Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 266/01

(BPatG: Beschluss v. 04.06.2003, Az.: 32 W (pat) 266/01)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 6. November 2000 und vom 12. September 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung für Reisist die Wortmarke IDEAL.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. "IDEAL" habe lediglich anpreisenden Charakter dahingehend, dass es sich um idealen Reis oder um Reis handele, der den höchsten Vorstellungen entspricht.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass kein konkreter Warenbezug bestehe und keine Feststellungen getroffen seien, dass es sich um eine verkehrsübliche Bezeichnung handele. Es bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da IDEAL keine Gattungsbezeichnung für Reis oder eine bestimmte Reissorte sei. Daneben sei zu berücksichtigen, dass seit fast 30 Jahren "IDEAL" im Euryza-Sortiment der Anmelderin allein für die Sorte "Langkorn-Weißreis Parboiled" stehe. Das Markenwort wurde als Fantasiebezeichnung gewählt und beschreibe keineswegs die Sorte. Idealreis werde als Marke fast über den gesamten Lebensmitteleinzelhandel in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Leistungen bestünden bei nahezu allen großen Lebensmittelfilialketten wie R..., T..., S..., E..., M... und W.... Eu- ryza "IDEAL" Reis habe im Segment Langkorn Parboiled-Reis im Jahr 2002 einen Marktanteil von 30,4 % den Umsatz betreffend bzw 22,07 % die Menge betreffend gehabt. Dies alles verbiete die Annahme, IDEAL auf dem Warengebiet des Reises nicht als kennzeichnend anzusehen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke keine für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die von der Marke beanspruchten Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Der Senat konnte nicht feststellen, dass für diese "IDEAL" bei Reis eine im Vordergrund stehende Sachangabe darstellt. Allein die Tatsache, dass die Anmelderin "IDEAL" als Bezeichnung für einen Reis der Sorte Langkorn-Parboiled verwendet, macht die Marke noch nicht zu einer Sachangabe.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Verkehr die Wortfolge - beispw wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht mehr als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Die Markenstelle hat bei ihrer Internetrecherche vom 13. Juli 2001 das Wort Ideal im Zusammenhang mit Reis feststellen können etwa derart, dass bestimmte Reissorten "ideal" für ein bestimmtes Gericht sind. Dies kann im allgemeinen durchaus ein Indiz dafür sein, dass der Verkehr einen Begriff nur als beschreibendes Wort und nicht mehr als Unterscheidungsmittel versteht. Hier kommt jedoch hinzu, dass nach dem Vortrag der Anmelderin diese seit 30 Jahren und in großem Umfang "IDEAL" in Alleinstellung kennzeichnend für eine bestimmte Reissorte verwendet. Dies verbietet die Annahme, dass der Verkehr einen Begriff IDEAL und nicht mehr als Unterscheidungsmittel versteht.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargestellt, lässt sich dem Markenwort Ideal keine eindeutige Angabe annehmen, welches Merkmal hier genau bezeichnet wird. "Idealreis" ist zumindest nach den dem Senat möglichen Feststellungen keine allgemeine Bezeichnung für eine Reissorte, so dass auch dieses Schutzhindernis nicht eingreift.

Winkler Viereck Sekretaruk Na






BPatG:
Beschluss v. 04.06.2003
Az: 32 W (pat) 266/01


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