Landgericht Essen:
Urteil vom 23. November 2011
Aktenzeichen: 41 O 27/11

(LG Essen: Urteil v. 23.11.2011, Az.: 41 O 27/11)

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,

ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für als Nahrungsergänzungs-

mittel angebotene Produkte mit dem Inhaltsstoff

Coenzym Q 10, insbesondere für das Produkt

„O W Coenzym Q10 mit Selen“

auf dem deutschen Markt wie folgt zu werben:

1. „‘Coenzym Q10 ist eine der wichtigsten Entdeckungen der Ernäh-rungswissenschaft in den letzten Jahrzehnten. Coenzym Q10 gibt dem Herzen seine natürliche Vitalität zurück. Ich nehme es täglich.‘ Schreibt ein zweifacher Nobelpreisträger!“

2. „Dann haben wir hier einen amerikanischen Arzt. Der schreibt:

‚Nach 31 Jahren wissenschaftlicher Erforschung gilt Q10 heute als epochemachend auf den Gebieten Gesundheit und Ernährung. Die Q10-Fähigkeit, eine große Zahl von Gesundheitsproblemen zu verringern, ja, sogar zu beseitigen, hat Ärzte wie Patienten in aller Welt in Erstaunen versetzt.‘“

und dies geschieht wie in der zwischen 22.00 und 00.00 Uhr vom

31. Oktober 2010 ausgestrahlten Dauerwerbesendung

„O W - natürlich gut“ (Anlage K 1)

Die Beklagten zu 1) und 2) werden darüber hinaus verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,

ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für als Nahrungsergänzungs-

mittel angebotene Produkte mit dem Inhaltsstoff Coenzym Q 10

insbesondere für das Produkt „O W Coenzym Q10 mit Selen“

auf dem deutschen Markt wie folgt zu werben:

„So jetzt geht es um Q10. Es gibt unglaublich viel Literatur zum Thema RWD. Wir haben das Produkt hier stehen. Es ist eine Nobel-preissubstanz. Nicht umsonst hat dieses Produkt ein Nobelpreis be-kommen. Wenn Sie dieses Buch hier lesen, dann sag ich Ihnen machen sie jeden Fernseher aus, es ist spannender als jeder Krimi. Jetzt schauen Sie uns aber bitte noch zu. Ich les Ihnen nur ganz kurz mal was vor. Nach 31 Jahren wissenschaftlicher Erforschung gilt Q10 heute als epochemachend auf den Gebieten der Gesundheit und Ernährung. Die Q10-Fähigkeit eine große Zahl von Gesundheitsproblemen zu verringern ja sogar zu beseitigen hat Ärzte wie Patienten in aller Welt in Erstaunen versetzt. Hier steht dann zum Beispiel auch was zur Steigerung der Herzleitung hier steht noch ganz viel mehr, das darf ich aber aus rechtlichen Gründe gar nicht an dieser Stelle vorlesen. Dr. M Q 2-facher Nobelpreisträger hat selber hier auch geschrieben. Coenzym Q10 ist eine der wichtigsten Entdeckung der Ernährungswissen- schaft in den letzten Jahrzehnten. Q10 gibt dem Herzen seine natürliche Vitalität zurück. Ich nehme es täglich. Das sagt ein 2-facher Nobelpreisträger unter anderem Q10 ist ganz ganz wichtig für die Energiegewinnung in den Zellen und insbesondere in den Herzmuskelzellen und ihr Herz muss permanent arbeiten Tag und Nacht ob sie schlafen oder nicht.“

und dies geschieht wie in der mit dem Internetauftritt der Beklagten verlinkten ZU-TV-Präsentation (Anlage K 2).

Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) trägt 70 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten, die Beklagte zu 2) trägt 30 % dieser Kosten.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, im Übri-gen hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs betreffend die Beklagte

zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 70.000,00 €, betreffend die Be-klagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung von

30.000,00 €.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interesen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagten zu 1) und 2) bewerben bzw. vertreiben Nahrungsergänzungsmittel.

Die Beklagte zu 1) warb am 31.10.2010 zwischen 22.00 und 0.00 Uhr auf dem TV-Verkaufssender RWD in einer dort ausgestrahlten Werbesendung "O W - natürlich gut" für das Produkt Coenzym Q 10 mit Selen. Wegen der Einzelheiten der Werbung wird auf den Urteilstenor und den Mittschnitt der Werbesendung (Anlage K 1) verwiesen.

Beide Beklagte verfügen ferner über einen Internet-Auftritt. In diesem Internett-Auftritt befindet sich jeweils ein Hinweis auf "ZU". Auf dem Video-Portal "ZU" ist eine TV-Präsentation in Bezug auf das streitgegenständliche Produkt verlinkt. Insoweit wird auf den Mitschnitt der entsprechenden Werbesendung, Anlage K2, verwiesen, ferner auf den Urteilstenor.

Der Kläger hält die Werbung für irreführend. Er trägt vor, die Zufuhr von Q 10 sei letztlich überflüssig. Es gebe keinen wissenschaftlichen Nachweis dazu, dass die zusätzliche Zufuhr von Q 10 (Ubichinon) einen gesundheitlichen Vorteil erbringe. Insoweit bezieht der Kläger sich auf Gutachten, die in anderen Verfahren eingeholt wurden. Es wird Bezug genommen auf die Anlage K3 zur Klage. Darüber hinaus weist der Kläger darauf hin, dass die EFSA zwischenzeitlich eine Stellungnahme zu für den Stoff Q 10 angemeldeten Claims abgegeben habe, die durchgehend negativ sei. Es wird Bezug genommen auf die Anlage K 12.

Der Kläger hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 02.12.2010 abgemahnt. Er macht hierfür Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € (Kostenpauschale) geltend.

Der Kläger stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Antrag.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, solange die Claims-Liste nach Artikel 13 Abs. 3 der Health-Claims- Verordnung (HCVO) nicht erstellt sei, dürfe weiter entsprechend für das Produkt geworben werden. Ferner sind die Beklagten der Ansicht, die Werbung sei nicht irreführend. In der Fernsehwerbung zitiere der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) aus einem Buch. Das von ihm verlesene Zitat sei so zutreffend, eine eigene Meinung zu dem Produkt habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nicht kundgetan. Es müsse ihm unbenommen bleiben, wörtlich aus Büchern zu zitieren.

Im Übrigen behaupten die Beklagten, die getätigten Aussagen zu dem Produkt Coenzym Q 10 seien zutreffend.

Es gebe inzwischen weitere Studien, die die Wirkung bestätigten. Insbesondere sei es erwiesen, dass ab der zweiten Lebenshälfte die Zuführung von Coemzym Q 10 durchaus sinnvoll und wirksam sei. So verweisen die Beklagten auf einen Auszug aus dem Buch von VH "Mikronäherstoffe - Beratungsempfehlung für die Praxis", in welchem anhand von Untersuchungen und Studien Aufgaben und Wirkung von Coenzym Q 10 dargestellt werden (Anlage B 5). Ferner verweisen die Beklagten mit der Anlage B 6 auf einen Internet-Auszug aus der Zeitschrift "Ernährung und Medizin 2002" und berufen sich schließlich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Beklagten behaupten, Coenzym Q 10 könne sogar den Parkinson-Verlauf verlangsamen. Insoweit nehmen sie Bezug auf die Anlage B 9 und B 10. Mit der Anlage B 11 wollen die Beklagten nachweisen, dass Coenzym Q 10 heute in verschiedenen Kliniken bei Patienten, die unter einer koronaren Herzerkrankung, chronische Erschöpfung, Übergewicht, Lebererkrankungen, Parkinson und andere Nervenerkrankungen sowie auch Krebs leiden, verwendet werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 hat die Kammer sich den Mitschnitt der RWD-Sendung und die zur Verfügung gestellte ZU-Aufnahme angesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB, Artikel 3, 5, 10 der Health-Claims- Verordnung.

Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, sie ist höchstrichterlich anerkannt.

Die Werbung der Beklagten ist irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, weil dem beworbenen Produkt eine Wirkung beigemessen wird, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert ist.

In Bezug auf die Präsentation auf dem Werbesendung RWD (Klage gegen die Beklagte zu 1) gilt hierzu Folgendes:

Die Kammer hat sich durch Anschauen des Werbemitschnitts davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sich den Inhalt der von ihm vorgelesenen Buchzitate zu eigen macht, indem er diese zur Beschreibung und Hervorhebung der positiven Eigenschaften des beworbenen Produktes verwendet bzw. gezielt hierzu einsetzt. Ein keiner Stelle findet sich eine Distanzierung von der Aussage der jeweiligen Autoren. Im Gegenteil entsteht der Eindruck, dass die beworbenen Eigenschaften des Produktes in jedem Fall zutreffend sein müssen, da sogar ein "Nobelpreisträger" und ein "amerikanischer Arzt" sich entsprechend hierzu geäußert haben. Unter Zuhilfenahme der Zitate dieser berühmten und fachlich versierten Personen wird bei dem Zuschauer der Eindruck erweckt, dass zum Einen die Zufuhr von Coenzym Q 10 notwendig, zumindest aber sehr sinnvoll ist, zum Anderen sich bei Zuführung dieses Stoffes eine positive Auswirkung auf das Herz und die sonstige Gesundheit zeige.

Hinsichtlich des Internet-Auftritts gilt, dass sich beide Beklagte den dort enthaltenen Link auf ZU zurechnen lassen müssen. Denn die Beklagten benutzen diesen Link, um ihre Werbung zu intensivieren und zu veranschaulichen. Wenn der Verbraucher, der die Werbung der Beklagten im Internet findet, nämlich den entsprechenden Link anklickt, womit die Beklagten rechnen müssen, so erfährt er durch das Einspielen einer weiteren RWD-Werbesendung "hautnah" durch Vermittlung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1), welche besonderen Wirkungen diesem Produkt zukommen sollen. Der verlinkte Beitrag ist Bestandteil der Werbung beider Beklagter im Internet. Dies gilt auch in Bezug auf die Beklagte zu 2). Selbst wenn in dem ZU-Beitrag eine Sendung auf dem Sender RWD gezeigt wird, in der die Beklagte zu 1) als Verkäuferin auftritt, so nutzt auch die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer eigenen Werbung im Internet die Darstellung des Produktes auf dem Werbesender RWD, und zwar zur Förderung ihres eigenen Absatzes. Denn in der Werbung wird genau das Produkt beschrieben, das auch die Beklagte zu 1) bewirbt und verkauft.

Durch die ZU-TV-Präsentation, die die Kammer sich ebenfalls angesehen hat, wird vermittelt, dass der Wirkstoff Q10 die Herzleistung steigern könne und das Produkt besonders wichtig für die Energiegewinnung in den Zellen sei. Dadurch, dass in dem Fernsehauftritt herausgestellt wird, wie wichtig Q10 für den Körper sei und dass sogar der Nobelpreisträger dies täglich nehme, wird ferner der Eindruck vermittelt, dass eine Zufuhr von Q10 neben der normalen Ernährung erforderlich, zumindest sinnvoll ist.

Die Werbeaussagen, wie sie im Urteilstenor im Einzelnen dargestellt sind, sind wissenschaftlich nicht hinreichend erwiesen. Hierauf hat das Oberlandesgericht Hamm bereits im Jahre 2003 hingewiesen (Aktenzeichen: 4 U 175/02), das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dies entsprechend entschieden am 14.07.2008 (6 U 13/08) und am 11.09.2008 (6 U 25/08). Danach gibt es keine Beweise für die Nützlichkeit einer zusätzlichen Zufuhr dieses Coenzyms bei gesunden Menschen, die eine Nahrungsergänzung begründen könnten. Hieran hat sich bis heute nichts geändert. Die von den Beklagten im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Anlagen erbringen keinen Nachweis dafür, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Coenzym Q10 sich geändert haben. Die vorgelegten Anlagen B5 bis B8 sind Sekundär-Literatur, es handelt sich nicht um anerkannte wissenschaftliche Untersuchungen oder Studien. Soweit die Beklagten sich auf eine Untersuchung beziehen, die sich damit auseinandersetzt, ob Coenzym Q10 Parkinson-Symptome verlangsamen oder reduzieren könne, ist dies für den Rechtsstreit nicht relevant. Denn die Werbung wendet sich an gesunde Personen. Es wird insbesondere abgestellt auf eine Stärkung des Herzens, die in den vorgelegten Artikeln zumindest nicht in wissenschaftlich einwandfreier Form nachgewiesen ist. Hinzu kommt, dass inzwischen die zu Coenzym Q10 angemeldeten Claims von der EFSA negativ bewertet worden sind. Hierzu gehören auch solche Claims, die sich auf eine Stärkung der Herzfunktion bezogen haben. Zwar ist hiermit noch nicht festgestellt, dass die Claims endgültig nicht in die noch zu erstellende Liste aufgenommen werden, weil dies der Entscheidung der Kommission vorbehalten ist. Die EFSA ist aber insoweit wissenschaftlich tätig und berät die Kommission. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bei der EFSA beschäftigten Personen sich mit den angemeldeten Claims und den Wirkungsaussagen wissenschaftlich auseinandergesetzt haben und angesichts des unstreitig abgegebenen negativen Votums eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung nicht gefunden werden konnte.

Die Auffassung der Beklagten, die Werbung sei zuzulassen, solange die Liste nach Artikel 13 Absatz 3 der Health-Claims-Verordnung noch nicht erstellt ist, ist unzutreffend. Denn es greift die Übergangsvorschrift des Artikels 28 Abs. 5, wonach gesundheitsbezogene Angaben nur dann zulässig sind, wenn sie mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung und dem nationalen Recht übereinstimmen. Dies ist aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Im Übrigen wird wegen dieses Problemkreises verwiesen auf die neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.09.2011 (Aktenzeichen: 4 U 71/11).

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 23.11.2011
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