Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 19. Januar 2001
Aktenzeichen: 16 E 939/00

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 19.01.2001, Az.: 16 E 939/00)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 512,28 DM festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf den von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. Oktober 2000 benannten Wert von 512,28 DM festzusetzen, auf den sich konkludent auch die Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2000 bezieht. Eine höhere Festsetzung entsprechend der Wertbestimmung durch das Verwaltungsgericht ist nicht möglich, weil das Gericht im Rahmen des § 10 BRAGO nicht über den gestellten Antrag des nach § 10 Abs. 2 BRAGO Antragsberechtigten hinausgehen darf. Die Festsetzung von Gegenstandswerten im Verfahren nach § 10 BRAGO auf Antrag eines Beteiligten erfolgt nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse einer Partei bzw. ihres Bevollmächtigten. Der nach § 10 Abs. 1 BRAGO notwendige Antrag ist deshalb nicht nur als reiner Verfahrensantrag aufzufassen,

vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2000 - 16 E 127/00 - mit Hinweis auf: Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 6. Auflage, § 10 Rdnr. 8, sowie ferner OVG Hamburg, Beschlüsse vom 13. Januar 1997 - Bs IV 130/95 u. 340/96 -, NVwZ-RR 1997, 503, und vom 28. April 1997 - Bs IV 333/96 und 255/96 -, NVwZ- RR 1998, 525;

er bestimmt vielmehr auch das Begehren des Antragstellers. Für das Beschwerdeverfahren ist in § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO ausdrücklich bestimmt, dass das Gericht an die für die Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften gebunden ist, zu denen auch § 88 VwGO gehört, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf.

Auch unabhängig vom Vorstehenden hätte das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert mit 8.295,63 DM zu hoch festgesetzt. Der Senat weist auf Folgendes hin:

Gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend der sich aus dem Antrag der Antragstellerin ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn es um die Verpflichtung der Sozialhilfebehörde zur Gewährung laufender Sozialhilfeleistungen geht, ist nach der ständigen Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG der Jahresbetrag der geforderten Leistungen maßgebend, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschränkt sich der Gegenstandswert wegen des lediglich vorläufigen Charakters der zu treffenden Regelung nach dieser Rechtsprechung in Anwendung des § 20 Abs. 3 GKG auf die Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren maßgebenden Betrages. Davon ist auch weiterhin auszugehen. Wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss demgegenüber eingewandt hat, wegen der existenziellen Angewiesenheit des Hilfebedürftigen entspreche eine Regelung im Verfahren nach § 123 VwGO in aller Regel einer Vorwegnahme der Hauptsache, so trifft das schon insofern nicht zu, als ein erwachsener Hilfebedürftiger hinsichtlich regelsatzmäßiger Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine Verpflichtung in Höhe von 80 Prozent des Regelsatzes erreichen kann. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass "bei korrekter wirtschaftlicher Betrachtung der Verhältnisse eine Rückzahlung etwa gewährter Leistungen ausgeschlossen erscheint". In rechtlicher Hinsicht kann im Ergebnis ohnehin nicht zweifelhaft sein, dass die auf Grund eines Beschlusses im Eilverfahren nur vorläufig geleisteten Zahlungen im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zurückzuerstatten sind.

Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 3. April 1992 - 16 E 363/91 -, NWVBl. 1992, 368.

Auch in tatsächlicher Hinsicht kann die Möglichkeit einer Erstattung indes nicht ausgeschlossen werden. Häufig wird ein Obsiegen der Behörde im Hauptsacheverfahren seinen Grund gerade in einer entgegen vorherigen Angaben bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers haben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25a BSHG dürfte im Übrigen auch bei einer andauernden oder späteren Hilfebedürftigkeit des Empfängers eine - teilweise - Rückführung zu Unrecht erbrachter vorläufiger Leistungen herbeigeführt werden können.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 19.01.2001
Az: 16 E 939/00


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