Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. April 2003
Aktenzeichen: 10 W (pat) 42/02

(BPatG: Beschluss v. 10.04.2003, Az.: 10 W (pat) 42/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 10. April 2003 (Aktenzeichen 10 W (pat) 42/02) eine Entscheidung getroffen. In diesem Fall ging es um eine Patentanmeldung, die der Anmelder am 14. Januar 1998 eingereicht hatte. Nach einer Anhörung hat das Patentamt dem Anmelder vier Monate zur Stellungnahme eingeräumt. Der Anmelder hat insgesamt 14 Mal um Verlängerung dieser Frist gebeten, wobei das Patentamt jedes Mal zugestimmt hat.

Am 30. Januar 2002 ist die letzte Verlängerung ausgelaufen, jedoch hat sich der Anmelder bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sache geäußert. Daraufhin hat das Patentamt die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Der Anmelder legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Zustand.

Das Patentamt hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und argumentiert, dass die Versäumung der Beschwerdefrist vom Anmelder verschuldet sei und keine Glaubhaftmachung des Vortrags erfolgt sei. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder erneut Beschwerde eingelegt und auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als zulässig erklärt. Der Beschluss des Patentamts wurde rechtzeitig innerhalb eines Monats angefochten und die Beschwerdegebühr von 200,00 € wurde ebenfalls rechtzeitig entrichtet. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschluss des Patentamts aufgrund eines wesentlichen Mangels aufzuheben ist. Das Patentamt muss prüfen, ob es dem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben und der Beschwerde des Anmelders abhelfen kann. Falls dies nicht der Fall ist, muss die Sache dem Bundespatentgericht vorgelegt werden. Der Senat hat in diesem Fall von einer Entscheidung in der Sache abgesehen, da der technische Senat für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.

Schlussfolgernd hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Patentamts vom 17. September 2002 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Patentamt zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.04.2003, Az: 10 W (pat) 42/02


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 S des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2002 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Anmelder reichte am 14. Januar 1998 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zum Herstellen eines hochbelastbaren Stabes sowie der nach dem Verfahren hergestellte Stab" ein.

Auf Antrag des Anmelders erließ das Patentamt am 10. Juli 1998 einen Prüfungsbescheid, dem sich eine Anhörung anschloss. Nach der Anhörung räumte das Patentamt dem Anmelder vier Monate Äußerungsfrist ein.

In der Folgezeit beantragte der Anmelder insgesamt 14 mal Verlängerung dieser Äußerungsfrist, die das Patentamt jedes Mal gewährte. Die ausdrücklich letzte Verlängerung erstreckte sich bis 30. Januar 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt äußerte sich der Anmelder nicht zur Sache. Das Patentamt wies daraufhin mit Beschluss vom 1. März 2002 die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurück.

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Anmelder mit der Beschwerde vom 12. August 2002, eingegangen beim Patentamt am gleichen Tage. Gleichzeitig reichte er eine Einziehungsermächtigung hinsichtlich der Beschwerdegebühr von 200,00 € sowie einen Wiedereinsetzungsantrag "zur Erhebung der Beschwerde nebst Zahlung der Beschwerdegebühr" beim Patentamt ein.

Durch Beschluss vom 17. September 2002 wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zurück, dass die Versäumung der Beschwerdefrist verschuldet sei; im übrigen sei keine Glaubhaftmachung des Vortrags erfolgt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde vom 1. November 2002 und nimmt zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen Bezug.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist die Beschwerdefrist gewahrt. Der Beschluss des Patentamts vom 17. September 2002 wurde am 4. Oktober 2002 zugestellt. Die am 1. November 2002 eingegangene Beschwerde ist damit rechtzeitig innerhalb eines Monats eingelegt (§ 73 Abs 1 Satz 1 PatG). Auch die Beschwerdegebühr, die nach Nr 411 200 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 PatKostG 200,00 € beträgt, ist durch rechtzeitigen Eingang der Einzugsermächtigung innerhalb der Beschwerdefrist entrichtet (§ 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG, § 1 Abs 1 Nr 5 PatKostZV).

2. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses ohne Sachentscheidung führt (§ 79 Abs 3 Nr 2 PatG).

Das Patentamt hat den wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde vom 12. August 2002 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Einen Wiedereinsetzungsantrag in eine etwa versäumte Beschwerdefrist darf die Prüfungsstelle nur im Rahmen eines Abhilfeverfahrens nach § 73 Abs 3 PatG bescheiden, aber auch nur dann, wenn sie abhelfen und Wiedereinsetzung gewähren möchte, wenn nicht, muss sie die Sache dem Bundespatentgericht vorlegen. In keinem Fall darf sie isoliert den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisen (vgl BPatGE 25, 119; Busse, PatG, 5. Aufl § 123 Rdnr 85; Schulte, PatG, 6. Aufl § 123 Rdnr 161).

Das Verfahren vor dem Patentamt leidet somit an einem wesentlichen Mangel, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Das Patentamt wird zu prüfen haben, ob es dem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben und der am 12. August 2002 eingegangenen Beschwerde des Anmelders abhelfen kann. Im Falle der Nichtabhilfe ist die Sache ohne sachliche Stellungnahme (§ 73 Abs 3 Satz 3 PatG) dem Patentgericht vorzulegen. Der Senat hat von einer Entscheidung in der Sache abgesehen, da gemäß § 67 Abs 1 PatG in Fällen, in denen - wie hier durch Beschluss vom 1. März 2002 - die Anmeldung zurückgewiesen wurde, der technische Senat für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.

Schülke Püschel Schuster Pr






BPatG:
Beschluss v. 10.04.2003
Az: 10 W (pat) 42/02


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