Landgericht Hildesheim:
Urteil vom 5. Mai 2010
Aktenzeichen: 11 O 42/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die keine Bestellung bei der Beklagten getätigt haben, Medaillen zuzusenden bzw. zusenden zu lassen und/oder unter Beifügung einer Rechnung zur Bezahlung derselben aufzufordern bzw. auffordern zu lassen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Aufwendungserstattungsanspruch.

Der klagende Verein der Dachverband aller Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.

Die Beklagte verkauft Münzen und Medaillen im Versandhandel.

Unter dem 10.02.2009 sandte die Beklagte dem Zeugen ... unter Beifügung einer Rechnung aus der Kollektion "Die chinesischen Tierkreiszeichen" eine Sonderprägung der Medaille "Jade Schaf".

Der Kläger sieht darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte die Beklagte fruchtlos ab.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung dieser Geschäftspraktik mit der Behauptung, dass der Zeuge ... die zugesandte Ware nicht bestellt habe.

Ferner hätten auch die Zeugen €, € und € nicht bestellte Waren von der Beklagten erhalten.

Weiter verlangt der Kläger Erstattung der ihm entstanden Abmahnkosten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), die keine Bestellung bei der Beklagten getätigt haben, Münzen und/oder Medaillen zuzusenden bzw. zusenden zu lassen und/oder unter Beifügung einer Rechnung zur Bezahlung derselben aufzufordern bzw. auffordern zu lassen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass die Zeugen mit der Zusendung der Waren einverstanden gewesen seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2010 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nahezu vollständig zu. Dieser hat seine Grundlage in §§ 1, 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 Unterlassungsklagegesetz.

Der Zahlungsanspruch hat darüber hinaus seine Grundlage in § 12 UWG.

21Es ist zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Klägerin durch ihre Geschäftspraktiken Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

Der Zeuge € ist Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 2 UWG i.V.m. § 13 BGB).

23Ihm ist unter dem 10.02.2009 eine Medaille von der Beklagten zugesandt worden, ohne dass er diese zuvor bestellt hatte oder mit der Bestellung einverstanden gewesen ist.

Damit ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 UWG erfüllt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts nicht bewiesen, dass der Zeuge mit der Zusendung einverstanden war.

Wenn auch der Zeuge keine konkrete Erinnerung an ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten betreffend die zugesandte Medaille hatte, so ergibt sich aus der Aussage dieses Zeugen sowie der der Zeugin ... im Zusammenhang mit dem Sachvortrag der Beklagten, dass der Zeuge die Ware nicht bestellt hat und mit dessen Zusendung nicht einverstanden war.

Der Zeuge € hat überzeugend dargelegt, dass er bemüht ist, telefonische Anrufangebote, die er häufiger erhält, möglichst abzublocken und dass er grundsätzlich nichts bestelle. Er ist, was auch in der Vernehmung nachvollziehbar war, hörbehindert und bekommt deshalb nach eigenem Bekunden nicht alles mit, was der Gesprächspartner am Telefon äußert, weil die Gespräche gelegentlich schnell ablaufen.

Diese Äußerung des Zeugen korrespondiert mit dem Sachvortrag der Beklagten, nach der das Telefonat mit dem Zeugen € eine Minute und 39 Sekunden gedauert haben soll. Diese Tatsache steht wiederum im Einklang mit der Bekundung der Zeugin ..., nachdem die Gespräche mit den Kunden im Schnitt ca. 1 ½ Minuten dauern.

Eine konkrete Erinnerung an das Gespräch mit dem Zeugen € hatte auch die Zeugin € verständlicherweise nicht. Legt man aber zugrunde, dass das Gespräch mit dem Zeugen € eine Minute und 39 Sekunden dauerte, so ist zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass dieser Zeuge sich in einer solch kurzen Zeit frei entscheiden konnte, ob er mit der Zusendung mit der Medaille einverstanden war. Die Zeugin ... hat erläutert, wie die von ihr geführten Gespräche ablaufen sollten und auch abgelaufen sind. Ist demnach von dem Gesprächsablauf auszugehen, den die Beklagte ihren Call-Center-Mitarbeitern vorgibt, so benötigte die Zeugin ... schon dann, wenn sie einen fertigen Text ohne Gesprächspause nur verlesen hätte und die Hoffnung haben wollte, dass der Gesprächsteilnehmer das, was sie ihm vorliest, versteht und aufnimmt, schon mehr als eine Minute. Wenn das konkrete Gespräch mit dem Zeugen € in einer Minute und 39 Sekunden abgelaufen ist, so konnte die Zeugin nicht davon ausgehen, dass der Zeuge ihre Informationen verstanden und auf deren Grundlage frei entschieden hat. Die Vermittlung so vieler Informationen innerhalb so kurzer Zeit stellt eine Überrumpelung des Kunden dar.

Es kommt hinzu, dass das, was erläutert worden ist, nicht in allen Einzelheiten mit dem übereinstimmt, was unter dem 10.02.2009 dem Zeugen € zugesandt worden ist. So fehlt z.B. der Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder auch das 14-tägigen Rückgaberecht. Dieses ist nämlich nur am rechten Rande des Schreibens in Zusammenhang mit der Werbung für eine Erstausgabe Vatikan 2009 aufgeführt. Des Weiteren fehlt der Hinweis darauf, dass das Bestellen einer Kollektion bedeutete, dass dem Kunden weitere Einzelexemplare zugesandt werden würden.

Auf die Würdigung der Gespräche mit den weiter benannten Kunden kommt es nicht an. Denn nachdem die Beklagte sich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, folgt bereits aus dem einmaligen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.

Die Klage ist aber hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens nicht vollständig begründet. Mit dem Klageantrag verlangt der Kläger, dass der Beklagten auch die beanstandete Geschäftspraxis in Bezug auf Münzen untersagt wird. Der Kläger hat aber keinen konkreten Fall vorgetragen, nachdem den Kunden in der beanstandeten Weise zugesandt worden sind. Bei der zugesandten Ware handelt es sich um Medaillen.

Der Zahlungsanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist begründet. Er ergibt sich zum Grunde nach dem festgestellten Wettbewerbsverstoß und ist auch zur Höhe nicht zu beanstanden

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Hildesheim:
Urteil v. 05.05.2010
Az: 11 O 42/09


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