Bundesverwaltungsgericht:
Beschluss vom 9. März 2010
Aktenzeichen: 6 B 54.09

(BVerwG: Beschluss v. 09.03.2010, Az.: 6 B 54.09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. März 2010 (Aktenzeichen 6 B 54.09) die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben, die die Nichtzulassung der Revision gegen einen vorherigen Beschluss des Gerichts vom 26. Mai 2009 zum Gegenstand hatte. Die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Streitwert wurde vorläufig auf 2 000 000 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht als begründet angesehen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie zur Klärung der Frage beitragen kann, inwieweit ein bei einer Frequenzvergabe unberücksichtigt gebliebener Wettbewerber gegen die Frequenzzuteilung vorgehen kann, wenn diese nur auf der Grundlage einer vorherigen Bedarfsermittlung und eines sich daran gegebenenfalls anschließenden Vergabeverfahrens vorgenommen werden darf.

Die Streitwertfestsetzungen für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren beruhen auf den entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Das Beschwerdeverfahren wird nun als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 2.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

Für die Beteiligten besteht im Revisionsverfahren Vertretungszwang. Dies bedeutet, dass sie sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen müssen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BVerwG: Beschluss v. 09.03.2010, Az: 6 B 54.09


Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 26. Mai 2009 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 2 000 000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit ein bei einer Frequenzvergabe unberücksichtigt gebliebener Wettbewerber gegen die Frequenzzuteilung geltend machen kann, diese habe nur auf der Grundlage einer vorherigen Bedarfsermittlung und eines sich daran gegebenenfalls anschließenden Vergabeverfahrens (§ 55 Abs. 9, § 61 TKG) vorgenommen werden dürfen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 2.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.






BVerwG:
Beschluss v. 09.03.2010
Az: 6 B 54.09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/cfe61ffb01f3/BVerwG_Beschluss_vom_9-Maerz-2010_Az_6-B-5409




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