Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Mai 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 22/03

(BPatG: Beschluss v. 12.05.2004, Az.: 32 W (pat) 22/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die für Getreideprodukte für die menschliche Ernährung, Müslieingetragene Marke 300 70 472 emuesliist aus der prioritätsälteren deutschen Marke 399 40 711 CREMÜSLI Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für Trinkmüsli auf der Basis von Milch oder Milch/Wassergemischen; Müsli, insbesondere auch in Form von Müsliriegeln.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 21. November 2002 zurückgewiesen. Trotz Warenidentität bzw hochgradiger Warenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reiche der Abstand der Vergleichsmarken zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr aus. Klanglich stimmten die jeweiligen Zeichen zwar in Silbenzahl, Vokalfolge sowie im Wortbestandteil "muesli" bzw "MÜSLI" überein, sie unterschieden sich jedoch deutlich in den Wortanfängen. Den Konsonanten CR am Anfang der Widerspruchsmarke komme aufgrund des markanten Klangcharakters besondere Bedeutung zu. Da Wortanfänge im allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenteile, werde der Verkehr diese Unterschiede nicht überhören. In Anbetracht des beschreibenden Gehalts des Wortes Müsli könne auf diesen Bestandteil der Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr nicht gestützt werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 30 vom 21. November 2002 die Verwechslungsgefahr der jüngeren Marke 300 70 472 mit der Gegenmarke 399 40 711 festzustellen und die Löschung der Anmeldemarke anzuordnen.

Die Vergleichszeichen stimmten in Silbenzahl, Vokalfolge und im Wortbestandteil Müsli überein. Die erste Silbe enthalte in beiden Marken den Vokal e, auf dem jeweils auch die Betonung liege. Die Anmeldemarke weise nur einen geringen Abstand zur Widerspruchsmarke auf. Auf dem einschlägigen Warengebiet erfolge der Erwerb von Produkten ohne besondere Aufmerksamkeit und gelegentlich unter ungünstigen Bedingungen. CREMÜSLI sei ein origineller Gesamtbegriff, dessen Aufspaltung nicht naheliege. In der jüngeren Marke werde das Eingangse nicht englisch (wie i) ausgesprochen, da Müsli kein englischsprachiger Begriff sei. Etwaige Bedeutungsanklänge der Marken seien nicht maßgeblich; CREMÜSLI werde nicht als Bezeichnung eines cremigen Müsli verstanden, weil dieses von seiner Beschaffenheit her kross oder knusprig sei. Die nur von ihr - der Widersprechenden - benutzte Widerspruchsmarke sei originell und phantasievoll.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der - offensichtlich bisher nicht benutzten - Widerspruchsmarke lägen keine Anhaltspunkte vor. Aufgrund der die Markenfähigkeit beider Zeichen allein begründenden Anfangsbestandteile, welchen der Verkehr ohnehin erhöhte Aufmerksamkeit schenke, unterschieden sich die Marken in ihrer Gesamtheit selbst bei einer deutschen Aussprache hinreichend voneinander. Eine Verwechslungsgefahr scheide insbesondere auch deshalb aus, weil sich bei Wahrnehmung der Bezeichnung CREMÜSLI der Sinngehalt des Wortes Creme (im Sinne von cremeartig, sahnig) auch beim flüchtigen Hören zwangsläufig aufdränge. Müsli werde vornehmlich in Verbindung mit (cremigem) Quark, Joghurt, Sahne oder dergleichen verzehrt; der Verbraucher kenne auch eine Vielzahl von bereits fertigen Produkten dieser Art. Zudem stehe der Eingangsbestandteil e der jüngeren Marke als Abkürzung für "electronic" und werde daher englisch wie i gesprochen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die sich gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG unterliegen. Nach diesen Bestimmungen ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl BGH GRUR 2002, 626 - IMS).

Die Ware "Müsli" ist in den Verzeichnissen beider Marken identisch enthalten, Getreideprodukte für die menschliche Ernährung sind mit Müsli hochgradig ähnlich. Jedoch liegt die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterhalb des durchschnittlichen Bereichs. Der zweite Wortbestandteil MÜSLI ist glatt beschreibend, der Eingangsbestandteil CREM (wobei der Buchstabe M beiden Wortbestandteilen gemeinsam ist) deutet auf Creme hin und vermittelt dem Gesamtzeichen insgesamt einen beschreibenden Anklang. Müsli wird meist nicht in dem trockenen Zustand, in dem es erworben wird, verzehrt, sondern mit Milch, Quark usw verrührt; im übrigen sind cremeartige Müsliprodukte im Handel.

In Anbetracht dessen reichen die Unterschiede beider Marken aus, um im Verkehr mit der gebotenen Sicherheit auseinandergehalten werden zu können. Schriftbildlich besteht schon deshalb keine Markenähnlichkeit, weil die Eingangsbuchstaben CR der Widerspruchsmarke, die nur dort vorhanden sind, nicht übersehen werden.

Auch in phonetischer Hinsicht reichen die Unterschiede im Gesamtklangbild der Vergleichsmarken aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die beiden Marken gemeinsame Endung Müsli ist schutzunfähig, so daß der Verkehr, der bei Marken ohnehin stärker auf den Wortanfang achtet, hier zusätzlich gezwungen ist, diesem besondere Beachtung zu schenken. Die Lautwerte der Kosonanten C (= K) und R sind klangstark; sie werden auch bei einem nachfolgenden hellen Vokal wie E im allgemeinen nicht überhört.

Hinzu kommt der aufgezeigte beschreibende Anklang (an Creme) in der Widerspruchsmarke. Da dieser Sinngehalt ganz weitgehend erfaßt werden wird, unterliegt der Verkehr selbst dann keiner Verwechslungsgefahr, wenn - wovon der Senat ausgeht - die jüngere Marke überwiegend deutschen Sprachregeln gemäß, d. h. mit dem Lautwert e (und nicht i) am Anfang, ausgesprochen wird.

Sonstige verwechslungsbegründende Umstände sind nicht ersichtlich.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Viereck Sekretaruk Viereckbr/Ko






BPatG:
Beschluss v. 12.05.2004
Az: 32 W (pat) 22/03


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