Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 19. März 2003
Aktenzeichen: 8 B 2567/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 19.03.2003, Az.: 8 B 2567/02)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 06. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist ein Internet-Service-Provider und bietet ihren Kunden u.a. den Zugang zum Internet an (Zugangsanbieter oder ,,Access-Provider"). Bei den Kunden der Antragstellerin handelt es sich nach ihren Angaben zu einem großen Teil um Privatkunden, aber auch um Geschäftskunden, die die Dienstleistungen der Antragstellerin für den E-Mail-Verkehr und den Internet-Zugang in ihren Betrieben nutzen.

Über den von der Antragstellerin angebotenen Zugang ist auch der Zugriff auf die Webseiten "www.nazilaucknsdapao.com" und "www.stormfront.org" möglich. Mit Verfügungen vom 6. Februar 2002 an die I. GmbH und vom 8. Februar 2002 an die M. Telekommunikationsgesellschaft mbH gab die Antragsgegnerin diesen Gesellschaften auf, den Zugang zur Nutzung zu den beiden Webseiten wegen Verstößen gegen den Mediendienste-Staatsvertrag im Rahmen des von ihnen vermittelten Nutzungsangebotes zu sperren.

Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 22. Februar 2002 Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Februar 2002. Die I. GmbH erbringe für sich selbst und die regionalen Telefongesellschaften B. , H. , M. , T. und I. , letztere betreue die Marke X. , die Dienstleistung "Access-Providing". Sie teilte unter dem 22. April 2002 mit, dass die M. Telekommunikationsgesellschaft M. mbH durch Betriebsübergang rückwirkend zum 1. Januar 2002 mit allen Rechten und Pflichten in die Antragstellerin übergegangen sei.

Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit einem an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 12. Juli 2002 zurück.

Am 14. August 2002 hat die Klägerin Klage erhoben (VG Arnsberg 13 K 3173/02). Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. September 2002 die sofortige Vollziehung der Sperrungsverfügung vom 6. Februar 2002 angeordnet und den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung unter dem 10. Oktober 2002 abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin am 22. Oktober 2002 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2002 wiederherzustellen,

hilfsweise,

die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. September 2002 in der Gestalt des Ablehnungsbescheids vom 10. Oktober 2002 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. September 2002 Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 6. Dezember 2002 abgelehnt.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 23. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2002 abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2002 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 13 K 3173/02 VG Arnsberg Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2002 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, unbegründet.

Das öffentliche Interesse am Vollzug der Sperrverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das private Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass jedenfalls bei Hinzutreten einer der Sache nach gegebenen Dringlichkeit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Vorrang gebührt.

1. Es ist weder von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids auszugehen. Bei summarischer Prüfung spricht Einiges für die Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Sperrverfügung. Eine weitere Sachverhaltsermittlung und eine abschließende Beurteilung der Rechtsfragen müssen aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen, auch verfassungsrechtlicher Art, können und müssen nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geklärt werden.

a) Ermächtigungsgrundlage ist § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Mediendienste- Staatsvertrages vom 27. Juni 1997 (GV NRW S. 158) in der Fassung des Art. 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2002 (GV NRW S. 178) - MDStV -.

Der Mediendienste-Staatsvertrag findet auf die beiden in Rede stehenden Webseiten Anwendung, weil es sich bei ihnen um Mediendienste und nicht um Teledienste handelt.

aa) Die Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages bestimmt sich - in Abgrenzung zum Teledienstegesetz (TDG) - nach dem konkreten Inhalt des Internetangebotes im Einzelfall.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 L 2528/02 -, S. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 15 L 4148/02 - S. 17 ; VG Aachen, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 8 L 1284/02 -, S. 5; VG Köln, Beschluss vom 7. Februar 2003 - 6 L 2495/02 -, S. 15; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399 f.; Zimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, 3145 (3146); Hoeren, Stellungnahme zur geplanten Sperrverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. November 2001, S. 2.

(1) Der Begriff der Mediendienste umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören nach Abs. 2 Nr. 4 dieser Bestimmung insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht.

Zu "Internet-(Online-)Diensten" vgl. Meier, in: Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 2 MDStV Rdnr. 66.

Die Bestimmungen des Teledienstegesetzes bleiben unberührt, § 2 Abs. 1 Satz 3 MDStV.

Von einem Mediendienst ist danach auszugehen, wenn der Dienst der allgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung im Vordergrund steht. Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt sein.

Vgl. Gounalakis/Rhode, Elektronische Kommunikationsangebote zwischen Telediensten, Mediendiensten und Rundfunk, in: CR 1998 487, 490; Spindler, in: Roßnagel, a.a.O, § 2 TDG Rdnr. 31.

(2) Demgegenüber gelten nach § 2 Abs. 1 TDG die Bestimmungen dieses Gesetzes für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. In diesem Fall sind die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter - z.B. Telebanking nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG - bezogen oder haben die reine Informationsvermittlung - z.B. Datendienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG - zum Ziel.

Vgl. Gounalakis/Rhode, a.a.O., S. 489 ff.; Spindler, in: Roßnagel, a.a.O, § 2 TDG Rdnr. 31 und 33 f.

Entscheidend für die Abgrenzung ist danach, ob bei einer Gesamtschau der Dienst an die Allgemeinheit gerichtet ist oder ob der individualkommunikative Charakter im Vordergrund steht.

bb) Nach diesen Grundsätzen sind beide in Rede stehenden Webseiten Mediendienste. Es handelt sich nicht nur um reine Informationsangebote i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG. Beide Seiten zielen auf Meinungsbildung ab. Sie weisen hinreichend publizistische Elemente auf und sind erkennbar auf Propaganda ausgerichtet.

Die Webseite "www.stormfront.org" eröffnet mit dem Schriftzug Whitepride/Worldwide. Die Verfasser stellen sich als eine Organisation für die "mutigen Männer und Frauen" vor, die die weiße westliche Kultur, die Ideale und die Meinungsfreiheit verteidigten sowie politische und soziale Gruppen bildeten, um "den Sieg sicherzustellen". Die nachfolgenden Artikel, so z.B. "Schafft befreite Zonen!", "Zentrale Thesen des dritten Weges" mit ihren jeweiligen Untertiteln und die dargestellten Hakenkreuz-Symbole sind auf die Meinungsbildung eines nicht bestimmten Nutzerkreises gerichtet.

Auch die Webseite "www.nazilaucknsdapao.com" ist redaktionell ausgestaltet. Auf der Eingangsseite findet sich ein Foto von Gary Lauck mit Hitlerfrisur und Schnurrbart, bekleidet mit khakibraunem Uniformhemd und Hakenkreuzbinde um den Arm, der vor einer Hakenkreuzfahne am Schreibtisch sitzt. Es wird ausgeführt, dass die NSDAP/AO Zeitschriften in zwölf Sprachen sowie diverses Propagandamaterial wie z.B. Hakenkreuzaufkleber und Bücher über den Nationalsozialismus herausgebe. Auf den nachfolgenden Seiten werden Politiker und Persönlichkeiten verunglimpft, indem ihnen rechtsradikale Lieder und Gedankengut in den Mund gelegt werden. Im Folgenden können diverse Naziartikel bestellt werden. Des Weiteren finden sich Aufrufe zur Unterstützung des nationalsozialistischen Gedankenguts sowie zum Verschicken von Solidaritätsschreiben an "inhaftierte Kameraden". Darüber hinaus werden Anleitungen gegeben, wie das Internet zur nationalsozialistischen Propaganda genutzt werden kann. Dass unter anderem auch Nazi-Artikel bestellt werden können, steht der Zuordnung als Mediendienst nicht entgegen. Die Angebote sind eingebettet in entsprechende nationalsozialistische Propaganda und werden mit entsprechenden Begleittexten versehen (vgl. z.B. zum Film "Der Ewige Jude"). Nach dem gesamten Erscheinungsbild der Webseite steht die "journalistische" Ausgestaltung zur Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts für die Allgemeinheit im Vordergrund. Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., S. 17; VG Gelsenkirchen, a.a.O.; S. 5 f.; VG Köln, a.a.O., S. 16 f.; VG Aachen, a.a.O., S. 5 f.; Greiner, Sperrungsverfügungen als Mittel der Gefahrenabwehr im Internet, CR 2002, 620.

b) Die Antragsgegnerin ist nach § 22 Abs. 3 MDStV für den Erlass der Verfügung zuständig, vgl. §§ 1 und 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag vom 1. Juli 1997 (GV NRW S. 184). Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin für den Erlass der Verfügung etwa im Hinblick auf das völkerrechtliche Nichteinmischungsverbot international zuständig ist, dürfte sich nicht stellen. Gegenstand des Verfahrens ist die Sperrung des Zugangs, den die Antragstellerin - mit Sitz in Nordrhein-Westfalen - ihren Kunden vermittelt.

c) Offenkundige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. Die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder dürfte sich aus einer Annexkompetenz zur anerkannten Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Rundfunk nach Art. 70 Abs. 1 GG ergeben.

Vgl. Vesting in: Roßnagel, a.a.O., § 18 MDStV Rdnr. 11; a.A.: Koenig/Loetz, Sperrungsanordnungen gegenüber Network- und Access-Providern, Computer und Recht 1999, 438

Sofern - wofür wenig spricht - die Materie Presserecht einschlägig sein sollte, stünde dem Bund eine Rahmengesetzgebungskompetenz gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 GG zu. Gleichwohl wäre auch für dieses Gebiet die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gegeben, da der Bund für den hier in Rede stehenden Regelungskomplex seine Rahmenkompetenz nicht in Anspruch genommen hat.

Vgl. zur landesrechtlichen Regelung der Verjährung von Pressedelikten: BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1957 - 2 BvL 17/56 u.a., BVerfGE 7, 29 (42 f.)

Offensichtliche Bedenken im Hinblick auf eine verfassungswidrige Einschränkung der Rundfunk- oder der Pressefreiheit der Anbieter (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bzw. der Meinungs- oder Informationsfreiheit der Anbieter und Nutzer (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG),

vgl. aber Vesting in: Roßnagel, a.a.O., § 18 MDStV Rdnr. 6 ff.; Stadler, Sperrungsverfügung gegen Access-Provider, MMR 2002, 343,

sind nicht gegeben. Unabhängig davon, ob die Freiheit der Übermittlung von Informationen aus dem Internet durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) oder durch die Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gewährleistet ist,

vgl. Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Band 1, 4. Auflage 1999, Art. 5 Abs. 1,2 Rz. 97 m.w.N.,

kommt ein Eingriff in diese Freiheiten auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Danach finden die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG dürfte nicht einschlägig sein. Hierunter wird allein die sog. Vor- oder Präventivzensur verstanden, d.h. ein Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf.

Vgl. Stark, a.a.O., Rdnr. 156; Spindler/Volkmann, Die öffentlichrechtliche Störerhaftung der Access- Provider, 398 (407).

Offensichtliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 2 und 3 MDStV ergeben sich auch nicht aus dem Grundsatz der "Polizeifestigkeit der Presse",

Vgl. dazu Vesting, a.a.O., § 18 Rdnr. 8, Stadler, a.a.O., S. 343 f.

Dieser in § 1 Abs. 2 LPresseG NRW normierte Grundsatz schließt zwar in dem vom Landespressegesetz erfassten Bereich ein präventives Einschreiben auf der Grundlage der allgemeinen polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Generalklausel aus. Soweit ihm darüber hinaus über Art. 5 GG ein verfassungsrechtlicher Gehalt zukommen sollte, steht er einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die - wie § 22 MDStV - zu einem Einschreiten wegen Verstoßes gegen konkrete, spezifizierte gesetzliche Verbote ermächtigt, nicht entgegen, soweit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG genügt wird.

Vgl. zur Polizeifestigkeit der Meinungsfreiheit, Degenhart, in: Bonner Kommentar, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rdnr. 260 ff. und zur Pressefreiheit Rdnr. 572; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Auflage 1991, Rn. 331; Löffler, Handbuch des Presserechts, 4. Auflage 2000, S. 63 (Rn. 4).

Soweit durch die Regelung die Berufsausübung (Art. 12 GG) und unter Umständen das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) der Zugangsvermittler im Einzelfall beeinträchtigt sein könnten, bietet schon das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit in § 22 Abs. 3 MDStV eine hinreichende Möglichkeit zur Berücksichtigung etwaiger Grundrechtspositionen.

d) Die Voraussetzungen für den Erlass der Sperrungsverfügung gegenüber der Antragstellerin nach § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs 2 Satz 1 MDStV liegen bei summarischer Prüfung vor. Gemäß § 22 Abs. 2 MDStV hat die Aufsichtsbehörde bei im einzelnen bezeichneten Verstößen gegen den Mediendienste-Staatsvertrag die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter zu treffen. Nach § 22 Abs. 3 MDStV können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Abs. 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden, sofern Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen sich als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

aa) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV liegt vor. Die Webseiten enthalten offenkundig unzulässige Inhalte im Sinne des § 12 MDStV.

Die Webseite "www.stormfrontorg" verstößt gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 MDStV). Der Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird auf mehreren Seiten durch die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuzdarstellungen etc.) verwirklicht. Auch dürfte voraussichtlich der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sein. In dem gesamten Internetangebot wird rechtsextremes Gedankengut verbreitet. Insbesondere mit dem Text: "Schafft befreite Zonen" wird zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt bzw. zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufgefordert. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen tritt der zum Tatbestand gehörende Erfolg bei der Verbreitung im Internet auch im Inland (§ 9 Abs. 1 Alt. 3 StGB) ein.

Vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, S. 624 ff.

Zudem ist das Angebot offensichtlich geeignet, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV).

Auf den Seiten von "www.nazilaucknsdapao.com" werden die Juden auf zynische Weise verunglimpft. Es wird zum Hass und zur Vernichtung von Juden und anderen "Volksfeinden" aufgerufen, wodurch zumindest der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Ferner wird die Judenvernichtung gebilligt, wodurch der qualifizierte Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verwirklicht ist. Auf dem gesamten Seitenangebot werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Darüber hinaus wird mit dem Gesamtangebot der Webseite auch der Krieg verherrlicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 MDStV). Insgesamt besteht offensichtlich die Eignung, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 MDStV).

bb) Maßnahmen gegenüber dem bzw. den Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV sind nicht durchführbar bzw. nicht erfolgversprechend. Es kann dahinstehen, ob an die Unmöglichkeit oder Aussichtslosigkeit von Maßnahmen gegen Content- und Host-Provider insoweit strenge Anforderungen zu stellen sind, um dem Regel/Ausnahmeprinzip der §§ 22 Abs. 2 und 3 MDStV gerecht zu werden.

So Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 405.

Denn die Antragsgegnerin hat in der Sperrverfügung, im Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung im Einzelnen ihre Bemühungen zur Heranziehung der Verantwortlichen im Ausland dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin weitere Möglichkeiten hat, gegenüber den Verantwortlichen im Ausland einzuschreiten oder ein Einschreiten zu veranlassen.

cc) Nach § 22 Abs. 3 MDStV können Maßnahmen zur Sperrung auch gegen einen Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden.

Die Antragstellerin ist als Zugangsvermittlerin Diensteanbieterin im Sinne des § 7 MDStV. Diese Bestimmung gilt nach ihrem Wortlaut für Diensteanbieter, die fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang vermitteln. Die Antragstellerin stellt unstreitig den Zugang zu fremden Informationen im Internet her. Auch die amtliche Überschrift des § 7 MDStV: "Durchleitung von Informationen" macht deutlich, dass die bloße Zugangsvermittlung von der (haftungsprivilegierenden) Bestimmung erfasst sein soll. Zudem ist bereits nach der allgemeinen Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 1 MDStV (auch) Diensteanbieter im Sinne des MDStV, wer fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Die Entstehungsgeschichte stützt dieses Normverständnis. § 7 MDStV geht zurück auf Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr") - ABl. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1 ff. -. Art. 12 der Richtlinie regelt die Verantwortlichkeit von Zugangsvermittlern und lässt nach Abs. 3 insbesondere die Möglichkeit einer Sperrverfügung gegen einen Diensteanbieter, der lediglich den Zugang vermittelt, ausdrücklich zu. Die §§ 7 bis 9 des MDStV setzen die Art. 12 bis 15 der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr um.

Vgl. dazu Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, Hamburg 2001, S. 181 f.; Bornemann, Der Sechste Rundfunkänderungsstaatsvertrag - ein Überblick, K & R 2002, 301 (304 f.); Begründung der Bayerischen Staatsregierung zum Sechsten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrag (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag), Bayerischer Landtag, Drs. 14/8628, S. 11 (21).

Soweit zu § 18 Abs. 3 MDStV a.F. die Auffassung vertreten wurde, dass eine Sperrverfügung nicht an einen Zugangsvermittler gerichtet werden könne, weil "Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3" nur Anbieter von Navigationshilfen, Hyperlinks bzw. Suchmaschinen seien,

vgl. zum Streitstand Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, S. 73 ff.; zu § 3 TDG: Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, München 1999, Rdnr. 262.

besteht jedenfalls nunmehr angesichts des Wortlauts und der dargestellten Entstehungsgeschichte des § 22 Abs. 3 bzw. des § 7 MDStV kein Zweifel daran, dass auch Access-Provider als Nichtverantwortliche im Sinne des § 7 MDStV Adressaten einer Sperrverfügung gemäß § 22 MDStV sein können.

Auch der Einwand, die Tätigkeit eines Access-Providers falle grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vermittlung des Zugangs und damit der Kenntnisnahme von Inhalten im Internet ist zwar grundsätzlich als Telekommunikationsdienstleistung einzuordnen. Dies schließt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 3 MDStV und des § 7 MDStV aber nicht aus, ihn zugleich auch als Diensteanbieter von fremden Inhalte im Sinne des MDStV zu verstehen.

Vgl. Meier, in: Roßnagel, a.a.O., § 3 MDStV, Rdnr. 18; Vesting, in Roßnagel, a.a.O., § 18 MDStV Rdnr. 38 ff.; Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 399; Zimmermann, a.a.O., S. 3149; Holznagel/Kussel, Möglichkeiten und Risiken bei der Bekämpfung rechtsradikaler Inhalte im Internet, MMR 2001, 347 (351);.a.A. Hoeren, a.a.O., S. 2.; Koenig/Loetz, a.a.O., Stadler, S. 344.

e) Die Verfügung ist auch hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinreichende Bestimmtheit bedeutet, dass die getroffene Anordnung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Beteiligten ihr Verhalten danach richten können. Insoweit ist im vorliegenden Fall ausreichend, dass die Behörde das zu erreichende Ziel festlegt und dem Ordnungspflichtigen die Wahl überlässt, auf welchem Wege er seine Pflicht erfüllt.

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 37 Rdnr. 16; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.87 -, BVerwGE 84, 354, 358.

Die Sperrverfügung bestimmt die Sperrung der streitigen Seiten eindeutig als Ziel. Dass sie mehrere technische Möglichkeiten zur Sperrung der beiden Seiten aufzeigt, ist nicht zu beanstanden.

f) Die Anordnung der Sperrung ist bei summarischer Prüfung auch ermessensfehlerfrei erfolgt.

Ein Einschreiten nach § 22 Abs. 3 MDStV steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Zwar besteht für Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 MDStV kein Entschließungsermessen. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die zur Beseitigung der bezeichneten Verstöße gegen die Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrages erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann nach Satz 2 insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Sätze 3 bis 5 schränken die Befugnis zur Untersagung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ein. Die zuständige Behörde ist demnach zum Handeln nach § 22 Abs. 2 MDStV verpflichtet, sofern sie von Verstößen Kenntnis erlangt.

Vgl. dazu Vesting, a.a.O., § 18 MDStV, Rdnr. 32.; Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, S. 135.

Eine vergleichbare Pflicht zum Einschreiten besteht jedoch nicht auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 MDStV. Nach dieser Bestimmung "können" Aufsichtsmaßnahmen auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV gerichtet werden, wenn sich Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 MDStV gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV als nicht durchführbar oder erfolgsversprechend erweisen. Der Wortlaut des § 22 Abs. 3 MDStV räumt der Aufsichtsbehörde ein Ermessen auch in Bezug auf das "Ob" der Inanspruchnahme des dort genannten Adressatenkreises ein.

Die Antragsgegnerin hat dieses Ermessen zumindest der Sache nach ausgeübt. Zwar führt sie im Widerspruchsbescheid auf S. 12. f. aus, es bestehe kein Entschließungsermessen zum Einschreiten bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages. Jedenfalls aber die weiteren (Hilfs-)Erwägungen der Antragsgegnerin zur "unverzichtbaren" Inanspruchnahme der Antragstellerin auf der Grundlage der § 14 OBG sowie zur Verhältnismäßigkeit der Verfügung begründen ausreichend, weshalb die Antragsgegnerin eingeschritten ist und sich für die Heranziehung der Antragstellerin entschieden hat. Diese Überlegungen tragen auch ein ermessensfehlerfreies Einschreiten auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 MDStV.

Ob im vorliegenden Verfahren überhaupt Raum für eine Ermessensabwägung verblieben ist, weil der Staat einen - hier gegebenen - Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) allenfalls unter besonderen Umständen hinnehmen kann, ihn vielmehr im Regelfall unterbinden muss,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 6 C 3.01 - BVerwGE 115, 189 (202),

kann daher im vorliegenden Verfahren dahinstehen.

bb) Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Verfügung bestehen keine offenkundigen Bedenken, insbesondere ist die Sperrung bei summarischer Prüfung für die Antragstellerin technisch möglich und ihr zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 3 MDStV. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn § 22 Abs. 3 MDStV dahin auszulegen sein sollte, dass in Anlehnung an das allgemeinen Ordnungsrecht und der Qualifizierung eines Access-Providers als Nichtstörer dieser nur ausnahmsweise bei einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr in Anspruch genommen werden könnte.

Vgl. Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 404.

(1) Die unter anderem von der Antragsgegnerin aufgezeigte Möglichkeit der sog. DNS-Sperrung ist offenkundig gegeben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin selbst so (vorläufig bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag) mit Erfolg verfahren ist. Zahlreiche andere Provider sind der Sperrverpflichtung nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls auf diesem, aber auch auf anderem technischen Wege nachgekommen.

Ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme bestehen auch im Übrigen nicht. Eine Maßnahme ist bereits dann geeignet, wenn durch sie eine Förderung des gewünschten Erfolgs möglich ist bzw. sie einen Beitrag zu dessen Erreichen leistet. Eine vollständige Gefahrenabwehr ist nicht Voraussetzung. Es muss sich um einen "Schritt in die richtige Richtung" handeln.

Zutreffend VG Gelsenkirchen, a.a.O., S. 8 f.; VG Düsseldorf, a.a.O., S. 21; Spindler/Volkmann, a.a.O, S. 496; Greiner, Sperrungsverfügungen als Mittel der Gefahrenabwehr im Internet, CR 2002, 620 (621).

Da es auf die Eignung zur Sperrung der beiden Webseiten ankommt, ist es unerheblich, dass eine steigende Anzahl rechtswidriger Inhalte im Internet zu verzeichnen ist.

So aber Hoeren, a.a.O., S 3.

Die Sperrung durch Access-Provider betrifft ein weites Publikum. Die Verfügung wird einer Vielzahl geschäftlicher oder privater Nutzer den unmittelbaren Zugriff auf die Webseiten zumindest in zeitlicher und technischer Hinsicht erschweren. Dass es dennoch - mit aus der Sicht vieler Nutzer einfachen Mitteln - möglich ist, die Seiten zu erreichen, dürfte im Ergebnis unschädlich sein. Gleichwohl werden viele Nutzer die vorhandenen Möglichkeiten zur Umgehung der Sperrung nicht kennen oder als zu aufwendig nicht nutzen. Eine vollständige Ausschaltung der Gefahr durch Sperrungen ist ohnehin praktisch unmöglich, da im Internet mannigfaltige Möglichkeiten zur Umgehung bestehen.

Vgl. Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 405 f; Zimmermann, a.a.O., 3150; Greiner, a.a.O., S. 621 f.; vgl. auch Mankowski, Die Düsseldorfer Sperrungsverfügung - alles andere als rheinischer Karneval, MMR 2002, 277.

(2) Die Sperrungsverfügung ist auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und voraussichtlich gleich wirksamen Maßnahmen diejenige trifft, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Es ist - wie dargelegt - nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit Erfolg gegenüber den für die Seiten Verantwortlichen vorgehen oder ein Einschreiten veranlassen kann. Die Möglichkeit des Einsatzes der von der Antragstellerin angeführten Filtersoftware ist - wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat - abhängig von der Mitwirkung der Content-Provider, die ihre Seiten freiwillig selbst bewerten und indizieren müssten. Von einer Bereitschaft hierzu kann im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden. Zudem müsste hierfür jeder einzelne Nutzer Software installieren. Die Bereitschaft dazu dürfte gering sein. Es entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Regelungen des MDStV, dass der einzelne Nutzer selbst aktiv werden muss, um vor unzulässigen Inhalten geschützt zu werden. Es geht der Antragsgegnerin zu Recht nicht darum, lediglich einen Schutz vor ungewollter Konfrontation mit den beiden Webseiten zu gewährleisten. Vielmehr soll gegen die Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte vorgegangen werden. Auch die von der Antragstellerin angesprochene Förderung des kritischen Umgangs mit rechtsradikalen Seiten ist nicht geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel, den Zugang zu den beiden Seiten zu verhindern, zu erreichen.

(3) Die Sperrverfügung ist auch zumutbar bzw. angemessen. Hierbei sind die gegenteiligen Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen, die um so schützenswerter erscheinen, je stärker der Schutzbereich eines Grundrechts betroffen ist.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den die Antragstellerin im Hinblick auf das (bisherige) Nichtvorgehen gegen Access-Provider in anderen Bundesländern rügt, scheidet bereits deshalb aus, weil jeder Träger öffentlicher Gewalt den allgemeinen Gleichheitssatz nur innerhalb seiner eigenen Zuständigkeit beachten kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619 und 1628/83 -, BVerfG 79, S.127 (158); Osterloh, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Auflage 1999, Art. 3 Rz. 81 f. m.w.N.

Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ist die Antragsgegnerin gegen alle Access- Provider vorgegangen, wie sie im Beschwerdeverfahren nochmals dargelegt hat.

Die Sperrverfügung greift auch nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit (Art 12 GG) oder das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin ein. Der von ihr geschilderte - relativ geringe - Aufwand für die bereits erfolgte Sperrung steht ersichtlich nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg, den Zugang zu den unzulässigen Inhalten der Webseiten zu verhindern bzw. zu erschweren. Die Antragstellerin hat auf S. 60 f. ihrer Beschwerdebegründung, GA Bl. 388 f., ausgeführt, dass für die Sperrung von nur zwei Domain-Namen die Anschaffung neuer Hardware nicht erforderlich gewesen sei. Sie habe zur Umsetzung der Sperrung die Einträge in den Konfigurationsdateien ihrer drei Domain-Name-Server jeweils editieren müssen, wofür zwei Arbeitsstunden erforderlich gewesen seien. Auch der weiterhin geschilderte Aufwand für den Entscheidungsfindungsprozess, die Erstellung und Hinterlegung einer Informationsseite, den Neustart der Systeme, eine Browserkontrollanfrage und die Beantwortung von Kundenanfragen lässt keine erhebliche Belastung erkennen. Diesem relativ geringen Aufwand stehen schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen, denen entgegen getreten werden soll, gegenüber. Die beiden zu sperrenden Seiten erfüllen wie dargelegt Straftatbestände, verletzen die Menschenwürde, stören den öffentlichen Frieden und sind jugendgefährdend.

Vgl. Greiner, a.a.O., S. 623.

Ob auch die weiteren von der Antragsgegnerin aufgezeigten Sperrungsmöglichkeiten verhältnismäßig sind, bedarf unter den hier gegebenen Umständen keiner Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich hervorgehoben, dass sie insbesondere eine Sperrung durch Ausschluss von Domains im Domain-Name- Server für ausreichend erachte. Diese Methode ist nach Auffassung der Beteiligten offenbar mit dem geringsten Aufwand verbunden. Die Antragstellerin hat von dieser Möglichkeit - wie dargelegt - auch bereits Gebrauch gemacht. Auf die Verhältnismäßigkeit der übrigen Mittel kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei ihr unklar, wie sichergestellt werden solle, dass die Sperrungen nicht länger als nötig eingesetzt blieben, damit nicht der Zugriff auf völlig harmlose Seiten gesperrt würde, sind keine schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin ersichtlich. Sie kann sich vielmehr gegenüber Dritten auf die durch die angefochtene Verfügung ausgesprochene Verpflichtung zur Sperrung berufen. Es ist insoweit unter Umständen Sache der Antragsgegnerin, auf eine geänderte Sachlage zu reagieren.

Bei summarischer Prüfung ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - durch die vorgelegte Entschließung des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde oder durch das am 23. November 2001 zur Unterschrift ausgelegte Übereinkommen des Europarates zur Datennetzkriminalität (Cybercrime-Konvention) gebunden ist oder inwieweit diese der Sperrverfügung entgegenstehen könnten. Die Einschätzung der Antragstellerin, dass auf internationaler Ebene der Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet am effektivsten begegnet werden könnte, mag zutreffen, schließt aber ein nationales Vorgehen nicht aus, zumal nicht absehbar ist, wann und in welchem Umfang der Verbreitung unzulässiger Inhalte im Internet auf internationalem Wege entgegen getreten werden wird.

Der Umstand, dass es sich nach Auffassung der Antragstellerin um einen Präzedenz- oder Musterfall handele, führt zu keiner anderen Bewertung der angegriffenen Verfügung. Entgegen ihrer Annahme ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, wie sich eine Vielzahl von Sperrungsverfügungen gleicher Art auf ihre Betriebsabläufe auswirken würde. Abgesehen davon, dass für eine weitere Inanspruchnahme der Antragstellerin derzeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, ist hier nur über die Verhältnismäßigkeit der konkret im Streit befindlichen Maßnahmen zu befinden. Es wird Sache der Antragsgegnerin sein, die Zumutbarkeit weiterer Sperrverfügungen zu prüfen. Erst in künftigen Verfahren werden sich die Fragen stellen, ob die Praxis der Aufsichtsbehörden zu einer unzulässigen Umkehrung des "Regel/Ausnahmeprinzips" bzw. des Subsidiaritätsgrundsatzes des § 22 Abs. 2 und 3 MDStV führt und welche Anforderungen im Einzelnen an die Zumutbarkeit einer Inanspruchnahme eines Access-Providers unter Berücksichtigung ihrer "Gesamtbelastung" zu stellen sein werden.

Vgl. Spindler/Volkmann, a.a.O., 404.

Sonstige in die Abwägung einzustellende Belange, wie das Allgemeininteresse an einem ungehinderten Datenverkehr, die Einschränkung eines vollwertigen Internetzugriffs, Beeinträchtigungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie eine Hemmung der Entwicklung des ecommerce,

vgl. Stadler, a.a.O. S. 346,

sind bei der Sperrung der beiden rechtsradikalen Webseiten durch die Veränderung des DNS-Eintrags nicht oder nicht in relevantem Umfang berührt. Schließlich ist die Frage, ob der Antragstellerin ein Entschädigungsanspruch zusteht, im vorliegenden Verfahren ohne Belang.

g) Zu einem anderen Ergebnis wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht das Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 22. September 2002 (GV NRW 2003, S. 84) zum 1. April 2003 führen. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung würde durch einen etwaigen Wechsel der Zuständigkeit schon nicht berührt. Der nach § 20 Abs. 1 JMStV zuständigen Landesmedienanstalt stünden im Übrigen für die vorliegende Fallkonstellation sachlich vergleichbare Eingriffsbefugnisse zu, § 20 Abs. 1 und 4 JMStV, § 4 JMStV, §§ 22 Abs. 2 und 3 MDStV.

2. Ist nach den vorstehenden Erwägungen die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klären, fällt die weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der an sie gerichteten Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zuungunsten der Antragstellerin aus.

Der Umstand, dass das Verwaltungsverfahren bereits seit über einem Jahr läuft, lässt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entfallen. Ungeachtet des Hinweises der Antragsgegnerin darauf, dass sie zunächst auf Selbstregulierungsmaßnahmen seitens der Provider gesetzt habe, hat der Senat eine eigenständige Bewertung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Diese hängt nicht entscheidend davon ab, wie lange und aus welchen Gründen eine Behörde von einer Vollziehungsanordnung abgesehen hat.

Der Antragstellerin ist es zuzumuten, die Sperrung bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten. Durch die Webseiten werden Straftatbestände verwirklicht und bedeutende Rechtsgüter beeinträchtigt. Das Gewicht der betroffenen Interessen der Antragstellerin ist - wie dargelegt - demgegenüber derart gering, dass die Klärung der Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit der Sperrverfügung verwiesen werden. Dass ihr im Zusammenhang mit der Sperrung ein beachtlicher Verlust an Kunden drohen könnte, trägt sie nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Großteil aller Internet-Nutzer in Deutschland mag (noch) über Provider in anderen Bundesländern, insbesondere über die beiden größten Anbieter B. und U.-P. , weiterhin ungehinderten Zugriff auf die beiden Internetangebote haben. Nach den Erkenntnissen des Senats ist bei U.-P. der Zugriff auf beide Seiten und bei B. der Zugriff auf die Seite "www.nazilauck- nsdapao.com" nicht gesperrt. Dies lässt das öffentliche Interesse an einer wenn auch (zunächst nur) geringfügigen Einschränkung des Zugangs zu diesen Seiten für die Nutzer der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Access-Provider nicht entfallen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4000,-- Euro anzunehmen. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens legt der Senat die Hälfte dieses Betrages zugrunde. Eine höhere Festsetzung des Streitwertes ist nicht gerechtfertigt. Die konkrete Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist auch unter Berücksichtigung des geschilderten Aufwandes nicht höher zu bewerten. Gerade der von den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin angestellte Vergleich mit dem im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Streitwert in Verfahren, die eine Gewerbeerlaubnis zum Gegenstand haben, macht deutlich, dass die Bedeutung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit einzelner Sperrverfügungen wesentlich geringer zu veranschlagen ist.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 19.03.2003
Az: 8 B 2567/02


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