Den Patentanwälten L. und K. wird auf ihren Antrag vom 24. Juni 2010 Akteneinsicht gewährt.
Dem Antrag war in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 3 PatG zu entsprechen. Die Antragsteller sind grundsätzlich nicht gehalten, ihre Auftraggeber zu benennen oder vorzutragen, aus welchem Grund die Akteneinsicht begehrt wird. Besondere Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Dass ein Beteiligter der Akteneinsicht widerspricht, reicht insoweit nicht aus (BGH, Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 f. - Akteneinsicht XV).
Meier-Beck Bacher Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 Ni 51/07 (EU) -
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