Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 327/02

(BPatG: Beschluss v. 26.05.2004, Az.: 32 W (pat) 327/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der IR-Marke Nr 730 656 VITAFOODS die für die Waren und Dienstleistungen 16 Magazines et autres imprimes.

35 Publicite, conseils en organisation et direction de congrès; consultation commerciale pour la direction des congrès; organisation d'expositions à buts commerciaux ou de publicite.

41 Education; organisation d'expositions à buts culturels ou educatifs; organisation et conduite de colloques, de conferences, de congrès, de seminaires et de symposiums; information en matière d'education.

international registriert ist, hat die Markenstelle für Klasse 41 IR den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft verweigert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Begriff "VITAFOODS" als Oberbegriff für (neuartige) Nahrungsmittel oder deren Komponenten verstanden werde, die beim Verbraucher den Gesundheitsstatus und die Abwehr potentieller Gesundheitsrisiken im Visier hätten, um die körperliche und mentale Lebensqualität zu verbessern, die Widerstandsfähigkeit zu erhöhen oder um zur Regeneration von Erschöpfungszuständen und Krankheiten beizutragen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die Marke eine thematische Inhaltsangabe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie rügt die Begründung des Deutschen Patent- und Markenamts als unschlüssig. Ein möglicher, lediglich thematischer Bezug zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen reiche nicht aus. Für ein Fehlen der Unterscheidungskraft sei es erforderlich, dass eine unmittelbar inhaltsbeschreibende Sachangabe vorliege, was hier wegen der unterschiedlichen Übersetzungsmöglichkeiten von "Vita" und "Foods" nicht der Fall sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der IR-Marke ist gemäß Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland zu verweigern.

Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "tellequelle"-Schutzes, von der hier auszugehen ist, ist die Schutzerstreckung gemäß §§ 107, 113, 37 MarkenG nach Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ zu prüfen. Dieser Prüfungsmaßstab stimmt mit dem des § 8 Abs. 2 MarkenG überein (vgl. BGH Beschluss vom 4. Dezember 2003 - I ZB 38/00 - Käse in Blütenform). Die IR-Marke "VITAFOODS" besteht im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus Angaben, die zur Bezeichnung ihrer Bestimmung dienen können.

Nach den Feststellungen des Senats ist die IR-Marke "VITAFOODS" ein Fachbegriff, nämlich eine Produktbezeichnung für Lebensmittel, die zusätzlich zu ihrem Nährwert eine positive gesundheitliche Wirkung ausüben und mehrere Körperfunktionen in einer positiven Weise beeinflussen, bzw. denen durch technische Prozesse schädigende Inhaltsstoffe entzogen werden. Für die in verwirrender Weise gebrauchten Synonyme wie z.B. "Functional Food", "Nutritional Food", Designer Food", "Nutricenticals" wird als "Überbegriff" seit neuestem "Vitafood" verwendet (www.noe.arbeiterhammer.at/20.04.04). Dies ist auch bereits in der Bundesrepublik Deutschland der Fall. So befasst sich etwa ein kritischer Artikel mit dem Titel: "Profit statt Gesundheit - Genfood" heißt jetzt "Vitafoods" mit den vorher definierten Lebensmitteln und bezeichnet diese als einen "Cocktail aus Nahrungsmitteln, Zusatz-Ergänzungsmitteln, Arzneimitteln und Genfood" (www.naturmedret.de/13.04.2004). Die Fundstellen wurden der Markeninhaberin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.

Dementsprechend können Zeitschriften und andere Druckwerke vitafoods als Thema behandeln. Auch die Werbe- und Beratungsdienstleistungen der Klasse 35 können Vitafoods zum Gegenstand haben, indem sie sich mit dieser neuartigen Ernährung, befassen. Dasselbe gilt für die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen.

Winker Sekretaruk Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.05.2004
Az: 32 W (pat) 327/02


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