Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 11. Mai 1999
Aktenzeichen: 7 Ta 143/99

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 11.05.1999, Az.: 7 Ta 143/99)

1. Bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach §§ 99 ff. BetrVG ist auf § 12 Abs. 7 zurückzugreifen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer). 2. Für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG) ist ein Wert von 3 Monatseinkommen des Betriebsratsmitglieds festzusetzen. 3. Für das Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG beträgt der Wert 2 Monatseinkommen. 4. Der letztgenannte Wert gilt auch für das Verfahren auf Ausschluß des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die

Beschwerde der Antragstellerin der Beschluß des Arbeitsge-

richts Düsseldorf vom 26.11.1998 teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwalts-

gebühren wird anderweitig auf 42.000,-- DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde allgemein gegen die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, wonach bei Verfahren nach §§ 99 ff. BetrVG bei der Wertfestsetzung von § 12 Abs. 7 ArbGG auszugehen ist. An dieser Recht-

sprechung ist jedoch trotz der Ausführungen der Antragstellerin und der von ihr überreichten abweichenden Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte festzuhalten.

Zwar handelt es sich insoweit um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Der somit für die Wertfestsetzung heranzuziehende § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO schließt es jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus, sich an vergleichbaren Wertvorschriften zu orientieren. Der in der gesetzlichen Bestimmung genannte Betrag von 8.000,-- DM ist kein Regelwert, sondern lediglich ein Hilfswert, der nur dann als Ausgangspunkt zu nehmen ist, wenn im jeweiligen Fall keine sonstigen Anknüpfungspunkte für die Wertfestsetzung vorhanden sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer den Beschluß vom 16.12.1993 7 Ta 304/93 - ; siehe des weiteren: Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 8 Rdn. 49; zur Wertfestsetzung im Beschlußverfahren ausführlich: GK-ArbGG/Wenzel, Rdn. 263 ff., ebd. insbes. 266).

Für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung (§ 103 BetrVG) bietet § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG den geeigneten Anknüpfungspunkt. Der Wert ist daher hier auf drei Monatseinkommen des Beteiligten H. festzusetzen (3 x 6.000,-- DM =

18.000,-- DM).

Wird, wie hier, der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen, steht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds fest. Im umgekehrten Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem späteren Kündigungsschutzverfahren das Gericht an die Feststellung gebunden, dass die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (BAG EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 8; vgl. zum Meinungsstand: KR-Etzel, 5. Aufl.,

§ 103 BetrVG Rdn. 139). Auch in diesem Fall werden durch den Beschluß also im

wesentlichen endgültige Verhältnisse geschaffen. Bei dieser Sicht der Dinge stellt das Zustimmungsersetzungsverfahren quasi den vorweggenommenen Kündigungsschutzprozeß dar. Die hier dargelegte von der Beschwerdekammer bislang schon vertretene - Auffassung zur Streitwertfestsetzung (zuletzt: Beschluß vom 08.06.1998

7 TaBV 12/98 - ) wird auch nahezu einhellig vertreten (vgl. LAG Bremen DB 1984, 2416; Wenzel DB 1977, 722, 726; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 Rdn. 135; Tschischgale-Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., S. 67). Auch das Bundesarbeitsgericht sieht die Dinge so (vgl. die Nachweise bei

Tschischgale-Satzky, a.a.O., Fußn. 36 dort auch weitere Rechtsprechungsnach-

weise; a.A. LAG Köln, Beschluß vom 30.09.1997 5 Ta 196/97 und LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 20.05.1997 4 Ta 91/97 - ).

Ähnlich liegen die Dinge, was die Zustimmungsersetzung für die Versetzung (§ 99

Abs. 4 BetrVG) angeht.

Bei einer Versetzung ist auf den Gegenstandswert bei Änderungskündigungen zurückzugreifen; bei Änderungskündigungen bringt die Beschwerdekammer in Anlehnung an

§ 12 Abs. 7 ArbGG S. 1 ArbGG für den Normalfall 2 Monatseinkommen in Ansatz (vgl. Beschlüsse vom 09.11.1989 7 Ta 369/89 und 18.03.1993 7 Ta 374/92 - ). Dieser Wert ist für das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu über-

nehmen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16.09.1993 7 Ta 204/93 -, 15.09.1997 7 TaBV 3/97 und 05.02.1998 7 TaBV 10/97 - ). An dieser Recht-

sprechung, bei der die Beschwerdekammer sich bislang in Übereinstimmung mit den beiden anderen nordrheinwestfälischen Landesarbeitsgerichten befunden hat, hält die Beschwerdekammer trotz der zwischenzeitlich ergangenen abweichenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27.05.1995 4 Ta 126/95 - = JurBüro 1996, 590 fest.

Auch was schließlich den Antrag auf Ausschluß des Beteiligten H. aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) betrifft, war für die Wertfestsetzung auf § 12 Abs. 7

S. 1 ArbGG zurückzugreifen.

Die Beschwerdekammer hat in ihrer bisherigen Rechtsprechung (zuletzt: Beschluß vom 14.03.1996 7 Ta 54/96 - ) in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung (vgl. LAG Hamm BB 1980, 994; LAGE Bremen DB 1985, 396; Schaub Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl., § 104 Fußn. 35; Tschischgale-Satzky, a.a.O., S. 65; Wenzel DB 1977, 722, 724; GK/ArbGG- Wenzel,

§ 12 Rdn. 277; a.a.O. BAG, Beschluß vom 18.09.1978 6 ABR 40/78 - , zitiert bei

Tschischgale-Satzky, a.a.O., Fußn. 16) den Wert insoweit auf 3 Monatseinkommen des Betriebsratsmitglieds festgesetzt. Da indes der Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst durch den Ausschluß aus dem Betriebsrat nicht berührt wird, bietet sich die

Parallele zur Änderungskündigung bzw. Versetzung an, so dass eine Festsetzung auf

2 Monatseinkommen zu erfolgen hat. In diesem Punkt modifiziert daher die Beschwerdekammer ihre bisherige Rechtsprechung.

Insgesamt ergibt sich somit ein Wert von 42.000,-- DM (18.000,-- 12.000,--

12.000,--).

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez. Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 11.05.1999
Az: 7 Ta 143/99


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