Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 52/09

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2010, Az.: 6 W (pat) 52/09)

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patentund Markenamts BPatG 152 vom 6. März 2009 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patentund Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 05 F des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung 198 31 774.3-23 mit Beschluss vom 6. März 2009 zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit der Beschwerdebegründung neue Ansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 vorgelegt. Mit ihrer Eingabe vom 7. Mai 2010 hat sie den bisherigen Hauptantrag fallen gelassen und die vorliegende Anmeldung nur noch im Rahmen des früheren Hilfsantrags 1 (jetzt Hauptantrag) und des früheren Hilfsantrags 2 (jetzt Hilfsantrag 1) weiterverfolgt. Sie beantragt sinngemäß

den angefochten Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschwerdeverfahren übersandten Ansprüchen gemäß dem zum Hauptantrag erhobenen früheren Hilfsantrags 1, hilfsweise gemäß dem früheren Hilfsantrag 2, ansonsten wie am Anmeldetag eingereicht, zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 gemäß dem geltenden Hauptantrag lautet:

"Automatische Türoder Fensteranlage mit mehreren Flügeln, mit einer ortsfesten Laufschiene, in der die Flügel verschiebbar geführt sind, und mit einer elektrischen Antriebseinrichtung, wobei die Antriebseinrichtung mehrere Antriebsmotoren aufweist, und wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen Antriebsmotor aufweisen, und wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung einer oder mehrerer Flügel in Abhängigkeit von der Bewegung eines anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel, dadurch gekennzeichnet, dass zur Versorgung der unterschiedlichen Antriebsmotoren (10) eine gemeinsame Stromschiene (11) vorgesehen ist, wobei jeder der angetriebenen Flügel (1, 2) eine separate Steuerungseinrichtung aufweist, wobei die Einrichtung zur Kommunikation mehrerer Steuerungseinrichtungen untereinander und/oder mit einer übergeordneten Steuerungseinrichtung vorgesehen ist, so dass die separate Steuerungseinrichtung jedes angetriebenen Flügels (1, 2) mit den Steuerungseinrichtungen weiterer angetriebener Flügel (1, 2) und/oder mit einer übergeordneten Steuerungseinrichtung zusammenwirkt."

Der geltende Anspruch 1 gemäß dem geltenden Hilfsantrag lautet:

"Automatische Türoder Fensteranlage mit mehreren Flügeln, mit einer ortsfesten Laufschiene, in der die Flügel verschiebbar geführt sind, und mit einer elektrischen Antriebseinrichtung, wobei die Antriebseinrichtung mehrere Antriebsmotoren aufweist, und wobei mehrere der Flügel jeweils mindestens einen eigenen Antriebsmotor aufweisen, und wobei eine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist zur Steuerung einer oder mehrerer Flügel in Abhängigkeit von der Bewegung eines anderen Flügels bzw. mehrerer anderer Flügel, und wobei mindestens eine elektrische Zusatzeinrichtung ortsfest oder flügelfest, insbesondere am Rollenwagen, angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Versorgung der unterschiedlichen Antriebsmotoren (10) eine gemeinsame Stromschiene (11) vorgesehen ist, wobei zur Stromzuführung für den Antriebsmotor (10) dienende Stromschiene (11) zur Datenund/oder Signalübertragung zwischen den elektrischen Zusatzeinrichtungen und/oder zwischen einer der elektrischen Zusatzeinrichtungen und dem elektrischen Antriebsmotor (10) ausgebildet ist, und wobei die Daten und/oder Signale zwischen den elektrischen Zusatzeinrichtungen und/oder zwischen einer elektrischen Zusatzeinrichtung und dem elektrischen Antriebsmotor (10) auf die Versorgungsspannung des Antriebsmotors (10) über eine Übertragungseinrichtung aufmodulierbar sind."

Zur Fassung der jeweiligen Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentanmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patentund Markenamt zurückzuverweisen war.

Die Zurückverweisung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG, wonach das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr. 3 gilt auch eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 79 Rdn. 27).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, da das geltende Patentbegehren durch die Aufnahme von Merkmalen aus den ursprünglichen Ansprüchen eingeschränkt und konkretisiert worden ist, so dass der angefochtene Beschluss nicht mehr als eine Entscheidung über das geltende Patentbegehren angesehen werden kann und gegebenenfalls eine Nachrecherche erforderlich wird. Zu dem geltenden Anspruch 1 und dem Hilfsantrag und insbesondere zu den neu hinzugekommenen Merkmalen konnte die Prüfungsstelle bisher nicht sachlich Stellung nehmen. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für geboten, zunächst der Prüfungsstelle Gelegenheit zu geben, über die Patentfähigkeit des Gegenstandes nach jeweiligen Anspruch 1 gegebenenfalls im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung zu entscheiden.

Die Sache war daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes zurück zu verweisen.

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.05.2010
Az: 6 W (pat) 52/09


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