Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 16. April 2014
Aktenzeichen: 4 U 54/12

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 16.04.2014, Az.: 4 U 54/12)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. Januar 2010 € 2 O 13/09 (alt), 1 O 35/10 (neu) wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist,

a) an die Klägerin 8.150,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2009,

b) an die Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt € weitere 5.084,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und das Versäumnisurteil vom 21. August 2009 aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung insgesamt werden zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 24. Juli 2009 sowie die durch die Beweisaufnahme am 19. März 2014 entstandenen Kosten, die die Klägerin jeweils alleine zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte € ursprünglich im Urkundsprozess € aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines Darlehens nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Die A€ GmbH (im Folgenden: A€ GmbH) gewährte der Beklagten mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 8. September 2008 (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.) ein mit 10 % p.a. zu verzinsendes, €in zwei Monaten€ zurückzuzahlendes Darlehen i.H.v. 778.000,00 € zum Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen; die Beklagte war vertreten durch den seinerzeit alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer J€ H€. Mit notarieller Urkunde UR-Nr. 1333/2008 des Notars € vom selben Tag (Anlage B 7, Bl. 52 ff. d.A.) veräußerten J€, P€, E€ und T€ H€ die Gesellschaftsanteile an der Beklagten an die A€ GmbH und die durch P€ S€ vertretene D€ GmbH i.G. zu einem (vorläufigen) Kaufpreis von je 1.690.927,00 € und traten die Geschäftsanteile mit sofortiger dinglicher Wirkung ab. Ein Kaufpreisanteil i.H.v. 80 % des genannten Kaufpreises musste bis zum 1. Oktober 2008 dem noch mitzuteilenden Verkäuferkonto gutgeschrieben sein. Schließlich enthielt der Vertrag in Ziffer XVII eine Maklerklausel, die der Maklerin, der B€ GmbH (Im Folgenden: B€ GmbH), einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Käufer einräumte. Mit einer weiteren, ebenfalls am 8. September 2008 unterzeichneten, notariellen Urkunde (UR-Nr. 1334/2008 des Notars €, Anlage B 8, Bl. 58 ff. d.A.) vereinbarten die vorgenannten Vertragsparteien zur Sicherung des Anspruchs auf Rückabwicklung des Unternehmenskaufvertrages unter der aufschiebenden Bedingung der Nichtzahlung der je ersten Kaufpreisanteile i.H.v. 80 % zum 1. Oktober 2008 die Rückabtretung der Gesellschaftsanteile. Sämtliche Verträge wurden für die A€ GmbH von dessen alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer, dem dänischen Staatsbürger B€ ... L€, unterzeichnet. Errichtet wurde die A€ GmbH, deren Unternehmenszweck die Beteiligung an anderen, im Agrarbereich tätigen Unternehmen im Raum Pr€ einschließlich der Übernahme deren Geschäftsführung war und ist, mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2007 (Anlage B 33, Bl. 297 ff. d.A.) ebenfalls durch B€ ... L€ als alleinvertretungsberechtigtem Direktor der alleinigen Gesellschafterin, der M€ mit Sitz in H€.

Nachdem zum 1. Oktober 2008 der vereinbarte Kaufpreisanteil nicht gezahlt worden war, unterzeichneten P€ S€, B€ ... L€, die Angestellte von J€ H€ S€ K€, sowie H€ He€ für die B€ GmbH ein handschriftliches €Kurzes Protokoll über die Veräußerung und Bezahlung der Gesellschaftsanteile der P€ GmbH€ (Anlage B 20, Bl. 74 d.A.). Darin wurde festgestellt, dass die Käufer die Kaufsumme nicht bezahlen und die A.. GmbH €ihre Anteile zurückgeben (wird) an den Verkäufer per Heute€ und ein Notartermin stattfinden solle. Des Weiteren enthält das Protokoll u.a. die folgende Regelung: €Das Darlehen der A€ GmbH soll von der A€ P€ GmbH zzgl. der vereinbarten Zinsen (10%) zurückgezahlt werden, abzüglich aufgelaufener Zinsen aus der Kaufpreissumme seit dem 02-10-2008€. Mit notarieller Urkunde des Notars € vom 7. November 2008 (UR-Nr. 1664/2008, Anlage B 39, 324 ff. d.A.) wurde der Geschäftsanteilsverkauf aufgehoben, die bei der Beurkundung vollmachtlos vertretene A€ GmbH erteilte indes keine Genehmigung.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2008, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen wird, erklärte die A€ GmbH gegenüber J€ H€ die Bereitschaft zur Erfüllung des Unternehmenskaufvertrages unter Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile und forderte vorsorglich zur Darlehensrückzahlung nebst aufgelaufener Zinsen auf. Mit Wertstellung zum 5. Januar 2009 zahlte die Beklagte an die A€ GmbH 500.000,00 €, die diese unter dem 6. Januar 2009 (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.) zunächst auf Zinsen (25.298,54 €) und sodann auf die Darlehenshauptforderung verrechnete.

Den mit 303.298,54 € errechneten Restdarlehensbetrag nebst 10 % Zinsen seit dem 6. Januar 2009 und vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 5.084,80 € hat die Klägerin aus ihr von der A€ GmbH abgetretenem Recht zunächst im Urkundsprozess verlangt. Nachdem am Tag des Eingangs der Klageschrift (am 19. Januar 2009) weitere 152.423,90 € und am 22. Januar 2009 das zugehörige Abrechnungsschreiben der Beklagten (Anlage B 2, Bl. 46 d.A.) bei der A€ GmbH eingegangen waren, hat diese die im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärte Hauptforderung auf 152.037,98 € beziffert.

Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die Klage sei im Urkundsprozess unstatthaft, ferner bestritt sie die Gültigkeit des Darlehensvertrages und die Wirksamkeit der in der Klageschrift enthaltenen Abtretungserklärung und erklärte ausdrücklich die Aufrechnung mit Forderungen gegen die A€ GmbH aus eigenem und abgetretenem Recht.

Nachdem die Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 21. August 2009 abgewiesen worden war, erging am 8. Januar 2010 ein das Versäumnisurteil teilweise aufhebendes Vorbehaltsurteil, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 148.911,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2009 und errechneter Zinsen für den Zeitraum vom 20. Januar bis 3. April 2009 i.H.v. 2.025,75 € sowie weiterer 5.084,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2009 zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verurteilt wurde.

Im Nachverfahren hat die Beklagte ihre Einwände gegen die Abtretung an die Klägerin aufrechterhalten und vertieft. Zu ihren zu Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hat sie weiter vorgetragen:

Die Forderung der M€ Steuerberatungsgesellschaft mbH i.H.v. 6.283,20 € sei an sie abgetreten worden. Ihr stünde eine Schadensersatzforderung deshalb zu, weil sie wegen des Zahlungsverzuges der A€ GmbH die Beratungstätigkeit der späteren Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen habe.

Der Notar € habe mit Abtretungsvertrag vom 11. Dezember 2008 (Anlage B 5, Bl. 51 d.A.) seine Forderungen gemäß Kostenrechnungen vom 10. September 2008 (Anlage B 10, Bl. 60 f. d.A.) und vom 18. November 2008 (Anlage B 11, Bl. 62 f. d.A.) betreffend die Beurkundung der Verträge vom 8. September und 7. November 2008 und die für die Registeranmeldung angefallenen Notarkosten an sie abgetreten. Die Notarkostenforderung sei zudem von Gesetzes wegen auf sie € die Beklagte € übergegangen, weil sie die Forderung beglichen habe.

Die Provisionsforderung der B€ GmbH aus dem Unternehmenskaufvertrag i.V.m. der Provisionsvereinbarung vom 27. Oktober 2008 (Anlage B16, Bl. 68 d.A.) sei durch Vertrag über Forderungsabtretung vom 12. Dezember 2008 (Anlage B 13, Bl. 65 d.A.) auf sie übergegangen.

Aufrechnen könne sie ferner mit dem gegen die A€ GmbH aus dem Unternehmenskaufvertrag resultierenden Anspruch der veräußernden Gesellschafter auf Verzinsung des zum 1. Oktober 2008 fälligen 80 %igen Kaufpreisanteils, der sich für den Zeitraum bis 9. Dezember 2008 auf 36.287,76 € beziffere und mit dem Vertrag über Forderungsabtretung vom 30. Dezember 2008 (Anlage B 18, Bl. 71 d.A.) an die Beklagte abgetreten worden sei; das hierbei vollmachtlose Handeln des J€ H€ hätten die übrigen drei Gesellschafter mit "Genehmigungserklärung" vom 31. Dezember 2008 (Anlage B 19, Bl. 73 d.A.) genehmigt.

Schließlich stelle sie den (eigenen) Anspruch aus der vom Geschäftsführer der A€ GmbH L€ beauftragten und am 10. und 11. Oktober 2008 durchgeführten Lohndienstleistung € Aufbringen von bereitgestellter Gerstesaat in zwei Schlägen in Pr€ € i.H.v. 3.189,29 € zur Aufrechnung.

Die Klägerin hat weiterhin die Auffassung vertreten, aufrechenbare Forderungen seien nicht schlüssig vorgetragen, stünden der Beklagten jedenfalls nicht zu.

Die notariellen Urkunden vom 8. September 2008 seien unwirksam, weil B€ €. L€ der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei und den Inhalt des Unternehmenskaufvertrages nicht verstanden habe; jedenfalls seien die Verträge wirksam angefochten. Auch habe der Geschäftsführer der A€ GmbH bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27. Oktober 2008 nicht gewusst, was Inhalt des Dokumentes gewesen sei.

Die behauptete Honorarforderung wegen Beratungstätigkeit der M€ Steuerberatungsgesellschaft mbH bestünde nicht, die wirksame Unterzeichnung der Abtretung im Dezember 2008 werde ebenso bestritten wie die Begleichung der Forderung durch die Beklagte.

Die Kostenrechnungen des Notars seien € mit Ausnahme des tatsächlich die Registeranmeldung betreffenden Betrages von 224,85 € - falsch, bestritten werde die wirksame Unterzeichnung der Abtretung vom 11. Dezember 2008, die Rechnungsstellung gegenüber der A€ GmbH und die Begleichung der Rechnungen durch die Beklagte.

Eine abtretbare Forderung der B€ GmbH gebe es nicht, weil bereits die notariellen Urkunden nichtig, jedenfalls die Maklerprovision wegen des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sei. Sie € die Klägerin € bestreite die wirksame Unterzeichnung der Abtretung € die Unterschriften stammten nicht von den Herren He€ und J€ H€ €, die Berechtigung zur Rechnungsstellung und deren Begleichung durch die Beklagte.

Bestritten werde das Bestehen der behaupteten Zinsforderung der Gesellschafter und die wirksame Unterzeichnung des Vertrages über die Forderungsabtretung.

Die Voraussetzungen der §§ 280, 286 BGB für einen Schadensersatzanspruch lägen nicht vor, es werde bestritten, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese wegen Nichterfüllung des Unternehmenskaufvertrages beraten habe und die Rechnungen beglichen worden seien.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S€ und K€ sowie persönlicher Anhörung des B€ ... L€ das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 7.829,02 € nebst Zinsen i.H.v. 106,50 € für die Zeit vom 20. Januar bis 3. April 2009 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2009 sowie von weiteren 5.084,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2009 zu Händen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verurteilt wurde. Im Übrigen hat es das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Aus den in der Klageschrift enthaltenen Bestätigungen in der Klageschrift ergebe sich, dass vertretungsbefugte Geschäftsführer gehandelt hätten und in welchem Umfang die Abtretung erfolgt sei. Eine etwaige Doppelvertretung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin berühre die Wirksamkeit der Abtretung nicht.

Die Klageforderung sei indes im Wesentlichen durch die erklärten Hilfsaufrechnungen gemäß den §§ 389, 406 BGB erloschen.

Die Beklagte könne aus abgetretenem Recht mit den Kostenforderungen des Notars € i.H.v. 11.557,35 € aufrechnen. Die Kosten der Beurkundung seien nach den in den beurkundeten Verträgen getroffenen Regelungen von den Käufern, mithin auch der Zedentin zu tragen. Die Frage, ob der beurkundete Vertrag unwirksam oder wirksam angefochten sei, könne nur durch den Zedenten im Kostenbeschwerdeverfahren geklärt werden. Auch die Verschwiegenheitspflicht des § 18 BNotO stehe der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen; die Beklagte sei vorliegend wie eine Urkundsbeteiligte zu behandeln.

Die Beklagte könne mit dem an sie i.H.v. 89.250,00 € abgetretenen Provisionsanspruch der B€ GmbH aufrechnen. Der Zahlungsanspruch der Maklerin sei in Ziffer XVII des notariellen Vertrages vom 8. September 2008 vereinbart worden. Diese notarielle Urkunde sei nicht, insbesondere nicht mangels Hinzuziehung eines Dolmetschers unter Verstoß gegen § 16 BeurkG unwirksam. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Anhörung des Geschäftsführers der Zedentin und (inzwischen) der Klägerin, B€ ... L€, sei davon auszugehen, dass bei diesem, wie auch bei P€ S€, ein hinreichendes passives Sprachverständnis vorhanden gewesen sei. Beide hätten auch ohne Dolmetscher der Gerichtsverhandlung folgen und an sie gerichtete Fragen beantworten können, nichts anderes geschehe im Rahmen einer notariellen Beurkundung. Wenn sie deutlich gemacht hätten, etwas nicht verstanden zu haben, sei dies allein dem Umstand geschuldet, dass Verfahrensbeteiligte zu schnell sprachen, zu verschachtelte Sätze verwandten und die Sache unnötig verkomplizierten. Es komme hinzu, dass beide bereits zuvor an notariellen Beurkundungen beteiligt gewesen seien. Dass bei einer Vielzahl von Beteiligten die Beurkundung öfter unterbrochen und der Gesamtzusammenhang schwerer verständlich sei, gelte auch für diejenigen, deren Muttersprache Deutsch sei. Eine Verpflichtung zur Vorlage der Vertragsentwürfe zwei Wochen vor Beurkundung habe nicht bestanden, da es sich nicht um Verbraucherverträge handle. Die Provisionsvereinbarung sei auch nicht wirksam angefochten worden. Soweit die Klägerin bestreite, dass die Abtretungsvereinbarung durch ein vertretungsberechtigtes Organ der B€ GmbH unterzeichnet worden sei, habe die Beklagte dies durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges und der notariell beurkundeten Erklärung vom 5. Mai 2009 belegt.

Aufrechnen könne die Beklagte auch mit der Verzugszinsforderung der Verkäufer, die sich aus Ziffer IV. 6 des € nach dem Vorgesagten wirksamen € Vertrages vom 8. September 2008 ergebe und 36.287,76 € betrage.

Schließlich stünde der Beklagten der Entgeltanspruch aus Lohndienstleistung zu. Den Angaben der Beklagten zur Beauftragung, Umfang und Ausführung der Arbeiten sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Weitere, aufrechenbare Ansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Die Forderung auf Steuerberaterhonorar sei auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen mit Schreiben vom 13. und 20. März 2012 nicht hinreichend substantiiert. Schadensersatz könne die Beklagte nicht verlangen, denn nicht sie, sondern ihre Gesellschafter hätten in einem Vertragsverhältnis zu der A€ GmbH gestanden.

Unter Verrechnung der Hilfsaufrechnungen zunächst gegen die Restdarlehens-, sodann gegen die Zinsforderung ergebe sich eine Darlehensrestforderung i.H.v. 7.829,02 €. Die Klägerin könne ferner aus den im Vorbehaltsurteil dargelegten Gründen die Erstattung der Anwaltskosten der Zedentin verlangen.

Gegen dieses, ihr am 10. Mai 2012 zugestellte, Urteil richtet sich die am 14. Mai 2012 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. August 2012 am 8. August 2012 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr zuletzt gestelltes Klagebegehren weiter verfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Das Landgericht habe wesentlichen Vortrag zu den angeblich abgetretenen Forderungen übergangen, so ihr Bestreiten der Berechtigung der jeweiligen Rechnung als solche, den Bestand der Forderung, die inhaltliche Richtigkeit der Inhaberschaft der Forderung, eine wirksame Abtretung und Unterzeichnung möglicher Abtretungsurkunden und die Erfüllung durch die Beklagte. Die Kostenrechnung des Notars sei wissentlich falsch gewesen, der Notar habe Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung geleistet. Die Kostennote sei auch nicht an die Urkundsbeteiligten gesandt worden. Der Vortrag zu angeblichen Lohndienstleistungen sei in erster Instanz als unschlüssig gerügt worden. Sie bestreite, dass der beklagtenseits benannte D€ T€ am 10. und 11. Oktober 2008 für die A€ GmbH Wintergerste ausgebracht habe.

Die Klägerin hält daran fest, dass die notarielle Urkunde vom 8. September 2008 wegen mangelnder Sprachkenntnisse der Beteiligten unwirksam sei. Der Kaufpreis sei nie fällig gewesen, denn die Geschäftsanteile seien wegen der Rückabtretung gar nicht von den Verkäufern abgetreten worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2012 teilweise abzuändern, das Vorbehaltsurteil vollumfänglich aufrechtzuerhalten und für vorbehaltlos zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und im Wege der Anschlussberufung,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie rügt mit ihrer am 28. November 2012 eingegangenen €Berufungsentgegnung€, die ausweislich der Klageschrift €zum Zwecke des Inkassos€ erfolgte Abtretung der Darlehensforderung an die Klägerin sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden: RDG) nach § 134 BGB nichtig und verteidigt im Übrigen mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 9. Juli 2013 (Bl. 725 f. d.A.) und 19. März 2004 (Bl. 743 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen E€, T€, P€ und J€ H€ sowie D€ T€, hinsichtlich deren Ergebnis auf das Sitzungsprotokoll vom 19. März 2014 (Bl. 742 ff. d.A.) Bezug genommen wird, und durch Schriftvergleich.

II.

A.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig.

Der beklagtenseits in der Berufungserwiderung vom 28. November 2012 erhobene Einwand der Nichtigkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG stellt, wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2013 (von der Beklagten unwidersprochen) ausgeführt und mit Beschluss vom 17. April 2013 (Bl. 708 f. d.A.) kundgetan hat, hieran festhalten zu wollen, eine € zulässige € Anschlussberufung der Beklagten dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Schriftsatz der Beklagten nicht als Anschlussberufung bezeichnet und darin lediglich die Zurückweisung der Berufung beantragt worden ist. Zwar wird eine hinreichende Klarheit über das Rechtsschutzbegehren in der Regel dadurch erzielt, dass der Rechtsmittelbeklagte einen auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zielenden (Sach-)Antrag stellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. November 1989 € ZR 43/87 € ), erforderlich ist dies aber nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt ist, eine Änderung des landgerichtlichen Urteils zugunsten der Beklagten zu erreichen.

Das ist hier der Fall. In ihrem Schriftsatz vom 28. November 2012 hat die Beklagte hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie mehr erreichen möchte als die bloße Verteidigung gegen die Berufung der Klägerin, mit der sich diese gegen die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen im zuerkannten Umfang wendet. Der Einwand der Nichtigkeit der Abtretung zielt auf die Klageabweisung im tenorierten Umfang wegen Nichtigkeit der Abtretung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs ab; dieses Angriffsziel geht auch aus dem einleitenden Satz zu Ziffer 3. des vorgenannten Schriftsatzes der Beklagten hervor, in dem es heißt, €nach Auffassung der Beklagten hätte es für die Abweisung der Klage allerdings noch nicht einmal eines Rückgriffs auf die Hilfsaufrechnungen bedurft€. Anders als in dem, dem von der Klägerin zitierten, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1985 € IVb ZR 74/82 € zugrunde liegenden Fall lag hier mithin nicht bloß ein Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels oder sonst eine Erklärung, die nur die Abwehr des gegnerischen Begehrens zum Ziel hat, vor.

Wirksamkeitsbedenken gegen die am 28. November 2012 und damit innerhalb der Anschließungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangene Anschlussberufung bestehen nicht in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachte fehlende förmliche Zustellung dieses Schriftsatzes. Der Mangel der förmlichen Zustellung ist mit dem unstreitigen tatsächlichen Zugang des Schreibens in beglaubigter Form geheilt (§ 189 ZPO).

B.

Die Klägerin kann die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta nebst Vertragszinsen gemäß §§ 488 Abs. 1 Satz 1 und 2, 398 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag vom 8. September 2008 (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.) in Anspruch nehmen.

1.

Die von der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der Abtretung erhobenen Einwände greifen insgesamt nicht durch.

a) Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewählte Vorgehensweise, die Erklärungen zu einer bereits erfolgten Zession an die Klageschrift €anzuhängen€, mag ungewöhnlich erscheinen, ändert aber nichts daran, dass es sich zweifelsfrei um rechtsgeschäftliche Erklärungen handelt, bei denen sowohl der Erklärungsinhalt als auch die Erklärenden € Herr B€ L€ als Geschäftsführer der Zedentin, der A€ GmbH, und Herr J€ To€ als seinerzeitiger Geschäftsführer der Klägerin und Zessionarin € deutlich erkennbar sind.

b) Die Abtretung der Forderungen durch die A€ GmbH an die Klägerin ist nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig.

Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Nachgang zum Senatsbeschluss vom 17. April 2013 nichts Konkretes dafür, dass es sich bei der Abtretung € wie die Klägerin geltend macht € um eine bloße Nebenleistung zu ihrem Berufs- oder Tätigkeitsbild handle (§ 5 RDG). Die Abtretung €zum Zwecke des Inkassos€ fällt jedoch nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG nicht unter den Begriff der Rechtsdienstleistung, weil das RDG nach § 2 Abs. 1 RDG eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten erfasst, die Zession hier aber innerhalb verbundener Unternehmen erfolgte.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass weder die A€ GmbH (Zedentin) noch die Klägerin (Zessionarin) als Aktiengesellschaft organisiert sind. Der Begriff der €verbundenen Unternehmen€ nach § 15 AktG ist zugunsten der Rechtsanwender sinngemäß und teleologisch dahin auszulegen, dass alle verbundenen Unternehmen hiervon erfasst und begünstigt werden, gleich welche Rechtsform sie haben (Dreyer/Lamm/Müller Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rdnr. 71 m.w.N.).

Verbundene Unternehmen sind gemäß § 15 AktG rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernunternehmen (§ 18 AktG), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§ 19 AktG) sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, die A€ GmbH und die M€ einen Konzern i.S.d. § 18 AktG bilden, jedenfalls liegen die Voraussetzungen für verbundene Unternehmen i.S.d. § 16 Abs. 3 AktG vor. Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin (zu 75,2 %) und Alleingesellschafterin der A€ GmbH ist ausweislich der eingereichten Handelsregisterauszüge nebst Gesellschafterliste (Bl. 723 f. d.A.) die M€, deren vertretungsberechtigten Direktoren (B€ ... L€ und J€ To€) zugleich Geschäftsführer der Klägerin sind, B€ ... L€ ist zudem Geschäftsführer der A€ GmbH.

2.

a) Den Darlehensrückzahlungsanspruch von ursprünglich 778.000,00 € hat das Landgericht zu Recht als wirksam begründet und seit dem 8. November 2008 fällig angesehen; dagegen bringt die Beklagte auch nichts vor.

Vertragszinsen i.H. der vereinbarten 10 % p.a. sind für den im Darlehensvertrag vereinbarten Vertragszeitraum bis 8. November 2008 begründet. Zinsbeginn ist der 8. September 2008, denn die Klägerin hat € wenigstens konkludent durch ihre Zinsabrechnung € vorgetragen, die Darlehensvaluta sei an jenem Tage ausgezahlt worden. Dem ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Darüber hinausgehend geltend gemachte Vertragszinsen hat das Landgericht in seinem Vorbehaltsurteil rechtskräftig aberkannt.

b) Ab dem 9. November 2008 standen der A€ GmbH Verzugszinsen gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB zu, ohne dass es für den Eintritt des Verzuges einer Mahnung bedurfte, denn für die Rückzahlung des Darlehens war in § 3 des Darlehensvertrages vom 8. September 2008 € wie das Landgericht zutreffend ausführt € mit der Regelung, das Darlehen sei in zwei Monaten ab dem 8. September 2008 gerechnet, zurückzuzahlen, eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt.

C.

Diese Forderungen der Klägerin sind indes teilweise € bis auf die tenorierte Forderung € durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht erloschen.

1.

Die Beklagte ist seit dem 30. Dezember 2008 Inhaberin der von den Zeugen E€, T€, P€ und J€ H€ an sie abgetretenen (§ 398 BGB) Forderung gemäß Ziffer IV. 6 Satz 1, 4 des notariellen Unternehmenskaufvertrages vom 8. September 2008 auf Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 80 % des Kaufpreises ab dem 2. Oktober 2008.

a) Der Senat hält an seiner bereits im Verhandlungstermin vom 6. März 2013 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die vorstehend bezeichnete Zinsforderung entstanden ist.

Das Landgericht hat den Anspruch der Zeugen E€, T€, P€ und J€ H€ auf Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. Oktober 2008 aus 80 % des Kaufpreises zu Recht auf Ziffer IV. 6 Satz 1, 4 des notariellen Unternehmenskaufvertrages vom 8. September 2008 gestützt. Die Rückabtretung der Gesellschaftsanteile in dem notariellem Vertrag vom selben Tag (UR-Nr. 1334/2008 des Notars €, Anlage B 6) steht entgegen der Auffassung der Klägerin der Entstehung des Zinsanspruchs nicht entgegen, denn diese erfolgte lediglich sicherungshalber, nämlich zur Sicherung des Anspruchs auf Rückabwicklung für den Fall, dass der Kaufpreis nicht gezahlt wird. Ein Recht, die eigene Leistung - Zahlung des Kaufpreises € wegen Ausbleibens der Gegenleistung € Abtretung der Gesellschaftsanteile € zu verweigern, bestand daher nicht.

Der Senat hält daran fest, dass der notarielle Unternehmenskaufvertrag (UR-Nr. 1333/2008 des Notars €, Anlage B 7) auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam und/oder nichtig ist; die nachfolgenden Erwägungen waren sämtlich umfassend im Senatstermin vom 6. März 2013 dargelegt und erörtert worden.

aa) Der in Form des sogenannten Share Deal geschlossene notarielle Unternehmenskaufvertrag ist nicht gemäß § 125 BGB wegen eines Formmangels nichtig.

Gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH der notariellen Beurkundung; eine solche liegt hier vor.

Wie der Senat bereits im Termin vom 6. März 2013 ausgeführt hat, ist es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Wirksamkeit der notariellen Urkunde weder von Bedeutung, ob der Geschäftsführer der A€ GmbH, der dänische Staatsbürger B€ ... L€, und/oder der Geschäftsführer der D€ GmbH i.G., P€ S€, zum Zeitpunkt der Beurkundung über hinreichende Sprachkenntnisse für das Verständnis vom Urkundeninhalt verfügten, noch kommt es darauf an, ob sich der Notar hiervon überzeugt hat, ob er sich in diesem Punkt geirrt hat oder aber über etwaig nicht vorhandene Sprachkenntnisse getäuscht wurde.

Nach § 16 Abs. 1 BeurkG soll in der notariellen Niederschrift festgestellt werden, dass ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, wenn der Beteiligte dies angibt oder dies nach der Überzeugung des Notars der Fall ist. Fehlt eine solche € positive € Feststellung der Sprachunkundigkeit eines Beteiligten, berührt dies die Wirksamkeit der Urkunde nicht. Nur wenn die Sprachunkunde in der Niederschrift selbst festgestellt ist, sich mithin aus der notariellen Urkunde selbst ergibt, greifen die Mussvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG, deren Missachtung die Beurkundung unwirksam macht (OLG Köln, Urteil vom 1. Juli 1998 € 27 U 6/98 € Rdnr. 25; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. März 2000 € 1 Z BR 29/99 € Rdnr. 22).

Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor; die notariellen Urkunden vom 8. September 2008 enthalten keine Feststellungen mangelnder Sprachkenntnisse der oben genannten Personen.

Überdies ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die vom Landgericht getroffene Feststellung gebunden, dass der Geschäftsführer der A€ GmbH, B€ ... L€, und der Zeuge P€ S€ über ein hinreichendes passives Sprachverständnis verfügten, um der Beurkundung folgen zu können. Die Klägerin zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die hieran zu zweifeln Veranlassung geben könnten; vielmehr sieht der Senat die Sichtweise des Landgerichts, B€ ... L€ habe verstanden, worum es bei der Beurkundung gegangen sei, durch dessen in dem Verhandlungstermin des Landgerichts vom 3. Juni 2011 (Sitzungsprotokoll Bl. 444 ff. d.A.) protokollierte Angaben bestätigt.

bb) Die Erklärungen des B€ ... L€ für die A€ GmbH in dem notariellen Unternehmenskaufvertrag vom 8. September 2008 und der weiteren notariellen Urkunde vom selben Tag (UR-Nr. 1334/2008 des Notars €) sind aus den nachfolgenden Gründen, die der Senat bereits im Termin vom 6. März 2013 umfassend dargestellt hat, auch nicht wegen Anfechtung nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB).

(1) Die mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Januar 2009 (Anlage K 7, Bl. 106 d.A.) seitens der A€ GmbH erklärte Anfechtung ihrer Erklärungen in dem Unternehmenskaufvertrag vom 8. September 2008 und der notariellen Urkunde UR-Nr. 1334/2008 vom selben Tag greift schon deshalb nicht durch, weil sie nicht dem richtigen Empfänger gegenüber erklärt wurde.

Das vorgenannte Schreiben war an J€ H€ persönlich gerichtet. An dem Unternehmenskaufvertrag waren auf Verkäuferseite indes auch die drei Söhne von J€ H€, die Zeugen E€, P€ und T€ H€, als weitere Gesellschafter der Beklagten beteiligt. Die Anfechtung betrifft die Grundlagen der Gesellschaft und hätte deshalb an sämtliche vier Gesellschafter gerichtet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1985 € VIII ZR 316/84 € Rdnr. 45). Dass J€ H€ von seinen drei Söhnen zur Empfangnahme von rechtsgestaltenden Willenserklärungen im Bezug auf den Unternehmenskaufvertrag bevollmächtigt war, wird von der Beklagten in Abrede gestellt und von der Klägerin selbst nicht behauptet.

Die von der Klägerin herangezogene Vorschrift des § 409 BGB rechtfertigt keine andere Sichtweise. Diese Vorschrift ist weder unmittelbar noch analog auf den hier vorliegenden Sachverhalt anwendbar; im Übrigen haben nicht die Gesellschafter die Abtretung an die Beklagte angezeigt, sondern die Beklagte selbst mit Schreiben vom 15. Januar 2009.

(2) Eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 BGB ist überdies unwirksam, weil sie nicht fristgerecht erfolgt ist.

Gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern erklärt werden, also €unverzüglich€, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Hierzu hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. In dem anwaltlichen Schreiben vom 14. Januar 2009 heißt es, B€ ... L€ habe €nur durch meine Übersetzung überhaupt wahrnehmen€ können, was €ihr €untergeschoben€ wurde€, ohne irgendeine Angabe dazu, wann denn die Übersetzung erfolgt sein soll.

Indes lassen die namens und in Vollmacht der € durch B€ € L€ vertretenen € A€ GmbH gemachten Ausführungen des hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem an J€ H€ gerichteten Schreiben vom 28. November 2008 (Anlage K 2, Bl. 8 f. d.A.) den Schluss zu, dass die vermeintlich für das Verständnis notwendige Übersetzung der notariellen Urkunden vom 8. September 2008 ebenso wie diejenige vom 7. November 2008 bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein muss. Anders lässt sich nämlich nicht nachvollziehen, inwieweit der von B€ ... L€ als Geschäftsführer der A€ GmbH bevollmächtigte Rechtsanwalt € namens der A€ GmbH hat erklären können, dass €seine Mandantschaft daran interessiert€ sei, den €ursprünglichen Kaufvertrag zur UR-Nr. 1334/2008 zu erfüllen und das Geschäft €abzuwickeln€€, und anschließend ausführliche Vorschläge dazu gemacht hat, wie aus Sicht seiner Mandantin weiter verfahren werden soll.

Hatte B€ ... L€ als Geschäftsführer der A€ GmbH mithin spätestens am 28. November 2008 Kenntnis von vermeintlichen Anfechtungsgrund, ist eine erst unter dem 14. Januar 2009, also nahezu 7 Wochen später, abgegebene Anfechtungserklärung nicht €unverzüglich€ i.S.d. § 121 BGB.

(3) Schließlich fehlt es, gleichgültig, ob die Anfechtung auf § 119 BGB oder § 123 BGB gestützt wird, an einem Anfechtungsgrund.

Für eine arglistige Täuschung durch die ihre Geschäftsanteile veräußernden Gesellschafter der Beklagten fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

Aber auch für eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB ist kein Raum. Die Klägerin hat schriftsätzlich vorgetragen, B€ L€ sei €der deutschen Sprache nicht mächtig€ und habe €den Inhalt des Unternehmenskaufvertrages/Share Deals€ (Schriftsatz vom 9. Juli 2010, S. 4, Bl. 333 d.A.) bzw. €den Umfang der Beurkundung€ (vorgenannter Schriftsatz S. 7, Bl. 336 d.A.) nicht verstanden und habe sich €zu keinem Zeitpunkt über den Inhalt der unterzeichneten Urkunden im (Un)Klaren€ befunden, die €Verständnisfähigkeit der Beteiligten war nicht ausreichend, die vom Notar vermeintlich verlesenen Urkunden zu verstehen€ (Berufungsbegründung vom 8. August 2012, S. 19, Bl. 671 d.A.). Von diesem schriftsätzlichen Vortrag eklatant abweichend erklärte B€ ... L€ bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 3. Juni 2011 (Bl. 444 ff. d.A.), er meine, €alles gut verstanden€ zu haben und gab an, €in der hier maßgeblichen Verhandlung habe ich so gut wie alles verstanden€; was er nicht verstanden habe, sei, €warum ich nicht die 50 % ohne die Beteiligung der anderen Käufer werben konnte€.

Ungeachtet dieses Widerspruchs zwischen dem schriftsätzlichen Sachvortrag und den Angaben des Geschäftsführers seiner Mandantin bei der Anhörung durch das Gericht, liegt jedenfalls kein zur Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtigendes Auseinanderfallen zwischen Wille und Erklärung (BGH, Urteil vom 28. April 1971 € V ZR 201/68) vor. Nur die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt stellt einen Irrtum i.S.d. § 119 BGB dar. Gibt jemand € wie es hier nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin der Fall gewesen sein soll € eine Erklärung in dem Bewusstsein ab, ihren Inhalt nicht zu kennen, befindet er sich nicht in einem Irrtum (Palandt/Heinrichs, BGB, 73. Aufl. 2014 § 119 Rdnr. 9). Wer eine Urkunde unterschreibt, ohne sich über ihren Inhalt Gewissheit zu verschaffen oder obwohl er einzelne Regelungen nicht verstanden hat, erklärt sich aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers mit dem Inhalt der Urkunde einverstanden und ist nur dann zur Irrtumsanfechtung berechtigt, wenn er sich eine bestimmte, aber unrichtige Vorstellung über den Urkundsinhalt gemacht hat. Das wird von der Klägerin indes hinsichtlich der Unterzeichnung der notariellen Urkunden vom 8. September 2008 nicht behauptet.

cc) Die weiteren Einwände der Klägerin können gleichfalls die Nichtigkeit des notariellen Unternehmenskaufvertrages nicht begründen.

Dies gilt zunächst für die behauptete Nichtexistenz der D€ GmbH. Als Vertragspartner auf Erwerberseite ist in dem Unternehmenskaufvertrag € neben der A€ GmbH € ausdrücklich die D€ GmbH i.G. aufgeführt und es liegt auf der Hand, dass das Weglassen des das Gründungsstadium dieser Gesellschaft bezeichnenden Zusatzes in der UR-Nr. 1334/2008 versehentlich erfolgte. Ob aus der D€ GmbH i.G. tatsächlich eine GmbH entstanden ist, ist allenfalls für die Frage bedeutsam, wer für die namens der D€ GmbH i.G. abgegebenen Erklärungen haftet.

Eine Nichtigkeit der notariellen Verträge vom 8. September 2008 folgt auch weder daraus, dass die D€ GmbH i.G. möglicherweise über das Gründungsstadium nicht hinausgekommen ist, noch aus etwaig fehlerhaften Angaben des Notars betreffend die Eintragung dieser Gesellschaft in das Handelsregister. Auch das klägerseits behauptete Fehlen der Alleinvertretungsberechtigung des für die D€ GmbH i.G. handelnden P€ C€ S€ hat nicht die Nichtigkeit der notariellen Verträge zur Folge.

Schließlich kommt dem klägerseits behaupteten Fehlen der Zustimmung der Beklagten zu der Geschäftsanteilübertragung für die Wirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages keine Bedeutung zu. Selbst wenn in dem Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Gesellschaftsanteile von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht worden wäre (vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG), beträfe deren Fehlen nur das Verfügungsgeschäft, das Verpflichtungsgeschäft € der Kaufvertrag € bliebe hiervon unberührt.

b) Wie vom Senat bereits im Verhandlungstermin vom 6. März 2013 dargestellt, stand den Verkäufern der Geschäftsanteile, E€, T€, P€ und J€ H€, der Anspruch auf die in dem notariellen Unternehmenskaufvertrag vereinbarten Zinsen unabhängig davon zu, ob diese € was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 18, Bl. 670 d.A.) bestreitet € tatsächlich Gesellschafter der Beklagten gewesen sind, denn Anspruchsgrundlage ist der notarielle Kaufvertrag und nicht die Gesellschafterstellung als solche. Abgesehen davon unterliegt das erstmalige Bestreiten der Gesellschafterstellung von E€, T€, P€ und J€ H€ im Berufungsrechtszug dem Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO; Zulassungsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich.

Soweit die Klägerin § 16 Abs. 1 GmbHG heranzieht, ist diese Vorschrift offenkundig nicht einschlägig.

c) Die Klägerin kann € auch dies hat der Senat bereits im Termin vom 6. März 2013 dargelegt € nicht mit Erfolg geltend machen, sie treffe an dem Ausbleiben der Kaufpreiszahlung kein Verschulden, weil die Bezeichnung des Kontos, auf das der Kaufpreis hätte gezahlt werden müssen, nicht mitgeteilt worden sei. Abgesehen davon, dass sich nach dem eigenen Sachvorbringen der Klägerin die D€ GmbH i.G. zur Begleichung ihres Kaufpreisanteils nicht in der Lage sah, hätte es der Klägerin, wäre sie willens und in der Lage gewesen, ihren Kaufpreisanteil zu tragen, oblegen, bei den Verkäufern der Gesellschaftsanteile die notwendigen Kontenangaben zu erfragen. Das ist unstreitig unterblieben.

d) Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass J€, P€, E€ und T€ H€ ihre Zinsansprüche aus dem notariellen Unternehmenskaufvertrag vom 8. September 2008 mit Wirkung zum 30. Dezember 2008 an die Beklagte abgetreten haben.

aa) Der Zeuge J€ H€ hat bei seiner Vernehmung durch den Senat am 19. März 2014 glaubhaft bestätigt, die Unterschriften für die Zessionarin (die Beklagte) einerseits und für die Zedenten (sich und seine Söhne) andererseits unter dem €Vertrag über Forderungsabtretung€ vom 30. Dezember 2008 (Anlage B 18, Bl. 71 d.A.) geleistet zu haben. Dieser Vertrag beinhaltete die Abtretung der € entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend bestimmten € Zinsforderungen der Geschäftsanteilveräußerer J€ H€ und seiner Söhne E€, P€ und T€ H€ an die Beklagte. Mit €Genehmigungserklärung€ vom 31. Dezember 2008 (Anlage B 19, Bl. 73 d.A.) haben E€, P€ und T€ H€, hinsichtlich der Echtheit deren Unterschriftsleistung der Senat ebenfalls keinerlei Zweifel hat, die vollmachtlose Vertretung durch ihren Vater J€ H€ am Tag zuvor genehmigt mit der Folge, dass die Abtretung an die Beklagte rückwirkend zum 30. Dezember 2012 wirksam wurde, § 184 Abs. 1 BGB.

Zweifel an der Richtigkeit der von den Zeugen bekundeten Echtheit ihrer Unterschriften auf den ihnen jeweils im Original vorgelegten Urkunden bestehen nicht. Solche ergeben sich auch nicht wegen der unterschiedlichen Schilderung dazu, wo die drei Brüder E€, P€ und T€ die Urkunde B 19 € die €Genehmigungserklärung€ vom 31. Dezember 2008 € unterzeichnet haben. Was den Ort der Unterschriftsleistung betrifft, waren die Brüder ohnehin unsicher, was sich indes ohne weiteres damit erklären lässt, dass dieser Vorgang bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt. Darauf, ob die Unterschriften in Me€ oder N€ oder aber, wie der Zeuge J€ H€ ausgesagt hat, in P€ anlässlich der Familienzusammenkunft zu Sylvester geleistet wurden, kommt es nicht an.

Entscheidend ist, dass die geleisteten Unterschriften echt sind und angesichts der Zeugenaussagen sowie der bereits unter dem 16. Januar 2009 (Anlage K 8, Bl. 108 d.A.) erklärten Aufrechnung (auch) mit jener Forderung keine Anhaltspunkte vorliegen, an den angegebenen Erstellungsdaten der Vertragsurkunden € 30. Dezember 2008 bzw. 31. Dezember 2008 € zu zweifeln. Vielmehr hat insbesondere der Zeuge J€ H€ glaubhaft bestätigt, dass seine Söhne die Genehmigungserklärung, die auf den Abtretungsvertrag vom 30. Dezember 2008 Bezug nimmt, am Sylvestertag 2008 unterschrieben haben. Darauf, ob der Abtretungsvertrag vom 30. Dezember 2008 tatsächlich bei Unterzeichnung der Genehmigungserklärung am 31. Dezember 2008 den Söhnen von J€ H€ vorlag und ob diese den Inhalt der Genehmigungserklärung im Einzelnen verstanden haben, kommt es € abgesehen davon, dass diese Aspekte nicht im Streit standen € für die Wirksamkeit der über der Unterschrift befindlichen Erklärungen nicht an, sondern begründete allenfalls ein den Unterzeichnern zustehendes Recht, die Genehmigung gemäß den §§ 119 ff. BGB (i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) anzufechten. Der Senat hat deshalb diesbezügliche Fragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zugelassen.

bb) Die klägerseits geltend gemachten materiellrechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abtretung greifen sämtlich nicht durch.

Von den Beschränkungen des § 181 BGB war J€ H€ ausweislich des eingereichten Handelsregisterauszuges der Beklagten (Bl. 326 d.A.) befreit; Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Veränderungen liegen nicht vor. Überdies haben die (übrigen) Gesellschafter T€, E€ und P€ H€ € das Bestreiten der Gesellschafterstellung im Berufungsrechtszug ist, wie oben ausgeführt, nicht zulassungsfähig (§ 531 Abs. 2 ZPO) € J€ H€ als seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten mit Ziffer 6 Abs. 3 Satz 3 der notariellen Urkunde vom 7. November 2008 (Anlage B 39, Bl. 324 d.A.) und ausweislich der €Genehmigungserklärung€ vom 31. Dezember 2008, letzter Satz, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Soweit die Klägerin die Veräußerung der Zinsforderungen an die Beklagte in Abrede stellt, betrifft dieser Einwand das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) und steht wegen des Abstraktionsprinzips der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.

2.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Beklagten aus eigenem Recht der geltend gemachte und am 11. Oktober 2008 fällige Zahlungsanspruch aus Lohndienstleistung i.H.v. 3.189,20 € gegen die Zedentin zu, mit dem sie gemäß §§ 387, 406 BGB gegen die Klageforderung aufrechnen kann.

Der Zeuge J€ H€ hat glaubhaft bekundet, Herr L€, der Geschäftsführer der €A€ P€€, habe bei ihm € dem Zeugen € telefonisch das Drillen von Flächen als Lohnarbeit in Auftrag gegeben, er habe den Auftrag angenommen (€ich habe gesagt, das können wir machen€) und dann einen Mitarbeiter geschickt. Ferner sagte der Zeuge € in Übereinstimmung mit dem Zeugen D€ T€ € aus, sie hätten für die Ausführung des Auftrages zwei Tage gebraucht; der Zeuge T€ führte nach seiner anschaulichen Schilderung das "Drillen" auf den hinter Pr€ liegenden Flächen, insgesamt etwa 70/80 ha, an zwei Tagen durch. Die Aussagen beider Zeugen, die sich teils bestätigen, teils ergänzen, sind glaubhaft und lassen sich ohne weiteres mit den Angaben in der Rechnung vom 27. November 2008 (Anlage B 23, Bl. 80 d.A.) in Einklang bringen. Auch der Zeitraum der Aussaat der (Winter)Gerste vor Oktobermitte ist plausibel, die Höhe des angesetzten Preises von 40 €/ha haben weder die Klägerin noch die A€ GmbH € beides landwirtschaftliche Unternehmen € erheblich bestritten, so dass der Senat von der Forderung in abgerechneter Höhe (3.189,20 €) ausgeht.

Fällig geworden ist die Forderung der Beklagten aus Lohndienstleistung bereits mit Abschluss der Arbeiten am Abend des 11. Oktober 2008 (§ 614 Satz 1 BGB); eine Rechnungsstellung bedarf es für die Fälligkeit nicht.

3.

Die Beklagte ist aufgrund der am 11. Dezember 2008 erfolgten Abtretung Inhaberin der Forderungen des Notars € gegen die A€ GmbH i.H.v. 11.557,35 € geworden.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin standen dem Notar € ursprünglich die zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus der Kostenrechnung T-1333/0/1 und T-1334/0/1 vom 10. September 2008 (Anlage B 10, Bl. 60 d.A.) und der Kostenrechnung T 1335/0/1 und T 1664/0/1 vom 18. November 2008 (Anlage B 11, Bl. 62 d.A.) gegen die Zedentin in der behaupteten Höhe zu.

Mit der Kostenrechnung T-1333/0/1 und T-1334/0/1 vom 10. September 2008 (Anlage B 10, Bl. 60 d.A.) rechnete der Notar die Kosten seiner Beurkundungen am 8. September 2008 betreffend den Unternehmenskaufvertrag sowie die Abtretung von Geschäftsanteilen ab. Gemäß §§ 2 Ziffer 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KostO, die gemäß § 141 KostO für die Kosten der Notare entsprechend gelten, ist Kostenschuldner bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften jeder, dessen Erklärung beurkundet wurde. Hier haben die am Unternehmenskauf Beteiligten in Ziffer XVI Abs. 1, Satz 2 des Unternehmenskaufvertrages und in Ziffer 6 der notariellen Urkunde UR-Nr. 1334/2008 vereinbart, dass im Innenverhältnis die Käufer € die A€ GmbH und die D€ GmbH i.G. € die im Zusammenhang mit der Vertragsunterzeichnung und Durchführung entstehenden Kosten zu tragen haben. Die A€ GmbH haftet mithin, ohne gemäß § 426 BGB Rückgriff bei E€, T€, P€ und J€ H€ nehmen zu können, € gesamtschuldnerisch mit der D€ GmbH i.G. € für die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Unternehmenskaufvertrages entstandenen Kosten. Gegen die Höhe der berechneten Notarkosten der vorgenannten Kostenrechnung gibt es nichts zu erinnern.

Die A€ GmbH ist dem Notar gegenüber auch zur Begleichung der in der Kostenrechnung T 1335/0/1 € 2008 und T 1664-2008 vom 18. November 2008 (Anlage B 11, Bl. 62 f. d.A.) berechneten Notarkosten verpflichtet. Soweit es die aufgrund der Registeranmeldung entstandenen Notarkosten betrifft, wird dies von der Klägerin zu Recht nicht in Abrede gestellt. Die A€ GmbH ist nach § 2 Ziffer 1 KostO aber auch Kostenschuldner für die aufgrund der notariellen Beurkundung am 7. November 2008 entstandenen Kosten, denn (auch) ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden beurkundet und sie hat diese Beurkundung des Rückabwicklungsvertrages durch Unterzeichnung des €Kurzen Protokolls (...)€ vom 28. Oktober 2008 (Anlage B 20, 74 f. d.A.) veranlasst. Die Klägerin hat € wie der Senat im Rahmen der Erörterung der Sache am 6. März 2013 unmissverständlich ausgeführt hat € die Unterzeichnung des Protokolls durch ihren Geschäftsführer B€ L€ nicht dadurch bestritten, dass es im Schriftsatz vom 8. Juni 2009 (dort S. 10, Bl. 133 d.A.) heißt: "Bestritten wird, dass eine Nachfrist wirksam gesetzt wurde, die Zedentin sich überhaupt in Verzug befand und der Geschäftsführer der Zedentin gemäß dem Protokoll vom 28. Oktober 2008 dies rechtswirksam unterschrieben hat". Dies stellt kein zulässiges Bestreiten der Echtheit der Unterschrift dar, insbesondere wenn zugleich behauptet wird, er habe €dieses Dokument in Ermangelung deutscher Sprachkenntnisse auch nicht verstanden€. Auch nach Inaugenscheinnahme des Originals der Vertragsurkunde vom 28. Oktober 2008 (Anlage B 20) im Termin vor dem Landgericht am 18. Dezember 2009 hat die Klägerin nicht die Echtheit der Unterschrift ihres Geschäftsführers bestritten, sondern lediglich "die Unterzeichnung der Urkunde" bestritten und erklärt, eine Zuordnung "der Personen der Unterschriften zu bestimmten Personen" sei gegenwärtig nicht möglich. Dass die Urkunde unterzeichnet wurde und wem die Unterschriften zuzuordnen sind, lässt sich indes € wie der Senat im Termin vom 6. März 2013 ebenfalls dargelegt hat € ohne weiteres anhand der Unterschriften auf der beglaubigten Kopie (Bl. 74R d.A.) feststellen. Danach haben rechts der Zeuge S€ und links B€ L€, S€ K€ und Herr He€ unterzeichnet.

Dass die A€ GmbH die Erklärungen des sie vollmachtlos vertretenden P€ C€ S€ nicht genehmigt hat, ändert nichts daran, dass sie als Veranlasserin des Beurkundungstermins Kostenschuldner ist.

b) Die Forderungen sind fällig; Fälligkeit tritt gemäß § 7 KostO bereits mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts ein.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der nach § 286 ZPO erforderlichen Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung steht fest, dass die linke Unterschrift auf dem €Vertrag über Forderungsabtretung€ vom 11. Dezember 2008 (Anlage B 6, Bl. 51 d.A.) diejenige des Notars € ist.

Diese Erkenntnis hat der Senat aufgrund der durchgeführten Schriftvergleichung (§ 441 ZPO) und Inaugenscheinnahme (§ 371 ZPO) sowie der Aussage des Zeugen J€ H€ gewonnen. Der Senat hat die unstreitig vom Notar stammenden Originalunterschriften unter dem Beglaubigungsvermerken zu den Vertragsurkunden Anlage B 7 (B. 57R. d.A.) und B 8 (Bl. 59. d.A.) mit der Unterschrift unter der im Termin im Original vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 11. Dezember 2008 (Anlage B 6) verglichen und festgestellt, dass die drei Vergleichsunterschriften große Ähnlichkeit aufweisen € wie es, ohne dass es hierauf ankäme, im Übrigen auch bei den Originalunterschriften des Notars unter dessen Schreiben an das Gericht vom 13. Oktober 2010 (Bl. 405 d.A.), vom 16. Juni 2011 (Bl. 482 d.A.), 30. Juni 2011 (Bl. 489 d.A.) und vom 19. Januar 2012 (Bl. 549 und 561 d.A.) der Fall ist. So zeichnen sich die drei Unterschriften durch einen augenscheinlich zügigen Bewegungsablauf und eine steile Schriftlage aus und weisen Übereinstimmungen in den Größenproportionen auf. Weitere Übereinstimmungen bestehen bei dem Anfangsbuchstaben "T" in der Relation des auffallend kurzen senkrechten Grundstrichs zu dem etwa doppelt so langen, über den Endbuchstaben "t" hinausreichenden, geradlinig geführten waagerechten Strich sowie in dem bogenförmig verlaufenden Verbindungsstrich zwischen dem Grundstrich und dem waagerechten €T€-Strich. Gemeinsam ist allen Unterschriften, dass die Buchstabenverbindung €as€ im Rahmen der Unterschrift kaum angedeutet ist, das Schriftbild lässt nahezu keine Schriftschwünge nach oben oder unten erkennen. Der Aufstrich zum Endbuchstaben €t€ verläuft bogenförmig und bildet mit dem senkrechten Grundstrich einen spitzen Winkel. Unverkennbar ist auch der nach links gezogene Bewegungsnachschlag beim kleinen "t". Anhaltspunkte für Vorzeichnungen oder Radierspuren lassen sich augenscheinlich nicht feststellen. Es kommt hinzu, dass der Zeuge J€ H€ auf Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht nur glaubhaft bekundet hat, dass die rechts unter dem €Vertrag über Forderungsabtretung€ (Anlage B 6) stehende Unterschrift seine, also die des Zeugen J€ H€, ist, sondern auch erklärt hat, dabei gewesen zu sein, als der Notar € das Schriftstück unterzeichnet hat. Der Senat hat auch in Bezug auf diese Angabe keine Veranlassung, dem Zeugen J€ H€ nicht zu glauben. Die beklagtenseits geltend gemachte Abtretung der Notarkostenforderung € und deren Bezahlung durch die Beklagte € ist überdies deshalb plausibel, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, dass die Notarkosten seitens der Zedentin oder der D€ GmbH i.G. beglichen wurden, und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Notar versucht hat, die Forderungen von den vorgenannten Unternehmen beizutreiben.

d) Für die Wirksamkeit der Abtretung ist unbeachtlich, ob die Beklagte die Gebührenforderungen des Notars beglichen hat oder nicht; Einwendungen aus dem Grundgeschäft können wegen des Abstraktionsprinzips der Abtretung nicht entgegengehalten werden.

Unerheblich ist auch, ob sich der Notar mit der Ausweisung der Mehrwertsteuer in den Kostenrechnungen € wie die Klägerin meint € der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung schuldig gemacht habe.

4.

Aufgrund des "Vertrages über Forderungsabtretung" vom 11. Dezember 2008 (Anlage B 13) ist die Beklagte Inhaberin der Forderung der B€ GmbH auf Maklerhonorar i.H.v. 89.250,00 € geworden.

a) Der Senat hält an seiner bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. März 2013 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die klägerseits geltend gemachten Einwände in Bezug auf die wirksame Entstehung und ursprüngliche Inhaberschaft der Provisionsforderung gegenüber der A€ GmbH allesamt nicht durchgreifen.

Die Forderung auf Zahlung des Maklerhonorars wurde wirksam in Ziffer XVII des Unternehmenskaufvertrages vom 8. September 2008 gegenüber der A€ GmbH begründet. Diese vertragliche Abrede beinhaltete in der Ausgestaltung als Vertrag zugunsten Dritter einen Anspruch der Maklerin € der B€ GmbH € gegen die Käufer der Geschäftsanteile in der dort genannten Höhe von 150.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Soweit die Klägerin der Maklerforderung die vermeintliche Nichtigkeit der notariellen Urkunde entgegenhält, wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1. a) Bezug genommen.

Der Einwand, das Maklerhonorar sei €sittenwidrig€, weil es mit 10,55 % des Kaufpreises für die Geschäftsanteile den €üblichen Anspruch (um) mehr als die Hälfte€ übersteige, greift nicht durch. Es fehlt bereits € auch diesen Aspekt hat der Senat im Verhandlungstermin vom 6. März 2013 angesprochen € an dem zur Begründung der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB erforderlichen Sachvortrag. Auch die Berechnung des prozentualen Anteils der Provision von dem (Gesamt)Kaufpreis ist fehlerhaft. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 5. Februar 2008 € 18 U 59/08) betrifft die Maklerprovision eines Immobilienmaklers für die Vermittlung eines Hausgrundstückes, nicht diejenige für die Vermittlung eines Unternehmenskaufs.

Für eine wirksame Anfechtung der Provisionsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der "Vertrag über Forderungsabtretung" (Anlage B 13) von dem Zeugen J€ H€ als seinerzeitigem Geschäftsführer der Beklagten und € für die B€ GmbH € von H€ He€ unterzeichnet wurde.

Dies ergibt sich, bezogen auf die Unterschrift des Zeugen J€ H€, aufgrund dessen glaubhafter Aussage bei seiner Vernehmung durch den Senat. Der Zeuge hat überdies auf Befragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekundet, dass er bei der Unterschriftsleistung des Herrn He€ anwesend gewesen sei. Auch hinsichtlich dieser Aussage bestehen keinerlei Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Dies gilt auch, soweit in dem Abtretungsvertrag oberhalb der Unterschriften einerseits "N€", andererseits "P€" steht; hierauf vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesprochen, hat der Zeuge erklärt, dass die Ortsangaben sich auf den jeweiligen Unternehmenssitz beziehen.

Überdies erbrachte auch die durchgeführte Schriftvergleichung (§ 441 ZPO) und Inaugenscheinnahme (§ 372 ZPO) der Unterschriften des Herrn He€ auf den im Senatstermin im Original vorgelegten Vertragsurkunden Anlage B 13 ("Vertrag über Forderungsabtretung") und Anlage B 16 ("Provisionsvereinbarung per 27/10/08") Gewissheit über die Echtheit der Unterschrift von H€ He€. Die beiden zu vergleichenden Unterschriften weisen Übereinstimmungen in der relativ schrägen Schriftlage und den Größenproportionen auf; das Schriftbild lässt einen zügigen Bewegungsablauf erkennen. Weitere Übereinstimmungen finden sich bei dem Anfangsbuchstaben "H" darin, dass dieser mit einem Bewegungsvorschlag beginnt und die Firstpunkte des zweiten und dritten Aufstrichs in der Höhe deutlich ansteigen. Bei der Buchstabenverbindung "en" sind Auf- und Grundstriche vorhanden, die Oberlänge des "n" überragt den Firstpunkt des "e". Bei der Buchstabenverbindung "d€" überragt die Oberlänge des "k" die Oberlänge des "d". Der Buchstabe "i" wird durch einen leichten Bogen gebildet. Der Aufstrich zum "k" verläuft geradlinig und bildet einen Winkel zum Grundstrich. Der Bogenzug des "k" ist nur angedeutet und geht in den Endbuchstaben "s" über, der auffallend klein ausfällt und unterhalb der Buchstabenbasis endet.

Dem Senat war die bereits im Termin vom 6. März 2013 angekündigte Schriftvergleichung auch nicht deshalb verwehrt, weil € wie der Prozessbevollmächtigte im Senatstermin vom 19. März 2014 behauptet hat € die Echtheit der Unterschrift des Herrn He€ unter der "Provisionsvereinbarung per 27/10/08" vom 27. Oktober 2008 (Anlage B 16) bestritten gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 (dort S. 8, Bl. 131 d.A.) hatte die Klägerin "die Existenz eines Originals der vermeintlichen Provisionsvereinbarung" bestritten. Auf die daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Neuruppin vom 18. Dezember 2009 vorgelegte Originalurkunde hatte der Klägervertreter lediglich "Inhalt und Richtigkeit" der Urkunde bestritten und erklärt, eine "Zuordnung der Unterschriften" sei ihm gegenwärtig nicht möglich, der Schriftsatz vom 9. Juli 2010 (dort S. 19, Bl. 348 d.A.) verhält sich ebenfalls nur zur "inhaltlichen Richtigkeit" der Anlage B 16; damit ist die Unterzeichnung durch H€ He€ indes nicht in Abrede gestellt.

Dass H€ He€ seinerzeit Geschäftsführer der B€ GmbH war, ergibt sich aus dem als Anlage B 37 (Bl. 318 d.A.) eingereichten Auszug aus dem Handelregister nebst Anlagen. Überdies weisen auch die als Anlage B 14 und B 15 (Bl. 66, 67 d.A.) eingereichten Rechnungen der B€ GmbH vom 23. September 2008 und vom 1. Dezember 2008 in der Fußzeile H€ He€ als Geschäftsführer aus.

c) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die Maklerprovision durch Anrechnung auf eine Provision mit dem Nacherwerber der Gesellschaftsanteile kompensiert worden sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 (dort S. 7, Bl. 130 d.A.) behauptet, es habe eine Nebenabrede gegeben. Zwischen dem Geschäftsführer der B€ GmbH H€ He€ und der hiesigen Beklagten, insbesondere mit J€ H€, sei "in Wirklichkeit" besprochen worden, "dass durch den erneuten Verkauf der Geschäftsanteile der Herren H€ an einen Dritten eine mögliche Maklerprovision dann von der Beklagten und den Herren H€ geschuldet" werde und "insoweit (sei) die vermeintliche Zahlung am 18. Dezember 2008 tatsächlich auf den anderweitigen Weiterverkauf erfolgt".

Nach diesem Vorbringen wäre die € von der Klägerin bestrittene € Zahlung an die B€ GmbH nicht auf die hier im Streit stehende Maklerhonorarforderung erfolgt, sondern mit der Zahlung wäre eine andere Maklerprovisionsforderung erfüllt worden. Für die Wirksamkeit der Abtretung ist indes, wie ausgeführt, wegen des Abstraktionsprinzips unerheblich, ob die Beklagte am 18. Dezember 2008 die Rechnungen der B€ GmbH beglichen hat oder nicht. Dass die an die Beklagte abgetretene Maklerprovisionsforderung erloschen ist, ergibt sich aus dem klägerischen Sachvortrag gerade nicht.

5.

Nach alledem standen der Hauptforderung (Klageforderung) die Gegenforderungen zu den nachfolgend aufgeführten Daten aufrechenbar gegenüber:

Forderung Höhe Aufrechenbar am- aus Lohndienstleistung 3.189,20 € 11.10.2008- Notarkosten 11.557,35 € 11.12.2008- B€ GmbH 89.250,00 € 12.12.2008- Zinsen aus Unternehmenskaufvertrag 36.287,76 € 30.12.2008Soweit der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. März 2013 zur Diskussion gestellt hat, ob es sich bei der am 28. Oktober 2008 in dem "kurzen Protokoll von der Versammlung über die Veräußerung und Bezahlung der Geschäftsanteile der A€ P€ GmbH" getroffenen Vereinbarung um einen Aufrechnungsvertrag handeln könnte, fehlte es an der für die Wirksamkeit der Verrechnungsabrede erforderlichen Befugnis der Zeugin S€ K€, neben J€ H€ auch dessen Mitgesellschafter zu vertreten. Zur Aufrechnung geeignet (§ 389 BGB) standen die Zinsansprüche der Altgesellschafter E€, P€, T€ und J€ H€ daher erst mit € rückwirkend genehmigter € Abtretung an die Beklagte am 30. Dezember 2008.

In Bezug auf die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gilt die von § 367 Abs 1 i.V.m. § 396 Abs. 2 BGB abweichende Tilgungsbestimmung der Beklagten aus deren Schreiben vom 16. Januar 2009 (Anlage K 8, Bl. 108 f. d.A.), mit dem sie diese Gegenforderungen zunächst auf die Hauptschuld und dann auf die Vertragszinsen verrechnet haben wollte. Die A€ GmbH hat dem mit dem anwaltlichen Antwortschreiben vom 23. Januar 2009 (Anlage K 9, Bl. 109 d.A.) nicht widersprochen; sie hat darin lediglich in Abrede gestellt, dass die Gegenansprüche überhaupt bestehen.

Ferner sind bei der Berechnung der offenen Klageforderung die Zahlungen i.H.v. 500.000,00 € am 05. Januar 2009 und i.H.v. weiteren 152.423,90 € am 19. Januar 2009 € diese jeweils gemäß § 367 Abs. 1 BGB zu verrechnen zunächst auf die Zinsen und sodann auf die Hauptforderung € zu berücksichtigen.

Dies vorausgeschickt, ergibt sich die folgende Berechnung:

Zeitraum Hauptforderung Vertragszinsen Verzugszinsen i.H.v. Zahlung/Tilgung d.Aufrechnung 8,19 % bis 31.12.08,6,62 % ab 1.01.09 bis 11.10.08 778.000,00 13.037,91 € - 3.189,20 €bis 10.12.08 774.810,80 € 13.037,91 € 5.752,97 € 11.557,35 € (11.12.2008)bis 11.12.08 763,253,45 € 13.037,91 € 5.924,70 € 89.250,00 € (12.12.2008)bis 30.12.08 674.003,45 € 13.037,91 € 8.806,06 € 36.287,76 € (31.12.2008)bis 04.01.09 637.715,69 € 13.037,91 € 9.413,47 € 500.000,00 € (05.01.2009)bis 18.01.09 160.167,07 € 0 € 407,81 €152.423,90 € (19.01.2009) 8.150,98 € 6.

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Senatstermin vom 19. März 2014 gestellten Anträge stehen der Entscheidungsreife des Rechtsstreits nicht entgegen.

Soweit Beweis für die Behauptung angetreten wird, der Notar € habe die Verträge über Forderungsabtretungen Anlagen B 3, B 6, B 13, B 18 sowie die Genehmigungserklärung vom 31. Dezember 2008 und das Schreiben des J€ H€ vom 4. Dezember 2008 (Anlage B 21, Bl. 76 d.A.) "unter Verletzung der notariellen Unparteilichkeit zugunsten der Anteilsverkäufer und zu Lasten der Anteilskäufer" erstellt, ist diese Beweisbehauptung für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Die erstmalige Benennung des Notars € als Zeugen dafür, dass er die Abtretungsvereinbarung vom 11. Dezember 2008 nicht unterzeichnet habe, ist mangels Zulassungsgründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug nicht zulassungsfähig. Insbesondere liegt nicht ein Zulassungsgrund gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. ZPO vor, denn die fehlerhafte Rechtsansicht des Landgerichts hat das Unterlassen eines gegenbeweislichen Beweisantritts nicht mitverursacht. Überdies ist die Zeugenbenennung im Senatstermin aber auch verspätet (§ 296 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat in seiner umfassenden, gründlich vorbereiteten Verhandlung vom 6. März 2013 bereits mit den Parteivertretern erörtert und angekündigt, dass er in Bezug auf die klägerseits bestrittene Echtheit der Unterschriften des Notars € und des Geschäftsführers der B€, H€. He€, beabsichtigt, von der Möglichkeit der Schriftvergleichung gemäß § 441 ZPO Gebrauch zu machen. Es war allen Beteiligten klar, dass in dem dann angesetzten Verhandlungstermin alle für beweisbedürftig erachteten Fragen abschließend geklärt werden sollten und die Anforderung der für die Schriftvergleichung erforderlichen Originalunterlagen, die der Prozessbevollmächtigte bereits in der Verhandlung vor dem Landgericht am 18. Dezember 2009 in Augenschein genommen hatte, im Beschluss vom 9. Juli 2013 nur versehentlich unterblieben ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die erstmals im Termin erfolgte Benennung des Notars als Gegenbeweiszeuge als grob nachlässig dar. Die Vernehmung des Notars in einem weiteren Termin würde den Rechtsstreit verzögern.

Zu der Schriftvergleichung konnte die Klägerin ohnehin Stellung nehmen; einer Schriftsatzfrist bedarf es insoweit nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 96, 97 Abs. 1, 344 ZPO; die Kosten der Beweisaufnahme hat der Senat der Klägerin auferlegt, weil diese vollumfänglich zu ihren Lasten ausging (§ 96 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG auf 282.164,82 € festgesetzt.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 16.04.2014
Az: 4 U 54/12


Link zum Urteil:
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