Landgericht Mannheim:
Urteil vom 11. November 2014
Aktenzeichen: 2 O 240/13

(LG Mannheim: Urteil v. 11.11.2014, Az.: 2 O 240/13)

Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel auch dann zu verneinen, wenn eine in der Patentschrift nicht ausdrücklich genannte Ausführungsform für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte (vgl. BGH, GRUR 2012, 45, Rn. 44 - Diglycidverbindung). Davon ist auszugehen, wenn ein nicht in den Patentanspruch aufgenommenes, für den Fachmann jedoch auf der Hand liegendes Austauschmittel in der Patentschrift zwar nicht ausdrücklich genannt wird, die Kenntnis des Anmelders von diesem Austauschmittel indes durch den Verweis der Patentbeschreibung auf eine es ausdrücklich offenbarende Druckschrift dokumentiert ist.

Durch die Bezugnahme der Patentbeschreibung auf eine solche Druckschrift gibt der Anmelder zu erkennen, dass er das Austauschmittel als Lösungsmöglichkeit gesehen und es dennoch bewusst nicht in den Patentschutz einbezogen hat.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch und begehrt die Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten.

Grundlage der Klage ist das deutsche Patent DE 109 06 093, das eine Tragstruktur-Element-Anordnung eines Raumtragwerks zum Gegenstand hat (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 14.02.1998 angemeldet. Der Hinweis auf seine Erteilung wurde am 05.07.2012 veröffentlicht. Patentinhaberin ist die W... Bereits mit der Patentanmeldung wurde der Klägerin durch die W€ eine ausschließliche Lizenz eingeräumt, überdies wurden ihr sämtliche Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche abgetreten (Anlage K3).

Das Klagepatent ist Gegenstand einer Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 26.02.2014 (Anlagenkonvolut B 12).

Der Anspruch 1 des Klagepatents, auf den die vorliegende Klage gestützt ist, lautet wie folgt:

Tragstruktur-Element-Anordnung eines Raumtragwerkes, insbesondere einer Tribüne, eines Podiums oder Gerüstes, das unter Zuhilfenahme von Stielen (21) und wenigstens einen Anschlusskopf (40) aufweisenden stabförmigen Verbindungselementen (35) verwindungssteif ausgebildet ist, mit folgenden Merkmalen:

- der aus Temperguss-Werkstoff bestehende Anschlusskopf (40) ist mit einem Anschluss-Teil (50) und einem Anlage-Teil (80) gestaltet,- der Anschluss-Teil (50) ist fest mit einem Stabelement (35) verschweißt,- das Stabelement (35) ist als ein Rundrohr (38) ausgebildet, das einen Außendurchmesser (39), einen Innendurchmesser (89) und eine Wanddicke (29) aufweist,- der Anlage-Teil (80) hat Anlageflächen (84, 85) aufweisende Anlage-Wandteile (51, 52) zur Anlage an den Stielen (21),- der Anschlusskopf (40) weist einen oberen Kopfteil (44) und einen unteren Kopfteil (45) auf, die einteilig gestaltet sind,- zwischen dem oberen Kopfteil (44) und dem unteren Kopfteil (45) ist ein bis zum Anschluss-Teil (50) reichender, zur Anlageseite und den Vertikal-Außen-Flächen (72.1, 72.2; 73.1, 73.2) offener Schlitz (60) zum Aufstecken auf eine auf dem Stiel (21) angebrachte Lochscheibe (30) ausgebildet,- im oberen Kopfteil (44) ist eine obere Keilöffnung (152) und im unteren Kopfteil (45) ist eine untere Keilöffnung (137) ausgebildet, für einen durch die Keilöffnungen (152, 137) und die Lochscheibe (30) steckbaren, dem Verspannen der zu verbindenden Tragstruktur-Elemente dienenden Keil (41),- der Anschlusskopf (40) ist in Umfangsrichtung mit Seiten-Wandteilen (46.1, 46.2; 47.1, 47.2) und nach oben und unten mit Wandteilen (122, 127, 128, 129, 141, 171) begrenzt, deren die Kräfte übertragende Werkstoff-Bereiche Nutzräume (200) freilassend ausgebildet sind,- die Seitenwandteile (46.1, 46.2; 47.1, 47.2) sind mit Vertikal-Außen-Flächen (72.1, 72.2; 73.1, 73.2) gebildet, die einen den achten Teil eines Vollkreises einnehmenden Keilwinkel (79) einschließen,- der Anlage-Teil (80) des Anschlusskopfes (40) weist ein mit den Anlageflächen (84, 85) der Anlage-Wandteile (51, 52), mit den Schlitz (60) begrenzenden Schlitzflächen (61.1, 61.2; 62.1, 62.2; 63.1, 63.2) und mit den den Keilwinkel (79) einschließenden Vertikal-Außenflächen (72.1, 72.2; 73.1, 73.2) gebildeten äußeren Wandflächen begrenztes Volumen auf,- das durch das Verhältnis des mit den äußeren Wandflächen und mit einer inneren gedachten Fläche zwischen dem Anschluss-Teil (50) und dem Anlage-Teil (80) begrenzten Volumens und der Masse des Anlage-Teils (80) des Anschlusskopfes (40) gebildete spezifische Volumen des Anschlusskopfes (40) mindestens das 1,2-fache, vorzugsweise das 1,3 bis 2,0-fache, des spezifischen Volumens des aus Vollmaterial bestehenden Anlage-Teils des Anschlusskopfes beträgt,- die Abstände (65 bzw. 75) des oberen Endes (67) der oberen Anlagefläche (84) und des unteren Endes (88) der unteren Anlagefläche (85) von der den Schlitz (60) in Höhe der Hälfte der Schlitzbreite (68) schneidenden Horizontal-Ebene (90) sind gleich groß,- der Anschluss-Teil (50) weist eine mit dem Innenraum des Rundrohrs (38) und mit dem Keil-Aufnahmeraum (200) in Verbindung stehende Öffnung (245) auf, deren Öffnungskanten (246, 251) einen kleinsten Öffnungsdurchmesser (250, 252) aufspannen, der wenigstens 60%, vorzugsweise 65% bis 85% des Innendurchmessers (89) des Rundrohres (38) beträgt,- die Öffnung (245) ist in einem senkrecht zu der Rohrachse (54) des Rundrohrs (38) verlaufenden Schnitt betrachtet mit geraden Öffnungskanten (246.1, 246.2, 246.3, 246.4) und mit teilkreissegmentförmigen Öffnungskanten (251.1, 251.2, 251.3, 251.4) begrenzt.

Wegen des weiteren Inhalts der Klagepatentschrift, insbesondere wegen der Beschreibung und der zugehörigen Figuren, wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

Die Beklagte bietet in Deutschland, insbesondere über das Internet unter www.r€de, ein Modulgerüst-System unter der Bezeichnung €R€€ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) an. Wegen der näheren Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird auf die Anlagen K6 - K9 sowie die in die Klageschrift eingefügten Lichtbilder und Zeichnungen (dort S. 16 ff.) Bezug genommen.

Daneben bietet die Beklagte auch einzelne Baugerüstteile an, von denen einige jeweils einen speziell gestalteten, fest mit einem Rundrohr verschweißten Anschlusskopf aufweisen. Eine Auflistung der konkreten Einzelteile findet sich auf Seite 29 der Klageschrift.

Die nähere Ausgestaltung der Anschlussköpfe des Gerüstsystems und seiner Einzelteile ist aus den Lichtbildern in Anlage K14 sowie dem als Anlage B9 vorgelegten Exemplar eines Anschlusskopfes ersichtlich.

Die Klägerin trägt vor, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausführungsform unmittelbar wortsinngemäß verletzt. Insbesondere seien die Anschlussköpfe des angegriffenen Modulgerüstsystems aus einem Temperguss-Werkstoff im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 gefertigt. Unter einem Temperguss-Werkstoff verstehe das Klagepatent jeden Werkstoff, der einem €tempering€ im Sinne einer Hitzebehandlung unterzogen worden sei, mithin auch einen getemperten Stahlguss.

Jedenfalls sei Stahlguss zumindest ein äquivalentes Austauschmittel zu dem im Patentanspruch benannten Temperguss-Werkstoff.

Auch die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 würden von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht.

Das Anbieten und der Vertrieb von Einzelteilen für das angegriffene Ringscaff-Gerüstsystem in Deutschland stellten überdies eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vertretungsberechtigten der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Tragstruktur-Element-Anordnungen eines Raumtragwerkes, insbesondere einer Tribüne, eines Podiums oder Gerüstes, das unter Zuhilfenahme von Stielen und wenigstens einen Anschlusskopf aufweisenden stabförmigen Verbindungselementen verbindungssteif ausgebildet ist,

in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:

- der aus Temperguss-Werkstoff bestehende Anschlusskopf ist mit einem An schluss-Teil und einem Anlage-Teil gestaltet,- der Anschluss-Teil ist fest mit einem Stabelement verschweißt,- das Stabelement ist als ein Rundrohr ausgebildet, das einen Außendurchmesser, einen Innendurchmesser und eine Wanddicke aufweist,- der Anlage-Teil hat Anlageflächen aufweisende Anlage-Wandteile zur Anlage an den Stielen,- der Anschlusskopf weist einen oberen Kopfteil und einen unteren Kopfteil auf, die einteilig gestaltet sind,- zwischen dem oberen Kopfteil und dem unteren Kopfteil ist ein bis zum Anschluss-Teil reichender, zur Anlageseite und den Vertikal-Außen-Flächen offener Schlitz zum Aufstecken auf eine auf dem Stiel angebrachte Lochscheibe ausgebildet,- im oberen Kopfteil ist eine obere Keilöffnung und im unteren Kopfteil ist eine untere Keilöffnung ausgebildet, für einen durch die Keilöffnungen und die Lochscheibe steckbaren, dem Verspannen der zu verbindenden Tragstruktur-Elemente dienenden Keil,- der Anschlusskopf ist in Umfangsrichtung mit Seiten-Wandteilen und nach oben und unten mit Wandteilen begrenzt, deren die Kräfte übertragende Werkstoff-Bereiche Nutzräume freilassend ausgebildet sind,- die Seitenwandteile sind mit Vertikal-Außen-Flächen gebildet, die einen den achten Teil eines Vollkreises einnehmenden Keilwinkel einschließen,- der Anlage-Teil des Anschlusskopfes weist ein mit den Anlageflächen der Anlage-Wandteile, mit den Schlitz begrenzenden Schlitzflächen und mit den den Keilwinkel einschließenden Vertikal- Außenflächen gebildeten äußeren Wandflächen begrenztes Volumen auf,- das durch das Verhältnis des mit den äußeren Wandflächen und mit einer inneren gedachten Fläche zwischen dem Anschluss-Teil und dem Anlage-Teil begrenzten Volumens und der Masse des Anlage- Teils des Anschlusskopfes gebildete spezifische Volumen des Anschlusskopfes beträgt mindestens das 1,2-fache, vorzugsweise das 1,3 bis 2,0-fache, des spezifischen Volumens des aus Vollmaterial bestehenden Anlage-Teils des Anschlusskopfes,- die Abstände des oberen Endes der oberen Anlagefläche und des unteren Endes der unteren Anlagefläche von der den Schlitz in Höhe der Hälfte der Schlitzbreite schneidenden Horizontal-Ebene sind gleich groß,- der Anschluss-Teil weist eine mit dem Innenraum des Rundrohrs und mit dem Keil-Aufnahmeraum in Verbindung stehende Öffnung auf, deren Öffnungskanten einen kleinsten Öffnungsdurchmesser aufspannen, der wenigstens 60%, vorzugsweise 65% bis 85%, des Innendurchmessers des Rundrohres beträgt,- die Öffnung ist in einem senkrecht zu der Rohrachse des Rundrohrs verlaufenden Schnitt betrachtet mit geraden Öffnungskanten und mit teilkreissegmentförmigen Öffnungskanten begrenzt;

2. der Klägerin für die Zeit seit dem 06.08.2012 Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gemäß obiger Ziffer I.1. (nachfolgend: €Erzeugnisse€), und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisseb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die Erzeugnisse in Deutschland seit dem 20.09.1999 benutzt hat und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und -zeiten,b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, - zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, - zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;- und die Angaben zu e) erst für die Zeit ab dem 06.08.2012 zu machen sind;

4. alle in ihrem Eigentum und/oder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse auf Kosten der Beklagten zu vernichten oder nach Ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zurückzurufen, wobei diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, gegen Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises und Erstattung der Kosten für die Rückgabe, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Handlungen gemäß obiger Ziffer I.1. eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, soweit diese in der Zeit ab 20.09.1999 bis 05.08.2012 begangen worden sind;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten und seit dem 06.08.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vertretungsberechtigten der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Gerüstbauteile, die Rundrohre mit zumindest einseitig angeschweißten Anschlussköpfen (,€Keilköpfen€) aufweisen, für Tragstruktur-Element-Anordnungen eines Raumtragwerkes gemäß obiger Ziffer I.1. in Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

Hilfsweise:

Gerüstbauteile, die Rundrohre mit zumindest einseitig angeschweißten Anschlussköpfen (€Keilköpfen€) aufweisen, für Tragstruktur-Element-Anordnungen eines Raumtragwerkes gemäß obiger Ziffer I.1. in Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, ohne

a. im Falle des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die Gerüstbauteile nicht ohne Zustimmung der Klägerin mit einer Tragstruktur-Element-Anordnung eines Raumtragwerks gemäß obiger Ziffer I.1. verwendet werden dürfen;b. im Fall der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung pro Gerüstbauteil von EUR 5.500,00 die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Gerüstbauteile nicht ohne Zustimmung der Klägerin für Tragstruktur-Element-Anordnungen eines Raumtragwerks gemäß obiger Ziffer I.1. zu verwenden;

2. der Klägerin für die Zeit seit dem 06.08.2012 Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Gerüstbauteile gemäß obiger Ziffer III.1 (nachfolgend: €Mittel€), insbesondere unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Mittelb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt warenc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mittel, sowie über die Preise, die für die betreffenden Mittel bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die Mittel in Deutschland seit dem 06.08.2012 benutzt hat und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und -zeiten,b. der Menge der erhaltenen oder bestellten Mittel sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den Mitteln unmittelbar zugeordnet werden.

wobei

der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

IV. Es wird festgestellt,dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter III.1. bezeichneten und seit dem 06.08.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in Höhe von EUR 18.599,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.09.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der von der Beklagten gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhobenen und dort unter dem Aktenzeichen 7 Ni 68/14 geführten Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte trägt vor, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Insbesondere bestünden die Anschlussköpfe der angegriffenen Ausführungsform nicht aus einem Temperguss-Werkstoff. Bei dem in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Stahlguss handele es sich auch nicht um ein äquivalentes Austauschmittel.

Des Weiteren fehle es an der Verwirklichung fünf weiterer Merkmale des Anspruchs 1.

Schließlich werde das Klagepatent auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hin vernichtet werden, so dass der vorliegende Verletzungsrechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b, 141a PatG, 242, 259 BGB, PatG jew. i.V.m. Art. 64 EPÜ, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜbkG.

Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen den Klagepatentanspruch 1 weder unmittelbar (II. 1.) noch mittelbar (II. 2.).I.

Das Klagepatent betrifft eine Tragstruktur-Element-Anordnung eines Raumtragwerks, insbesondere eines Gerüsts.

Im Stand der Technik waren für den Anschluss an vertikale Gerüststiele auf diesen befindliche Horizontalscheiben mit Durchtrittslöchern für Keile bekannt. Über diese Scheiben werden mit (horizontalen oder diagonalen) Stabelementen verbundene Anschlussköpfe gesteckt, wobei verschiedene Ausgestaltungen solcher Anschlussköpfe bereits bekannt waren, beispielsweise aus der DE-OS 39 34 857 [0002].

Da über die Anschlussköpfe eines Gerüsts alle Kräfte des jeweiligen Verbindungselements in den Vertikalstab und die anderen Stäbe eingeleitet werden, kommt ihnen höchste Bedeutung für die Sicherheit der Benutzer zu [0005]. Weiterhin referiert das Klagepatent, dass an einen Anschlusskopf in besonderem Maße Forderungen nach Herstellungs- und Benutzungsoptimierung gestellt würden [0005].

Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, die Anschlussköpfe von Verbindungselementen unter mehrerlei Bedingungen in Hinsicht auf Materialaufwand, Gewicht, Herstellungszeiten, Herstellungsaufwendungen und Einsatzaufwendungen auch bei unterschiedlichen Belastungen und hinsichtlich der bei Raumtragwerken auftretenden Beanspruchungsverhältnissen, Kraft- und Momentenübertragungsverhältnissen sowie Tragfunktionen von Verbindungselementen für die allermeisten Zwecke günstiger zu gestalten als bisherige Anschlussköpfe von Verbindungselementen [0005]. Dieses Ziel soll durch eine verbesserte Wand- bzw. Teil-Wand-Gestaltung des Nutzräume aufweisenden Anschlusskopfes erreicht werden [0006], [0021].

Zur Lösung der vorgenannten Aufgabe lehrt das Klagepatent eine Tragstruktur-Element-Anordnung, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Tragstruktur-Element-Anordnung eines Raumtragwerkes, insbesondere einer Tribüne, eines Podiums oder Gerüstes,2. das unter Zuhilfenahme von Stielen und wenigstens einen Anschlusskopf aufweisenden stabförmigen Verbindungselementen verwindungssteif ausgebildet ist,3. der aus Temperguss-Werkstoff bestehende Anschlusskopf ist mit einem Anschluss-Teil und einem Anlage-Teil gestaltet,4. der Anschluss-Teil ist fest mit einem Stabelement verschweißt,5. das Stabelement ist als ein Rundrohr ausgebildet, das einen Außendurchmesser, einen Innendurchmesser und eine Wanddicke aufweist,6. der Anlage-Teil hat Anlageflächen aufweisende Anlage-Wandteile zur Anlage an den Stielen,7. der Anschlusskopf weist einen oberen Kopfteil und einen unteren Kopfteil auf, die einteilig gestaltet sind,8. zwischen dem oberen Kopfteil und dem unteren Kopfteil ist ein bis zum Anschluss-Teil reichender, zur Anlageseite und den Vertikal-Außen-Flächen offener Schlitz zum Aufstecken auf eine auf dem Stiel angebrachte Lochscheibe ausgebildet,9. im oberen Kopfteil ist eine obere Keilöffnung und im unteren Kopfteil ist eine untere Keilöffnung ausgebildet, für einen durch die Keilöffnungen und die Lochscheibe steckbaren, dem Verspannen der zu verbindenden Tragstruktur-Elemente dienenden Keil,10. der Anschlusskopf ist in Umfangsrichtung mit Seiten-Wandteilen und nach oben und unten mit Wandteilen begrenzt, deren die Kräfte übertragende Werkstoff-Bereiche Nutzräume freilassend ausgebildet sind,11. die Seitenwandteile sind mit Vertikal-Außen-Flächen gebildet, die einen den achten Teil eines Vollkreises einnehmenden Keilwinkel einschließen,12. der Anlage-Teil des Anschlusskopfes weist ein mit den Anlageflächen der Anlage-Wandteile, mit den Schlitz begrenzenden Schlitzflächen und mit den den Keilwinkel einschließenden Vertikal-Außenflächen gebildeten äußeren Wandflächen begrenztes Volumen auf,13. das durch das Verhältnis des mit den äußeren Wandflächen und mit einer inneren gedachten Fläche zwischen dem Anschluss-Teil und dem Anlage-Teil begrenzten Volumens und der Masse des Anlage-Teils des Anschlusskopfes gebildete spezifische Volumen des Anschlusskopfes beträgt mindestens das 1 €2-fache, vorzugsweise das 1,3 bis 2,0-fache, des spezifischen Volumens des aus Vollmaterial bestehenden Anlage-Teils des Anschlusskopfes,14. die Abstände des oberen Endes der oberen Anlagefläche und des unteren Endes der unteren Anlagefläche von der den Schlitz in Höhe der Hälfte der Schlitzbreite schneidenden Horizontal-Ebene sind gleich groß,15. der Anschluss-Teil weist eine mit dem Innenraum des Rundrohrs und mit dem Keil-Aufnahmeraum in Verbindung stehende Öffnung auf, deren Öffnungskanten einen kleinsten Öffnungsdurchmesser aufspannen, der wenigstens 60%, vorzugsweise 65% bis 85%, des Innendurchmessers des Rundrohres beträgt,16. die Öffnung ist in einem senkrecht zu der Rohrachse des Rundrohrs verlaufenden Schnitt betrachtet mit geraden Öffnungskanten und mit teilkreissegmentförmigen Öffnungskanten begrenzt.II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch (1.). Die einzelnen, mit den streitgegenständlichen Anschlussköpfen versehenen Bauteile sind auch keine zur Benutzung der patentgemäßen Erfindung geeigneten Mittel (2.).

1. Bei dem angegriffenen Gerüst fehlt es jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 3, weil die Anschlussköpfe der angegriffenen Ausführungsform nicht aus Temperguss-Werkstoff bestehen (lit. a., b.). Auch unter Äquivalenzgesichtspunkten scheidet eine Patentverletzung insoweit aus (lit. c.).

a. Maßgeblich für die Auslegung eines Patents ist zunächst der Inhalt und damit der Wortlaut und Sinngehalt des jeweiligen Patentanspruchs, Beschreibung und Zeichnungen sind ergänzend heranzuziehen (Art. 69 Abs. 1, S. 1, 2 EPÜ). Soweit die Beschreibung zur Auslegung der Patentschrift herangezogen wird, ist der technische Sinn der in der Patentschrift verwendeten Worte und Begriffe entscheidend und nicht deren rein philologischer oder logisch-wissenschaftlicher Bedeutungsgehalt (BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I; BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube). Die Merkmale eines Patentanspruchs müssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH, a.a.O. - Spannschraube; BGH GRUR 2005, 754 - werkstoffeinstückig). Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).

Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung des Klagepatents führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass - auch getemperter - Stahlguss kein Temperguss-Werkstoff im Sinne des Merkmals 3 ist.

(1) Das allgemeine fachmännische Verständnis des Begriffs €Temperguss€ ist zwischen den Parteien unstreitig, was sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat. Die Klägerin hat insbesondere auch nicht die diesbezügliche inhaltliche Richtigkeit der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen von Dr.-Ing. W. S. (I€, Anlage B3) und von Dr. Ing. K.-C. F. (S€ GmbH, Anlage B4) in Zweifel gezogen.

Danach werden in der Werkstoffkunde Eisen-Kohlenstoff-Legierungen nach ihrem Kohlenstoffgehalt unterschieden zwischen Stahl/Stahlguss (Kohlenstoffgehalt unter 2,06 %) und sonstigen Eisenwerkstoffen (Kohlenstoffgehalt über 2,06 %). Die sonstigen Eisenwerkstoffe werden auch als Gusseisen oder Eisenguss bezeichnet.

Unter Temperguss versteht der Fachmann einen Eisenguss, dem durch ein sogenanntes Tempern (engl. tempering), d.h. durch eine Hitzebehandlung, der Kohlenstoff soweit als möglich entzogen wird. Dabei wird das Eisenguss-Werkstück in einer oxidierenden Glühofenatmosphäre bei sehr hohen Temperaturen (1.050° C) und mit sehr langer Glühdauer (bis zu mehreren Tagen) erhitzt. Bei diesem auch als Lösungsglühen bezeichneten Vorgang wird dem Gussteil beginnend in den Randbereichen der Kohlenstoff entzogen, wodurch es an diesen Stellen zum rein ferritischen, schweißbaren Gefüge umgewandelt wird. An den Bereichen mit größerer Wanddicke zum Materialkern hin besteht das Temperguss-Werkstück aus einer Eisen-Kohlenstoff-Legierung mit einem hohen Kohlenstoffanteil. Ziel dieses Temperns ist die Herstellung der bedingten Schweißeignung und die Verbesserung der mechanischen Eigenschaften des Werkstoffs.

Das vorstehend beschriebene Tempern findet bei Stahlguss nicht statt, weil Stahlguss von vorneherein einen Kohlenstoffgehalt von unter 2,06 % enthält und damit stets schweißbar ist.

Soweit auch im Zusammenhang mit Stahlguss ein Tempern bekannt ist (vgl. Anlage K15), handelt es sich um einen anderen Vorgang als beim Tempern zur Herstellung von Temperguss (getemperter Eisenguss). Das Tempern von Stahlguss erfolgt mit einer anderen Temperatur (unter 700° C), einer anderen Temperaturführung (u.a. schnelleres Abkühlen) und zu einem anderen Zweck. Ziel des Temperns von Stahlguss ist nicht die Änderung der chemischen Zusammensetzung in Form der Reduktion des Kohlenstoffgehalts (und damit die Herstellung der Schweißeignung), sondern eine Änderung der Anordnung der Elemente im Material (Änderung des Werkstoffgefüges).

Nach alledem handelt es sich nach fachmännischem Verständnis beim Temperguss um (getemperten) Eisenguss und nicht um Stahlguss, mag letzterer auch getempert worden sein.

Dementsprechend sind Stahlguss einerseits und Temperguss andererseits auch in unterschiedlichen Normungsreihen geregelt. Die Normung von Temperguss erfolgt nach DIN EN 1562:2012 und DIN EN 1692:1982, während die Normung von Stahlguss nach DIN EN 10293:2005 und DIN EN 10310:2007 erfolgt. Auch in internationalen Regelungen wie derjenigen der ASTM (American Society for Testing and Materials) wird zwischen Temperguss (ASTM A47M-99) und Stahlguss (ASTM A27M-95) unterschieden. Schließlich unterscheiden auch die Zulassungsvoraussetzungen des Deutschen Instituts für Bautechnik zwischen Werkstoffen aus Stahlguss einerseits und Temperguss andererseits (vgl. Anlage B6).

(2) Dem Klagepatent kann ein von dem vorstehend dargelegten allgemeinen Fachverständnis abweichender, auch Stahlguss umfassender Bedeutungsgehalt des Begriffs €Temperguss-Werkstoff€ nicht entnommen werden.

Die Auffassung der Klägerin, unter Temperguss-Werkstoff im Sinne des Klagepatents sei jeder Eisenwerkstoff zu verstehen, der einer Hitzebehandlung unterzogen worden sei, teilt die Kammer nicht.

Anspruch 1 lehrt gerade nicht die Verwendung eines getemperten Werkstoffs, sondern eines Temperguss-Werkstoffs. Während von der Formulierung €getemperter Werkstoff€ jeder getemperte, also hitzebehandelte Guss-Werkstoff - also auch €getemperter€ Stahlguss - umfasst sein mag, gilt dies für den fachmännisch nur auf getemperte Gusseisen-Werkstoffe bezogenen Terminus €Temperguss-Werkstoff€ gerade nicht.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, Anspruch 1 verwende nicht (nur) das Wort €Temperguss€, sondern spreche von €Temperguss-Werkstoff€, kann die Kammer den seitens der Klägerin hieraus gezogenen Schluss nicht nachvollziehen, wonach €Temperguss-Werkstoff€ - anders als €Temperguss€ - als Oberbegriff für alle getemperten Gusswerkstoffe (also für €Temperguss im engeren Sinne€ (ABl. 143) und für getemperten Stahlguss) zu begreifen sei. Wiederum gilt, dass Anspruch 1 nicht das Verb €tempern€ bzw. dessen Partizip €getempert€ verwendet (etwa: €getemperter Guss-Werkstoff€), sondern das fachmännisch belegte Substantiv €Temperguss€. Dementsprechend handelt es sich beim €Temperguss-Werkstoff€ eben nicht um jeden getemperten Guss-Werkstoff, sondern um einen Werkstoff aus Temperguss, also aus getempertem Gusseisen.

Im Zusammenhang mit ihrer Argumentation, die Beschreibung enthalte keine Stelle, die für ein im Einklang mit dem allgemeinen Fachverständnis stehendes Verständnis des Begriffs €Temperguss-Werkstoff€ spräche, verkennt die Klägerin den Inhalt der BGH-Entscheidung Spannschraube (GRUR 1999, 909).Danach kann sich zwar ein vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch abweichendes Begriffsverständnis aus der Patentschrift ergeben. Sofern dies jedoch nicht der Fall ist, bleibt es beim allgemeinen (Fach-)Verständnis.

Für das von der Klägerin vertretene, vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichende Verständnis des Begriffs €Temperguss-Werkstoff€ finden sich in der Klagepatentschrift (Ansprüche, Beschreibung, Zeichnungen) keine Anhaltspunkte im Sinne der Spannschraube-Entscheidung.

Die gesamte Beschreibung befasst sich lediglich in ihrem Abschnitt [0002] näher mit Temperguss. Dieser Abschnitt weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Einsatzzweck und Herstellung zweckmäßigerweise Temperguss-Köpfe verwendet werden, die zum Verschweißen mit Stahlrohren geeignet sind. Diese Beschreibungsstelle steht im Zusammenhang mit der im Patentanspruch getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten von Temperguss (näher dazu unter c. (2) ii.). Ihr lässt sich indes kein vom allgemeinen (Fach-)Verständnis des Begriffs Temperguss-Werkstoff abweichendes Verständnis entnehmen.

Schließlich ist noch zu erwähnen, dass die Klägerin selbst mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es sich bei Temperguss und Stahlguss um alternative Werkstoffe handelt (vgl. etwa ABl. 97, 99, 101, 102, 143), wobei sie die - im Einzelnen zwischen den Parteien zum Teil streitigen - Unterschiede zwischen Stahlgussköpfen und Tempergussköpfen (Kosten, Zähigkeit, Gefahr von Lunkern, Maßgenauigkeit, Oberflächengüte, Tragfähigkeit) herausgearbeitet hat (vgl. etwa ABl. 99 f.).

Nach alledem ist unter €Temperguss-Werkstoff€ im Sinne des Merkmals 3 ein Werkstoff aus getempertem Eisenguss zu verstehen, während (auch hitzebehandelter/getemperter) Stahlguss nicht in den wortsinngemäßen Schutzbereich des Klagepatents fällt.

b. Bei Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung verwirklichen die Anschlussköpfe der angegriffenen Ausführungsform das Merkmal 3 des Anspruchs 1 nicht, weil sie nicht aus Temperguss, sondern aus Stahlguss (der US-amerikanischen Spezifikation ASTM A27 Gr 70-40) bestehen.

Sofern die Klägerin darauf abstellt, auch der Stahlguss ASTM A27 Gr 70-40 werde ausweislich der ASTM-Standardspezifikation für €Steel Casting€ (Anlage K 15) einer Hitzebehandlung bzw. einem Tempern unterzogen, so ändert dies nach dem vorstehend unter lit. a. Gesagten nichts daran, dass es sich nicht um Temperguss im Sinne des Klagepatents (also getemperten Eisenguss) handelt.

c. Die angegriffene Ausführungsform macht auch nicht unmittelbar äquivalent Gebrauch von Anspruch 1.

Liegt eine wortsinngemäße Benutzung der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung durch die angegriffene Ausführungsform nicht vor, müssen für die Annahme einer äquivalenten Verwirklichung der erfinderischen Lehre nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs drei Kriterien erfüllt sein, damit die betreffende Ausführung trotz ihrer Abweichung vom Sinngehalt des geprüften Patentanspruchs von dessen Schutzbereich erfasst wird (vgl. BGHZ 150, 149 - Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 - Custodiol I; GRUR 2002, 527 - Custodiol II; BGHZ 171, 120 - Kettenradanordnung; BGH GRUR 2014, 852 - Begrenzungsanschlag). Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (BGH, GRUR 2011, 313, Tz. 35 - Crimpwerkzeug IV).

Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 313, Tz. 35 m.w.N. - Crimpwerkzeug IV.). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BGH, a.a.O.).

Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (BGH, Urteile vom 29.11.1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator und vom 12.03.2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 Schneidmesser I; BGH GRUR 2007, 1059, 1062 - Zerfallszeitmessgerät).

Schließlich muss sich aus dem Klageantrag ergeben, welche Ausführungen der Kläger als Verletzungsform angreift. Die Ausführung ist im Hinblick auf die Vorgaben des Patentanspruchs zu beschreiben. Soll eine Ausführungsform als vom erteilten Klagepatent erfasst angegriffen werden, die eine vom Wortsinn abweichende Gestalt aufweist, muss sich aus dem Antrag ergeben, in welcher tatsächlichen Gestaltung sich die Abweichung von den Vorgaben des Patentanspruchs verkörpern soll (BGHZ 184, 49, Tz. 31 - Kettenradanordnung II).

(1) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so fehlt es schon an einem ordnungsgemäßen Antrag der Klägerin. Auch wenn die Klägerin vorrangig der Auffassung ist, Stahlguss sei eine wortsinngemäße Verwirklichung des in Merkmal 3 gelehrten Temperguss-Werkstoffs, so hätte sie doch einen ihrer hilfsweisen Argumentation der äquivalenten Verwirklichung des Merkmals Temperguss-Werkstoff durch Stahlguss entsprechenden Antrag stellen müssen, in dem das geltend gemachte Austauschmittel (Stahlguss statt Temperguss-Werkstoff) Niederschlag findet. Demgegenüber ist für die wortsinngemäße und die hilfsweise geltend gemachte äquivalente Verletzung derselbe Antrag gestellt, dessen Wortlaut - wie allgemein üblich - (nur) den Wortlaut des Patentanspruchs widerspiegelt.

(2) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das nicht dem Wortsinn nach erfüllte Merkmal 3 indes auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

i. Dabei kann die Kammer die Bedenken im Hinblick auf die Gleichwirkung von Stahlguss und Temperguss dahinstehen lassen. Insoweit mag der Hinweis darauf genügen, dass die Klägerin selbst die aus ihrer Sicht vorhandenen Nachteile von Stahlguss (Gefahr von Lunkern) gegenüber Temperguss (getempertem Eisenguss) hervorhebt (ABl. 97, 103, 105) und damit die Gleichwirkung der beiden Werkstoffe selbst infrage stellt. Auch den seitens der Beklagten gegen eine Gleichwirkung ins Feld geführten weiteren (streitigen) Umständen (Unterschiede im Hinblick auf Material- und Verarbeitungskosten, mechanische Eigenschaften, Fehleranfälligkeit, Leistungsfähigkeit) braucht hier nicht weiter nachgegangen werden.

ii. Es fehlt jedenfalls an der Gleichwertigkeit von Stahlguss als Austauschmittel für einen Temperguss-Werkstoff.

Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Möglichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, müssen nach der Rechtsprechung des BGH die fachmännischen Überlegungen zu möglichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701, 705 - Okklusionsvorrichtung).

Dies gilt zunächst dann, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung herbeigeführt werden kann, während im Patentanspruch jedoch nur eine dieser Möglichkeiten aufgenommen worden ist. In diesen Fällen begründet die Benutzung einer der übrigen Möglichkeiten regelmäßig keine Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701, 705 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45, 47 - Diglycidverbindung). Die Patentschrift lässt dann nämlich erkennen, dass der Anmelder das von der angegriffenen Ausführungsform benutzte naheliegende Austauschmittel als gleichwirkende Lösungsmöglichkeit für die der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe erkannt, ungeachtet dessen aber einen Patentanspruch formuliert hat, der dieses Ersatzmittel nicht erfasst.

In der Entscheidung Diglycidverbindung (a.a.O., Rn. 44) hat der BGH unter Bezugnahme auf seine zuvor ergangene Entscheidung Okklusionsvorrichtung formuliert, dass eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen ist, wenn sie zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht unter Schutz gestellt werden sollte.

Demnach kommt die Anwendung des Verzichtsgedankens also grundsätzlich nicht nur in Betracht, wenn das Austauschmittel ausdrücklich in der Patentschrift genannt ist, ohne Eingang in den Patentanspruch gefunden zu haben, sondern auch (bereits) dann, wenn der Anmelder das in der Patentschrift gar nicht erwähnte, für den Fachmann gleichwohl auffindbare Austauschmittel nicht in den Anspruch aufgenommen hat.

Davon kann freilich nicht schon bei jedem beliebigen Hinweis der Patentschrift auf das nicht ausdrücklich genannte Ersatzmittel ausgegangen werden. Ebenso wenig kann bereits jedes (sehr) Naheliegen der abgewandelten Lösung die Annahme rechtfertigen, der Anmelder habe durch eine das naheliegende Ersatzmittel nicht erfassende Anspruchsformulierung auf einen Patentschutz für dieses Austauschmittel verzichtet. Schließlich ist es tatbestandliche Voraussetzung jeglicher Äquivalenzüberlegung, dass der Wortlaut des Patentanspruchs unzureichend formuliert ist, weil er ein bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichtes Austauschmittel nicht erfasst, das der Fachmann in (ggf. auch sehr) naheliegender Weise als technisch gleichwirkendes Substitut zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre auffinden konnte (vgl. Kühnen, GRUR 2013, 1086, 1088).

Es muss vielmehr außer Frage stehen, dass der Anmelder das gleichwirkende und naheliegende - gleichwohl nicht expressis verbis in der Patentschrift genannte - Austauschmittel als Lösungsmöglichkeit für das erfindungsgemäße Problem bei der Anspruchsformulierung tatsächlich gesehen hat.

Ob dies in Fällen angenommen werden könnte, in denen das in der angegriffenen Ausführungsform vorhandene Ersatzmittel in der Patentschrift unberücksichtigt geblieben ist, sich für den Fachmann aber gleichwohl als technisch evident darstellt (ablehnend: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 - WC-Sitzgelenk; Kühnen, a.a.O.), kann hier offen bleiben.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nämlich um ein im Klagepatent zwar nicht benanntes, aber - erstens - evidentes Austauschmittel, dessen Kenntnis - zweitens - seitens des Anmelders durch die Benennung der Offenlegungsschrift DE 39 34 857 als Stand der Technik im Abschnitt [0002] dokumentiert ist.

Dem Fachmann war im Prioritätszeitpunkt bekannt, dass Anschlussköpfe aus verschiedenen Werkstoffen gefertigt werden können, namentlich aus Temperguss, Stahlguss und geschmiedetem Stahl (vgl. nur die Anlagen K4a, K27, K28 und K29). Die Klägerin selbst hat vorgetragen, sie habe bereits 1997, also vor der Anmeldung des Klagepatents, die Verwendung von Stahlgussteilen wegen ihres Kostenvorteils in Erwägung gezogen (ABl. 105).

Nach dem Klagepatent sollen die Anschlussköpfe - nach Auffassung der Klägerin auch aus guten Gründen - gleichwohl nur aus Temperguss (getempertem Eisenguss) gefertigt werden, vgl. oben II.1. a.

Dass es sich bei Temperguss und Stahlguss um dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt geläufige Werkstoffalternativen - und bei der Benennung nur von Temperguss im Klagepatent um eine Auswahlentscheidung gegen Stahlguss - handelte, ergibt sich jedenfalls mittelbar auch aus der Patentschrift selbst.

In ihrem den Temperguss behandelnden Abschnitt [0002] nimmt die Beschreibung ausdrücklich auf die Druckschrift DE 39 34 857 Bezug.

Die DE 39 34 857 mit dem Titel €Anschlusskopf für Gerüst€ lehrt in ihrem Anspruch 1 (Spalte 5, Zeilen 68 f.) ausdrücklich drei Werkstoffalternativen für Anschlussköpfe: €Die Anschlussköpfe bestehen aus Stahlguß, Temperguß oder geschmiedetem Stahl€. Durch den Verweis auf die DE 39 34 857 (im Übrigen die einzige von der Beschreibung überhaupt in Bezug genommene Druckschrift) gibt der Anmelder zu erkennen, dass er die Verwendung (auch) von Stahlguss für Anschlussköpfe gesehen und sie dennoch bewusst nicht in den Patentschutz einbezogen hat. Unterstrichen wird diese Einschätzung durch den Hinweis in Abschnitt [0002] der Beschreibung, wonach (gerade) Temperguss-Köpfe zweckmäßigerweise verwendet werden.

In einem solchen Fall ist die ausdrückliche Darstellung des - für den Fachmann ohnehin auf der Hand liegenden - Austauschmittels in der als Stand der Technik in Bezug genommenen Druckschrift nach Auffassung der Kammer nicht anders zu behandeln als die ausdrückliche Erwähnung des Austauschmittels in der Beschreibung des Klagepatents selbst.

Diese Behandlung des Stands der Technik in der Klagepatentschrift zeigt, dass der Anmelder den Offenbarungsgehalt des Stands der Technik auch gedanklich erfasst und insbesondere das naheliegende Austauschmittel Stahlguss als Lösungsmöglichkeit für die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe erkannt hatte. Ungeachtet dessen hat er einen Patentanspruch formuliert, der dieses Ersatzmittel nicht erfasst. Wegen der erforderlichen Rechtssicherheit für Dritte, die gleichwertig neben dem Aspekt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung steht (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser), muss der Patentinhaber diesen auf einen Verzicht hindeutenden objektiven Erklärungsgehalt der Patentschrift gegen sich gelten lassen. Wollte man nunmehr die Ausführung der Anschlussköpfe in Stahlguss als äquivalentes Mittel zum Temperguss-Werkstoff ansehen, so würde man diese den Stahlguss ausschließende Entscheidung des Anmelders übergehen und in ihr Gegenteil verkehren.

2. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen Anspruch 1 des Klagepatents auch nicht mittelbar (Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ, §§ 10, 139 PatG). Sie sind keine zur Benutzung der patentierten Erfindung geeigneten Mittel, weil ihre Anschlussköpfe entgegen Merkmal 3 nicht aus Temperguss-Werkstoff bestehen. Im Hinblick auf eine mittelbare äquivalente Patentverletzung fehlt es wiederum an einem hierauf zugeschnittenen Antrag, sie liegt aber aus den vorstehend unter 1.c. dargelegten Gründen auch nicht vor.B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.






LG Mannheim:
Urteil v. 11.11.2014
Az: 2 O 240/13


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