Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 167/01

(BPatG: Beschluss v. 22.07.2003, Az.: 27 W (pat) 167/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wortbildmarkefür "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke S. OLIVER eingetragen unter der Nr 2 103 495 für "Kopfbedeckungen; Verpackungsbehälter und -boxen aus Kunststoff und/oder Metall, Knöpfe; Damen- und Herrenbekleidungsstücke, einschließlich gewirkter und gestrickter, und solcher aus Leder und Lederimitationen, insbesondere Blusen, Hemden, T-Shirts, Sweatshirts, Jacken, Pullover, Tops, Bustiere, Hosen, Röcke, Sets, Kostüme, Mäntel, Unterwäsche, Badebekleidungsstücke, Schals, Stirnbänder, Jogging- und Fitneßbekleidungsstücke, Handschuhe, Schuhe, Waren aus Leder, Kunststoffen und Stoffen, nämlich Taschen, insbesondere Sport- und Einkaufstaschen und andere Waren aus Leder, nämlich nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Necessaires, Geldbeutel, Schlüsseltaschen; Gürtel für Bekleidungsstücke, Uhren, Modeschmuck, nämlich Sticker, Anstecker, Buttons".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 2. August 2001 den Widerspruch zurückgewiesen. Ungeachtet der Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren halte selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch ein, da die Unterschiede aufgrund des in der Widerspruchsmarke vorangestellten Konsonanten "S" sowie der Klang- und Schriftbilder der Wortbestandteile "Oli ver" und "Oli vier" bzw "Oli 4" so groß seien, dass sie auch bei ungünstigen Wiedergabebedingungen noch wahrgenommen würden. Insbesondere sei auch nicht zu erwarten, dass der Verkehr den Buchstaben "S." in der Widerspruchsmarke bei deren Benennung nicht berücksichtigen werde, da es sich um einen einheitlichen Gesamtnamen handele und beide Markenbestandteile erkennbar aufeinander bezogen seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Auffassung nach hat die Markenstelle nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Verkehr beiden Marken nicht gleichzeitig begegne, sondern sie nur ungenau erinnere. Dem als Abkürzung vorangestellten Buchstaben "S" komme keine dominante Bedeutung zu, so dass der Verkehr ihn nicht in entscheidungserheblichem Umfang beachte. In klanglicher Hinsicht bestehe aber eine hohe klangliche Ähnlichkeit zwischen dem Bestandteil "Oliver" in der Widerspruchsmarke und der als "Oli vier" ausgesprochenen jüngeren Marke. Diese sei daher zu löschen.

Die Inhaberin der jüngeren Marke ist dem mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde entgegengetreten. Bildlich bestehe schon wegen der Ausgestaltungen der angegriffenen Marke als Wort-Zahl-Kombination keine Verwechslungsgefahr. In der Widerspruchsmarke komme auch dem vorangestellten Kürzel "S." Bedeutung zu, weil die ältere Marke vom Verkehr nur in ihrer Gesamtheit als einheitlicher Name wiedergegeben werde. Der klangliche Eindruck der Widerspruchsmarke werde auch gerade von diesem vorangestellten Konsonanten geprägt. Im übrigen schließe sie sich den überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss an.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat. Die Beschwerde bietet für eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung.

Dabei kann letztlich auf sich beruhen, ob der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke auch von dem vorangestellten Kürzel "S." mit geprägt wird. Denn selbst wenn der jüngeren Marke nur der Bestandteil "Oliver" in der Widerspruchsmarke gegenübergestellt wird, sind Verwechslungen beider Marken auch bei Anlegung strengster Maßstäbe nicht zu befürchten.

In schriftbildlicher Hinsicht scheidet eine Verwechslungsgefahr schon deshalb aus, weil sich beide Marken dadurch erkennbar unterscheiden, dass die jüngere Marke statt der Buchstabenfolge "VER" die in der Widerspruchsmarke nicht enthaltene, zudem durch einen deutlichen Abstand von der übereinstimmenden Buchstabenfolge "OLI" abgesetzte Ziffer "4" aufweist. Dieser Unterschied wird den angesprochenen Verkehrskreisen selbst bei flüchtiger Wahrnehmung beider Zeichen nicht verborgen bleiben, wobei auch eine isolierte Wahrnehmung einer Marke keine Assoziationen an die unter Umständen nur undeutlich erinnerte andere Marke hervorruft.

In klanglicher Hinsicht wiederum ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bestandteil "OLIVER" in der Widerspruchsmarke um einen bekannten männlichen Vornamen handelt (vgl DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, 1998, S 217), bei dem der Konsonant "V" sowohl in deutscher (vgl DUDEN, Aussprachewörterbuch, 3. Aufl, S 547) als auch in englischer Aussprache (vgl. DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, aaO) wie der Buchstabe "W" gesprochen wird; dem entspricht auch die klangliche Wiedergabe der französischen Entsprechung dieses Vornamens Olivier (vgl DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, aaO). Demgegenüber wird bei der deutschen Benennung der Ziffer "4" in der angegriffenen Marke der erste Konsonant "V" des Wortes "vier" wie ein "F" gesprochen (vgl DUDEN, Aussprachewörterbuch, aaO, S 759), was auch der englischen Bennennung der Ziffer als "four" entspricht. Hinzu kommt, dass der Name "Oliver" sowohl bei deutscher wie bei englischer Aussprache allein auf dem Eingangsvokal "O" betont wird (vgl DUDEN, Das grosse Vornamen-Lexikon, aaO), während sich die Betonungen der jüngeren Marke wegen ihrer deutlichen Trennung in einen Wort- und einen Zifferteil sowohl auf dem Anfangsvokal des Wortes "Oli" als auch auf dem mittleren Vokal "I" des die Ziffer benennenden Wortes "vier" (vgl DUDEN, Aussprachelexikon, aaO, S 759) finden. Diese Unterschiede fallen bei der klanglichen Wiedergabe der beiden relativ kurzen Marken auch bei ungünstigen Bedingungen so stark ins Gewicht, dass Verwechslungen beider Zeichen nicht zu befürchten sind. Anhaltspunkt für eine Verwechslungsgefahr aus sonstigen Gründen sind weder ersichtlich noch dargetan.

Da somit die Markenstelle zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen hatte, war die hiergegen eingelegte Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen; Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht, denn zumindest die Frage der klanglichen Verwechslungsgefahr der Marken stand - auch im Hinblick auf die von der Widersprechenden genannte Senatsentscheidung 27 W (pat) 203/94 vom 30. August 1996, die von einem Weglassen des Buchstabens "S" in einer entscheidungserheblichen Zahl von Fällen ausgegangen ist - nicht von vorneherein so zweifelsfrei in verneinendem Sinne fest, dass die Einlegung der Beschwerde als Verstoß der Widersprechenden gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht angesehen werden könnte (vgl dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 25).

Dr. Schermer Richterin Friehe-Wichist auf längere Zeit be-

urlaubt; sie ist daheran der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert.

Dr. Schermer Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 22.07.2003
Az: 27 W (pat) 167/01


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