Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 385/02

(BPatG: Beschluss v. 27.10.2004, Az.: 32 W (pat) 385/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 24 - vom 25. September 2002 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch hinsichtlich der Waren

"Bettwaren, nämlich Bettdecken, Bettdecken aus Papier, Bettzeug, Bettwäsche, Einziehdecken, Steppdecken, Steppbetten, 4-Jahreszeiten-Decken, Unterbetten, Spannunterbetten sowie Kissen, Teile der vorstehend genannten Waren, insbesondere Polsterstoffe aus Faserflockmaterial, Polyether, Latex und Schaumstoff; Matratzen, nicht für medizinische Zwecke, Matratzenüberzüge; Betten, Wasserbetten für nicht medizinische Zwecke"

zurückgewiesen wurde.

Insoweit wird die Marke 399 74 489 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 43 384 gelöscht.

Gründe

I.

Gegen die für Bettwaren, nämlich Bettdecken, Bettdecken aus Papier, Bettzeug, Bettwäsche, Einziehdecken, Steppdecken, Steppbetten, Vierjahreszeitendecken, Unterbetten, Spannunterbetten sowie Kissen, Teile der vorstehend genannten Waren, insbesondere Polsterfüllstoffe aus Faserflockmaterial, Polyether, Latex und Schaumstoff; Matratzen, nicht für medizinische Zwecke, Matratzenüberzüge, Haushaltswäsche, Textilgesichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe, Textiltapeten, Tischwäsche aus Textilien; Betten, Wasserbetten nicht für medizinische Zwecke, Betten für Haustieream 26. November 1999 angemeldete und am 20. Dezember 1999 eingetragene Marke Badenia Eurobedist im Umfang der im Tenor genannten Waren Widerspruch erhoben aus der seit 10. September 1997 angemeldeten und seit 3. Februar 2000 für Bettwaren (mit Ausnahme von Bettwäsche), einschließlich mit Federn, Halbdaunen, Daunen oder anderen, insbesondere synthetischen Füllmaterialien gefüllte Kissen, Ober- und Unterbetten; Schlafsäcke, Matratzen, Rollmatratzeneingetragenen Wortmarke Eurobed.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die sich gegenüber stehenden Marken nicht ähnlich seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass der Markenbestandteil "Badenia" in der angegriffenen Marke außer Betracht bleiben müsse, da er von Baden abgeleitet und damit eine geografische Herkunftsangabe sei. Folglich stünden sich dann identische Marken gegenüber.

Die Markeninhaberin ist der Auffassung, dass die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit der Widerspruchsmarke gegenüber zu stellen sei, da keiner der Bestandteile für sich allein präge. Badenia Eurobed und eurobed seien so verschieden, dass eine Gefahr von Verwechslungen ausscheide.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angegriffene Marke ist wegen Verwechslungsgefahr der Widerspruchsmarke im angegriffenen Umfang zu löschen.

1. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn es soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren, sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr vgl BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS).

a) Warenidentität bzw. Ähnlichkeit Bettwaren und Matratzen sind sowohl im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke, als auch im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten, so dass insoweit Warenidentität besteht.

Soweit sich auf Seiten der angegriffenen Marke Matratzenüberzüge und auf Seiten der Widerspruchsmarke Matratzen gegenüber stehen, besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus dem selben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Matratzen und Matratzenüberzüge weisen insoweit enge Beziehungen auf, als es sich jeweils um Textilwaren handelt, die zur gemeinsamen Verwendung bestimmt sind. Dies reicht zur Annahme einer mindestens durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Waren aus. Dieselben Erwägungen gelten für die Betrachtung der Warenähnlichkeit der Betten und Wasserbetten, die durch die angegriffene Marke geschützt sind, im Vergleich zu den durch die Widerspruchsmarke geschützten Bettwaren.

b) Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Sie ist weder beschreibend noch durch Benutzung ähnlicher Drittmarken geschwächt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass "eurobed" beschreibende Anklänge enthält. Die von der Markeninhaberin vorgenommene Deutung, es handele sich um ein Bett europäischen Maßstabs ist willkürlich. Der Senat konnte keine Anhaltspunkte dafür auffinden, dass es etwa eine europäische Norm insoweit gäbe oder was europäisch in diesem Sinne für eine beschreibende Aussage inne hätte. Nicht ersichtlich ist auch die mögliche Schwächung durch benutzte Drittmarken auf diesem Warengebiet.

c) Markenähnlichkeit Die sich gegenüber stehenden Marken sind durchschnittlich ähnlich. Es besteht zwar wegen der ganz unterschiedlichen Länge der Marken kein Anhaltspunkt dafür, dass unmittelbare Ähnlichkeiten vorliegen, da es unwahrscheinlich erscheint, dass eine Marke für die andere gehalten wird. Es besteht jedoch die Gefahr des gedanklichen Miteinander-In-Verbindung-Bringens. Die Marken stimmen insoweit überein, als "eurobed" der zweite Teil der angegriffenen Marke ist. Dieser deckt sich mit der Widerspruchsmarke. Stimmen zwei Marken in einem Bestandteil überein, so führt dies nicht ohne weiteres zur Annahme gedanklicher Verbindungen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass dieser übereinstimmende Markenteil Hinweischarakter auf die Widersprechende hat. Das ist unter anderem für den Fall anerkannt, in dem der übereinstimmende Markenteil in der angegriffenen Marke wie eine Zweitmarke wirkt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Badenia wirkt wie und ist tatsächlich der Schwerpunkt der Firma "B... GmbH & Co. KG" der Markeninhaberin. Eurobed wirkt neben Badenia wie eine Zweitkennzeichnung für bestimmte Betten und Bettwaren.

Bei durchschnittlicher Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und durchschnittlicher Markenähnlichkeit kann die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden.

2. Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Sekretaruk Kruppa Ko






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Beschluss v. 27.10.2004
Az: 32 W (pat) 385/02


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