Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juni 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 144/04

(BPatG: Beschluss v. 02.06.2005, Az.: 25 W (pat) 144/04)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Juli 2004 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 300 07 622 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 31 347 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke Nr 396 31 347 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke mit Schriftsatz vom 22. April 2005 zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, Rdn 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Sredl Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 02.06.2005
Az: 25 W (pat) 144/04


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