Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Februar 2006
Aktenzeichen: 24 W (pat) 43/04

(BPatG: Beschluss v. 07.02.2006, Az.: 24 W (pat) 43/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke CombiGrillist für die Waren

"Koch- und/oder Dampferzeugungsapparate zur Behandlung von Speisen für die Großküche; Zubehör und Teile der zuvor genannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Zurückweisung wird damit begründet, die angemeldete Marke setze sich aus den auch breiten deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen englischen Wortelementen "Combi" (Abkürzung für "combination" bzw. "Kombination") und "Grill" (= Gerät zum Rösten und Braten) zusammen. Sie bezeichne lediglich einen "Kombinations-Grill" bzw. "Kombi-Grill", d. h. ein Grillgerät, das auch Funktionen für andere Gararten aufweise, und stelle deshalb keinen betrieblichen Herkunftshinweis dar. Diese Bedeutung dränge sich in Verbindung mit den von der Anmeldung betroffenen Waren ohne weiteres auf, zumal auf dem hier angesprochenen Warengebiet die Kombination zwischen Mikrowelle und Grill seit langem bekannt sei und ein Dampferzeugungsgerät in Verbindung mit einem Grill das Grillergebnis verbessere. Die Schreibweise mit "C" an Stelle von "K" sei klanglich unerheblich und außerdem in der Werbung üblich. Die von der Anmelderin genannten, nach ihrer Ansicht einschlägigen zahlreichen Markeneintragungen, die zum großen Teil aus einem unterschiedlichen Rechtskreis stammten, könnten keinen Anspruch auf Eintragung der hier angemeldeten Marke geben und bräuchten daher nicht im einzelnen erörtert zu werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Meinung, der angefochtene Beschluss sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Markenstelle nicht konkret auf die von der Anmelderin genannte Rechtsprechung und die entgegengehaltenen Markeneintragungen eingegangen sei. Weiterhin wird vorgetragen, die angemeldete Marke sei schutzfähig, denn sie stelle für die beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, was insbesondere für Dampferzeugungsapparate gelte, die ersichtlich keine Grillgeräte darstellten. Die Verwendung der angemeldeten Wortkombination für einschlägige Waren sei nicht nachweisbar. Bereits die verfremdende Schreibweise des Wortbestandteils "Combi-" begründe die Unterscheidungskraft des Zeichens, weil derartige Küchengeräte auf Sicht gekauft würden und den Abnehmern darum das optische Stilelement in Form von zwei geschwungenen Anfangsbuchstaben für jeweils fünfbuchstabige Wortelemente auffallen werde. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der angemeldeten Wortkombination nicht schon deshalb die Unterscheidungskraft im Hinblick auf Dampferzeugungsapparate für Großküchen abgesprochen werden könne, weil gelegentlich beim Grillen am offenen Holzkohlengrill im Garten Grillwürstchen mit Wasser benetzt würden. Bei der angemeldeten Marke handle es sich darum um eine für die beanspruchten Waren ungewöhnliche und neuartige Bezeichnung, die keine klare Vorstellung von den Eigenschaften der Waren vermitteln könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass vom Bundespatentgericht und vom Deutschen Patent- und Markenamt sowie von ausländischen Eintragungsbehörden zahlreiche vergleichbare Marken für schutzfähig angesehen worden seien.

Aus den genannten Gründen fehle es auch an einem Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auch auf die der Anmelderin vorab übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Anmeldung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG entgegen.

1. Soweit die Anmelderin rügt, die Markenstelle sei nicht hinreichend auf die entgegengehaltenen Entscheidungen und Eintragungen eingegangen, ist hierin kein Verfahrensfehler zu sehen. Ein Begründungsmangel kann selbst bei lückenhaften, unvollständigen oder widersprüchlichen Begründungen nur angenommen werden, wenn diese nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist jedoch ohne weiteres nachvollziehbar und geht auf die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Falls ein.

Ein Begründungsmangel kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass sich der Beschluss nicht im einzelnen mit der nach Meinung der Anmelderin einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt hat (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 83 Rn. 86, 90; BGH GRUR 2000, 53 "SLICK 50"). Dies gilt ebenso in Bezug auf die von der Anmelderin genannten eingetragenen Marken. Da jede Markeneintragung einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt, stellen solche Voreintragungen reine Fakten dar, denen über die Tatsache ihrer Existenz hinaus nicht zugleich notwendig auch der Stempel einer zutreffenden Beurteilung der Eintragungsvoraussetzung dieser Zeichen anhaftet. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich die Markenstelle in Entscheidungen von anders gelagerten Eintragungen abgrenzt oder mit solchen vergleichbaren Eintragungen auseinandersetzt, die zu der getroffenen Entscheidung möglicherweise in Widerspruch stehen (vgl. BPatGE 13, 113, 118 f. "men's club"; vgl. dazu auch BGH BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"; zu ausländischen Voreintragungen EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. - Nr. 60 ff. "Henkel").

2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 - Nr. 29 ff. - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allgemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 - Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 34 ff. - "BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH a. a. O. 674, 676 - Nr. 53, 56 - "Postkantoor"). Auch Begriffsneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Ein Wortzeichen muss nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der im Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH a. a. O. 678 - Nr. 97 - "Postkantoor"). Anders als die Anmelderin meint, kommt es auch nicht darauf an, ob der entsprechende Begriff weitere Bedeutungen haben kann, für das breite Publikum verständlich ist, ob er von einer großen oder geringen Anzahl von Unternehmen zur freien Verwendung benötigt wird und ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. EuGH a. a. O. 676, 677, 679 - Nr. 77, 58, 102 - "Postkantoor").

Wie bereits die Markenstelle festgestellt hat, ist das angemeldete zusammengesetzte Substantiv aus den Wortteilen "Combi-" und "Grill" gebildet. Der erste Zeichenteil "Combi-" stellt ein Wortelement mit der Bedeutung von "Kombination" dar (Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Auflage, Stichwörter "Combi-", "Kombi-"), wobei die Schreibweisen mit "C" und "K" gleichgesetzt werden. Der zweite Wortteil "Grill" bezeichnet sowohl ein Gerät zum Rösten von Fleisch, Fisch, Geflügel etc. als auch einen Bratrost (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Auflage, Stichwort "Grill"). Die angemeldeten Wortzusammensetzung ist sprachüblich gebildet. So sind im online-Wortschatz-Lexikon Informatik der Universität Leipzig zahlreiche wie die angemeldete Marke gebildete Wortverbindungen mit "Combi-" nachweisbar, u. a. etwa auch die Bezeichnungen "Combi-Dämpfer" und "Combi-Garer". Aus diesen Gründen drängt sich in Verbindung mit dem betreffenden Waren dem Verkehr die Bedeutung "K(C)ombinationsgrill, K(C)ombi-Grill" auf. In dieser Bedeutung wird das zusammengesetzte Wort "Kombigrill" auch tatsächlich verwendet und zwar für kleinere oder größere Gargeräte, die mehrere Funktionen haben können (vgl. etwa Recherche des Senats mit der Suchmaschine "Google", Stichwort "Kombigrill" vom 14. Dezember 2005 sowie http://www.bimbel.de/shop/Kombigrill.html; Steinbackoefen WebMart; Pearl Homepage Raclette Komb-Grill; www.thueringergrillshop.de - Elektro-Kombigrills). Unter den mit diesem Wort beschriebenen Geräten gibt es auch größere, für Großküchen verwendbare Backofen-Dampf-Druckgarer-Kombinationen, die sowohl Grillfunktionen als auch Funktionen für das Garen mit Dampf aufweisen. Ein solches Kombi-Gerät ist etwa der "Bürgi-Kombi-Grill" (Entreprises Thilmann & Fils - Bissen - Luxembourg). Insgesamt wird darum der angesprochene Verkehr die angemeldete Kennzeichnung ohne weiteres als Hinweis auf ein Grillgerät erkennen, das weitere Funktionen, z. B. auch eine Möglichkeit zum Dampfgaren, besitzt bzw. als Kombinationsgerät außer dem Grill weitere Einrichtungen zur Zubereitung von Speisen mit besonderen Funktionen beinhaltet. Es handelt sich bei der angemeldeten Marke somit um ein Zeichen, das die Beschaffenheit der beanspruchten Waren beschreiben kann und dessen Eintragung § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, wobei es - wie oben bereits ausgeführt - markenrechtlich unerheblich ist, dass die Wortkombination einen relativ umfassenden Begriffsinhalt aufweist (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 "URLAUB DIREKT"; BGH GRUR 2000, 882 f. "Bücher für eine bessere Welt").

Die verwendete Binnengroßschreibung hebt die Eignung als beschreibende Angabe nicht auf. Es handelt sich hierbei um ein in der Werbung verbreitetes Stilelement (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 "AntiVir/AntiVirus"), das lediglich zur Verdeutlichung und leichteren Lesbarkeit der Zusammensetzung dient und damit eine vergleichbare Funktion wie ein Bindestrich hat.

3. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt vor.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a."; GRUR a. a. O. 428, 431- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH a. a. O. 678 - Nr. 86 - "Postkantoor").

Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Senat - wie oben näher begründet - feststellen konnte, dass der Begriff "Kombi-Grill" bzw. "Combi-Grill" für einschlägige Waren als Sachangabe verwendet und als solche verstanden wird (vgl. auch HABM GRUR 1999, 1082 ff. "COMBI-DÄMPFER"). Eine gewisse Interpretationsbedürftigkeit ändert daran nichts, wenn sich wie hier der sachbezogene Sinngehalt in Verbindung mit den Waren aufdrängt und die nahe liegenden möglichen Bedeutungsinhalte auf beschreibendem Gebiet liegen (vgl. etwa BGH GRUR 2003, 1050 f. "Cityservice"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch").

4. Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis und Rechtsprechung berufen. Abgesehen davon, dass die von der Anmelderin genannten Marken zum Teil anders aufgebaut sind, andere Waren-/Dienstleistungssektoren betreffen und auf Grundlage einer inzwischen veränderten Rechtsprechung oder eines abweichenden Erkenntnisstandes eingetragen worden sind als die hier angemeldete Wortfolge, erwächst selbst aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge"; BGH a. a. O. "Today"; vgl. dazu auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1015 - Nr. 47 - "BioID"). Noch weniger erheblich sind ausländische Voreintragungen, die die maßgebliche Anschauung der deutschen Verkehrskreise nicht berücksichtigen können (vgl. EuGH a. a. O. 431 f. - Nr. 61 ff. - "Henkel").






BPatG:
Beschluss v. 07.02.2006
Az: 24 W (pat) 43/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d176fdec8595/BPatG_Beschluss_vom_7-Februar-2006_Az_24-W-pat-43-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share