Oberlandesgericht Düsseldorf:
vom 22. Dezember 2008
Aktenzeichen: I-2 U 81/08

(OLG Düsseldorf: v. 22.12.2008, Az.: I-2 U 81/08)

Tenor

A.

Das am 12. August 2008 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

I.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insge-samt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

2-Methyl-10-(4-methyl-1-piperazinyl)-4H-thieno[2,3-b][1,5]xxx oder ein SäureAsalz davon und/oder ein pharmazeutisch brauchbares SäureAsalz da-von

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

II.

der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung Auskunft über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1995 begangenen Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Bezeichnung der Arzneimittel und der Namen und Anschriften der Abnehmer.

B.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

C.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wir auf 1.250.000,-- EUR festge-setzt.

Gründe

Nachdem die Antragsgegnerin das Verfügungsbegehren in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang anerkannt hat, war sie - ohne dass es eines besonderen Antrages der Antragstellerin bedurfte und ohne dass hierüber mündlich zu verhandeln war (§ 307 ZPO) - entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Antragstellerin ihre Anträge ursprünglich auch auf die Handlungsalternative des Herstellens gerichtet hat, liegt eine nur geringfügige Zuvielforderung vor, die allenfalls vernachlässigenswerte Mehrkosten veranlasst hat. Eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin kommt nicht in Betracht, weil sie der Antragstellerin Veranlassung für die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben hat. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegen halten, dass erst durch das Urteil des BGH vom 17.12.2008, mit dem das Verfügungspatent rechtskräftig aufrechterhalten worden ist, eine Situation eingetreten ist, bei der eine der Antragstellerin günstige Interessenabwägung möglich geworden ist. Wie der Senat in seiner Entscheidung "Olanzapin I" (InstGE 9, 140) ausgeführt hat, war die Vernichtungsentscheidung des BPatG evident unrichtig (was letztlich durch das Erkenntnis des BGH bestätigt worden ist) und deshalb eine Unterlassungsverfügung trotz der erstinstanzlichen Nichtigerklärung des Verfügungspatents geboten.






OLG Düsseldorf:
v. 22.12.2008
Az: I-2 U 81/08


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