Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 6. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 397 52 169 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 48 090 angeordnet worden ist.
Mit Beschluß vom 6. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 12 - die Löschung der Marke 397 52 169 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 48 090 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der Löschungsanordnung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
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