Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Juli 2004
Aktenzeichen: 4a O 301/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.07.2004, Az.: 4a O 301/03)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist - nach Umschreibung auf sie - eingetragene Inhaberin des am 24. September 1991 angemeldeten deutschen Patentes 38 01 617 (Anlage B-K 1, nachfolgend Klagepatente),

dessen Anmeldung am 1. April 1993 offengelegt wurde und die Patenterteilung erfolgte am 16. Dezember 1993. Das Klagepatent betrifft ein Hobelgassenbedüsungssystem.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 weist folgenden Wortlaut auf:

Hobelgassenbedüsgungssystem für einen Strebausbau aus Strebausbaugestellen (1), bestehend aus einer zentralen Wasserversorgungsleitung (2) mit angeschlossenen Düsen (3), wobei die Einspeisung der Düsen (3) über Schaltventile (4) erfolgt und jedem Ausbaugestell (1) mindestens eine Düse (3) zugeordnet ist, sowie die Ansteuerung der Schaltventile (4) über eine elektrische Steuereinheit in Abhängigkeit von Wegmesssignalen eines einem im Streb verfahrbaren Hobel (5) zugeordneten Wegmessystems (6) erfolgt, wobei die Düsen (3) über jeweils ein eigenes Schaltventil (4) in Abhängigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels (5) einzeln einspeisbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Position der Sprühzone zum Hobel (5) variabel ist in Abhängigkeit von der Schneidrichtung X des Hobels (5) und/oder der Wetterrichtung Y im Streb, dass die Länge der Sprühzone variabel ist in der Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und/oder der Schnittiefe des Hobels (5) und/oder der Kohlebeschaffenheit im Streb.

Nachfolgend abgebildet ist eine bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung. Die Figur zeigt in prinzipieller Darstellung ein erfindungsgemäßes Hobelgassenbedüsungssystem für einen Strebausbau aus Strebausbaugestellen.

Während des Erteilungsverfahrens fand eine Anhörung statt. Die Niederschrift der Anhörung vom 27. Oktober 1992 wurde als Anlage B 2 überreicht. Nach Rücknahme eines gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes eingelegten Einspruches wurde das Klagepatent mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Juli 1995 (Anlage B-K 3) gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG in vollem Umfang aufrecht erhalten.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, ist ein mittelständischer Zulieferer für den Bergbau. Sie bieten eine elektrohydraulische Steuerung für ein Hobelgassenbedüsungssystem an. Die Ausgestaltung der angegriffenen Steuerung ergibt sich aus dem als Anlage B-K 5 überreichten Auszug aus der Bedienungsanleitung der Beklagten zu der Steuerung "pm3" (Stand 02/01/17: 17. Januar 2002) und einem Auszug aus der Bedienungsanleitung - Stand 29. September 1997 - (Anlage B-K 6), worauf insgesamt Bezug genommen wird.

Ein die obige Ausführung betreffendes Angebot haben die Beklagten gegenüber der Deutschen Steinkohle AG (DSK AG) abgegeben. Mit der als Anlage B-K 7 überreichten Anfrage vom 29. Januar 2003 bat die DSK u.a. die Parteien des Rechtsstreits um die Abgabe eines Angebotes für das Bergwerk (BW) Auguste Victoria, Schacht 3/7 in Marl. Der Anfrage war ein Anforderungskatalog für elektrohydraulische Steuerungen betreffend das Bergwerk Auguste Victoria/Blumenthal, Flöz-Hugo, BH 372, beigefügt. Auf Seite 6 zu Ziffer 1.16 findet sich die Vorgabe, dass die Anforderungen des Lastenheftes für "definiertes Hobeln (1/93) und Schrämbetrieb einzuhalten" sind. Das entsprechende Lastenheft "Pflichten- bzw. Lastenheft für die Hard- und Software einer elektrohydraulischen Schildausbausteuerung für vollautomatische Walzenbetriebe" (Stand Januar 1993) überreichte die Klägerin als Anlage B-K 8. Die Beklagte zu 1. bekam den Zuschlag seitens der DSK für die Herstellung und den Einbau elektrohydraulischer Steuerungen.

Die Klägerin nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Sie vertritt die Auffassung, dass die elektrohydraulische Hobelgassenbedüsungssteuerung pm3 von dem Klagepatent mittelbar Gebrauch mache.

Sie hat von den Beklagten ursprünglich unter anderem Unterlassung mit der Maßgabe verlangt, dass diese nur dann dazu berechtigt sind, die angegriffene Ausführungsform zu liefern, wenn sie ihre Abnehmer dazu verpflichten für den Fall einer ungenehmigten Benutzung des Klagepatentes eine Vertragsstrafe an die Klägerin zu zahlen. In der Sitzung vom 3. Juni 2003 hat die Klägerin die Maßgabe unter Zustimmung durch die Beklagten zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Falls der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Steuereinheiten für die Ansteuerung der Schaltventile in Abhängigkeit von Wegmessignalen eines einem im Streb verfahrbaren Hobel zugeordneten Wegmesssystems

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und / oder zu liefern,

die geeignet und bestimmt sind, für ein Hobelgassenbedüsungssystem für einen Strebausbau aus Strebausbaugestellten verwendet zu werden, bestehend aus einer zentralen Wasserversorgungsleitung mit angeschlossenen Düsen über Schaltventile erfolgt und jedem Ausbaugestell mindestens eine Düse zugeordnet ist, wobei die Düsen über jeweils ein eigenes Schaltventil in Abhängigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels einzeln einspeisbar sind,

bei denen die Position der Sprühzone zum Hobel in Abhängigkeit von der Schneidrichtung X des Hobels und / oder der Wetterrichtung X im Streb variabel und

die Länge der Sprühzone variabel in der Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit ist,

ohne

im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Steuereinheit nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patentes DE 41 31 750 für ein vorstehend beschriebenes Hobelgassenbedüsungssystem verwendet werden darf;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Mai 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- vom Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 16. Januar 1994 zu machen sind,

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zeit zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 15. Januar 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 16. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen;

2. hilfsweise, den Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

3. weiter hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung. die auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Sie wenden ein, die Klage sei mit Rücksicht auf den von der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 erklärten Verzicht unzulässig.

Sie stellen im Übrigen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Die angegriffene elektrohydraulische Steuerung mache von der Lehre nach dem Klagepatent keinen mittelbaren Gebrauch, da das Klagepatent eine automatisierte Steuerung vorsehe, wie sich dies aus dem Stand der Technik ergebe. Die angegriffene Ausführungsform werde hingegen manuell von dem Bergmann programmiert. Aus diesem Grunde sei die Länge der Sprühzone nicht variabel in Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit.

Hilfsweise berufen sie sich auf ein Vorbenutzungsrecht und erheben die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen vollumfänglich entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

I.

Gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage wenden die Beklagten ohne Erfolg das Schreiben vom 5. Dezember 2000 (Anlage B 4) ein, in dem ihnen von der Klägerin durch den Leiter von deren Patentabteilung mitgeteilt worden ist, sie hätten gegenüber dem Klagepatent ein internes Vorbenutzungsrecht geltend gemacht, die wahrscheinlich greifen werde, die aber letztendlich noch nicht abschließend überprüft worden sei.

Entgegen dem durch die Beklagten geltend gemachten Verständnis enthält das Schreiben keine prozessrechtlich relevante Stillhaltezusage im Sinne eines pactum de non petendo. Eine solche Zusage setzt den rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf den bezeichneten Gegenstand verzichten zu wollen. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach dem Erfahrungssatz ist ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifelsfall eng auszulegen (BGH, NJW 1984, 1346, BGH, NJW 1996, 588; BGH, NJW-RR 2000, 130). In entsprechender Weise gilt für die Übertragung von Schutzrechten, dass der Veräußernde im Zweifel nur so viel veräußern will, wie es für den mit dem Vertrag verfolgten Zweck erforderlich ist (sog. Zweckübertragungstheorie, vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 15 PatG, Rz. 19). Bereits dem konkreten Wortlaut lässt sich ein entsprechender Verzicht nicht entnehmen. Die Klägerin hat in diesem Schreiben vielmehr deutlich gemacht, dass die Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Klagepatentes noch nicht eindeutig geklärt sei. Für einen entsprechenden Verzicht bestehen daher keine Anhaltspunkte.

II.

In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht nach den §§ 10 Abs. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259, 421, 840 BGB nicht zu. Denn die angegriffene Ausführungsform - die Steuereinrichtung pm3 - ist nicht dazu geeignet und bestimmt, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen.

1.

Das Klagepatent betrifft ein Hobelgassenbedüsungssystem.

Im Stand der Technik bekannte Hobelgassenbedüsungen erfolgen - so die Klagepatentschrift in ihrer einleitenden Beschreibung - derart, dass jedem Ausbaugestell im Streb eine Düse zugeordnet ist und ca. 8 bis 12 Schilde mit ihren Düsen zu einer Bedüsungsgruppe zusammengeschaltet sind. Diese Bedüsungsgruppen werden über ein gemeinsames Schaltventil, insbesondere ein elektropneumatisches Ventil angesteuert, d.h. das Sprühwasser wird in die Düsen über dieses gemeinsame Ventil eingespeist. Das Einspeisen des Sprühwassers in die einzelnen Gruppen erfolgt in Abhängigkeit vom jeweiligen Ort des Hobels während des Hobellaufs, der über ein Wegmesssystem und über eine elektrische Steuereinheit aufgenommen und ausgewertet wird. Die Einspeisung in die Bedüsungsgruppen erfolgt hierbei derart, dass im wesentlichen drei Bedüsungsgruppen gleichzeitig wirksam sind, und zwar diejenige Gruppe, in der sich der Hobel gerade befindet und jeweils eine vor und hinter dieser Gruppe liegende Bedüsungsgruppe. Aus dieser Anordnung und Funktion des Bedüsungssystems resultiert ein hoher Wasserverbrauch und eine unerwünschte hohe Luftfeuchtigkeit im Streb.

Aus der DE 36 39 452 A1 (Anlage B 1) ist ein weiteres Hobelgassenbedüsungssystem bekannt. Es handelt sich hierbei um eine programmierbare Steuereinrichtung für Hobelgassen-Bedüsungsanlagen. Bei diesem werden jedoch nicht - so das Klagepatent - die für eine optimale Staubbindung relevanten Einflussgrößen wie die Schnitttiefe und die Hobelgeschwindigkeit sowie die Wetterrichtung berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung das technische Problem ("Aufgabe") zugrunde, das eingangs beschriebene Hobelgassenbedüsungssystem derart zu verbessern, dass bei allen maßgeblichen Streb- und Hobelbedingungen bei geringem Wasserverbrauch eine optimale Staubbindung gewährleistet ist. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Hobelgassenbedüsungssystem für einen Strebausbau aus Strebausbaugestellen (1),

2. bestehend aus einer zentralen Wasserversorgungsleitung (2) mit angeschlossenen Düsen (3),

3. die Einspeisung der Düsen (3) erfolgt über Schaltventile (4),

4. jedem Ausbaugestell (1) ist mindestens eine Düse (3) zugeordnet,

5. die Ansteuerung der Schaltventile (4) erfolgt über eine elektrische Steuereinheit in Abhängigkeit von Wegmesssignalen eines einem im Streb verfahrbaren Hobel (5) zugeordneten Wegmesssystems (6),

6. die Düsen (3) sind über jeweils ein eigenes Schaltventil (4) in Abhängigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels (5) einzeln einspeisbar,

7. die Position der Sprühzone zum Hobel (5) ist in Abhängigkeit von der Schneidrichtung X des Hobels (5) und / oder der Wetterrichtung Y im Streb variabel;

8. die Länge der Sprühzone ist variabel in der Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und / oder der Schnitttiefe des Hobels (5) und / oder der Kohlebeschaffenheit im Streb.

Ein solches erfindungsgemäßes Hobelgassenbedüsungssystem gewährleistet demnach eine optimale Anpassung der Sprühzone an die jeweiligen Bedingungen bei Reduzierung des Wasserverbrauchs, da immer nur so viele Düsen eingeschaltet bzw. eingespeist sind, wie für eine größtmögliche Staubbindung erforderlich ist.

2.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die angegriffene Ausführungsform mittelbar von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht. Die Parteien streiten dabei über die Verwirklichung des Merkmals 8 durch die angegriffene Ausführungsform. Merkmal 8 besagt, dass die Länge der Sprühzone variabel ist in der Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit und / oder der Schnittiefe des Hobels und / oder der Kohlebeschaffenheit im Streb.

Die Beklagten wenden gegen eine Verwirklichung des Merkmals 8 ein, dass die angegriffene Ausführungsform nicht automatisiert arbeite, was jedoch das Klagepatent beabsichtige. Das Klagepatent habe es sich zum Ziel gesetzt, eine Hobelgassenbedüsung zu schaffen, um bei allen maßgeblichen Streb- und Hobelbedingungen bei geringem Wasserverbrauch eine optimale Staubbindung zu gewährleisten. Dies werde durch die Merkmale 7 und 8 erreicht, wonach zum einen die Position der Sprühzone und zum anderen deren Länge in Abhängigkeit bestimmter Parameter variabel sein solle. Bei der angegriffenen Ausführungsform könne hingegen nur, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die Bedüsungslänge im Hinblick auf die Position des Hobels eingegeben werden, nicht jedoch in Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit. Die entsprechende Beurteilung, wie lang die Bedüsungszone in Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit ausgebildet sein müsse, werde von dem Bergmann vorgenommen.

Die Auffassung der Beklagten ist zutreffend. Eine solche Ausgestaltung einer Bedüsungseinrichtung macht von dem Merkmal 8 keinen Gebrauch, denn die Länge der Sprühzone ist nicht in Abhängigkeit zu der Hobelgeschwindigkeit variabel. Ein solches Verständnis des Klagepatentes, nach welchem die Länge der Sprühzone in Abhängigkeit von der Hobelgeschwindigkeit durch die Vorrichtung selbst bestimmt wird, ergibt sich aus Spalte 2 Zeilen 40 bis 45, wo ausgeführt wird:

"Auch die Schnittgeschwindigkeit des Hobels kann bei der Einspeisung der Düsen Berücksichtigung finden, und zwar derart, dass im Falle gesteigerter Schnittgeschwindigkeit die Bedüsungszone in und entgegen der Schneidrichtung vergrößert wird."

Hierdurch wird eine dynamische Anpassung der Länge der Sprühzone beschrieben, um einerseits den gewünschten geringen Wasserverbrauch und andererseits die optimale Staubbbindung zu gewährleisten. Merkmal 8 ist mithin so zu verstehen, dass die Länge der Sprühzone nicht etwa fix, sondern variabel einstellbar ist, was im Falle des Parameters Hobelgeschwindigkeit bedeutet, dass eine dynamische Variation der Sprühzonenlänge durch die Vorrichtung erfolgen soll.

Ein solches Verständnis des Merkmal 8 steht nicht im Widerspruch zu dem in der einleitenden Beschreibung des Klagepatentes in Bezug genommenen Standes der Technik, insbesondere der Offenlegungsschrift 36 39 452 (Anlage B 1). Dort wird ein Hobelgassenbedüsungssystem für einen Strebausbau aus Strebausbaugestellen mit einer als Niederdruckwasserleitung bezeichneten zentralen Wasserversorgungsleitung mit angeschlossenen Düsen offenbart (vgl. Anlage B 1, Spalte 3 Zeilen 38 bis 42). Die Einspeisung der Düsen erfolgt dabei über Schaltventile. Die Ansteuerung der Schaltventile erfolgt über eine elektrische Steuereinheit in Abhängigkeit von Wegmesssignalen eines Wegmesssystems, das einem im Streb verfahrbaren Hobel zugeordnet ist. Hierbei sind die Düsen über jeweils ein eigenes Schaltventil 16 in Abhängigkeit von der Stellung und der Laufrichtung des Hobels einzeln einspeisbar. Als nachteilig an diesem Stand der Technik bemängelt das Klagepatent lediglich, dass bei diesem System nicht die für eine optimale Staubbindung relevanten Einflussgrößen wie Schnitttiefe und Hobelgeschwindigkeit berücksichtigt werden. Entsprechend will das Klagepatent ein Bedüsungssystem fortentwickeln, dass entsprechende Parameter berücksichtigt.

Ein Widerspruch besteht auch nicht zu der allgemeinen Beschreibung der erfindungsgemäßen Lehre. Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass das Klagepatent keinerlei Angaben dazu macht, wie eine entsprechende Parametrierbarkeit umgesetzt werden soll, insbesondere werden keine Angaben im Hinblick auf die Ausgestaltung einer Steuerung gemacht. Das schließt jedoch ein entsprechendes Verständnis des Klagepatentes, wie ausgeführt, nicht aus, da es der Lehre nach dem Klagepatent lediglich darauf ankommt eine Bedüsungssystem vorzuschlagen, dass bei allen Streb- und Hobelbedingungen bei geringem Wasserverbrauch eine optimale Staubbindung gewährleistet. Um dies zu erreichen soll zum einen die Position der Sprühzone zum Hobelkörper von Hobel- und/oder Wetterrichtung (Merkmal 7) und zum anderen die Länge der Sprühzone z.B. von der Hobelgeschwindigkeit (Merkmal 8) bestimmt werden. Wie die Umsetzung der in den Merkmalen 7 und 8 vorgeschlagenen Abhängigkeiten der Position und Länge der Sprühzone von bestimmten Parametern in eine Vorrichtung erfolgen soll, überlässt das Klagepatent dem Fachmann.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform - die Steuereinrichtung pm3 - eine Parametrierbarkeit wie sie in Merkmal 8 vorgesehen ist, nicht ermöglicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform kann zwar die Anzahl der Ausbauten, welche an der Bedüsung teilnehmen sollen und auch die Geschwindigkeit des Hobels eingegeben werden. Die beiden Parameter stehen jedoch bei der angegriffenen Steuerung nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und sich im Übrigen auch aus der Bedienungsanleitung in Ziffer 20.3 (Anlage B-K 5) ergibt, wo ausgeführt wird:

"Die Anzahl der Ausbauten, welche an der Gassenbedüsung teilnehmen, kann für jede Fahrtrichtung unterschiedlich gewählt werden. Dadurch kann die Bedüsung der Bewetterung oder der Geschwindigkeit des Abbaugerätes angepasst werden".

Hieraus folgt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich die Anzahl der Ausbauten, die an der Bedüsung teilnehmen, eingegeben werden können, nicht jedoch die Anzahl der Ausbauten in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit des Hobels. Zwar kann sich ein Bergmann bei der angegriffenen Steuerung vor der Eingabe der Anzahl der Ausbauten überlegen, wie viele Ausbauten, bei einer bestimmten Hobelgeschwindigkeit, an einer Bedüsung teilnehmen sollen. Eine Abhängigkeit der Länge der Sprühzone von der Hobelgeschwindigkeit wird hierdurch jedoch nicht hergestellt. Eine solche Abhängigkeit mag zwar durch einen Bergmann hergestellt werden können, wenn er auf Grund seines Wissens eine bestimmte Anzahl von Ausbauten in Kenntnis der Hobelgeschwindigkeit in die Bedüsung einbezieht. Eine solche Abhängigkeit, die sich nur in seinem Kopf vollzieht und deshalb völlig willkürlich sein kann. ist jedoch nicht Gegenstand der angegriffenen Vorrichtung und kann mithin von der erfindungsgemäßen Lehre keinen Gebrauch machen.

Eine Patentverletzung liegt mithin nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.

Dr. Grabinski

Matz

Klepsch






LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.07.2004
Az: 4a O 301/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d1c3651b03ab/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_8-Juli-2004_Az_4a-O-301-03




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