Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 3. November 2011
Aktenzeichen: 5 U 46/09

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 03.11.2011, Az.: 5 U 46/09)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) € Az. 13 O 148/08 € wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 123.959,00 €.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch.

Die Klägerin war aufgrund eines Mietvertrages mit der volkseigenen Wohnungsverwaltung N€ vom 2. November 1984 Mieterin des Hausgrundstücks €-Straße 18 in F€. Das Grundstückseigentum ist Herr K€ Ko€ mit Bescheid des Landkreises € vom 5. Januar 1998 zurückübertragen worden.

Der Mietvertrag mit der hiesigen Klägerin ist vom Grundstückseigentümer mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23. April 2001 fristlos wegen Zahlungsverzugs und ungenehmigter gewerblicher Nutzung gekündigt worden. Anschließend verklagte der Grundstückseigentümer die Klägerin vor dem Amtsgericht Strausberg (Az. 10 C 620/01) auf Räumung sowie Zahlung rückständigen Mietzinses. Im Rechtsstreit wurde die hiesige Klägerin zunächst von Rechtsanwalt E€ vertreten, zeitweise von dessen - infolge vorübergehender Zulassungsentziehung - amtlich bestelltem Vertreter Rechtsanwalt Dr. M€. Letzterer beantragte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001, das Verfahren auszusetzen, da die Beklagte (hiesige Klägerin) ein notarielles Vermittlungsverfahren nach SachenRBerG betreibe. Ein entsprechendes Verfahren ist mit Antrag vom 27. Dezember 2001 vor der Notarin €in S€ eingeleitet worden, die Verfahrenseröffnung ist am 1. Juli 2002 im Grundbuch eingetragen worden. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. April 2002 wegen Zahlungsverzugs stattgegeben. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (Az. 6 (a) S 72/02) zeigte der hiesige Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 die Vertretung der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin an. Das Landgericht hat die Berufung mit Urteil vom 5. November 2002 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsverzug sei zutreffend festgestellt worden, die im Berufungsrechtszug erhobene Hilfsaufrechnung mit €erbrachten finanziellen Leistungen€ werde gemäß § 533 ZPO nicht zugelassen. Aus § 121 Abs. 1 SachenRBerG lasse sich kein Besitzrecht ableiten, da eine Anspruchsberechtigung nach § 121 Abs. 1 S. 3 lit. a) oder c) SachenRBerG nicht schlüssig dargelegt habe.

Mit Klage vom 20. Dezember 2005 hat die Klägerin im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az 14 O 504/05 zunächst Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt E€ aus einem beendeten Mandatsverhältnis bezüglich des Räumungsverfahrens und des gescheiterten notariellen Vermittlungsverfahrens geltend gemacht. Sie hat ihm vorgeworfen, die ihm ausgehändigten Unterlagen zur Durchführung des notariellen Vermittlungsverfahrens nicht gesichtet und demzufolge die Gegenansprüche der Klägerin im Räumungsverfahren nicht dargelegt und die Berechtigung für das notarielle Vermittlungsverfahren nicht nachgewiesen zu haben. Allein deshalb habe sie das Räumungsverfahren verloren und sei der Vermittlungsantrag zurückgewiesen worden. Zudem habe er ihr pflichtwidrig empfohlen, den Mietzins nicht zu entrichten. Als Schäden hat die Klägerin folgende Positionen geltend gemacht:

- Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf Räumung- Kosten der Zwangsräumung- Kosten des notariellen Vermittlungsverfahrens- Mehrkosten infolge des Umzugs sowie des neuen Mietvertrages- Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung mit dem Beklagten- Wert des entgangenen Erbbauvertrages bzw. Investitionskosten.Zur letztgenannten Position hat sie geltend gemacht, die Voraussetzungen des SachenRBerG hätten vorgelegen, so dass bei Scheitern der notariellen Verhandlungen ein gerichtliches Verfahren auf Abschluss eines Erbbauvertrages nach § 104 SachenRBerG erfolgreich gewesen wäre. Die Höhe des Schadens richte sich nach dem Wert des entgangenen Erbbauvertrages, hilfsweise nach den Investitionskosten auf dem Grundstück. Hinsichtlich der Investitionskosten habe sie vom Alteigentümer mangels Anspruchsgrundlage keinen Wertersatz erlangen können.

In der Klageschrift des Rechtsstreits 14 O 504/05 ist dem hiesigen Beklagten der Streit verkündet worden. Eine beglaubigte Abschrift der Klage vom 20. Dezember 2005 ist dem hiesigen Beklagten ausweislich eines zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses (Bl. 441 der Beiakte 14 O 504/05) am 10. März 2006 zugestellt worden. Die Streitverkündung hat die Klägerin im Vorprozess damit begründet, dass sie davon überzeugt sei, für den Fall des auch nur teilweise ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen den Streitverkündungsempfänger einen alternativen Anspruch erheben zu können. Der hiesige Beklagte habe das notarielle Vermittlungsverfahren nicht fortgesetzt, obwohl er dies hätte tun können. Eine gesamtschuldnerische Haftung des dortigen Beklagten (Rechtsanwalt E€) und des Streitverkündungsempfängers komme aus Sicht der Klägerin - unter Berücksichtigung der Entscheidungen BGHZ 8, 72; 65, 127; OLG Köln, NJW-RR 1991, 1535 - nicht in Betracht.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2007, der Klägerin zugestellt am 7. Januar 2008, abgewiesen. Ansprüche der Klägerin zum Räumungsprozess seien durch einen Vergleich mit der Zahlung von 12.000,00 € abgegolten worden. Auch wegen fehlerhafter anwaltlicher Vertretung im Vermittlungsverfahren stehe der Klägerin kein Schadensersatz zu, da sie nach Zurückweisung des Antrages weder ein Rechtsmittel eingelegt noch ein neues Verfahren angestrengt habe.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch den Ersatz für Kosten des Räumungsverfahrens, der Zwangsräumung, den an den Beklagten für das notarielle Vermittlungsverfahren gezahlten Kosten, Umzugs- und Rechtsanwaltkosten weiterverfolgt. Soweit in der ersten Instanz auch Kosten für den entgangenen Erbauvertrag bzw. Investitionskosten geltend gemacht wurden, hat sie das Urteil des Landgerichts nicht angefochten.

Der 3. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat die Berufung mit Urteil vom 8. Oktober 2008 (Az. 3 U 15/08) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der dortige Beklagte habe zwar seine Pflichten aus dem Vertrag mit der Klägerin in mehrfacher Hinsicht verletzt, diese Pflichtverletzungen führten aber nicht zu einem zurechenbaren Schaden, da der Grundstückseigentümer auch wegen der vertragswidrigen gewerblichen Nutzung zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Allein das Betreiben des notariellen Vermittlungsverfahrens habe die Wirkungen der Kündigung nicht entfallen lassen und führe nicht zu einem Recht zum Besitz. Auch wegen des vermeintlich schlecht geführten notariellen Vermittlungsverfahrens habe die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.854,31 € gegen Rechtsanwalt E€; eine Pflichtverletzung (Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen bei der Notarin) habe nicht zu dem geltend gemachten Schaden geführt. Bei Übergabe der Unterlagen durch den Beklagten an die Klägerin im August 2002 sei ihr Antrag von der Notarin noch nicht zurückgewiesen worden. Der hiesige Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt mit der Durchführung des Verfahrens betraut gewesen und habe die Unterlagen der Klägerin bei der Notarin eingereicht, der Antrag sei aber gleichwohl wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen worden. Hiergegen hätte die Klägerin Rechtsmittel einlegen müssen, um Folgeschäden, die aus der Zurückweisung resultierten, zu vermeiden.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 8. Juni 2010 (Az. IX ZR 216/08) zurückgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Klageschrift am 5. August 2008 beim Landgericht eingegangen und dem Beklagten am 19. September 2008 zugestellt worden. Die Klägerin verlangt Ersatz in Höhe von insgesamt 123.959,00 € für folgende Positionen:

- Kosten des notariellen Vermittlungsverfahrens i.H.v. insgesamt 1.854,26 €- Wert des entgangenen Erbbauvertrages bzw. Investitionskosten i.H.v. insgesamt 120.570,36 €- Grundsteuer für die Jahre 1991 - 2000 in Höhe von insgesamt 1.533,88 €.Nachdem die Klägerin Rechtsanwalt E€ im Juni 2002 das Mandat entzogen hatte, beauftragte sie im Juli 2002 den Beklagten mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) und im notariellen Vermittlungsverfahren. Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 zeigte der Beklagte gegenüber der Notarin die Vertretung der Klägerin an. Die Notarin übersandte ihm erbetene Unterlagen und teilte mit Schreiben vom 13. August 2002 unter Fristsetzung bis zum 30. August 2002 mit, dass die Übersendung einer Investitionsaufstellung für die Fortführung des Verfahrens unerlässlich sei. Hierauf teilte der Beklagte der Klägerin mit, er werde versuchen, anhand der ihm übergebenen Unterlagen diese Aufstellung zu fertigen; bei Fragen werde er sich mit ihr in Verbindung setzen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 wies die Notarin den Antrag auf Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens zurück, da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis bezüglich der erbrachten Investitionen vorgelegt habe. Dieser Beschluss ist dem Beklagten zugegangen, von diesem aber nicht an die Klägerin weitergeleitet worden. Diese erlangte von dem Beschluss erst Kenntnis, als sie sich im April 2006 selbst an die Notarin wandte.

Am 23. Januar 2003 übersandte der Beklagte der Klägerin das ihm am 17. Dezember 2002 zugestellte Berufungsurteil vom 5. November 2002 im Räumungsverfahren (6 (a) S 72/02). In einer Besprechung am 27. Januar 2003 teilte er ihr mit, sie habe etwaige Ansprüche nach dem SachenRBerG infolge der erfolgreichen Kündigung verloren, da diese Ansprüche einen bestehenden Mietvertrag voraussetzten. Am 15. Juli 2003 nahm die Klägerin persönlich Einsicht in das Grundbuch. Nachdem der Beklagte auf zahlreiche Anfragen der Klägerin nicht reagierte, entzog sie ihm mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 das Mandat.

Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, seine Anwaltspflichten verletzt zu haben, indem er ihre Ansprüche nach dem SachenRBerG nicht begründet hätte; aus diesem Grund sei der Vermittlungsantrag zurückgewiesen worden. Dies allein hätte allerdings noch nicht zu einem Schaden geführt; dieser sei aber dadurch entstanden, dass der Beklagte die Entscheidung der Notarin nicht unverzüglich weiterleitete und sie auch nicht über die Handlungsmöglichkeiten aufklärte. Einem erneuten Antrag nach Kenntniserlangung im Jahr 2006 hätte Verwirkung entgegengehalten werden können. Zudem habe er sie falsch beraten, da ihre Anspruchsberechtigung nach SachenRBerG durch die Räumung nicht entfallen sei.Der Anspruch sei nicht verjährt, da die Verjährungsfrist infolge wirksamer Streitverkündung gehemmt gewesen sei. Aus ihrer damaligen Sicht habe keine gesamtschuldnerische Haftungslage bestanden. Sie sei auch erst nach Kenntnis vom dem zurückweisenden Beschluss der Notarin in der Lage gewesen, Ansprüche gegen den Beklagten zu prüfen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 123.959,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu die Auffassung vertreten, eine wirksame Streitverkündung setze voraus, dass die Verantwortlichkeit von Partei und Drittem sich i.S. einer subsidiären Haftung ausschlössen. Wegen der nachfolgenden Beauftragung eines anderen Anwalts innerhalb der Primärverjährungsfrist habe keine Hinweispflicht des Beklagten mehr bestanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Die Primärverjährungsfrist aus § 51 b BRAO a.F. habe im Dezember 2006 geendet und sei demnach bei Klageerhebung im Jahr 2008 bereits abgelaufen gewesen. Eine Sekundärverjährung sei aufgrund der Vertretung der Klägerin durch neue Prozessbevollmächtigte beendet und die Verjährung auch nicht durch die Streitverkündung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az. 14 O 504/05, im März 2006 unterbrochen worden. Die Streitverkündung im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt E€ sei nicht wirksam gemäß § 72 ZPO erfolgt. Dazu müsse der Streitverkündungsempfänger alternativ neben oder unter bestimmten weiteren Umständen als Gesamtschuldner mit der Hauptpartei haften. Die Haftung beider Gesamtschuldner führe allerdings nur dann zu einer statthaften Streitverkündung, wenn sich im Prozess erst erweisen müsse, ob ein sich auswirkender Fehler des einen vorliegt und mit welcher Quote er sich auswirkt. Der im vorliegenden Rechtsstreit behauptete Anspruch der Klägerin sei vom Ausgang des Vorprozesses unabhängig gewesen, da sie beide Anwälte jedenfalls teilweise wegen behauptetem Fehlverhalten in einem fortgesetzten einheitlichen Lebenssachverhalt in Anspruch genommen habe. Auch der geltend gemachte Schaden sei identisch. Eine Sekundärverjährung könne die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, weil sie durch neue Bevollmächtigte rechtzeitig und hinreichend vertreten gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Verjährungsfrist aus § 51b BRAO a.F. sei durch die Streitverkündung unterbrochen worden. Der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch sei vom Ausgang des Verfahrens gegen Rechtsanwalt E€ abhängig gewesen; im Zeitpunkt der Streitverkündung habe keine gesamtschuldnerische Haftungslage bestanden. Zu den Ansprüchen auf €Schadloshaltung€ gehörten über den Wortlaut des § 72 ZPO hinaus auch Ansprüche gegen Dritte, die alternativ statt des zuerst verklagten als Verursacher desselben Schadens in Betracht kommen. Eine gesamtschuldnerische Haftung scheitere bereits daran, dass die Klage gegen Rechtsanwalt E€ aus tatsächlichen Erwägungen abgewiesen worden sei. Zudem sei das Berufen des Beklagten auf Verjährung treuwidrig.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. März 2009, Az. 13 O 148/08, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 123.959,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt sind.

1.

a) Das Landgericht ist hinsichtlich der Verjährungsfrage zutreffend von § 51b BRAO in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgegangen, wonach der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährte, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Da der Auftrag im Dezember 2003 beendet wurde, endete die Verjährungsfrist grundsätzlich im Dezember 2006.

Der Beginn der Verjährung für einen vor dem 15. Dezember 2004 entstandenen vertraglichen (primären) Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EGBGB nach altem Recht, nämlich nach § 51b BRAO. Da im vorliegenden Fall die altrechtliche 3-jährige Verjährungsfrist kenntnisunabhängig entstand, ist die neue Frist aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB €länger€ i.S.v. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Maßgebend ist demnach zum Schutz des Schuldners die alte Frist.

b) Die Verjährung ist durch Zustellung der mit der Klageschrift aus Dezember 2005 erklärten Streitverkündung im Vorprozess nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. gehemmt worden, weil die Streitverkündung nicht zulässig war. Materiellrechtliche und prozessrechtliche Wirkungen löst jedoch nur eine zulässige Streitverkündung aus (BGHZ 8, 72; 65, 127; 175, 1).

aa) Allerdings waren die gegen den Streitverkündeten erhobenen Ansprüche gemäß § 73 S. 1 ZPO in gegenständlich zuzuordnender Weise bezeichnet und hinreichend individualisiert (vgl. BGHZ 175, 1, Tz. 28). Durch die Einhaltung dieser Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass der Streitverkündete in ausreichender Weise Kenntnis darüber erlangt, welche Ansprüche der Streitverkündete gegen ihn erhebt. Fehlen die insoweit erforderlichen Mindestangaben, wird der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt (OLG Hamm, Urteil v. 18.11.2010, Az. 24 U 19/10).Diesen - nicht an den strengen Vorgaben des § 253 Abs. 2 ZPO zu messenden - Mindestvoraussetzungen genügte die Streitverkündung, die darauf gestützt worden ist, dass der Beklagte das notarielle Vermittlungsverfahren nicht fortgesetzt habe. Damit ist der hiesige Beklagte in ausreichender Weise darüber in Kenntnis gesetzt worden, welche Ansprüche die Streitverkündende gegen ihn erhebt.

bb) Die Streitverkündung war jedoch deshalb unzulässig, weil der in Rede stehende Anspruch nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Gegner des Vorprozesses (Rechtsanwalt E€) als auch gegenüber dem Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits geltend gemacht werden konnte. Aus der Sicht der Klägerin kam schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Prozessgegners und des Dritten (des hiesigen Beklagten) in Betracht. In diesen Fällen kommt es im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an. Diese Voraussetzung ist vielmehr nur erfüllt, wenn der Sachverhalt eine "alternative" Schuldnerschaft nahelegt (BGHZ 65, 127).

Zulässig wäre die Streitverkündung demgegenüber nur dann gewesen, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf "Schadloshaltung" gegen den Beklagten erheben zu können glaubte (vgl. BGHZ 8, 72; BGHZ 65, 127; BGHZ 175, 1). Maßgebend ist die aus objektiver Warte verständliche subjektive Sicht des Streitverkünders im Hinblick auf den erwarteten Anspruch. Es genügt die nicht ganz fernliegende Annahme des Streitverkünders, bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits Ansprüche erheben zu können (Schultes in: MüKo, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 72 Rn 7).

Hierzu gehören - in Erweiterung des Wortlautes des § 72 ZPO - auch diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz, bei denen die Haftung des Dritten nicht eine solche für den streitbefangenen Anspruch selbst ist, sondern auf einem selbständigen Grund beruht, sofern nur der Anspruch gegen den Dritten im Falle des Sieges der Partei gegenstandslos wird, im Fall des Unterliegens der Partei dagegen seine Erhebung tatsächlich in Aussicht steht. Es sind dies die Ansprüche gegen Dritte, die alternativ statt des zuerst Verklagten als Verursacher desselben Schadens in Betracht kommen. Es genügt, wenn zum Zeitpunkt der Streitverkündung eine alternative Haftung möglich erschien oder nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs eine alternative Haftung in Betracht kommt (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 72 Rn 14).

Nicht ausreichend ist hierfür allerdings eine rein tatsächliche, nicht rechtlich begründete Alternativität, z.B. bei Unsicherheit über den Täter einer unerlaubten Handlung (MüKo a.a.O. Rn 12). Ausschlaggebend ist, ob der die Streitverkündung motivierende Drittanspruch in einem wechselseitigen Verhältnis der Ausschließlichkeit (Alternativverhältnis) des Inhalts steht, dass der Erstbeklagte und der Dritte dem Streitverkünder alternativ haften. Besteht hingegen - wie bei einer Gesamtschuld - eine kumulative Haftung, scheidet mangels alternativer Schuldnerschaft eine Streitverkündung aus (Zöller-Vollkommer, 28. Aufl. 2010, § 72 Rn 8; Prütting/Gehrlein, a.a.O., Rn 7, 14).

aaa) Sind an einem Schadensfall mehrere Anwälte beteiligt, die jeweils verschiedene Schadensursachen in ihrem eigenen Verantwortungsbereich gesetzt haben, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. 2003, Rn 449). Ein Gesamtschuldnerschaftsverhältnis kann auch bei nacheinander tätigen Rechtsanwälten vorliegen, sofern jeweils Pflichtverletzungen in Bereichen einer Pflichtenüberschneidung zu verzeichnen sind (Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rn 1166).

Nacheinander tätige Rechtsanwälte haben für Fehler in ihrem eigenen Verantwortungsbereich unabhängig voneinander einzustehen. Eine gesamtschuldnerische Haftung setzt voraus, dass die beteiligten Anwälte unabhängig voneinander eine jeweils eigene Pflicht verletzten und beide für den entstandenen Schaden in gleicher Weise verantwortlich sind. Dies ist etwa der Fall, wenn nacheinander mehrere Anwälte tätig werden und der erste einen schadensursächlichen Fehler begangen hat, den der zweite Rechtsanwalt nicht erkannt oder behoben hat (Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rn 346, 1250, 1255, 1337).

Haben nacheinander tätige Rechtsanwälte jeweils unabhängig voneinander durch schuldhafte Pflichtverletzungen zum Schadenseintritt beigetragen, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH NJW 1997, 2168; 1994, 1211; 1993, 1779).

bbb) Im Streitfall geht es ausschließlich um Schäden, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem erfolglos verlaufenen notariellen Vermittlungsverfahren entstanden sein sollen. Insoweit hat die Klägerin sowohl Rechtsanwalt E€ als auch dem Beklagten vorgeworfen, das Verfahren nicht ausreichend betrieben zu haben. Rechtsanwalt E€ soll ihre Ansprüche nicht ordnungsgemäß begründet, der Beklagte das Verfahren nicht fortgesetzt und die von der Notarin geforderte Aufstellung über Investitionen eingereicht haben. Dem Beklagten wirft sie zusätzlich vor, ihr den zurückweisenden Beschluss nicht mitgeteilt zu haben.

Demnach hätten beide Rechtsanwälte bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nacheinander durch eigene Pflichtverletzungen zum Schadenseintritt beigetragen. Im Zeitpunkt der Streitverkündung konnte die Klägerin auf der Grundlage ihrer eigenen - nicht notwendig richtigen - Bewertung nicht berechtigter Weise von einer alternativen Haftung beider Anwälte ausgehen. Die Streitverkündung war demnach nicht zulässig, mit der Folge, dass sie eine Hemmung der Verjährung nicht bewirken konnte.

2.

Dem Beklagten ist auch nicht wegen eines weiteren (sekundären) Schadensersatzanspruches die Einrede der Primärverjährung verwehrt. Die sekundäre Hinweispflicht entfällt nämlich, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährungsfrist in der Regressfrage anderweitig anwaltlich beraten wird. In diesen Fällen bedarf der Auftraggeber keiner entsprechenden Aufklärung durch den haftpflichtigen Berater (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn 1393). Im vorliegenden Fall war die Klägerin jedenfalls im Dezember 2005 bei Klageerhebung im Vorprozess wieder anwaltlich vertreten, und ihre Prozessbevollmächtigte war ausweislich der geltend gemachten Schadensersatzforderung gegen Rechtsanwalt E€ und der Streitverkündung gegenüber dem hiesigen Beklagten mit der Prüfung und Geltendmachung von Regressansprüchen beauftragt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

4.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 03.11.2011
Az: 5 U 46/09


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