Amtsgericht Siegburg:
Urteil vom 11. Juli 2003
Aktenzeichen: 8 C 167/03

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührennote des Rechtsanwalts T vom 05.03.03 in Höhe von 53,36 &...128; freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(gemäß § 313a Abs. 1 5. 1 ZPO)

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch zu. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte ihr Schadensersatz aus einem Unfallereignis von 11.01.98 zu leisten hat. Dazu gehören - was ebenfalls unbestritten ist - auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Klägerin. Dementsprechend hat die Beklagte diese Kosten im Rahmen der im Jahre 2000 erfolgten Regulierung getragen. Der Streit der Parteien geht im wesentlichen nur darum, ob die Beklagte auch für die Kosten aufzukommen hat, die der Klägerin von ihrem Prozeßbevollmächtigten für die im Jahre 2003 erfolgte Anpassung bzw. Neuberechnung der Unterhaltsrente in Rechnung gestellt wurden, oder ob diesem dafür kein weiterer Honoraranspruch zusteht, weil es sich gebührenrechtlich um eine einheitliche Angelegenheit handelt.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn unter einer "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Wird er daher mit der Ermittlung und Geltendmachung des erstattungsfähigen Schadens im Anschluß an einen Unfall und später damit beauftragt, zu überprüfen, ob sich durch Zeitablauf und sonstige Änderungen der Verhältnisse Abweichungen bei der Berechnung des Unterhaltsschadens ergeben, so liegt darin nicht eine Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit, sondern es handelt sich dabei um einen neuen Auftrag und damit gebührenrechtlich um eine andere Angelegenheit. Denn die jährlichen Berechnungen stehen weder untereinander noch mit der Geltendmachung der ersten Forderung in einem inneren Zusammenhang im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts (LG Kleve AnwBl. 81,509). Dies mag anders zu sehen sein, wenn sich die auf einem einheitlichen Auftrag beruhende außergerichtliche Regulierung über mehrere Jahre hinzieht und auf die jeweils neu hinzukornmenden Schadensbeträge erstreckt (BGH NJW 95, 1431)

So lage die Sache hier jedoch nicht. Denn die Regulierung des Unfallschadens war im Jahre 2000 abgeschlossen, während die Klägerin erst im Februar 2003 ihren Prozeßbevollmächtigten mit der Neuberechnung der Unterhaltsrente beauftragt hat. Daran ändert auch nichts das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 13.07.00, aus dem die Beklagte herleiten zu können glaubt, die Regulierung sei damals noch nicht abgeschlossen gewesen, weil die Klägerin die Anpassung an die Rentensteigerung offengehalten wissen wollte. Denn es ist der Beklagten damals nur die Festschreibung des Einkommens des Verstorbenen auf die Dauer von fünf Jahren zugesagt und angeboten worden, nach Ablauf dieser Frist über eine Anpassung neu zu verhandeln. Damit kann aber von einer einheitlichen, sich bis heute erstreckenden Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten. der Klägerin nicht ausgegangen werden. Denn aus seinem Schreiben geht nur hervor, dass die Art der Regulierung für den erwähnten Zeitraum von fünf Jahren festgeschrieben werden sollte, während für die Folgezeizeit eine Neuverhandlung in Aussicht gestellt wurde. Damit war die Beendigung des ursprünglichen Auftrags erklärt und nicht - wie die Beklagte offenbar meint - eine sich auch noch in unabsehbare Zukunft erstreckende Fortsetzung der Regulierungsverhandlung.

Selbst wenn dies anders zu sehen sein und die Auftragsausführung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin noch als einheitliche Tätigkeit zu werten sein sollte, ist ihm gleichwohl der geltend gemachte Gebührenanspruch erwachsen, da zwischen dem ursprünglichen und dem Folgeauftrag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verflossen ist. Dies hat gemäß § 13 Abs. 5 5. 2 BRAGO zur Folge, dass der weitere Auftrag als neue Angelegenheit zu behandeln und zu vergüten ist.

Dem geltend gemachten Anspruch steht auch das nicht entgegen, was die Beklagte zur gebührenrechtlichen Abrechnung des ursprünglichen Auftrags vorträgt. Denn die Erklärung, die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin damals abgegeben haben soll, war bei verständiger Würdigung nur so zu verstehen, dass damit die Gebührenansprüche für seine gesamte damalige Tätigkeit, nicht aber auch für künftige Tätigkeiten abgegolten sein sollten. Damit ist der Klage in der Hauptsache ohne Einschränkung stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.






AG Siegburg:
Urteil v. 11.07.2003
Az: 8 C 167/03


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