Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. März 2004
Aktenzeichen: 31 O 144/03

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 04.03.2004, Az.: 31 O 144/03)

Tenor

In dem Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2004

b e s c h l o s s e n :

Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner (31 0 114/03) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 25. Juli 2003 über die Óbertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären) der Eintragung des Óbertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine seit 1998 börsennotierte Aktiengesellschaft, die gemeinsam mit Tochtergesellschaften Brot- und Backwaren herstellt und vertreibt. Die Antragsgegner sind Minderheitsaktionäre der Antragstellerin.

Die Antragstellerin gab in den Jahren 1998 und 1999 Wandelschuldverschreibungen mit Laufzeiten bis 2008 bzw. 2009 und sogenannte Euro Lyons, eine börsennotierte Wandelanleihe, die ein Wandlungsrecht bis 2015 gewährte, aus. Die im Zeitpunkt der letzten Hauptversammlung der Antragstellerin ausstehenden Wandelschuldverschreibungen und Euro Lyons würden im Fall ihrer Ausübung 10.981 Aktien und einem Anteil am Grundkapital der Antragstellerin in Höhe von 0,013 % entsprechen. Im Zuge ihrer Expansionspolitik erwarb die Antragstellerin im Jahr 2000 eine Beteiligung von 49 % an der französischen .... S.A., wobei ihr gleichzeitig eine Call-Option auf den Kauf der weiteren 51 % eingeräumt wurde. Nach dem Einbruch des Aktienkurses der Antragstellerin im Jahre 2001 und Übernahmeverhandlungen erwarb die ... .... Europe AG (im folgenden: Hauptaktionärin), eine mittelbare Tochtergesellschaft der ..... Holding S.p.A. Mitte 2002 im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots Aktien in Höhe von 94,23 % des Grundkapitals der Antragstellerin, die sie in der Folgezeit durch Zukäufe auf 97,088 % am Grundkapital der Antragstellerin aufstockte. Im November 2002 wurden die Anstellungsverträge mit zwei der damaligen Vorstände, den Herren K... und F... gegen Zahlung von Abfindungen aufgehoben. Mit Herrn K... wurde außerdem ein Beratervertrag abgeschlossen.

Im März 2003 beauftragte die Hauptaktionärin den Vorstand der Antragstellerin damit, ein sogenanntes Squeezeout-Verfahren vorzubereiten, durch das die Anteile der verbliebenen Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung auf die Hauptaktionärin übertragen werden sollten. Am 13.06.2003 wurde unter Bestimmung einer Hinterlegungsfrist für die Aktien auf den 18.07.2003 (Freitag) zur Hauptversammlung vom 25.07.2003 geladen. Auf der Hauptversammlung wurde unter anderem die Übertragung der Aktien auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung von 12,14 EUR beschlossen. Zuvor war ein Antrag der Antragsgegnerin zu 1) auf Durchführung einer Sonderprüfung und Vertagung abgelehnt worden, wobei die Hauptaktionärin mitgestimmt hatte.

Die Antragsgegner erhoben Klage gegen den Übertragungsbeschluss sowie weitere Beschlüsse, insbesondere die Entlastung des Aufsichtsrats und die Ablehnung des Sonderprüfungsantrages (31 0 114/03). Sie rügen u.a. die Verfassungswidrigkeit des Squeezeout und eine treuwidrige Verhinderung der Klärung von Unregelmäßigkeiten beim Ausscheiden der ehemaligen Vorstände sowie Verfahrensmängel. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1) vom 10.11.2003 (Bl. 96 ff. d.A.) und des Antragsgegners zu 2) vom 25.11.2003 (Bl. 107 ff. d.A.) sowie die Klageschriften der Antragsgegner im Verfahren 31 0 114/03 verwiesen.

Die Antragstellerin hält die Klagen für offensichtlich unbegründet und beantragt,

wie beschlossen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Akte 31 0 114/03 LG Düsseldorf lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Der Feststellungsantrag ist nach § 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Satz 2, 2. Alternative AktG begründet. Die von den Antragsgegnern zu 1) und 2) erhobenen Klagen gegen den Übertragungsbeschluss stehen der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegen, weil sie offensichtlich unbegründet sind.

1.

Nach § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG kann durch Beschluss festgestellt werden, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses offensichtlich unbegründet ist. Hierbei hat eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu erfolgen, so dass der Beschluss dann zu ergehen hat, wenn die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis. Offensichtlich unbegründet ist damit eine gegen den Hauptversammlungsbeschluss gerichtete Klage, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass die Klage, ohne dass es einer weiteren Tatsachenaufklärung bedarf, weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Erfolg haben kann (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.01.2004, I 16 W 63/03 Seite 7/8 m.w.N.).

2.

Gegenstand der Prüfung nach § 327 e Abs. 2 i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG ist allein die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die von den Antragsgegnern zu 1) und 2) geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe haben aus rechtlichen Gründen keinen Erfolg. Weder sind die Regelungen der §§ 327 a ff. AktG verfassungswidrig noch liegen Einberufungsmängel vor, noch leidet der Übertragungsbeschluss an sonstigen Mängeln.

a)

Das Squeezeout-Verfahren nach §§ 327 a ff. AktG ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht verfassungswidrig (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf a.a.0. S. 9 ff. m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in seiner Moto-Meter-Entscheidung zur sog. übertragenden Auflösung klargestellt, dass unter gewissen Bedingungen ein Entzug der grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Beteiligung an einem Unternehmen auch gegen den Willen des Aktieninhabers möglich ist (BVerfG ZIP 2000, 1670 ff.). Dabei wies es darauf hin, dass "die herrschaftsrechtliche Seite des Aktieneigentums ... für Kleinaktionäre ohnehin begrenzt" sei. Im Vordergrund stehe vielmehr die Vermögenskomponente. Solange eine wirtschaftlich volle Entschädigung gesichert sei, sei diesem vermögensrechtlichen Aspekt ausreichend Rechnung getragen. Dabei seien Rentabilitätserwartungen nicht von Belang, weil diese auch im Fall des Aktieneigentums nicht von der Eigentumsgarantie erfasst seien.

Der Gesetzgeber hat in den §§ 327 a ff. AktG die geforderten ausreichenden Sicherungen vorgenommen. Der Hauptaktionär ist für die Angemessenheit der Abfindung begründungspflichtig (§ 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG). Sie wird von gerichtlich bestellten Sachverständigen geprüft (§ 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG) und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren (§ 327 f AktG). Die Barabfindung ist zu verzinsen, schließt weitere Ansprüche ausdrücklich nicht aus und ist schließlich durch eine Bankgarantie gesichert (§ 327 b Abs. 2, 3 AktG). Gerade mit der Bankgarantie geht der Gesetzgeber noch deutlich weiter als in bisherigen vergleichbaren Fällen wie z.B. der Eingliederung gemäß §§ 319 ff. AktG.

Die gesetzgeberische Motivation, insbesondere die Stärkung der unternehmerischen Flexibilität (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/7034, S. 31 f.) begegnet keinen Bedenken. Dass die Existenz von Kleinstbeteiligungen diese unternehmerische Flexibilität beeinträchtigen kann, steht außer Frage. Die Entscheidung, ob wegen dieser Beeinträchtigungen eine gesetzliche Regelung notwendig ist, fällt in den gesetzgeberischen Beurteilungsspielraum. Dementsprechend wird die Verfassungsmäßigkeit von der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Literatur nicht in Zweifel gezogen (vgl. die Nachweise in OLG Düsseldorf a.a.0.).

b)

Die Hauptversammlung ist ordnungsgemäß einberufen worden; insbesondere hat die Antragstellerin die Hinterlegungsfrist entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 2) zutreffend auf den 18.07.2003 festgesetzt. Nach § 15 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin muss die Hinterlegung der Aktien spätestens am 5. Tage vor der Versammlung erfolgen. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder einen Sonnabend, "hat die Hinterlegung spätestens am vorhergehenden Werktag zu erfolgen". Da die Fünftagesfrist am Sonntag, dem 20.07.2003 ablief, war der vorhergehende Werktag der Freitag, der 18.07. . Bezugspunkt für den vorhergehenden Werktag ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung der Fristablauf, hier also Sonntag, der 20.07.2003.

c)

Es besteht kein Nichtigkeitsgrund nach §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 1, 2 AktG wegen mangelnder Protokollierung der Vorgänge zum "Tonbandmitschnitt" der Hauptversammlung. Diese Vorgänge waren schon nicht protokollierungsbedürftig. Es ist allein das zu beurkunden, was vom Gesetz ausdrücklich gefordert wird (Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 130 RdNr. 5). Die strenge Nichtigkeitsfolge von Protokollierungsverstößen gebietet eine zurückhaltende Auslegung. Eine weitere Auslegung, wonach all das protokollierungsbedürftig sein soll, was für die Wirksamkeit eines Beschlusses von Bedeutung sein kann, würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Reichweite der Protokollierungsbedürftigkeit führen und die Gefahr zahlreicher nichtiger Beschlüsse nach sich ziehen.

Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Hauptversammlung liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat durch die eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt .... und die "Ergänzung" des Protokolls durch den protokollierenden Notar glaubhaft gemacht, dass die Hauptversammlung nicht auf Tonband aufgezeichnet wurde. Im übrigen ist ein Diktiergerät hierzu auch technisch ungeeignet. Schon deshalb ist es unerheblich, ob Rechtsanwalt ..... zu Ausbildungszwecken oder als Rechtsberater der Hauptaktionärin bei der Versammlung anwesend war und ob die Angaben der Hauptaktionärin zur Aufgabe des Rechtsanwalts bei der Versammlung zutreffend waren. Selbst wenn die Hauptaktionärin hierzu unzutreffende Angaben gemacht haben sollte, ist nicht erkennbar, dass der Übertragungsbeschluss hierdurch beeinflusst worden ist.

d)

Zahlungen der Antragstellerin beim Ausscheiden der ehemaligen Vorstandsmitglieder K.... und F.... aufgrund von Abfindungsvereinbarungen und Beraterverträgen haben ebenso wenig wie - nach den Vermutungen der Antragsgegner - verdeckte Kaufpreiszahlungen und Sondervorteile im Zusammenhang mit der Empfehlung der Übernahme Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Übertragungsbeschlusses. Dasselbe gilt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Sonderprüfungs- und Vertagungsantrages sowie die nach Auffassung der Antragsgegner unzureichend beantworteten Fragen zur Höhe von Zahlungen an die früheren Vorstandsmitglieder K... und F..... Beim Squeezeout-Verfahren hat der Gesetzgeber nämlich ganz bewusst auf eine Inhaltskontrolle des Beschlusses verzichtet. Vorausgegangene Konflikte zwischen Minderheitsaktionären und der Gesellschaft bzw. dem Hauptaktionär sollten ihm nicht entgegenstehen (vgl. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Auflage, § 327 a RdNr. 27).

Sollte es entsprechend den Vermutungen der Antragsgegner Unregelmäßigkeiten beim Ausscheiden der ehemaligen Vorstandsmitglieder bzw. bei der Übernahme der Aktienmehrheit durch die Hauptaktionärin gegeben haben, bestünden Ansprüche der Antragstellerin - und nur dieser - gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder. Es ist nicht erkennbar, dass der Übertragungsbeschluss gerade die Geltendmachung dieser Ansprüche verhindern sollte. Für die Minderheitsaktionäre sind diese Vorgänge allenfalls im Rahmen der Frage nach der Angemessenheit ihrer Barabfindung von Bedeutung. Nach § 327 f Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht darauf gestützt werden, dass die festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, ist vielmehr im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Damit sind sämtliche Fragen des bewertungsrechtlichen Minderheitenschutzes im Spruchverfahren zu klären. Das gilt auch für abfindungswertbezogene Informationsmängel - hier die angeblich unzureichende Beantwortung von Fragen der Aktionäre . Durch die alleinige Behandlung von Bewertungsfragen im Spruchverfahren kommt es regelmäßig zu einer für alle Beteiligten vorteilhaften Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung; Nachteile für die Minderheitenaktionäre sind nicht erkennbar (vgl. Hasselbach, Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 f RdNr. 4).

Dem steht nicht entgegen, dass nach §§ 4 Abs. 2, 10 SpruchG nunmehr die Anträge zu begründen sind. Durch den Begründungszwang soll lediglich verhindert werden, dass Antragsteller ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können. Bei den Anforderungen an die Begründungspflicht hat das Gericht Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung für die Antragsteller zu berücksichtigen und darf die Anforderungen nicht überspannen. Es bedarf daher keiner Durchsetzung von Informationsrechten im Wege der Anfechtungsklage.

Eben so wenig ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegner - eine Grundlage dafür erkennbar, dass ein erfolgreicher Sonderprüfungsantrag das Squeezeout-Verfahren hemmen soll.

e)

Die Frage, ob der Abhängigkeitsbericht den Bestätigungsvermerk im Sinne von § 314 Abs. 2 Satz 3 AktG enthielt und ob der Aufsichtsrat gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 AktG Stellung zur Abschlussprüfung genommen hat, ist ohne erkennbaren Bezug zum Übertragungsbeschluss. Formelle Mängel machen einen Beschluss aber nur dann anfechtbar, wenn das Beschlussergebnis auf dem Mangel beruhen kann (vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 28 IV. 5 d). Im übrigen hat die Antragstellerin durch Vorlage des Protokolls der Hauptversammlung glaubhaft gemacht, dass der Vermerk in der Hauptversammlung einsehbar war. Nach dem dokumentierten Verlauf der Hauptversammlung konnte auch kein Zweifel an der Billigung des Berichts durch den Aufsichtsrat bestehen.

Soweit der Antragsgegner zu 2) die Relevanz eines etwaigen Verstoßes darin sieht, dass § 314 Abs. 2 AktG den Aktionär in die Lage versetzen soll zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sonderprüfung nach § 315 Abs. 1 Nr. 1 AktG gegeben sind und sich eine solche Sonderprüfung auf die Vermögenslage der Gesellschaft auswirken kann, handelt es sich wiederum um einen - etwaigen - bewertungsbezogenen Informationsmangel, der im Spruchverfahren zu klären ist.

f)

Ob der Unternehmensbewertung bei der Ermittlung der Barabfindung unzutreffende Unternehmensplanungen zugrunde lagen und ob die Beteiligung an der .... S.A. unzutreffend bewertet wurde, kann für das Anfechtungsverfahren dahinstehen. Die Frage betrifft allein die Angemessenheit der Barabfindung und ist daher im Spruchverfahren geltend zu machen.

g)

Die Existenz der Wandelschuldverschreibungen und der Euro Lyons stand dem Übertragungsbeschluss nicht entgegen. Diese Anleihen sind zwar bei der Bestimmung der 95 %-Grenze nach § 327 a Abs. 1 AktG heranzuziehen. Auch nach Abzug des potentiellen Anteils der Wandelanleihen von 0,013 % am Grundkapital hatte die Hauptaktionärin einen Anteil von mehr als 95 % des Grundkapitals.

Die Anleihen sind jedoch weder in den Übertragungsbeschluss aufzunehmen noch sind nähere Ausführungen zur Abfindung in den Übertragungsbericht aufzunehmen, denn sie sind ohne Einfluss auf das Squeezeout-Verfahren und die Höhe der Barabfindung. Insbesondere machen Wandelanleihen den Squeezeout-Beschluss nicht hinfällig. Die Anleihen wandeln sich nämlich mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses entsprechend §§ 327 a ff. AktG in einem Anspruch auf Barabfindung gegen den Hauptaktionär um (Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 b RdNr. 3; Hasselbach, Kölner Kommentar zum WpÜG, § 327 e AktG RdNr. 22). Die Regelungen der §§ 327 a ff. sind auf Wandelanleihen analog anwendbar. Eine Regelungslücke liegt vor, weil in den Vorschriften das Schicksal der Wandlungsrechte beim Squeezeout nicht geregelt ist. Mit dem vom Gesetzgeber bei der Einführung der Vorschriften verfolgten Ziel, dem Hauptaktionär die Stellung des Alleinaktionärs einzuräumen, wäre es nicht vereinbar, wenn infolge der Ausübung von Wandlungsrechten erneute Ausschlussverfahren und dies ggf. mehrfach ausgeführt werden müssten. Der Fortbestand von Bezugsrechten beim Squeezeout gäbe dem Inhaber von Wandelanleihen eine stärkere Stellung als den Aktionären selbst. Erst recht ist es nicht mit dem gesetzlichen Ziel zu vereinbaren, das Squeezeout-Verfahren bis zur Ausübung der Wandlungsrechte auszuschließen.

h)

Der Übertragungsbeschluss ist schließlich nicht rechtsmissbräuchlich. Der Auffassung der Antragsgegnerin zu 1, dass die Umsetzung ihrer weiteren Feststellungsanträge bei Eintragung des Squeezeout in das Handelsregister faktisch gefährdet werde, führt ebensowenig zu einem Rechtsmissbrauch wie ihre Auffassung, dass durch den Squeezeout-Beschluss die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vorstände wegen Unregelmäßigkeiten bei der Übernahme der Aktienmehrheit durch die Hauptaktionärin und beim Ausscheiden der Vorstände vereitelt würde. Die etwaige Gefährdung der Umsetzung der weiteren Feststellungsanträge ist als Folge der offensichtlichen Unrichtigkeit der Klage gegen den Übertragungsbeschluss hinzunehmen. Insoweit hat der Gesetzgeber das Vollziehungsinteresse der Antragstellerin in § 319 Abs. 6 Satz 2 2. Alternative höher bewertet als das Interesse der Minderheitsaktionäre.

Die - etwaige - Vereitelung von Schadensersatzansprüchen gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder kann die Unwirksamkeit des Beschlusses unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Abgesehen davon, dass diese Schadensersatzansprüche ohnehin nur für die Höhe der Barabfindung von Relevanz sind, die im Spruchverfahren zu klären ist, könnte die etwaige Vereitelung der Durchsetzung solcher Ansprüche auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen. Der Übertragungsbeschluss bedarf nämlich keiner sachlichen Rechtfertigungen nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit. Aus der Ausgestaltung des Verfahrens ergibt sich vielmehr, dass das Gesetz die Abwägung zu Gunsten des Hauptaktionärs vorgenommen hat (vgl. Hüffer, AktG, 5. Auflage, § 327 a RdNr. 11). Eine Rechtsmissbrauchskontrolle ist daher nur in Ausnahmefällen grober Treuwidrigkeit vorzunehmen (vgl. zu den Fallgruppen z.B. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Auflage, § 327 a RdNr. 27 ff. ), die hier ersichtlich nicht vorliegen.

i)

Unerheblich ist, ob die Antragstellerin ein Eilbedürfnis für den Vollzug der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister dargetan hat, denn bei offensichtlicher Unbegründetheit der Anfechtungsklage bedarf es keines überwiegenden Vollzugsinteresses. Ein solches Interesse ist nur für eine Entscheidung nach der - hier nicht angewendeten - 3. Alternative des §§ 319 Abs. 6 Satz 2 AktG erforderlich.

3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91, 100 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 EUR.






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.03.2004
Az: 31 O 144/03


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