Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juni 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 84/04

(BPatG: Beschluss v. 02.06.2004, Az.: 33 W (pat) 84/04)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Anmelde- und das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist gemäß § 10 BRAGebO zulässig, weil die Anmelderin im registerrechtlichen Anmeldeverfahren durch Rechtsanwälte vertreten war und ein Bemessungswert fehlt, da der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (§ 1 GKG) insoweit das Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nicht erfasst (vgl. § 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO). Dieser Wert richtet sich nach dem im Einzelfall gegebenen wirtschaftlichen Interesse des Anmelders (vgl. BPatGE 11, 166).

Für den Normalfall ist das Interesse des Anmelders an der Erlangung oder (im Widerspruchsverfahren) Erhaltung des registerrechtlichen Markenschutzes bei unbenutzten Marken mit einem Wert von 10.000.-- EUR als angemessen erachtet worden (vgl. BPatG GRUR 1999, 64, 65 , Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71, Rdn. 47).

Dieser Wert ist vorliegend zu erhöhen. Bei der als Marke angemeldeten Wortfolge handelt es sich um den Anfangsbestandteil der Firma des Anmelders und zugleich um die Second-Level-Domain der im Briefkopf des Anmelders angegebenen Internetadresse. Bereits dies rechtfertigt eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts um 25 % (vgl. BPatG a.a.O.) bis 50 % (BPatG Mitt. 1995, 323). Außerdem tritt der Anmelder nach dem Inhalt seines Schreibens vom 22. April 2002 unter dem Firmenschlagwort "Deutsche Hochschulwerbung" auf und will als Werbedienstleister im Zuständigkeitsbereich deutscher Hochschulen eine marktführende Stellung erworben haben. Ein entsprechender Alleinstellungsanspruch für das Gebiet Deutschlands in diesem Marktsegment wird auch durch den Bedeutungsgehalt der angemeldeten Wortfolge ausgedrückt. Die angemeldete Marke stellt daher für den Anmelder einen besonderen wirtschaftlichen Wert dar, so dass sich der Regelgegenstandswert weiter auf 20.000.-- EUR erhöht.

Winkler Pagenberg Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.06.2004
Az: 33 W (pat) 84/04


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