Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 336/05

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2010, Az.: 21 W (pat) 336/05)

Tenor

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

Gegen das Patent DE 197 14 178 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung eines mehrfarbigen Formkörpers für die Weiterverarbeitung zu einer Zahnrestauration und zugehöriger Formkörper", dessen Erteilung am 18. September 2003 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am 16. Dezember 2003 Einspruch erhoben, der auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützt war. Ein weiterer Einspruch ist zurückgenommen worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 25. März 2010, das am 26. März 2010 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangen ist, auf das Patent verzichtet. Auf die Anfrage des Senats vom 29. April 2010, ob sie ein besonderes Rechtsschutzinteresse für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens geltend mache, hat die Einsprechende am 17. Mai 2010 geantwortet, dass dies nicht der Fall sei und sie das Einspruchsverfahren für erledigt betrachte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1.

Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. -Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. -Rundsteckverbinder). Dies gilt auch für die Frage der Zulässigkeit des Einspruchs (vgl. BPatGE 46, 247 ff.).

2.

Das Streitpatent ist aufgrund des Verzichts der Patentinhaberin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG am 26. März 2010 mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Daher besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit (h. M., vgl. Schulte, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, 10. Aufl. 2006, § 59 Rn. 46c; Busse 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.). Das nach Erlöschen des Patents für eine Fortführung des Einspruchsverfahrens erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse besitzt die Einsprechende nicht, wie sie in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2010 ausdrücklich erklärt hat. Das Einspruchsverfahren ist daher erledigt, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Beschlusswege auszusprechen ist (vgl. BGH GRUR 1997, 615 ff. -Vornapf; BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Müller Veit Pü






BPatG:
Beschluss v. 21.06.2010
Az: 21 W (pat) 336/05


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