Landgericht Bonn:
Beschluss vom 8. August 2011
Aktenzeichen: 16 O 30/11

(LG Bonn: Beschluss v. 08.08.2011, Az.: 16 O 30/11)

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der Bildschirmausdrucke (screenshots) vom 01.07.2011 gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verb, mit §§ 5 TMG, 1 PAngV, und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben es zu unterlassen, im Internet die Vermittlung von Immobilien zu bewerben,1. ohne den vollständigen Namen des gesetzlichen Vertreters und/oder die für das Maklergewerbe zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 34 c GewO und/oder das Handelsregister und ihre Handelsregisternummer jeweils leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar anzugeben, insbesondere wenn dies wie in der nachfolgend dargestellten Weise geschieht:Immobilien

T

Impressum

H Immobilien GmbH

Lstr. ...# X

Tel:...# ...

Mobil:...#

Fax:...#

E-Mail: H @U.de

2. gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen zu werben, ohne zugleich den Endpreis der Vermittlungsentgelte einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben, insbesondere wenn dies wie in der nachfolgend dargestellten Weise (3 % + MwSt.) geschieht:

Immobilien Mit wenig Eigenkapital zum eigenen Haus

T T ID: ... http:www. T.de...

Adresse

...# X

Die vollständige Adresse der Immobilie erhalten Sie vom Anbieter.

Anbieter

Firma H GmbHH. Immobilien GmbHLStr. ...

...# X

Tel: ...# ...#.

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Meine Notiz

Kaufpreis: 55.000,00 EUR

Zimmer. 3,00

Wohnfläche ca.: 115,00 m2

Haustyp: Einfamilienhaus (freistehend) - .

Grundfläche ca: 753,00 m2

Nutzfläche ca. 115 m2

Etagenanzahl 2

Schlafzimmer. 2

Badezimmer: 1

Gäste-WC:

Objektzustand: gepflegt

Baujahr: 1964

Qualität der Ausstattung: normal

Heizungsart: Etagenheizung

Befeuerungsart: Öl

Bezugsfrei ab: Nach Vereinbarung

Garage/Stellplatz Garage

Anzahl Garage/Stellplatz: 1

Provision: 3 % + MwSt.

Objektbeschreibung

Es handel sich hier um 2 Gebäude in Massivbauweise. Gebäude 1 ist bewohnbar, gepflegt und dem Alter entsprechend ausgestaltet. Die Heizungsanlage ist ca. 10 Jahre jung. Das Nebengebäude (In dem die Heizungsanlage für das Hauptgebäude untergebracht ist, ist Sanierungsbedürftig. Beide Gebäude befinden sich in sehr schöner Hanglage. Die Gebäude befinden; sich in einer ruhigen Sackgasse. Garage und Schuppen befinden sich am Haus, wo sich auch genügend Parkmöglichkeiten befinden. Hier haben Sie viel Platz zum Entfalten.

Ausstattung

Einfache Ausstattung (Holz/PVC)Bäder dem Alter entsprechend.

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Lage

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Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch die seitens des Antragstellers vorgelegten Bildschirmausdrucke (screenshots) vom 01.07.2011 sind sowohl die den Anspruch (§§ 3, 4 Nr. 11, 5a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verb, mit §§ 5 TMG, 1 PAngV, ) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden erfolgen kann (§§ 935, 936, 937 Abs. 2 und 944 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.






LG Bonn:
Beschluss v. 08.08.2011
Az: 16 O 30/11


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