Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 13. April 2007
Aktenzeichen: 12 E 1539/06

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 13.04.2007, Az.: 12 E 1539/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat versteht die Beschwerde mit Blick auf den Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift dahin, dass die Kläger eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses nur in Bezug auf die darin erfolgte Ablehnung der Festsetzung der Rückflugkosten, der auf der Grundlage von §§ 11, 57 Abs. 1 und 26 BRAGO geltend gemachten Vollstreckungskosten nebst Zinsen und der fiktiven Reisekosten zu einem Informationstermin mit ihrem Prozessbevollmächtigten begehren. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Festsetzung dieser Kosten.

Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die diesbezüglich zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden.

Bei den Rückflugkosten handelt es sich nicht um notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO. Zwar zählen

-wie § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist - gerade auch Reisekosten zu den erstattungsfähigen Kosten. Notwendig sind aber nur die durch die Terminsanberaumung veranlassten Reisekosten. Ausweislich der Angaben, die sein Prozessbevollmächtigter laut Protokoll in der Sitzung vom 18. März 2003 gemacht hat, beabsichtigte der Kläger zu 1. unabhängig von einer weiteren Sitzung der Kammer und noch bevor die Sache vertagt und ein neuer Termin anberaumt worden war, zu Besuchszwecken in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, also auch anschließend nach Kasachstan zurückzukehren. Anders als in dem vom Senat mit Beschluss 12 E 918/05 vom 3. Februar 2006 entschiedenen Fall war es nicht so, dass der Kläger anlässlich des auf den 1. Juli anberaumten Termins seine Verwandten besucht hat, sondern Anberaumung und Ladung vom 26. Mai 2003 sind erst nach Mitteilung von der Anwesenheit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland durch anwaltliches Schreiben vom 5. Mai 2003 erfolgt; also hat der Termin - umgekehrt - anlässlich des Besuchsaufenthaltes statt gefunden. Durch die Terminierung veranlasst sind mithin nur die Reisekosten, die durch die Reise von und nach T. , dem Wohnort der Mutter des Klägers zu 1. und seinem Aufenthaltsort während der seinerzeitigen Besuchszeit in der Bundesrepublik Deutschland, entstanden und bereits mit Beschluss vom 29. April 2005 antragsgemäß festgesetz worden sind.

Das Gesetz bietet keine Handhabe für die Erstattung fiktiver Reisekosten, wie sie die Kläger für den Fall der mangelnden Erstattungsfähigkeit der Rückflugkosten im Hinblick auf eine nicht belegte und offenbar auch nicht belegbare Informationsreise des Klägers von T. zu seinem Prozessbevollmächtigten in X. geltend machen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschluss I-6 W 47/05 des OLG Düsseldorf vom 27. September 2005 (AnwBl 2006, 288), denn die Entscheidung verhält sich lediglich zur Erstattungsfähigkeit tatsächlich, aber nicht notwendig angefallener Korrespondenzanwaltsgebühren insoweit, als die Partei durch die Inanspruchnahme des Korrespondenzanwaltes eigene Reisekosten erspart hat.

Den Klägern steht schließlich auch kein Anspruch auf Festsetzung der geltend gemachten Vollstreckungskosten zu, die nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 13. September 2004 durch ein per FAX abgesetztes Mahnschreiben an die Beklagte vom 2. Oktober 2003 verursacht worden sind. Hierbei mag offen bleiben, welche Auswirkungen der Umstand auf den behaupteten Vergütungsanspruch hat, dass die schriftliche Mahnung offensichtlich ebenso wenig durch einen Rechtsanwalt oder eine Vertretungsperson im Sinne von § 4 BRAGO (nunmehr: § 5 RVG) erfolgt ist wie das vorherige Telefonat vom 17. September 2003. Denn diese Mahnung ist verfrüht erfolgt und hat der Beklagten deshalb keine angemessene Frist zur freiwilligen Zahlung eingeräumt. Die durch sie ausgelösten Kosten waren nicht notwendig. Entgegen der Auffassung der Kläger war das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Juli 2003 hinsichtlich der Kosten noch nicht mit seiner Zustellung an die Beklagte vorläufig vollstreckbar, weil es ausweislich seines Tenors eine entsprechende Erklärung nicht enthielt. Rechtskräftig und vollstreckbar ist es erst Ende August 2003 geworden, und die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben dementsprechend unter dem 22. August 2003 bei dem Verwaltungsgericht Köln ihre Kostenrechnung eingereicht und um Kostenfestsetzung gebeten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der der Beklagten gegenüber erstmals den Zahlungsanspruch der Kläger beziffert hat, ist der Beklagten am 18. September 2003 zugestellt worden. Zum Zeitpunkt der Mahnung (2. Oktober 2003) war demnach erst eine Zeitspanne von 2 Wochen verstrichen. Dass dies keine ausreichende Frist darstellt, steht schon nach der Rechtsauffassung der Kläger (6 Wochen) fest und ist auch dann zu bejahen, wenn im Regelfall eine einmonatige Frist ausreichend sein sollte.

Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004

- 13 A 01.2055 -, BayVBl 2004, 571.

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass anwaltliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens ohne Weiteres vom Verwaltungsgericht festgesetzt werden können. Vielmehr ist über die Kosten der Vollstreckung gegen eine Behörde, die nach § 170 i.V.m. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO auf der Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses an sich im gerichtlichen Beschlussverfahren erfolgt, regelmäßig zunächst im Wege einer Kostenlastentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden, weil die genannten Vorschriften die Kostenpflicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren abschließend regeln; § 788 ZPO findet insoweit über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich keine Anwendung.

Vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 167 Rdnr. 72 m.w.N.

Dass hier ausnahmsweise doch auf § 788 ZPO zurückgegriffen werden konnte, dessen Abs. 2 die unmittelbare Kostenfestsetzung durch das Gericht ermöglicht, weil ein Beschlussverfahren nicht zustande gekommen ist, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, sondern gerade in Abrede gestellt. Jedenfalls scheitert die Anwendung des § 788 ZPO daran, dass keine ordnungsgemäße Mahnung erfolgt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 13.04.2007
Az: 12 E 1539/06


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