Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 5. Mai 2014
Aktenzeichen: 18 U 28/14

(OLG Hamm: Beschluss v. 05.05.2014, Az.: 18 U 28/14)

Tenor

Gemäß § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 3/14 anhängigen Klage der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 4. Dezember 2013 zum einzigen Tagesordnungspunkt über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Deutschland Holding AG mit Sitz in L auf die B H S.p. A. (Hauptaktionärin) mit Sitz in U, Italien, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Parteien - die Antragsgegner sind Aktionäre der Antragstellerin - streiten um die Freigabe eines die Übertragung der den Antragsgegnerin und den übrigen Minderheitsaktionären gehörenden Aktien auf die Hauptaktionärin der Antragstellerin gegen Barabfindung betreffenden Hauptversammlungsbeschlusses vom 4. Dezember 2013.

Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in L. Sie ist unter der Nummer HRB 66277 im Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft sind die Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland sowie das Rückversicherungsgeschäft. Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Antragstellerin beträgt 137.420.784,64 EUR. Es verteilt sich auf 53.679.994 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von jeweils 2,56 EUR. Dabei handelt es sich sämtlich um Inhaberaktien. Darüber hinaus bestehen aus Anlass des Abschlusses von Beherrschungsverträgen eingerichtete bedingte Kapitalien, und zwar in Höhe von 371.729,92 EUR für die Aktionäre der früheren B2 Versicherung AG sowie in Höhe von 470.080,- EUR für die Aktionäre der früheren W Holding AG. Die Aktien der Antragstellerin sind zum einen im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse, und zwar im Segment General Standard, zum anderen an den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und München zugelassen. Sie werden im elektronischen Handelssystem XETRA gehandelt, ferner im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen Hannover und Stuttgart.

Hauptaktionärin der Antragstellerin ist die im Tenor genannte B H S.p.A., eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in U. Diese Gesellschaft hält unmittelbar und mittelbar insgesamt umgerechnet 96,06% des Grundkapitals der Antragstellerin - die Einzelheiten sind zwischen den Parteien allerdings streitig. Die Struktur der Beteiligungen ergibt sich jedenfalls zum einen aus der seitens der Antragstellerin auf S. 8 der Antragsschrift dargelegten Tabelle, zum anderen aus der mit Anlage ASt 3 überreichten graphischen Darstellung.

Mit einem Schreiben vom 9. Juli 2013 informierte die Hauptaktionärin die Antragstellerin, dass sie eine Beteiligung von mehr als 95% des Grundkapitals halten werde und außerdem beabsichtige, ein Verlangen im Sinne des § 327a AktG zu stellen. Am selben Tag veröffentlichte die Antragstellerin eine entsprechende adhoc-Mitteilung (vgl. Ablichtungen, Anlage ASt 8). Mit einem Schreiben vom 11. Juli 2013, das der Antragstellerin am selben Tag zuging, richtete die Hauptaktionärin das angekündigte Übertragungsverlangen an den Vorstand der Antragstellerin und fügte zum Nachweis ihres Aktienbesitzes Depotbestätigungen bei. Wiederum ließ die Antragstellerin noch am selben Tag eine entsprechende adhoc-Mitteilung veröffentlichen (vgl. Ablichtungen, Anlage ASt 9). Die Hauptaktionärin bestätigte das Verlangen unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung mit einem an den Vorstand der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 18. Oktober 2013 und konkretisierte ihr Übertragungsverlangen dementsprechend. Erneut setzte die Antragstellerin noch am selben Tag eine adhoc-Mitteilung ab (vgl. Ablichtungen, Anlage ASt 10). Am 21. Oktober 2013 übermittelte die Hauptaktionärin der Antragstellerin sodann eine Gewährleistungserklärung der V Bank AG, N hinsichtlich der zu zahlenden Barabfindung (vgl. Anlage 6 des Übertragungsberichts, Anlage ASt 2). Mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 2013 berief die Antragstellerin eine außerordentliche Hauptversammlung für den 4. Dezember 2013 ein. Deren Hergang lässt sich im Wesentlichen der entsprechenden notariellen Niederschrift entnehmen (vgl. Ablichtung, Anlage ASt 11). Die Hauptaktionärin legte einen Übertragungsbericht vor, dem u.a. eine gutachterliche Stellungnahme der L2 AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, C, vom 17. Oktober 2013 war. Ferner kamen die mit Beschluss des Landgerichts vom 15. Juli 2013 bestellten Prüfer (vgl. Ablichtung als Anlage des Übertragungsberichts, Anlage ASt 2) zu dem Ergebnis, dass die seitens de Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen sei. Die vorerwähnten Unterlagen lagen während der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2013 am Wortmeldetisch zur Einsicht für die Aktionäre aus.

Die Hauptversammlung am 4. Dezember 2013 begann um 10:01 Uhr und endete um 19:05 Uhr. Sie hatte einen einzigen Tagesordnungspunkt zum Gegenstand, nämlich den dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Antrag, die Aussprache und die Abstimmung darüber. Näheres ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus der notariellen Niederschrift über den Hergang der Hauptversammlung. Jedenfalls kam es nach einer ganzen Reihe von Wortmeldungen, einer Vielzahl von Fragen und Äußerungen hierzu zur Abstimmung. Nach der Niederschrift fassten die Aktionäre der Antragstellerin mit 99,32% der abgegebenen, gültigen Stimmen den beantragten Beschluss über die Übertragung der den Minderheitsaktionären gehörenden Aktien auf die Hauptaktionärin gegen angemessene Barabfindung.

Hiergegen haben die Antragsgegner mit einem vorab per Fax übermittelten Schriftsatz vom 6. Januar 2014 eine mit einer Beschlussfeststellungsklage kombinierte Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erhoben, deren Inhalt sich aus der seitens der Antragstellerin als Anlage ASt 12 überreichten Ablichtung ergibt. Die Antragsgegner vertreten in dem beim Landgericht Köln unter dem Az. 82 O 3/14 geführten (Hauptsache-)Verfahren die Auffassung, dass die Hauptaktionärin ihrer Rechte aus dem Aktienbesitz verlustig gegangen sei, weil sie in mehrfacher Hinsicht die Mitteilungspflichten des WpHG verletzt habe (wird ausgeführt auf S. 8 ff. der Klageschrift). Ferner habe die Antragstellerin anlässlich der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2013 die Frage- und Informationsrechte der Aktionäre verletzt (wird ausgeführt auf S. 10 ff. der Klageschrift). Mit Nichtwissen bestreiten die Antragsgegner die rechtswirksame Unterzeichnung der Übertragungsberichts und des Übertragungsverlangens durch Vertreter der Hauptaktionärin (S. 14 der Klageschrift). Schließlich stünden die bedingten Kapitalien dem Squeezeout entgegen. Sie gefährdeten bereits das Quorum (S. 14 der Klageschrift). Die Klageschrift ist der Antragstellerin am 3. Februar 2014 zugestellt worden.

Mit ihrer am 4. Februar 2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antragsschrift begehrt die Antragstellerin die Freigabe und nimmt im Rahmen der Begründung eingehend zu den im Hauptsacheverfahren gerügten Beschlussmängeln Stellung. Insbesondere legt sie die unmittelbaren sowie mittelbaren Beteiligungsverhältnisse im Einzelnen dar und geht auf die meldepflichtigen Veränderungen ein. Sie vertritt die Auffassung, dass die auf der Seite der Hauptaktionärin beteiligten Gesellschaften ihren Meldepflichten sämtlich nachgekommen seien und erläutert dazu, dass es zwar teilweise zu gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der Schwellenwerte gekommen sei, dass aber in den maßgebenden Beziehungen danach keine meldepflichtigen Veränderungen mehr stattgefunden hätten. Ferner legt sie dar, dass es teilweise auf die Einwendungen der Antragsgegner nicht einmal ankomme. Hinsichtlich der Fragen legt die Antragstellerin dar, inwiefern der Vorstand der Antragstellerin im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Angelegenheiten der Antragstellerin und solchen der Hauptaktionärin überhaupt habe antworten können. Außerdem meint die Antragstellerin, dass sich ein erheblicher Teil der Fragen nicht auf das Thema der Aussprache bezogen habe und dass es teilweise um Informationen im Hinblick auf die Barabfindung gehe, die § 243 Abs. 4 S. 2 AktG von der Anfechtung ausnehme. Schließlich tritt die Antragstellerin der Auffassung der Antragsgegner zur Bedeutung bedingter Kapitalien entgegen.

Die Antragstellerin beantragt,

gemäß § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 3/14 anhängigen Klage der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 4. Dezember 2013 zum einzigen Tagesordnungspunkt über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Deutschland Holding AG mit Sitz in L auf die B H S.p.A. (Hauptaktionärin) mit Sitz in U, Italien, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Ihnen ist die Antragsschrift am 11. Februar 2014 zugestellt worden (Bl. 68 GA). Der Antragsgegner zu 1) hat mit einem am selben Tag beim Oberlandesgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz ein Schreiben der Privatbank E AG überreicht, nach dem er mindestens 1.000 Stück der Aktien der Antragstellerin hält (Bl. 70 GA). Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) sind eine entsprechende Bestätigung oder ein anderer Nachweis hingegen trotz Nachfrage des Senats nicht eingereicht worden.

In der Sache meinen die Antragsgegner zunächst, dass hier ein Freigabeverfahren schon deshalb nicht eröffnet sei, weil ein Übertragungsbeschluss tatsächlich gar nicht existiere, denn die Hauptaktionärin sei wegen des gerügten Verstoßes gegen Mitteilungspflichten an der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte insgesamt gehindert gewesen. Das habe auch Folgen für eine Interessenabwägung, die nicht zugunsten eines ausgeschlossenen Hauptaktionärs ausgehen könne.

Im Übrigen halten die Antragsgegner an ihrem Vorbringen aus dem Hauptsacheverfahren fest und erheben rechtliche Bedenken gegen das Freigabeverfahren in vergleichbaren Fällen wie dem vorliegenden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, und zwar einschließlich des telefonisch angekündigten und noch am 5. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatzes der Antragsgegner nebst Anlagen.

II.

Der auf Freigabe gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 3. Februar 2014 ist nach § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG sowohl statthaft und im Übrigen zulässig als auch begründet.

1. Entgegen der von den Antragsgegnern vertretenen Auffassung eröffnen die § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG hier sehr wohl das Freigabeverfahren. Soweit die Antragsgegner dem entgegenhalten, dass im vorliegenden Fall wegen der Verletzung von Mitteilungspflichten seitens der Hauptaktionärin überhaupt kein Beschluss vorliege, steht dem nicht nur die Erhebung der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und nicht etwa einer negativen Feststellungsklage seitens der Antragsgegner entgegen, sondern widerspricht das erkennbar dem Inhalt der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung, soweit danach nämlich die Beschlussfassung vom Versammlungsleiter festgestellt wurde (S. 26 f. der Niederschrift, Anlage ASt 11). Dementsprechend bestehen nach dem im vorliegenden Verfahren maßgebenden Sach- und Streitstand keine Bedenken hinsichtlich des äußeren Tatbestandes der Beschlussfassung und eines diesbezüglichen Freigabeverfahrens.

Der Senat kann danach offen lassen, ob eine Freigabe selbst bei begründeten Bedenken gegen das "Ob" einer Beschlussfassung möglich wäre.

2. Der Freigabeantrag der Antragstellerin ist auch begründet, und zwar hinsichtlich beider Antragsgegner.

a) Im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2) ist dem Freigabeantrag schon nach § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2, § 327e Abs. 2 AktG stattzugeben, denn die Antragsgegnerin zu 2) hat das in § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG genannte Quorum nicht nachgewiesen.

b) Hinsichtlich des Antragsgegners zu 1) braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG wegen des in § 319 Abs. 6 S. 2 AktG vorgesehenen Verweises auf die für das Verfahren im ersten Rechtszug vor den Landgerichten geltenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung ein Original erfordert (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 9.12.2013 - 3 AktG 2/13 -, NZG 2014, S. 306 f. zu § 246a AktG) oder ob eine Fax-Kopie, wie der Antragsgegner zu 1) sie hier zur Gerichtsakte gereicht hat, jedenfalls dann ausreicht, wenn der Inhalt der betreffenden Ablichtung nicht konkret in Abrede gestellt wird. Auch kann der Senat offen lassen, ob die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage des Antragsgegners zu 1) unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. AktG. Insbesondere braucht nicht unter Beiziehung der Akten des Hauptsacheverfahrens geklärt zu werden, ob der Antragsgegner zu 1) unter Berücksichtigung des Eingangs seiner Klageschrift beim Landgericht und der Zustellung derselben die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingehalten hat.

Denn dem Freigabeantrag ist nach § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 3 AktG stattzugeben, weil die von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Senats die Nachteile für den Antragsgegner zu 1) überwiegen und weil ein besonders schwerer Rechtsverstoß nicht vorliegt.

aa) Die gebotene Abwägung der Interessen der Antragstellerin und ihrer Hauptaktionärin einerseits und des Antragsgegners zu 1) andererseits fällt hier zu Ungunsten des Antragstellers aus: Die Interessen der Antragstellerin und ihrer Hauptaktionärin überwiegen zur Überzeugung des Senats.

(1.) Nach der über § 327e Abs. 2 AktG anwendbaren Bestimmung des § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 3 AktG kommt es darauf an, ob die vom Antragsteller darzulegenden wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre die Nachteile für die Antragsgegner überwiegen. In die Abwägung sind dabei nicht nur diejenigen Nachteile einzubeziehen, die infolge eines Aufschubs der Eintragung drohen, sondern auch solche, die mit einem Erfolg der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und der daraus folgenden Nichteintragung einhergingen - sog. Nichteintragungsnachteile. Denn abzuwägen ist nicht nur das Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Maßnahme und somit am Ausschluss eines Verzögerungsschadens, sondern auch das Interesse an der Vermeidung von Nachteilen, die durch den Erfolg der Anfechtungsklage überhaupt entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 29; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.02.2006 - 12 W 185/05 -, juris Rn. 155 zu des § 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2008 - 6 W 24/08 -, juris Rn. 39 zu § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG). Dementsprechend sind in die Interessenabwägung nach § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG alle nicht vernachlässigbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteile eines Erfolges der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage einzubeziehen, also etwa auch die Kosten einer Wiederholung der Hauptversammlung (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 29 sowie BT-Drucks. 16/13098, S. 42; OLG Hamm, Beschl. v. 22.09.2010 - 8 AktG 1/10 -, juris Rn. 44). Mit Rücksicht auf die insofern eindeutigen und sehr freigabefreundlichen Erwägungen des Gesetzgebers zum Gegenstand der Interessenabwägung mag ein Interesse des Hauptaktionärs an der Vereinfachung von Entscheidungsabläufen zwar für sich betrachtet in der Regel nicht genügen. Jedoch kann dies anders sein, wenn mit der angestrebten Vereinfachung nicht unerhebliche Kosteneinsparungen verbunden sind. Auf eine Eilbedürftigkeit des beschlossenen Ausschlusses kommt es jedenfalls nicht an (anders Hüffer, in: AktG, 10. Aufl., § 327e Rn. 3b m.w.N.).

(2.) Die Antragstellerin hat ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft im Einzelnen dargelegt, dass die Nichteintragung des Übertragungsbeschlusses Kosten in Höhe von 510.000,- EUR jährlich wegen der durchzuführenden Hauptversammlungen (S. 55 f. der Antragsschrift, Bl. 55 f. GA) und im Zusammenhang mit der Börsennotierung (S. 57 der Antragsschrift, Bl. 57 GA) zur Folgen hätte. Außerdem hat sie plausibel dargetan, dass für die Zeit nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages geplant sei, was zu jährlichen Einsparungen von Umsatzsteuer in Höhe von 8,3 Mio. EUR führen werde (S. 58 f. der Antragsschrift, Bl. 58 f. GA). Schließlich lässt sich den glaubhaften Ausführungen der Antragstellerin entnehmen, dass nach Abschluss des vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Verlustvorträge mit Erträgen der Antragstellerin noch das Jahr 2014 betreffend verrechnet werden können und sich daraus eine Gewerbe- und Körperschaftssteuerersparnis von 158 Mio. EUR ergebe (S. 59 f. der Antragsschrift, Bl. 59 f. GA, sowie zum Ganzen S. 53 ff. der Antragsschrift, Bl. 53 ff. GA).

Grund für die zu erwartenden Einsparungen sind zunächst die ohne weiteres ersichtlichen, organisatorischen Erleichterungen, die mit der beschlossenen Übertragung verbunden sind. So erübrigen sich im Falle einer Eintragung umfangreiche Vorbereitungen für aufwändige Hauptversammlungen mit Publikum, und Beschlüsse können kurzfristig sowie insgesamt mit minimalem Aufwand gefasst werden. Umfangreicher und fristgebundener Informationen von Minderheitsaktionären bedarf es nicht mehr, und das Risiko, von Minderheitsaktionären mit Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen in Anspruch genommen zu werden, entfällt. Mit dem Abschluss des o.g. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird sich die Erstellung eines Abhängigkeitsberichts erübrigen. Schließlich erübrigt sich eine Börsennotierung und werden mit der Übertragung alle Maßnahmen in diesem Zusammenhang entbehrlich.

Seitens des Antragsgegners zu 1) steht dem lediglich das Interesse an dem Gegenwert seiner Minderheitsbeteiligung gegenüber, die ihm wegen ihres geringen Umfangs ohnehin keinen nennenswerten inhaltlichen Einfluss auf Entscheidungen der Antragstellerin vermittelt. Auch wenn man von den nachgewiesenen mindestens 1.000 Aktien ausgeht, steht der Gegenwert in keinem Verhältnis zu den vorgenannten wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, ihrer Hauptaktionärin und der übrigen Aktionäre. Hinzu kommt, dass das kapitalisierte Interesse durch die angemessene Barabfindung geschützt ist, also allenfalls eine bei der Bemessung der Barabfindung nicht berücksichtigte gänzlich unkonkrete Chance des Antragsgegners zu 1) auf künftige Gewinne aus der gehaltenen Minderheitsbeteiligung betroffen ist. Das steht erst recht in keinem Verhältnis zu den erwähnten wirtschaftlichen Nachteilen der Nichteintragung.

bb) Der Senat vermag auch einen besonders schweren Rechtsverstoß im Zusammenhang mit dem angegriffenen Übertragungsbeschluss nicht festzustellen, und zwar auch mit Rücksicht auf die weiteren Ausführungen der Antragsgegner im Schriftsatz vom 1. Mai 2014, der hier am 5. Mai 2014 eingegangen ist.

(1.) Denn die in § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 3 AktG als Freigabehindernis vorgesehene besondere Schwere des Rechtsverstoßes liegt keineswegs schon dann vor, denn der betroffene Beschluss wegen eines Rechtsverstoßes anfechtbar oder nichtig ist. Nicht einmal die Nichtigkeit eines angefochtenen Beschlusses führt zwingend zu der für die (Nicht-)Freigabe maßgebenden besonderen Schwere des zugrunde liegenden Rechtsverstoßes (vgl. Senatsbeschluss v. 13.01.2014 - 18 U 175/13 -, juris Rn. 27; KG, Beschluss vom 18.05.2010 - 14 AktG 1/10 -, juris Rn. 30); erst recht gilt das für Mängel, die nur die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses zur Folge haben. Erforderlich sind vielmehr darüber hinausgehend Sachverhalte, in denen elementare Aktionärsrechte - etwa durch absichtliche Verstöße gegen Gleichbehandlungsgebot oder Treuepflicht - so massiv verletzt worden sind, dass sie auch durch Leistung von Schadenersatz nicht angemessen ausgeglichen werden können (vgl. Senatsbeschluss v. 13.01.2014 - 18 U 175/13 -, juris Rn. 27; Henssler/Strohn/Drescher, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 246a AktG Rn. 9 m.w.N.).

(2.) An diesem Maßstab gemessen gilt Folgendes:

(a) Soweit der Antragsgegner zu 1) mit der Klageschrift im Hauptsacheverfahren die Verletzung bestimmter Mitteilungspflichten gerügt hat und gemeint hat, die Hauptaktionärin sei deshalb von der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte und insbesondere von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen, vermag der Senat - den gerügten Rechtsverstoß einmal unterstellt - nicht zu erkennen, dass hiermit ein Rechtsverstoß gerügt wird, dessen negative Folgen für den Antragsgegner nicht durch Geldleistung ausgeglichen werden können. Denn schon den Ausführungen des Senats zum wirtschaftlichen Interesse des Antragsgegners lässt sich entnehmen, dass dem angegriffenen Übertragungsbeschluss auf der Seite des Antragsgegners zu 1) lediglich ein betragsmäßig auf den Verkehrswert der Aktien begrenztes ökonomisches Interesse entgegensteht, das zudem bereits im Rahmen der angemessenen Barabfindung Berücksichtigung findet, jedenfalls aber durch einen Schadenersatz im Falle eines rechtswidrigen Beschlusses ohne weiteres kompensiert werden könnte. Darüber hinausreichende konkrete Interessen des Antragsgegners zu 1) vermag der Senat nicht zu erkennen.

Dementsprechend könnte auch das von den Antragsgegnern mit ihrem Schriftsatz vom 1. Mai 2014 neuerlich behauptete, zielgerichtete Vorgehen der Antragstellerin und ihrer Hauptaktionärin im Zusammenhang mit dem "Komplex ,Neptuno´" einen besonders schweren Rechtsverstoß nicht begründen. Wiederum sind nämlich lediglich im Wege der Barabfindung bzw. des Schadenersatzes ohne weiteres kompensierbare Vermögensinteressen des Antragsgegners zu 1) betroffen.

(b) Die seitens des Antragsgegners zu 1) ferner behauptete Verletzung von Frage- und Informationsrechten durch die Antragstellerin betreffend hegt der Senat Zweifel schon an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Antragstellerin bzw. ihrer Organmitglieder im Zusammenhang mit den gestellten Fragen, jedenfalls aber an den Erfolgsaussichten der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage im Hinblick auf § 243 Abs. 4 S. 2 AktG. Letztlich kann jedoch auch diesbezüglich offen bleiben, ob die Fragen des Antragsgegners zu 1) anlässlich der Hauptversammlung tatsächlich nicht hinreichend beantwortet worden sind oder ob sich die Organmitglieder der Antragstellerin nicht sehr wohl auf ihren Kenntnisstand und die Abgrenzung zwischen Angelegenheiten der Antragstellerin und solchen der Hauptaktionärin zurückziehen durften.

Denn auch hinsichtlich der angeblichen Verletzung von Frage- und Informationsrechten seitens der Antragstellerin bzw. ihrer Organmitglieder vermag der Senat keine Interessen des Antragsgegners zu 1) zu erkennen, die nicht durch die angemessene Barabfindung bzw. hilfsweise im Wege des Schadenersatzes abgedeckt werden könnten. Auch insofern bleibt es nämlich bei dem ausschließlich wirtschaftlichen und ohne weiteres bezifferbaren Interesse des Antragsgegners zu 1).

(c) Die vorstehenden Erwägungen geltend sinngemäß, soweit der Antragsgegner zu 1) sich gegen die wirksame Unterzeichnung des Übertragungsverlangens und des entsprechenden Berichts bzw. gegen die Befugnis der unterzeichnenden Mitarbeiter der Hauptaktionärin zur gesetzlichen Vertretung der Hauptaktionärin gewandt hat. Auch insofern besteht kein über das bei der Barabfindung bzw. hilfsweise beim Schadenersatz zu berücksichtigende wirtschaftliche Interesse des Antragsgegners zu 1) hinausreichendes Interesse.

(d) Dasselbe gilt hinsichtlich der die Bedeutung bedingter Kapitalien für das Quorum betreffenden Rüge.

3. Mit Rücksicht insbesondere auf die der Entscheidung die Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 - (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, juris Rn. 28) zu entnehmenden Erwägungen vermag der Senat die seitens der Antragsgegner auch im Schriftsatz vom 1. Mai 2014 geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Freigabeverfahrens nicht zu teilen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 319 Abs. 6 S. 2, § 327e Abs. 2 Abs. 1 S. 2 AktG, § 91 Abs. 1, § 100 ZPO.

5. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen auf 500.000,- Euro festgesetzt, § 319 Abs. 6 S. 2, § 327e Abs. 2 , § 247 Abs. 1 S. 1 AktG.






OLG Hamm:
Beschluss v. 05.05.2014
Az: 18 U 28/14


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