Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. September 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 68/01

(BGH: Beschluss v. 23.09.2002, Az.: AnwZ (B) 68/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichthofes Baden-Württemberg vom 22. September 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und dem Landgericht S. , seit 1994 bei dem Oberlandesgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Der Antragsteller war unter anderem mit Beiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in B. in Höhe von über 30.000,--DM und mit Büromieten im Rückstand. In beiden Fällen wurde die Zwangsvollstreckung betrieben. In mehreren anderen Fällen hat der Rechtsanwalt gegen sich Versäumnisurteile ergehen lassen (Ge. , Ko. ). Eine von ihm schon 1998 anerkannte Forderung einer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 3.362,99 DM hatte er nicht gezahlt, obwohl dieser Vorgang bereits zur Erteilung einer Rüge gegen ihn geführt hatte. Daß zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung Vermögensverfall vorgelegen hat, beweisen schließlich auch die im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Widerrufsverfügung, am 17. Juli 2001 und am 6. August 2001 (hier wegen einer Teilforderung in Höhe von 20.000,--DM des Versorgungswerks der Rechtsanwälte) gegen ihn erlassenen vier Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.

Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dazu muß der Rechtsanwalt seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Erforderlich ist eine vollständige, nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine gesamten Verbindlichkeiten und über sein Vermögen.

Dieser Obliegenheit hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren genügt. Zahlungen sind nicht belegt worden. Schriftliche Bestätigungen der Gläubiger über Zahlungsvereinbarungen, die im übrigen auch nicht näher ausgeführt werden, liegen nicht vor. Die vorgelegten Mitteilungen zu den Lebensversicherungen des Antragstellers vom 1. April 1986 und 4. Dezember 1990 lassen den derzeitigen Wert dieser Versicherungen nicht erkennen. Soweit der Antragsteller auf ein Firmengrundstück in W. verweist, ist weder nachgewiesen, daß der Antragsteller Eigentümer dieses Grundstücks ist noch in welcher Höhe dieses Grundstück belastet ist. Zudem ist nachträglich bekannt geworden, daß der Antragsteller 2001 mehrere Monate Sozialversicherungsbeiträge schuldig geblieben ist und am 6. Dezember 2001 in sieben Verfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Die Angaben im Schriftsatz vom 18. September 2002 sind unbelegt und entsprechen auch nicht den Anforderungen an einen nachvollziehbaren Vermögensstatus.

Deppert Otten Schlick Frellesen Salditt Schott Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 23.09.2002
Az: AnwZ (B) 68/01


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