Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Januar 2015
Aktenzeichen: 17 W 314/14

(OLG Köln: Beschluss v. 15.01.2015, Az.: 17 W 314/14)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 10. November 2014 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 2014 - 81 O 88/14 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar gemäß §§ 21, 66 GKG zulässig. Sie ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

Die von der Antragstellerin beantragte Nichterhebung von Gerichtskosten kommt gemäß § 21 Abs. 1 GKG nur bei einer unrichtigen Sachbehandlung in Betracht. Dies setzt voraus, dass das Gericht einen offensichtlichen schweren Fehler begangen hat (BGH, MDR 2005, 956 = juris Rn 4; Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 21 GKG Rn 8, 10, Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 21 GKG Rn 5, je mwN). Die vom Landgericht vertretene Rechtsansicht, über die beantragte einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung gem. § 937 ZPO zu entscheiden, ist jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 937 ZPO Rn 2 mwN). Anders als beim Arrest hat im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (Vollkommer, aaO; Musielak/Huber, 11. Aufl., § 937 ZPO Rn 4); der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung ist der Ausnahmefall (MK-ZPO/Drescher, 4. Aufl., § 937 ZPO Rn 5 mwN). Auch eine Dringlichkeitsvermutung wie in § 12 UWG befreit nicht von der Prüfung, ob eine besondere Dringlichkeit für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegt. Die Vorschrift ist lediglich eine Vermutung für den Verfügungsgrund, nicht für die besondere Dringlichkeit nach § 937 ZPO (Drescher, aaO mwN). Dass ein Fall besonderer Dringlichkeit vorläge, ist zumindest vertretbar abgelehnt worden (vgl. auch Vollkommer und Huber, jeweils aaO zum UWG mwN), selbst wenn das OLG Hamburg (CR 2013, 700 f. = juris Rn 11) dies möglicherweise anders sieht.

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.






OLG Köln:
Beschluss v. 15.01.2015
Az: 17 W 314/14


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