Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 23. Februar 2010
Aktenzeichen: 11 U 177/07

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 23.02.2010, Az.: 11 U 177/07)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Oktober 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam € Az.: 12 O 555/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert den Kläger um 195.569,19 €. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist ebenso hoch.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung in Anspruch.

Der Kläger schloss am 09.03.1998 mit der € Versicherungsgesellschaft a. G. einen Vertrag über eine Unfallversicherung ab, wonach ihm im Falle einer unfallbedingten Invalidität ab einem Invaliditätsgrad von 50 % eine monatliche Unfallrente in Höhe von 2.500,00 DM (1.278,23 €) zustehen sollte. Das Versicherungsverhältnis begann am 10.03.1998 um 12:00 Uhr.

Am 07.04.1998 kam es zu einer Verletzung des rechten Auges des Klägers, in deren Folge er auf diesem Auge nahezu vollständig erblindete; das Auge wurde am 22.07.1999 entfernt. Aus der Gliedertaxe der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 97 folgt hieraus ein Invaliditätsgrad von 50 %.

Der Kläger hatte bei der D€ Versicherung AG und der V€ Versicherung AG weitere Unfallversicherungen abgeschlossen; die D€ Versicherung AG erbrachte die vereinbarten Versicherungsleistungen, die V€ Versicherung AG leistete erst aufgrund eines Urteils des Landgerichts Potsdam vom 09.08.2001, Az.: 13 0 515/99.

Nachdem der Kläger der € Versicherungsgesellschaft a. G. das Unfallereignis mit Schreiben vom 21.04.1998 angezeigt hatte, bat diese ihn zunächst mit Schreiben vom 27.04.1999 um die Angabe seiner Bankverbindung. Mit weiterem Schreiben vom 20.07.1999 lehnte sie ihre Einstandspflicht mit der Begründung ab, es könne nicht von einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung ausgegangen werden.

Nachdem der Beklagte den Rechtsschutzversicherer des Klägers (€ Rechtsschutz-Service GmbH) mit Schreiben vom 15.02.1999 (Bl. 92 f. d. A.) hinsichtlich aller bestehenden Unfallversicherungen um Kostendeckung für eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gebeten hatte, teilte der Rechtsschutzversicherer mit Schreiben vom 20.10.1999 (Bl. 94 d. A.) mit, lediglich eine alternative Deckungszusage für eine Klage entweder gegen die V€ Versicherung AG oder gegen die € Versicherung a. G. zu erteilen.

Mit Schreiben vom 23.11.1999 (Bl. 97 f. d. A.) wies die € Rechtsschutz-Service GmbH darauf hin, dass beide Unfallversicherungen (V€ Versicherung AG und € Versicherungsgesellschaft a. G.) sich aufgrund der identischen Anspruchsvoraussetzungen zu einer einheitlichen Vorgehensweise entschlossen hätten, und sich der eine Versicherer voraussichtlich dem Ausgang des Rechtsstreits mit dem anderen Versicherer anschließen werde. Der Rechtsschutzversicherer des Klägers riet diesem, vertreten durch den Beklagten, an, sich von der € Versicherungsgesellschaft a. G. eine Bindung an das abschließende Ergebnis des Rechtsstreits gegenüber der V€ Versicherung AG, verbunden mit einem Verzicht auf die Berufung auf Verjährungs- bzw. sonstige Verfallfristen, schriftlich bestätigen zu lassen. Sollte die € Versicherungsgesellschaft a. G. eine solche Bestätigung nicht erteilen wollen, stellte der Rechtsschutzversicherer des Klägers anheim, auf die Sache zurückzukommen.Der Kläger, vertreten durch den Beklagten, verfolgte daraufhin zunächst nur Ansprüche gegenüber der V€ Versicherung AG.

Mit Schreiben vom 13.08.2001 (Bl. 102) forderte der Beklagte die € Versicherungsgesellschaft a. G. auf, mitzuteilen, ob sie bereit sei, ihre Einstandspflicht anzuerkennen, da das Urteil im Verfahren gegen die V€ Versicherung AG eindeutig zu Lasten jenes Versicherers ausgegangen sei.

Mit einem an den Beklagten adressierten Schreiben vom 15.08.2001 (Bl. 103 d. A.) erwiderte die € Versicherungsgesellschaft a. G. ihre Leistungspflicht zurzeit nicht anerkennen zu können, da ihr der für die Überprüfung des gegen die V€ Versicherung AG ergangenen Urteils benötigte prozessuale Schriftverkehr aus dem Parallelrechtsstreit nicht vorliege. Daraufhin erwiderte der Beklagte namens des Klägers mit Schreiben vom 20.08.2001 (Bl. 104 f. d. A.) u. a., er werde seinem Mandanten empfehlen, ohne weiteren Schriftwechsel Klage zu erheben. Die € Versicherungsgesellschaft a. G. erklärte mit Schreiben vom 10.09.2001 (Bl. 107 d. A.), dass der Ausgang des im Parallelverfahren von der V€ Versicherung AG beabsichtigten Rechtsmittels abgewartet werden solle. Mit Schreiben vom 11.08.2003 (Bl. 109 d. A.) informierte der Beklagte die € Versicherungsgesellschaft a. G. darüber, dass die V€ Versicherung AG mit Schriftsatz vom 11.07.2003 die Berufung im Parallelverfahren zurückgenommen hatte und forderte den Versicherer auf, seine Einstandspflicht anzuerkennen, da dieser erklärt habe, sich einer rechtskräftigen Entscheidung im Parallelverfahren zu beugen.

Mit dem an den Beklagten gerichteten Antwortschreiben vom 19.08.2003 /Bl. 110 d. A.) führte die € Versicherungsgesellschaft a. G. u. a. aus:

€€ Eine Erklärung mit dem Inhalt, dass wir einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren Ihres Mandanten gegen die V€ Versicherung bedingungslos folgen, ist von uns niemals abgegeben worden.

Wir haben mit Schreiben vom 20.07.99 eine Leistung aus der hier bestehenden Unfallversicherung definitiv abgelehnt. Nach dem erstinstanzlichen Urteil haben wir mit Schreiben vom 15.08.2001 eine Anerkennung dieses Urteils ausdrücklich abgelehnt. Wir hatten Sie gebeten, den prozessualen Schriftwechsel zugänglich zu machen, damit wir das Urteil des Landgerichtes eigenständig überprüfen können und gegebenenfalls eine Abänderung unserer Entscheidung vom 20.07.99 in Betracht ziehen können. Dieser Bitte sind Sie nicht nachgekommen und haben Klageerhebung angekündigt. €

Wir sind der Auffassung, dass der Unfallablauf von dem gerichtlich bestellten Gutachter völlig unzulänglich untersucht wurde. Der Gutachter hat sich lediglich mit biologischen Erwägungen befasst, die aber nur einen Teilaspekt der Problematik darstellen. Vorrangige physikalische Gesichtspunkte sind gar nicht erst in Erwägung gezogen worden. Aus unserer Sicht sind in der bisherigen Auseinandersetzung viele Fragen offen geblieben und es sind keine Umstände angesprochen worden, die zur Rücknahme unserer Entscheidung vom 20.07.2003 führen könnten. €€

Mit Schreiben vom 01.09.2003 (Bl. 111 d. A.) bat der Beklagte namens des Klägers dessen Rechtsschutzversicherer um Erteilung der Deckungszusage für einen beabsichtigten Rechtsstreit gegen die € Versicherungsgesellschaft a. G. Nachdem der Rechtschutzversicherer mit Schreiben vom 17.09.2003 (Bl. 113 d. A.) den Beklagten zu einer Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten für das klageweise Vorgehen unter besonderer Berücksichtigung der Verjährungsproblematik aufgefordert hatte, führte der Beklagte in dem an den Rechtsschutzversicherer gerichteten Schreiben vom 24.09.2003 (Bl. 114 f. d. A.) u. a. aus, der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht einmal in Gang gesetzt worden. Es sei im Gegenteil so gewesen, dass die Unfallversicherung mit Schreiben vom 27.04.1999 ihre Einstandspflicht gegenüber seinem Mandanten anerkannt und um Bekanntgabe seiner (des Mandanten) Bankverbindung gebeten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen. Mit Schreiben vom 01.10.2003 (Bl. 117 d. A.) wies der Rechtsschutzversicherer den Beklagten darauf hin, eine Anerkenntniserklärung der € Versicherungsgesellschaft a. G. liege nicht vor, so dass zunächst der mögliche Verjährungseintritt zu klären sei.

Mit einem auf den 31.12.2003 datierten Schriftsatz, der bereits am 30.12.2003 bei Gericht einging, erhob der Beklagte als Prozessbevollmächtigter des Klägers sodann Klage gegen die € Versicherung a. G. auf Leistungen aus der Unfallversicherung vom 09.03.1998 (Az.: 10 O 3/04 Landgericht Potsdam) und machte geltend, dass diese ihre grundsätzliche Einstandspflicht bereits mit Schreiben vom 27.04.1999 und im Anschluss daran aufgrund einer telefonischen Zusage am 05.07.1999anerkannt habe. Die Klage wurde der dortigen Beklagten am 19.02.2004 zugestellt; der erforderliche Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 2.041,20 € wurde mittels eines der Klageschrift beigefügten Schecks beglichen. Der Beklagte hatte den Scheck ausgestellt; das Geld wurde von seinem Konto abgebucht. Die damalige Beklagte erhob die Einrede der Verjährung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 VVG. Mit Urteil vom 30.08.2004 (Bl. 109 ff. d. BA), wies das Landgericht Potsdam die Klage ab, da die Forderung verjährt sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers wurde mit Urteil des 13. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.01.2006, Az.: 13 U 170/04 (Bl. 327 ff d. BA.) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Begründungen wird auf die Urteile des Landgerichts Potsdam vom 30.08.2004 (10 O 3/04; B1. 109 d. A.) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18.01.2006 (13 U 170/04; Bl. 327 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei aufgrund des erteilten Mandats verpflichtet gewesen, den Lauf der Verjährungsfristen zu überwachen. Er (der Beklagte) habe die Klage daher trotz entsprechenden Hinweises seiner (des Klägers) Rechtsschutzversicherung schuldhaft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte ihm lebenslang monatlich 1.278,23 €, beginnend ab dem 01.08.2007, zu zahlen habe,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 141.883,53 € nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von 5Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf monatlich jeweils 1.278,23 €€ beginnend ab dem 01.05.1998, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Der Kläger habe ihn zunächst nur mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber den drei Unfallversicherern sowie mit der Einholung von Kostendeckungszusagen für deren gerichtliche Durchsetzung bei seiner (des Klägers) Rechtsschutzversicherung mandatiert. Der Kläger habe jedoch das in Rechnung gestellte Anwaltshonorar für die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber der D€ Versicherung AG in Höhe von 2.109,53 € (4.125,88 DM) sowie den für die Erhebung der Klage gegen die € Versicherungsgesellschaft a. G. erforderlichen Gerichtskostenvorschuss nicht beglichen. Er habe den Kläger im Übrigen dahingehend beraten, Klage gegen beide Versicherungen zu erheben, der Kläger habe jedoch das hiermit verbundene Kostenrisiko gescheut. Anlässlich einer Besprechung in seinen Kanzleiräumen am 15.10.2003 sei sodann ein gerichtliches Vorgehen sowohl gegen die Rechtsschutzversicherung als auch gegen die € Versicherungsgesellschaft a. G. erörtert worden. Dabei sei eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gegen den Unfallversicherer erstellt worden. Diese habe der Kläger nicht tragen können. Einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe habe er (Beklagter) aufgrund eines im Eigentum des Klägers stehenden Einfamilienhauses keine Erfolgsaussicht eingeräumt. Letztlich habe er den Kläger daher aufgefordert, die ausstehende Rechnung sowie den Gerichtskostenvorschuss zu begleichen, weil er jedenfalls ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nicht tätig werden würde. In der Folge habe der Kläger ihm sodann noch mehrfach telefonisch mitgeteilt, zur Begleichung dieser Forderungen nicht in der Lage zu sein. Der Kläger sei sich des drohenden Eintritts der Verjährung bewusst gewesen. Diese Frage sei am 15.10.2003 Gesprächsgegenstand gewesen. Zudem habe der Kläger zuvor in einem an ihn (Beklagten) gerichteten Schreiben vom 08.10.2003 (Bl. 119 ff d. A.) seine rechtliche Auffassung zur Verjährungsfrage geäußert.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus einer positiven Forderungsverletzung des Anwaltsvertrages i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB zu, da es der Beklagte schuldhaft verabsäumt habe, den Eintritt der Verjährung des klägerischen Anspruchs gegenüber der € Versicherungsgesellschaft a. G. zu verhindern. Da die damalige Beklagte mit Schreiben vom 20.07.1999 mitgeteilt habe, eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung könne nicht angenommen werden, die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Unfallversicherung lägen damit nicht vor, sei der Beginn der Verjährung mit Ablauf des 31.12.1999 anzusetzen. Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der € Versicherung AG liege nicht vor, da sowohl das Schreiben des Versicherers vom 27.04.1999 als auch das vom Beklagten behauptete Telefonat vom 05.07.1999 zeitlich vor dem Beginn der Verjährungsfrist gelegen und daher keinen Neubeginn der Verjährung nach § 208 BGB a. F. hätten auslösen können. Im Übrigen enthalte das Schreiben der € Versicherungsgesellschaft a. G. vom 27.04.1999 kein Anerkenntnis der Forderungen. Auch im Hinblick auf das behauptete Telefonat erscheine dies angesichts der vom Beklagten gefertigten Gesprächsnotiz zweifelhaft, da neben der Zusage einer Zahlungsanweisung in Höhe von 25.000,00 DM die Einholung weiterer ärztlicher Auskünfte begehrt worden sei.

Von einer Hemmung der Verjährung nach § 12 Abs. 2 VVG sei vorliegend nur in der Zeit vom 15.08.2001 bis zum 22.08.2001 sowie in der Zeit vom 11.09.2001 bis zum25.08.2003 auszugehen, so dass die Verjährung kurz vor der Einreichung der Klage im Dezember 2003 eingetreten sei.

Da der Beklagte nicht rechtzeitig Klage erhoben oder anderweitig den Eintritt der Verjährung der Ansprüche des Klägers gegenüber der € Versicherungsgesellschaft a. G. verhindert habe, habe er die ihm aufgrund seines Mandats übernommenen Pflichten verletzt. Soweit der Beklagte einwende, mit dem Kläger anlässlich des Gesprächs am 15.10.2003 auch die Frage der Verjährung erörtert zu haben, sei sein Vortrag hierzu trotz entsprechenden Hinweises nicht hinreichend substanziiert. Insbesondere habe er die konkrete anlässlich dieses Gesprächs erörterte rechtliche Einschätzung der Verjährung nicht dargetan. Gleiches gelte soweit der Beklagte meine, eine Pflichtverletzung komme auch im Hinblick auf seinen, vom Kläger nicht beglichenen Honoraranspruch und wegen der Nichteinzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger nicht in Betracht. Zwar könne sich aus solchen Umständen grundsätzlich ein Mitverschulden des Mandanten eines Rechtsanwaltes ergeben. Dies gelte jedoch nur, wenn der Anwalt den Mandanten hinreichend deutlich auf die hiermit verbundenen Folgen hingewiesen habe. Gerade ein solch ausdrücklicher, konkreter Hinweis auf die Verjährungsproblematik sei seitens des insoweit sekundär darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargetan worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klageerhebung letztlich erfolgt und der Gerichtskostenvorschuss mittels eines Schecks mit der Klageschrift eingereicht worden sei.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens - im Wesentlichen wiederholend - wie folgt ausführt:

Er sei nicht verpflichtet gewesen bis zum 31.12.2001 Klage zu erheben, da sich der Kläger damals entschieden habe, nur die V€ Versicherung zu verklagen, weil dessen Rechtsschutzversicherer Deckungszusage nur für ein Verfahren erteilt habe.

Sein erstinstanzliches Vorbringen zum Inhalt der mit dem Kläger durchgeführten Besprechung vom 15.10.2003 sei ausreichend gewesen: Der Termin habe zweieinhalb Stunden gedauert. Wesentlicher Gesprächsgegenstand sei die Verjährungsfrage gewesen. Selbstverständlich könne das Gericht von ihm nicht verlangen auszuführen, mit welchem Wortlaut er den Kläger über die drohende Verjährung beraten habe. Es reiche vollständig aus, dass er über die drohende Verjährung beraten und sofort zur Klageerhebung geraten habe. Er habe das rechtsanwaltliche Beratungsgespräch am 15.10.2003 mit dem Thema €Anerkenntnis€ begonnen. Der Rechtsanspruch des Klägers gegenüber der € Versicherungsgesellschaft a. G. sei am 15.10.2003 nicht verjährt gewesen. Er habe sich seinerzeit auf das Schreiben der € Versicherungsgesellschaft a. G. vom 27.04.1999 (vgl. Bl. 133 d. A.) gestützt. Aus seiner Sicht habe dieses Schreiben ein Anerkenntnis dargestellt. Er habe den Kläger aber bei diesem Beratungsgespräch deutlich darauf hingewiesen, dass man dies rechtlich auch anders werten könne. Insbesondere habe er ihm gesagt, dass eine Verjährung drohen könne, wenn nicht €sofort€ gegen die € Versicherungsgesellschaft a. G. geklagt werde.

Er habe sein weiteres Tätigwerden allerdings von der Bezahlung ausstehender Rechnungen abhängig gemacht. Er habe zudem gesagt, der Kläger müsse den Gerichtskostenvorschuss einzahlen. Es sei eine klare Bedingung gewesen: Erst zahlen, dann klagen.

Der Kläger sei weder bereit gewesen, die Außenstände zu begleichen, noch den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, noch Prozesskostenhilfe zu beantragen, da er Letzteres auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse - zutreffend - für nicht aussichtsreich gehalten habe.

Für ihn (Beklagten) wäre es ein Einfaches gewesen, die Klageschrift gegen die € Versicherungsgesellschaft a. G. zu formulieren und fertig zu stellen, da insoweit quasi ein Vorstück mit der Klage gegen die V€ Versicherung vorgelegen habe.

Dass er (Beklagter) nachträglich mit eigenem Geld Klage erhoben habe, bedeute nicht, dass er hierzu verpflichtet gewesen sei.

Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Versicherer zu einem Verzicht auf die Verjährungseinrede zu bewegen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 8. Oktober 2007 verkündeten Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 12 O 555/06 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen ergänzend noch aus:

Der Beklagte habe sich allein auf das angebliche Anerkenntnis gestützt und es unterlassen, ihn auf die Verjährungsproblematik hinzuweisen. Es verwundere, dass der Beklagte nicht bereits in erster Instanz vorgetragen habe, ihn (Kläger) im Beratungsgespräch am 15.10.2003 auf die mögliche Verjährung hingewiesen zu haben. Dieser Umstand spreche dafür, dass ein solcher Hinweis nicht erfolgt sei. Da der Beklagte die anwaltliche Handakte nicht herausgegeben habe - dieser Umstand ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben - sei ihm eine Beweisvereitelung vorzuwerfen.

Er habe sich nicht geweigert, Altschulden zu begleichen. Zwar habe der Beklagte Mandate möglicherweise nicht abgerechnet. Bevor es zum streitgegenständlichen Verfahren gekommen sei, habe der Beklagte aber keine Rechnung gestellt, so dass diesem keine fälligen Forderungen zugestanden hätten. Der Beklagte habe die Klageerhebung im Übrigen nicht aus diesem Grund verweigert bzw. nicht deshalb verspätet die Klage eingereicht. Der Beklagte habe für das Klageverfahren auch keinen Vorschuss verlangt. Er (Kläger) sei noch in der Rechtsmittelinstanz im Verfahren gegen die € Versicherung a. G. davon ausgegangen, dass sein Rechtsschutzversicherer die Verfahrenskosten trage. Erst im Revisionsverfahren habe er erfahren, das dies nicht der Fall sei. Der Beklagte habe ihm, nachdem in zweiter Instanz das Urteil zugunsten der € Versicherungsgesellschaft a. G. ergangen sei, ein Prozesskostenhilfeformular vorgelegt. Dies habe er (Kläger) nicht ausgefüllt, weil er gewusst habe, dass ihm angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden würde.

Der Beklagte lasse bewusst offen, weshalb er schließlich doch die Klage eingereicht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. med. C€ zu dessen rechtsmedizinischem Gutachten vom 27.12.2002, eingeholt im Verfahren V€ Versicherungs AG ./. J€, Az.: 14 U 114/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht (Anlage K 2 zur Klageschrift). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2009 (Bl. 360 ff. d. A.) und die ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 06.11.2009, die dem Inhalt seiner mündlichen Ausführungen vor dem Senat entspricht, Bezug genommen (Bl. 365 ff. d. A.).

Die Akten 10 O 3/04 Landgericht Potsdam (= 13 U 170/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht) und 12 O 515/99 Landgericht Potsdam (= 14 U 114/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und in der verlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig.

Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Beklagten vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zutreffend geht das Landgericht im Ergebnis davon aus, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus einer positiven Forderungsverletzung des Anwaltsvertrages i.V.m. § 5 Satz 1 EGBGB gegen den Beklagten zusteht.

Zur Vermeidung von Widerholungen schließt sich der Senat zunächst den Ausführungen der Kammer zur Verjährungsfrage an und nimmt insoweit auf das angefochtene Urteil (Seite 6 letzter Absatz bis Seite 8 Ende) Bezug.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist ein Anwaltsvertrag gem. §§ 675 I, 611 BGB zustande gekommen. Dessen Gegenstand war jedenfalls die außergerichtliche Interessenwahrnehmung der Rechte des Klägers u. a. gegenüber der € Versicherungsgesellschaft a. G. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts [Seite 9, Zeile 3 ab: €Dabei...€ bis Zeile 18: €€Rn. 292)€] wird verwiesen.

In diesem Rahmen ist dem Beklagten eine Pflichtverletzung zum Nachteil des Klägers schon deshalb unterlaufen, da er den Kläger - nach seinem eigenen (des Beklagten) Vorbringen - nicht der anwaltlichen Sorgfaltspflicht entsprechend darüber aufgeklärt hat, wann spätestens eine Klage gegen den Unfallversicherer einzulegen ist, um einen Verjährungseintritt zu verhindern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, innerhalb der Grenzen des (auch beschränkten) Mandats die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 09.07.2009, Az.: ZR 88/08 m.w.N.). Dem Auftraggeber hat der Anwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen können. Dabei muss er den Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Deshalb hat der Anwalt insbesondere auch darauf zu achten, ob dem Mandanten zwischenzeitlich wegen eines materiellrechtlichen oder prozessualen Fristablaufs ein Rechtsverlust droht, und dem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2001, Az.: IX ZR 278/00; Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Auflage, Rn. 1749 ff.).

In Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden wird das berechtigte Interesse des Aufraggebers des Rechtsanwalts, mit seiner Klage nicht infolge unerfüllbarer Beweisanforderungen zu scheitern, dadurch gewahrt, dass das Bestreiten des Anwaltes nur erheblich ist, wenn dieser konkret darlegt, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht haben will. Der Anwalt kann sich also nicht damit begnügen, den Vorwurf allgemein in Abrede zu stellen. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH, Urt. v. 09.06.1994, Az.: IX ZR 125/93). Die Anforderungen an die Substanziierung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Keinesfalls wird verlangt, dass der Rechtsanwalt die Gespräche mit dem Mandanten nach Ort und Zeit genau einordnet. Grundsätzlich genügt die nähere Erläuterung, wie er die von ihm jeweils geschuldete Pflicht erfüllt haben will (BGH, Urt. v. 09.06.1994, Az.: IX ZR 125/93; Fischer in Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 958 f, S. 545 jeweils m.w.N.). Ist dies geschehen, muss der klagende Mandant die von seinem früheren Berater gegebene Schilderung widerlegen.

Eine Beweisvereitelung durch den Beklagten, die hier zu einer Umkehr der Beweislast zu seinem Nachteil führen könnte, ist zunächst nicht ersichtlich. Eine solche folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Handakte nicht an den Kläger zur Einsichtnahme herausgegeben hat. Handakten des Rechtsanwalts im Sinne von § 50 Abs. 2 und 3 BRAO sind nur Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat (§ 50 Abs. 4 BRAO). Um Schriftstücke im Sinne dieser Regelung ging bzw. geht es dem Kläger bei seinem Herausgabe- bzw. Einsichtsnahmeverlangen indes nicht. Vielmehr will er aus dem - von ihm behaupteten - Schweigen der Handakte zu den hier streitigen Verjährungsfragen folgern, der Beklagte habe ihn nicht im ausreichenden Maße beraten. Auch wenn der Beklagte den von ihm behaupteten Beratungsgegenstand möglicherweise nicht dokumentiert hätte, führte dies aber nicht zu einer Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung zugunsten des Klägers, da eine solche Pflicht für Rechtsanwälte nicht besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2008, V ZR 114/07; Urt. v. 11.10.2007, IX ZR 105/06). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrag insoweit etwas anderes ergibt.

Auf die vorstehenden Fragen einer etwaigen Beweislastumkehr zum Nachteil des Klägers kommt es indes nicht entscheidend an: Auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat dieser gemessen an den vorstehend aufgezeigten Maßstäben schon unter Zugrundlegung seines eigenen Vortrags seiner Substanziierungslast nicht genügt, so dass der Kläger diesen Vortrag nicht zu widerlegen braucht:

Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.04.2008 angegeben, dem Kläger anlässlich des Beratungsgesprächs am 15.10.2003 mitgeteilt zu haben, dass Verjährung drohen könne, wenn nicht sofort gegen die € Versicherung a. G. geklagt werde, weil man das Schreiben der € Versicherungsgesellschaft a. G. vom 27.04.1999 rechtlich - entgegen seiner (des Beklagten) Auffassung - auch so werten könne, dass dieses kein Anerkenntnis darstelle.

Selbst wenn der Beklagte - was zwischen den Parteien streitig ist - den Kläger in dieser Weise beraten hätte, genügte dies nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße anwaltliche Beratung gestellt werden müssen. Die Verwendung des temporalen Adverbs €sofort€ reichte angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Gesamtumstände hierfür nicht aus, da sie dem Kläger nicht in ausreichender Weise vermitteln konnte, wann die Verjährung eintrat, und bis wann er geeignete Gegenmaßnahmen veranlassen musste, um dies zu verhindern. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass unter dem genannten Adverb verstanden werden kann, dass etwas ohne irgendeine Verzögerung unverzüglich, auf der Stelle zu geschehen hat (vgl. z. B. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl. S. 825; Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl. S. 800). Es ist jedoch zunächst einmal nicht selbstverständlich, dass dem Mandanten eines Rechtsanwaltes diese Bedeutung auch klar ist. Dies gilt auch im Hinblick auf den Kläger. Hinzu kommt, dass der vom Beklagten aus seiner Sicht geschilderte Ablauf des Beratungsgesprächs den Schluss nahe legt, dass auch der Beklagte selbst seine Formulierung nicht in dem Sinne verstanden wissen wollte, dass €auf der Stelle€ Handlungsbedarf bestand und genau im Anschluss an einen solchen Hinweis des Beklagten - ohne jeden weiteren Zeitaufschub - die Klage hätte eingereicht werden müssen. Nach dem vom Beklagten vorgetragenen Inhalt des Beratungsgesprächs am 15.10.2003 will dieser den Kläger dahin beraten haben, dass er das Schreiben der € Versicherung a. G. vom 27.04.1999 (vgl. Bl. 133 d. A.) als Anerkenntnis auffasse. Der Beklagte ging damit davon aus, dass dann, wenn seine Rechtsmeinung zutreffend war, nicht €auf der Stelle€ Klage gegen die € Versicherung a. G. zu erheben war. Nur so konnte auch der Kläger diesen Teil des Beratungsgesprächs verstehen. Aber auch soweit der Beklagte den Kläger darüber hinaus noch darauf hingewiesen haben will, das Schreiben könne rechtlich eventuell anders gewertet werden, in diesem Fall drohe Verjährung, lässt dies nicht den Schluss zu, der Beklagte habe dem Kläger deshalb zu einer Klageerhebung €auf der Stelle€ raten wollen. Dem Vorbringen des Beklagten folgend, hatte dieser sein weiteres Tätigwerden unter die Bedingung gestellt, der Kläger solle den Gerichtskostenvorschuss und noch ausstehendes Anwaltshonorar zahlen. Da der Beklagte den Kläger vor dem Besprechungstermin nicht darauf hingewiesen hatte, dass er noch in diesem Termin die nicht unerheblichen Beträge - jedenfalls 4.125,88 DM (2.109,53 €) aus einer ursprünglich an den Rechtsschutzversicherer gerichteten, später auf den Kläger umgeschriebenen Kostennote bezüglich des Rechtsstreits J€ ./. D€ sowie den Gerichtskostenvorschuss - begleichen müsse, wenn die Klageerhebung erfolgen solle, konnte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass bereits im Besprechungstermin der Bedingungseintritt durch (Bar-) Zahlung der von ihm angeblich geforderten Beträge erfolgte. Daraus folgt aber, dass auch der Beklagte unter einer €sofortigen€ Klageerhebung nicht verstanden haben kann, dass alle maßgeblichen Schritte hierfür noch im Beratungsgespräch erfolgen mussten. Jedenfalls aus Sicht des Klägers hätte dieser die (behauptete) Beratung des Beklagten nur dahin verstehen können, dass er nicht €auf der Stelle€ handeln musste, sondern dass noch ein gewisser zeitlicher Spielraum zur Begleichung der Forderung und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses bestand. Damit hätte der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen den Kläger aber darüber im Ungewissen gelassen, bis wann genau die Klageerhebung erfolgt sein musste. Der Gefahr, dass der Kläger die Formulierung €sofort€ in dem vom Beklagten gemeinten Sinne nicht richtig verstand, hätte der Beklagte nur begegnen können, wenn er dem Kläger ein genaues Datum genannt hätte, bis zu dem - unter Einhaltung des sichersten Weges - spätestens Klage gegen die € Versicherungsgesellschaft a. G. hätte eingereicht werden müssen. Der Beklagte hat trotz entsprechender Hinweise des Senates nicht darlegt, entsprechend verfahren zu sein. Insofern ist es dem Beklagten vorzuwerfen, dass er den Kläger jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit unmissverständlich auf die Verjährungsproblematik hingewiesen hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten entfällt diese Pflichtverletzung nicht wegen des Nichtausgleichs etwa offen stehender Honoraransprüche und der fehlenden Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses seitens des Klägers. Ein €Zurückbehaltungsrecht€, dessen sich der Beklagte dieserhalb berühmt, besteht schon deshalb nicht, weil sein Vortrag hierzu insgesamt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Obwohl der Beklagte ein weiteres Tätigwerden von der Zahlung des Klägers abhängig gemacht haben will, hat er schließlich 10 Wochen nach dem Beratungsgespräch vom 15.10.2003 - ohne vorherige Zahlung des Klägers - die Klage auf eigene Kosten eingereicht. Die Hintergründe für dieses Verhalten hat der Beklagte nicht ansatzweise erläutert, obwohl der Kläger diesen Widerspruch stets aufgezeigt, das Landgericht im angefochtenen Urteil diesen Umstand zur Begründung seiner Entscheidung mit herangezogen und der Senat den Beklagten mit Beschluss vom 13.01.2009 darauf hingewiesen hat, dass sich nicht ohne Weiteres erschließe, weshalb er letztlich, ohne auf die Zahlung des Gerichtkostenvorschusses und die Begleichung der Kostennote durch den Kläger weiter Wert zu legen, unter Aufwendung eigener Mittel für den Gerichtskostenvorschuss Klage erhoben habe. Da sich dieses Verhalten des Beklagten auch nicht aus den Gesamtumständen heraus erklären lässt, ist dieser Vortrag des Beklagten im Ergebnis als unsubstanziiert anzusehen und kann prozessual keine Berücksichtigung finden: Die Handlungsweise des Beklagten legt ohne die gebotene nähere Erläuterung den Schluss nahe, dass dieser den Kläger über das Erfordernis der rechtzeitigen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gerade nicht hinreichend belehrt und die Zahlung gefordert hat.

Für dieses Ergebnis sprechen auch weitere Indizien:

So hatte der Rechtsschutzversicherer den Beklagten unmittelbar vor dem Beratungsgespräch am 01.10.2003 mit Schreiben vom 17.09.2003 und 01.10.2003 aufgefordert, unter besonderer Berücksichtigung der Verjährungsproblematik Stellung zu nehmen. Dass der Beklagte dem entsprochen hätte, hat er nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nicht von der Hand zu weisen ist damit die Annahme, der Beklagte habe den Kläger deshalb nicht umfänglich und richtig über die Verjährungsproblematik aufgeklärt, weil er sie selbst nicht ausreichend geprüft hatte.

Auch die Schilderung des Beklagten, wie der Kläger auf seine angebliche Beratung und das Zahlungsbegehren reagiert haben soll, ist angesichts der Gesamtumstände und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht nachvollziehbar. Der Kläger forderte von der € Versicherungsgesellschaft a. G. einen erheblichen Betrag:

In der Klageschrift vom 31.12.2003 im Verfahren 10 O 3/04 Landgericht Potsdam kündigte er u. a. folgende Anträge an:

€ I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger eine lebenslange Unterhaltsrente in Höhe von 1.278,23 €/Monat, beginnend ab April 1998 schuldet.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88.197,85 € rückständige Unfallrente zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.1988 für jeden Monatsbeitrag zu zahlen. €€

Schon dies belegt, welche außerordentlich hohe wirtschaftliche Bedeutung die Streitigkeit mit der € Versicherungsgesellschaft a. G. für den Kläger besaß. Angesichts dieser Interessenlage ist kaum vorstellbar, dass der Kläger die Angelegenheit auf sich beruhen lassen oder das bewusste Risiko des Verjährungseintritts eingehen wollte, obwohl er mit seinem Begehren gegenüber den anderen Versicherern durchgedrungen war. Das vom Beklagten errechnete Kostenrisiko in Höhe von ca. 30.000,00 € für einen neuen Prozess dürfte insoweit für ihn keinen Hinderungsgrund dargestellt haben, da der Kläger nach dem bisherigen Verlauf der Verfahren berechtigterweise annehmen konnte, dass sich dieses nicht für ihn verwirklichte. Letztlich muss dies auch der Beklagte so eingeschätzt haben. Andernfalls wäre es nicht zu erklären, wieso er schließlich Klage erhoben hat, obwohl der Kläger noch nicht einmal den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hatte. Angesichts dieser Hintergründe hätte es näherer Darlegungen des Beklagten bedurft, die seinen Vortrag, der Beklagte habe nicht klagen wollen, plausibel machten. Dabei hätte er auch erläutern müssen, weshalb er später dann davon ausging, der Kläger wolle doch Klage erheben lassen.

Das Beklagtenvorbringen lässt daher - wie eine Gesamtwürdigung ergibt - angesichts der aufgezeigten Umstände die erforderliche konkrete Darlegung, wie die Beratung des Klägers ausgesehen hat, die der Beklagte erbracht haben will, vermissen.

Die Pflichtverletzung der unterbliebenen Klageerhebung ist dem Beklagten fahrlässig i.S.d. § 276 II BGB unterlaufen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich etwa gem. § 280 I 2 BGB entlasten könnte, liegen nicht vor. Auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu (S.11 Mitte des Urteils) nimmt der Senat Bezug.

Ein Mitverschulden des Klägers unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses hat der Beklagte nicht dargetan. Wie bereits ausgeführt, ist sein Vorbringen zu der angeblichen Weigerung des Klägers, den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, unsubstanziiert.

Die Pflichtverletzung des Beklagten ist auch kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden geworden. Eine rechtzeitig eingereichte Klage gegen die € Versicherungsgesellschaft a. G. hätte zu einem Erfolg im Sinne der nunmehr im vorliegenden Regressverfahren gestellten Klageanträge geführt.

Dass der Kläger bei entsprechender pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten gegen die € Versicherung a. G. in unverjährter Zeit hätte Klage erheben lassen, kann zu seinen Gunsten vermutet werden. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt und beraten worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2000, Az.: IX ZR 53/99; Urt. v. 17.11.1994, Az.: IX ZR 208/93). Sie greift dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.1994, Az.: IX ZR 125/93; Urt. v. 30.09.1993, Az.: IX ZR 73/93).

Diese Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert. Eine Kostenproblematik hätte sich bei dem gerichtlichen Vorgehen für den Kläger angesichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gestellt, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger auch etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten beglichen und den Kostenvorschuss eingezahlt hätte. Selbst wenn der Kläger die von anderen Versicherern erhaltenen Beträge zum damaligen Zeitpunkt fest angelegt gehabt hätte, wie der Beklagte auch vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich, dass dies einer Finanzierung jedenfalls des Gerichtskostenvorschusses im Wege gestanden hätte. Denkbar wäre z. B. gewesen, dass der Kläger einen Kredit aufgenommen und Teile der angelegten Beträge an den Darlehensgeber zur Sicherheit verpfändet hätte.

In dem Verfahren 10 O 3/04 Landgericht Potsdam (= 13 U 170/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht) gegen die € Versicherungsgesellschaft a. G. hätte der Kläger mit den Anträgen, wie sie nunmehr Gegenstand des vorliegenden Regressverfahrens sind, obsiegt, wenn der Kläger rechtzeitig in unverjährter Zeit Klage erhoben hätte.

Hängt im zu entscheidenden Fall die Haftung des Rechtsanwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, ist nicht darauf abzustellen, wie dieser voraussichtlich geendet hätte, sondern welche Entscheidung - nach Auffassung des Regressgerichts - richtigerweise hätte ergehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.06. 1996, Az.: IX ZR 233/95).

Eine rechtzeitig erhobene Klage gegen die € Versicherungsgesellschaft a. G. hätte deshalb zu einem Erfolg des Klägers geführt, weil ein Versicherungsfall eingetreten war und dafür auch Deckungsschutz bestand. Die € Versicherungsgesellschaft a. G. hätte im Falle ihrer Inanspruchnahme nicht mit Erfolg geltend machen können, es habe sich um kein unfreiwilliges Unfallereignis gehandelt:

Im Verfahren 10 O 3/04 Landgericht Potsdam hatte die beklagte € Versicherungsgesellschaft a. G. die Unfreiwilligkeit des Geschehens in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass der vom Kläger geschilderte Unfallhergang weder aus technischer noch aus biomedizinischer und physiologischer Sicht erklärlich sei (vgl. u. a. Seite 11 ff der Klageerwiderungsschrift vom 14.04.2004 = Bl. 48 ff d. genannten Beiakten). Weiter hatte sie geltend gemacht, vorgerichtlich und im Rahmen des Rechtsstreits mit der V€ Versicherungs a. G. (= 12 O 515/99 LG Potsdam) hätten sich einige Widersprüche hinsichtlich der genauen Unfallschilderung durch den Kläger ergeben. Dabei unterstellte die im Verfahren 10 O 3/04 LG Potsdam beklagte € Versicherung a. G. die von ihr mit Nichtwissen bestrittene Unfallschilderung des Klägers, wie sie sich innerhalb des Berufungsverfahrens mit der € Versicherungs AG ergeben hatte (14 U 114/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht). Der Unfallablauf sei von dem im Verfahren 14 U 114/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht bestellten Gerichtsgutachter des Instituts für Rechtsmedizin der Charité, Oberarzt Dr. C€, unzulänglich untersucht worden (vgl. Anlage K 2 = Bl. 7 - 57 des vorliegenden Rechtsstreits). Insbesondere auf den Seiten 12, letzter Absatz, bis 20, vorletzter Absatz, der Klageerwiderung vom 14.04.2004 im Verfahren 10 O 3/04 (= Bl. 49 ff dieser Beiakte) hat die beklagte € Versicherung a. G. das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten angegriffen. Ergänzend wird auf die Darstellung des Vorbringens der beklagten € Versicherung a. G. im Tatbestand des am 30.08.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 10 O 3/04, verwiesen (vgl. dort Seite 6). Auch auf Seite 7 der Berufungsschrift vom 12.01.2005 (= Bl. 187 d. Beiakten 13 U 170/04) hat sich die dort beklagte € Versicherung a. G. unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorsorglich darauf berufen, dass sich der Kläger die Augenverletzung selbst beigebracht habe.

Das Landgericht Potsdam hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, die inhaltliche Frage der Möglichkeit einer Selbstverletzung, die trotz zweier in Parallelverfahren eingeholter medizinischer Gutachten nicht abschließend geklärt sei, weil die erlittene Verletzung am Auge auf einen geraden Einstich hindeute, ein Holzstab in einem Farbeimer jedoch - der Gravitation folgend - schräg zu ruhen pflege und sich auch durch die geringe Eindringtiefe eine kontrollierte Zufügung nicht ausschließen lasse, stelle sich der Kammer nicht, da der Beklagte eine fehlende Einstandspflicht des Unfallversicherers nicht eingewandt habe. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, sich im vorliegenden Verfahren auch gegen die Behauptung des Klägers zu wenden, er habe einen Unfall erlitten, hatte der Senat der Frage nachzugehen, ob der Kläger eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, die eine erfolgreiche Inanspruchnahme des Unfallversicherers ausgeschlossen hätte. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist dies nicht der Fall: Auf Grund der vom Senat am 10.11.2009 durchgeführten ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Dr. C€ zu seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 27.12.2002 steht zur sicheren Überzeugung des Senates die Unfreiwilligkeit des streitgegenständlichen Unfallgeschehens fest. Der Sachverständige hat sich bei seiner Anhörung insbesondere mit den Angriffen der € Versicherung a. G. auf den Seiten 12, letzter Absatz, bis 20, vorletzter Absatz der Klageerwiderung vom 14.04.2004 im Verfahren 10 O 3/04 Landgericht Potsdam, auf die Bezug genommen wird, auseinandergesetzt und ist noch einmal nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, der vom Kläger geschilderte Handlungsablauf (Bücken über eine Badewanne, um sich die Haare zu waschen, dabei Verletzung am Auge durch das abgebrochene Ende einer Holzleiste in einem Farbeimer) erkläre die festgestellte Augenverletzung (Quere Risswunde der Augenhornhaut mit Substanzverlust der Augenhornhaut sowie Verlust der Augenlinse) und sei somit plausibel. Diesen Ausführungen des Sachverständigen - schriftlich zusammengefasst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2009, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird - schließt sich der Senat an.

Die insoweit nachgelassenen Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 30.12.2009 (Seite 12 = Bl. 400 d. A.) vermögen es nicht, Zweifel an dem Ergebnis der Begutachtung zu erwecken. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nicht darauf an, dass die Ausführungen des Sachverständigen nicht auf eigenständigen unmittelbaren Wahrnehmungen beruhen. Vielmehr war es Aufgabe des Gutachters, den ihm unterbreiteten Sachverhalt sachverständig zu überprüfen. Dies ist in überzeugender Weise geschehen. Zudem hat sich der Sachverständige im Einzelnen sorgfältig mit den Angriffspunkten, die gegen das Ergebnis seines Erstgutachtens aus Sicht der € Versicherungsgesellschaft a. G. sprachen, auseinandergesetzt. Gegen die konkreten Einzelergebnisse hat der Beklagte keine Einwendungen mehr erhoben.

Der auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführende kausale Schaden des Klägers besteht in dem Ausfall derjenigen Versicherungsleistungen, die ihm aufgrund einer rechtzeitig eingereichten Klage und eines erfolgreichen Rechtsstreits letztlich zugesprochen worden wären. Auch insofern ist die erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt auf sie Bezug (S. 11 letzter Absatz bis S. 12. erster Absatz des angefochtenen Urteils).

Der Feststellungsantrag des Klägers hat aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung Erfolg.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere verfügt der Kläger über ein dahingehendes Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO. Zwar könnte er heute seinen Antrag weiter beziffern. Zwingend erforderlich ist eine dahingehende Umstellung des Antrags aber trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage nicht. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z. B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte. Der Geschädigte kann aber auch bezüglich des bereits bezifferbaren Teils des Schadens Leistungsklage und im Übrigen Feststellungsklage erheben (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7 a m.w.N.).

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Insofern ergeben sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Abweichungen zu der Beurteilung des bezifferten Leistungsantrags. Auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Wegen des Zinsanspruchs wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 12 Mitte des angefochtenen Urteils) verwiesen.

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO war durch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nicht veranlasst, was der Senat geprüft hat.

Den Parteien war mit Beschluss des Senates vom 10.11.2009 nur nachgelassen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Soweit die Schriftsätze des Beklagten vom 30.12.2009 und 24.01.2010, auf die Bezug genommen wird, neuen Sachvortrag enthalten, ist dieser vom Kläger bestritten worden und damit verspätet. Er kann damit schon deshalb unabhängig von der Frage nach seiner Erheblichkeit vom Senat nicht berücksichtigt werden.

Abgesehen davon ist der neue Vortrag nicht erheblich. Der Beklagte führt im Wesentlichen noch aus, anlässlich eines Telefonates des Klägers mit seinem Büro habe seine Mitarbeiterin K€ festgestellt, dass der Kläger eine weitere Kostennote vom 24.03.2003 über 472,60 € nicht beglichen habe. K€ habe sich daran erinnert, dass diese Rechnung dem Kläger ebenfalls im Besprechungstermin am 15.10.2003 erneut übergeben worden sei, dieser aber erklärt habe, den Betrag nicht zahlen zu können. Der Kläger habe erklärt, sein Geld festgelegt zu haben und deshalb nicht zahlen zu können. Ferner habe dieser ihn gebeten, sein Zahlungsverlangen zurückzustellen, weil er im Ergebnis ohnehin von der € Versicherung a. G. bezahlt werde. Hierauf habe er (Beklagter) sich aber nicht eingelassen, auch nicht auf die Bitte des Klägers, das Geld vorzustrecken. Der Kläger habe jegliche Zahlung verweigert.

Dieser neue Vortrag wäre weder geeignet, die dargelegte Pflichtverletzung des Beklagten zu beseitigen noch ein Mitverschulden des Klägers zu begründen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Gleiches gilt auch für die vom Beklagten in Ablichtung zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Beklagten, K€, vom 30.12.2009 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 24.01.2010). Auch deren Inhalt führte nicht dazu, eine Pflichtverletzung des Klägers zu verneinen. Dieser kann nicht entnommen werden, dass der Beklagte dem Kläger ein konkretes Datum benannt hätte, bis zu dem Klage erhoben werden müsse. Vielmehr heißt es hierin insoweit nur, in diesem Zusammenhang könne sie (K€) sich auch noch daran erinnern, dass der Beklagte dem Kläger gesagt habe, dass sofort Klage erhoben werden müsse, sie €meine, sogar noch mit der Begründung, weil ansonsten Verjährung€ drohe. Im Übrigen würde diese vage Angaben ohnehin nicht geeignet sein, hierüber Beweis zu erheben.

Im Übrigen wiederholen die Schriftsätze des Beklagten, soweit sie nicht nachgelassen sind, sein bisheriges Vorbringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Der Rechtstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die grundlegenden, das Urteil tragenden Erwägungen des Senats beruhen auf den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles. Auch weicht der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. § 9 Satz 1 ZPO auf 195.569,19 € festgesetzt, wovon 141.883,53 € auf den Antrag zu Ziffer 2. und 53.685,66 € auf den Antrag zu Ziffer 1. entfallen.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 23.02.2010
Az: 11 U 177/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d19aa27baf6e/Brandenburgisches-OLG_Urteil_vom_23-Februar-2010_Az_11-U-177-07




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