Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Mai 2000
Aktenzeichen: 5 W (pat) 432/99

(BPatG: Beschluss v. 19.05.2000, Az.: 5 W (pat) 432/99)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung II - vom 25. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist als Inhaberin des Gebrauchsmusters 93 04 748 in der Gebrauchsmusterrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Die Gebühren für die Verlängerung sind bis zum Jahr 2001 entrichtet worden. Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin ist das Gebrauchsmuster wegen mangelnder Schutzfähigkeit durch Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II vom 25. Februar 1999 gelöscht worden.

Die Antragsgegnerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag in vollem Umfang, hilfsweise im Umfang der von ihr vorgelegten beschränkten Schutzansprüche zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Sie beruft sich darauf, daß die Antragsgegnerin nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Niederlegung der Vertretung ihres Inlandsvertreters keinen Inlandsvertreter mehr bestellt habe.

II Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin mangels Inlandsvertreters am Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen und die Rechte aus dem Gebrauchsmuster nicht geltend machen kann (§ 28 GebrMG). Zwar ist die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung zulässig gewesen, weil die Antragsgegnerin sie durch den bereits vor der Gebrauchsmusterabteilung als Inlandsvertreter tätig gewordenen Patentanwalt eingelegt hat. Dieser hat aber die Vertretung mit dem am 18. November 1999 eingegangenen Schriftsatz niedergelegt. Ein neuer Inlandsvertreter hat sich nicht gemeldet.

Die Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerde kann unbeschadet des Insolvenzverfahrens ergehen, das bezüglich der Antragsgegnerin beim Zivilgericht Basel-Stadt (Schweiz) eingeleitet worden war. Wieweit eine in der Schweiz erfolgte Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Verfahrensbeteiligten Auswirkungen nach § 240 ZPO hat, kann dahinstehen. Denn das Insolvenzverfahren hat nicht zu einer Konkurseröffnung geführt. Wie das Zivilgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 4. April 2000 auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, ist die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin vielmehr durch Entscheidung des Zivilgerichts vom 8. Februar 2000 abgelehnt worden; diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Das Zivilgericht hat, wie es zugleich mitgeteilt hat, den Inhalt seines Auskunftsschreibens der Antragsgegnerin zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu dem Senat gegenüber nicht geäußert.

Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzung der Inlandsvertretung gewahrt. Denn ihr ist mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 unter Bezugnahme auf § 28 GebrMG aufgegeben worden, angesichts der erfolgten Niederlegung der Vertretung durch den bisherigen Inlandsvertreter einen neuen Inlandsvertreter zu bestellen. Diese Aufforderung ist am 10. Dezember 1999 unbeschadet der Niederlegung der Vertretung an den bisherigen Inlandsvertreter zugestellt worden, weil er bis zur - damals noch nicht erfolgten - Eintragung der Niederlegung in der Rolle vertretungsberechtigt und - verpflichtet bleibt (vgl BPatG Bl 1987, 305; 1988, 253). Wie das Deutsche Patent- und Markenamt auf Anfrage des Senats am 4. Mai 2000 mitgeteilt hat, ist inzwischen kein Inlandsvertreter mehr eingetragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 18 Abs 3 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel Dr. Mayer Dr. Kaminskibe






BPatG:
Beschluss v. 19.05.2000
Az: 5 W (pat) 432/99


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