Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2007
Aktenzeichen: 26 W (pat) 264/04

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2007, Az.: 26 W (pat) 264/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren und Dienstleistungen

"41 Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Sportveranstaltungen, Ausbildung; Erziehung; Sportunterricht; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen aller Art, insbesondere von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Prospekten; Betrieb von Sportanlagen, nämlich Tennishallen und -plätzen, Squashhallen und -plätzen, Tischtennishallen und -plätzen, Badmintonhallen und -plätzen, Reithallen und -bahnen, Golfanlagen und -plätzen, Leichtathletik-Arenen, Turnhallen, Fitnesscentern, Trimm-Trab-Pfaden, Flugplätzen für Motorsportflugzeuge, Segelflugzeuge und Drachenflieger, Betrieb von Freizeitanlagen, nämlich Spielplätzen, Grillplätzen, und Golfanlagen; Gartenschach-, Minigolf- und Trampolinanlagen; Freizeitgestaltung für Touristen, nämlich Sportschulungen, Golfunterricht, Durchführung von Gruppenunterricht (Workshops) im Theaterspielen, Basteln, Tanzen, Gymnastik, Werken und künstlerischem Gestalten; Vermittlung (Organisation und Durchführung) der Benutzung der oben genannten Sport- und Freizeitanlagen, soweit in Klasse 41 enthalten;

39 Veranstaltung und Vermittlung von Reisen aller Art; Vermittlung von Verkehrsleistungen (Personentransport), Vermittlung von Fahrtausweisen, Veranstaltung und Vermittlung von Ausflügen, Rad- und anderen Wandertouren, Anmieten von Wasser-, Land- und Luftfahrzeugen für Dritte sowie Vermittlung der Vermietung von solchen; Reiseberatung und Reisebegleitung; Gepäckträgerdienste; Vermittlung von Theater- und Konzertbesuchen sowie Besuchen von Sportveranstaltungen, einschließlich der Beschaffung von Berechtigungs- und Eintrittskarten oder -nachweisen hierfür soweit in Klasse 39 enthalten; Platzreservierung für Reisende in Bussen, Bahnen und Schiffen und Vermittlung derselben;

43 Beherbergung und Verpflegung von Gästen und Vermittlung derselben; Hotel- und Zimmerreservierung und Vermittlung derselben; Vermietung von Ferienwohnungen und -Appartements sowie Vermittlung derselben, 25 Bekleidungsstücke, insbesondere Freizeitbekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, insbesondere Sportschuhe.

28 Sportgeräte, insbesondere Tennis-, Polo-, Golf- und Badmintonsportgeräte, Taschen für Sportgeräte soweit in Klasse 28 enthalten"

angemeldete Wortmarke BAVARIAN GOLF COMPANY gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie auf die in den vorangegangenen Beanstandungsbescheiden dargelegten Gründe Bezug genommen, zu denen sich der Anmelder nicht geäußert hat. In den Beanstandungsbescheiden ist ausgeführt worden, die aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildete Marke habe die Bedeutung "Bayerische Golf-Gesellschaft". In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei sie unmittelbar beschreibend, denn sie weise darauf hin, dass die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen von einem im bayerischen Raum ansässigen Golfsportunternehmen angeboten würden. Der rein beschreibende Begriffsgehalt werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne Weiteres verstanden.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. In seiner Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2004 hat er die Nachreichung einer Beschwerdebegründung angekündigt, die jedoch bei Gericht bis zum heutigen Tage nicht eingegangen ist.

II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der angemeldeten Marke fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Begriffsgehalts die Fähigkeit, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden, und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Feststellungen der Markenstelle zur Bedeutung und dem Verkehrsverständnis der Bezeichnung "BAVARIAN GOLF COMPANY" sind zutreffend und rechtsfehlerfrei getroffen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Feststellungen Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Da der Anmelder seine Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit er die Begründung der Markenstelle für unzutreffend oder angreifbar hält.

Ein weiteres Zuwarten des Senats auf den Eingang einer Beschwerdebegründung war weder erforderlich noch angemessen. Die Vorlage der angekündigten Beschwerdebegründung musste auch nicht angemahnt werden. Vielmehr kann nach Ablauf einer angemessenen Frist (BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco: zwei Wochen) entschieden werden, nachdem seit der Einlegung der Beschwerde bereits über zwei Jahre vergangen sind.






BPatG:
Beschluss v. 04.04.2007
Az: 26 W (pat) 264/04


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