Landgericht Hamburg:
Urteil vom 28. April 2009
Aktenzeichen: 312 O 219/08

(LG Hamburg: Urteil v. 28.04.2009, Az.: 312 O 219/08)

Tenor

Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt,

1.es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen

I.

in Deutschland im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Unternehmens- und Organisationsberatung, der Marktforschung und des Erstellens von Gutachten und Analysen für Dritte zu benutzen, insbesondere die Internetdomains

i...de

und/oder

i...com

und/oder

i...ch zur Präsentation und Bewerbung vorstehend genannter Dienstleistungen in Deutschland zu benutzen.

2. Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit zu erteilen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die durch Handlungen zu Ziff. 1 bereits entstandenen sowie künftig entstehenden Schäden zu ersetzen;

4. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 2.759,60 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors Nr. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 40.000,--, hinsichtlich des Tenors zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung von je € 5.000,-- im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung ihrer MarkeI...und ihres UnternehmenskennzeichensI...sowie Erstattung der Abmahnkosten.

Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke

...

Az. 30046618.8,die für Konzeption und Durchführung von Bildungskursen, Seminaren, Workshops und Bildungsmessen, Unternehmens- und Organisationsberatung, Marktforschung, Erstellung von Gutachten und Analysen auf dem Gebiete des Managements, des Marketings und der Organisationsentwicklung (Businesstransformation), Öffentlichkeitsarbeit (PR), Gutachten (Schätzungen und Nutzungskonzepte) sowie Vermietung von Immobilien; Organisation, Veranstaltung und Leitung von Konferenzen, Kolloquien, Symposien, Wettbewerben, Tagungen und Seminaren auf dem Gebiete des Tourismus, der Wirtschaft und Politik; Konzeption, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Unterricht, Workshops, Liveveranstaltungen/Shows/Events; Veröffentlichung von Tagungsergebnissen, Herausgabe von Texten, Statistiken, von Tagungs- und Veranstaltungsdokumentationen zum Zwecke der Bildung, Unterhaltung und Informationeingetragen ist.

Die Klägerin bewirbt ausweislich der Anlage K 3 unter der Domainwww...deihre Beratungsleistungen in den Bereichen Tourismus, Marketing, PR/Kommunikation/Private-Public-Partnership/Investor Relations und Projektmanagement. Ausweislich einer Auskunft der Bank C. vom 10.03.2009 (Anlage zum Schriftsatz vom 12.03.2009 = Bl 154 d.A.) ist der Unternehmensgegenstand der Klägerin:

€Durchführung von Unternehmensberatungen und SeminareHotellerie/Gastronomie, für sonstige touristische Unternehmen, Dienstleister und Verbände.Konzepte zur Corporate Identity/Unternehmenskultur(von der Idee bis zum Design) und Umsetzung durch Workshops und Seminare.Zusammenarbeit mit Lobbyverbänden der deutschen und europäischen Tourismuswirtschaft.€ Die Beklagte zu 1) wurde im Juni 2007 gegründet und im September 2007 als I... GmbH ins Handelsregister eingetragen (Anlage K 8). Als Unternehmensgegenstand wurde bezeichnetBeratung von Organisationen und Unternehmen auf dem Gebiet der allgemeinen Leistungsverbesserung, der Optimierung und Regelung von Arbeitsabläufen und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte(Bl 6). Die Beklagte zu 1) präsentiert sich im Internet und bewirbt ihre Dienstleistungen im Bereich €Zufriedenheitsuntersuchungen€ (Anlage K 9) unter den Adressenwww.i...de,www.i...comundwww.i...ch, wobei die letzten beiden Adressen auf die erstgenannte umleiten. Auf diesen Internetseiten verwendet die Beklagte zum Teil auch ein Wort-Bildzeichen, welches aus S. 11 der Klageerwiderung vom 19.06.2008 (= Bl 42 d.A.) hervorgeht. Die in dem Zeichen verwendeten Worte sindI... performance management.

Inhaberin der von der Beklagten zu 1) genutzten Domainswww.i...de,www.i...comundwww.i...chist die Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 2) ist die niederländische Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) (Anlage K 11). Auf der Internetseite www.i...nl befindet sich die Darstellung einer kleinen deutschen Bundesflagge, die durch einen Klick auf die deutschsprachigen Seiten der Beklagten zu 1) unterwww.i...deweiterleitet.

Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der aus Anlage B 3 ersichtlichen Beneluxmarke, die als Wort-/Bildmarke mit den WortenI... marketing consultancy & researchwie aus Anlage B 3 ersichtlich für die Warenklasse 35 eingetragen ist.

Seit Anfang 2008 benutzt die Beklagte in Deutschland das Zeichen wie aus S. 11 des Schriftsatzes vom 19.06.2008 ersichtlich (= Bl 42 d.A.) mit den Worten I... performance management.

Im Oktober 2007 fragte die Klägerin bei den Beklagten an, weshalb sie sich berechtigt fühlten, das Zeichen I... zu nutzen (Anlagen K 15 und K 16). Die Prozessbevollmächtigten der beiden Beklagten teilten der Klägerin mit Schreiben vom 22.10.2007 mit, dass die Beklagte zu 2) Inhaberin einer Beneluxmarke sei, die im Dezember 2007 für Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragen worden sei und dass sie im Übrigen eine Markenverletzung nicht erkennen könnten. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagten ab (Anlagen K 19 bis K 20) und verlangte Erstattung der Abmahnkosten. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wiesen die Abmahnung zurück und verlangten den Nachweis der Benutzung der Marke der Klägerin. Eine Einigung der Parteien wurde nicht erzielt.

Die Klägerin trägt vor, ihre Marke I... seit dem Jahr 2000 zu nutzen und legt zum Nachweis die Anlagen K 1 sowie K 24 bis K 35 vor. Sie trägt weiter vor, Inhaberin der Domainwww...de(Anlage K 4) zu sein.

Die Klägerin meint, dass ihr Unterlassungsansprüche aus § 14 II Nr. 2, V und aus § 15 II, IV MarkenG wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens an I... zustehen.

Ihre Marke habe von Haus aus jedenfalls normale Kennzeichnungskraft. Bei dem BegriffI...handele es sich um eine reine Phantasiebezeichnung, die lexikalisch nicht nachweisbar sei. Es bestehe Dienstleistungsnähe, so dass die von den Beklagten benutzten Zeichen den erforderlichen Abstand nicht einhielten. Bei den Domainnamen sei zu bedenken, dass €research€ und €international€ rein beschreibende Zusätze seien. Neben der unmittelbaren bestehe zudem auch mittelbare Verletzungsgefahr, weil die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass zwischen den Parteien wirtschaftliche oder sonstige Verbindungen bestünden.

Unternehmenskennzeichenschutz stehe ihr zu, weil sie seit 2000 die Bezeichnung I.im Sinne des § 5 II MarkenG nutze. Die Nutzung des Unternehmenskennzeichens ergebe sich aus den Anlagen K 1, K 3 sowie K 24 bis K 35.

Die Klägerin ist der Auffassung, Abmahnkosten stünden ihr auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von € 100.000 zu.

Die Klägerinbeantragt,

1. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin das Zeichen

I.

in Deutschland im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Unternehmens- und Organisationsberatung, der Marktforschung und des Erstellens von Gutachten und Analysen für Dritte zu benutzen, insbesondere die Internetdomains

i...de

und/oder

i...com

und/oder

i...ch zur Präsentation und Bewerbung vorstehend genannter Dienstleistungen in Deutschland zu benutzen.

2. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft über Art und Umfang der in Ziffer 1 genannten Handlungen in der Vergangenheit zu erteilen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die durch Handlungen zu Ziff. 1 bereits entstandenen sowie künftig entstehenden Schäden zu ersetzen;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 3.560,40 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2007 zu zahlen.

Die Beklagtenbeantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin ihre Marke seit 2000 im Sinne des § 25 MarkenG benutzt habe und erheben die Einrede der Nichtbenutzung. Die Beklagten bestreiten weiter, dass die Klägerin Inhaberin der Domainwww...deist und mit Nichtwissen, dass die Klägerin diese seit dem Jahr 2001 benutze. Die Domains der Klägerin www.i...info und www.i...eu bestünden ohnehin erst seit 2006.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei über ihre Muttergesellschaft, die Beklagte zu 2) seit 1993 auf dem Gebiet der Marktforschung tätig und habe erste Aufträge schon 1998 in Deutschland bearbeitet.

Im April 1999 habe die Beklagte zu 2) für mehrere niederländische Unternehmen, die auf dem deutschen Markt mit Tochterunternehmen tätig gewesen seien, Marktforschungen durchgeführt und insbesondere nach Möglichkeiten gesucht, auf den deutschen Markt zu expandieren. Dabei sei es um Markt-Untersuchungen im Rahmen von Detachierungsmaßnahmen für Mitarbeiter in Deutschland gegangen. Das Unternehmen B. befasse sich mit dem Vertrieb von Befestigungs- und Installationsmaterialien. Im September 2000 sei eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung für die Firma F. hauptsächlich bei deutschen Kunden durchgeführt worden. Dafür seien die Kunden angerufen, mit dem Produkt konfrontiert und dazu befragt worden. Seit 2001 seien mehr als 100 Projekte für niederländische und deutsche Auftraggeber in deutschen Betrieben durchgeführt worden. Daher seien die Beklagten seit 1999 jeweils im Rahmen ihrer Marktuntersuchung und Kundenzufriedenheitsanalysen aufgetreten unter der Firmenbezeichnung €I...€.

Die Beklagte zu 2) habe in Deutschland für ihre niederländischen Unternehmen, nämlich u.a. die Firmen €T.F.€, €V.B.€ und €F.F.€ eine Vielzahl von Marktuntersuchungen und/oder Kundenzufriedenheitsuntersuchungen in Deutschland durchgeführt.

Diese drei Firmen (€T.F.€, €V.B.€ und €F.F.€) seien bereits seit mehreren Jahren auf dem deutschen Markt tätig gewesen und hätten die Beklagte zu 2) mit Marktuntersuchungen in Deutschland beauftragt. Es habe 1998 Meetings, ein Strukturgespräch, einen Projektvorschlag gegeben. Es seien im Rahmen der Verträge mit diesen niederländischen Firmen deren Kunden in Deutschland angerufen und befragt worden. Dabei hätten sich die Mitarbeiter der Beklagten unter der Bezeichnung I.vorgestellt und sinngemäß erklärt, dass I... ein Marktforschungsunternehmen sei und Marktforschungsumfragen durchführe. Im Juli 1999 sei für die Firma B. eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung durchgeführt worden.

Die Beklagten meinen, dass Dienstleistungsähnlichkeit nicht vorliege, weil die Klägerin ausweislich der Auskunft der Bank C. (Anlage B 2) als Geschäftsgegenstand die Durchführung von Unternehmensberatungen und Seminaren, Entwicklung von Managementkonzepten für Hotellerie /Gastronomie, für sonstige touristische Unternehmen, Dienstleister und Verbände u.a. habe. Die Beklagte zu 1) beschäftige sich hingegen nicht mit nach außen gerichteten Dienstleistungen, sondern mit Beratungsleistungen wie Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheitsuntersuchungen, die dem Ziel der Leistungsverbesserung dienten, also nach innen gerichtet seien. Die Dienstleistungen der Klägerin dagegen richteten sich auf die Verbesserung der Außendarstellung. Auf der Webseite www...de biete die Klägerin zudem im Wesentlichen Dienstleistungen im Bereich Tourismus an.

Die Klägerin benutze im Geschäftsverkehr außerdem die Firma I...-Institut für Tourismus und Politikberatung.

Die Berechtigung der Beklagten zu 2) zur Nutzung der Domainsi...de, i...comundi...chfolge aus ihrer am 19.12.2001 angemeldeten Beneluxmarke (Anlage B 3). In diese Marke seien die Begriffe €marketing consultancy & research€ einbezogen. Diese würden seit Anfang 2008 aber nicht mehr benutzt, vielmehr beschränke sich die Beklagte aufI... performance management.

Eine Benutzungshandlung der Domains durch die Beklagte zu 2) habe die Klägerin nicht nachgewiesen, so dass ihr Vorbringen unsubstantiiert sei. Das Halten einer Domain durch eine juristische Person stelle aber keine Zeichenbenutzung dar, weil eine juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handele.

Die Beklagten meinen, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 II Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Die Zeichen seien zu unterschiedlich und die Marke der Klägerin sei kennzeichnungsschwach. Denn I... hänge zusammen mit den Worten integral, integrieren oder Integrität und stehe zudem für Genabschnitte bei Bakterien. Bei g... ergebe die Eingabe des Begriffes 77.000 Treffer, was die starke Verwässerung zeige. Der visuelle Gesamteindruck der Zeichen sei sehr unterschiedlich.

Die Klägerin hat repliziert, ihr jährlich erwirtschafteter Umsatz betrage seit dem Jahr 2000 durchschnittlich € 30.000, wobei Lehrtätigkeiten und Verlagserzeugnisse nicht berücksichtigt seien. Sie meint, zur rechtserhaltenden Benutzung der Dienstleistungsmarke sei die Verwendung des Zeichens auf Werbematerialien, Geschäftsbriefen und Rechnungen ohne Weiteres ausreichend. Aus Anlage K 4 ergebe sich, dass die Klägerin Inhaberin der Domaini...desei. Ausgewiesen sei dort die I... Institut für Tourismus- und Politikberatung und als administrative Ansprechpartnerin die Klägerin. Die Klägerin sei auch im Aktivrubrum als €handelnd unter der Bezeichnung I...-Institut€ ausgewiesen. Zudem sei mit Anlage K 5 die Rechnung für die Domain vorgelegt worden.

Anlage K 36 zeige die Internetseite der Klägerin vom 4.11.2003, wie sie die Waybackmachine archiviert habe. Die Nutzung des Zeichens I... sei deutlich erkennbar.

Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte zu 2) vor der Gründung der Beklagten zu 1) in Deutschland tätig gewesen ist und Unternehmenskennzeichenrechte an der Bezeichnung I.begründet hat. Ihren auf die Hinweise der Kammer eingereichten weiteren Vortrag dazu hält die Klägerin für unsubstantiiert. Die Klägerin meint weiter, dass ein älteres Unternehmenskennzeichenrecht der Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 1) nicht entstanden sei.

Die Klägerin meint, dass ihre Marke durch den Wortbestandteil geprägt werde. Die Bildbestandteile hätten den Charakter werblicher Ausschmückung. Die graphische Gestaltung des Zeichens der Beklagten brauche nicht berücksichtigt zu werden, da die Beklagten zumindest auch das Zeichen €I...€ ohne graphische Gestaltung benutzten. Zudem führten beide Beklagten €I...€ in der Firma.

Die Kammer hat die mündliche Verhandlung am 09.09.2008 wieder eröffnet und den aus Bl 110 d.A. ersichtlichen Hinweis erteilt. Auf den weiteren Vortrag der Parteien hat die Kammer durch ihren Vorsitzenden am 13.02.2009 weitere Hinweise erteilt und den Parteien vorgeschlagen, ins schriftliche Verfahren überzugehen. Dies ist im Einverständnis der Parteien am 06.03.2009 geschehen, wobei bestimmt wurde, dass Schriftsätze bis zum 31.03.2009 eingereicht werden dürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2008 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der geltend gemachten Abmahnkosten begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 14 II Nr. 2, V MarkenG dahin zu, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen I.(im Folgenden auch: I...) nicht im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Unternehmens- und Organisationsberatung, der Marktforschung und des Erstellens von Gutachten und Analysen für Dritte zu benutzen.

Die Klägerin ist Inhaberin der eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke

...

Az. 20046618.8,die für Konzeption und Durchführung von Bildungskursen, Seminaren, Workshops und Bildungsmessen, Unternehmens- und Organisationsberatung, Marktforschung, Erstellung von Gutachten und Analysen auf dem Gebiete des Managements, des Marketings und der Organisationsentwicklung (Businesstransformation), Öffentlichkeitsarbeit (PR), Gutachten (Schätzungen und Nutzungskonzepte) sowie Vermietung von Immobilien; Organisation, Veranstaltung und Leitung von Konferenzen, Kolloquien, Symposien, Wettbewerben, Tagungen und Seminaren auf dem Gebiete des Tourismus, der Wirtschaft und Politik; Konzeption, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Unterricht, Workshops, Liveveranstaltungen/Shows/Events; Veröffentlichung von Tagungsergebnissen, Herausgabe von Texten, Statistiken, von Tagungs- und Veranstaltungsdokumentationen zum Zwecke der Bildung, Unterhaltung und Informationeingetragen ist.

1.

Die Klägerin kann einen Unterlassungsanspruch aus ihrer Marke gemäß § 14 II Nr. 2, V MarkenG geltend machen, denn sie hat ihre Marke gemäß § 25 MarkenG in den letzten 5 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches im Sinne des § 26 MarkenG genutzt.

Die Klägerin hat die ernsthafte Benutzung ihrer Marke durch die Vorlage von Unterlagen wie Geschäftsbriefen, Verträgen, Visitenkarten und Rechnungen belegt. Aus diesen geht eine herkunftshinweisende Benutzung der Marke ebenso hervor wie auch eine wirtschaftlich sinnvolle und damit ernsthafte Verwendung der Marke.

Bei Dienstleistungsmarken ist die Nutzung auf Geschäftsbriefen und Rechnungen zur Rechtserhaltung geeignet (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. [2003], § 26 Rz. 58 m.w.N.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rz. 32 m.w.N.). Ernsthaft war diese Benutzung, da zum einen die Verwendung normaler wirtschaftlicher Betätigung entspricht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 16 Rz. 7 ff.) und andererseits keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Benutzungshandlungen nur zum Schein vorgenommen wurden (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. [2003], § 26 Rz. 150 ff.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rz. 50).

Für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung ist eine Verwendung erforderlich, aber auch ausreichend, wie sie üblicherweise dem Verkehr entgegentritt (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. [2003], § 26 Rz. 152). Absolute Mindestanforderungen der mengenmäßigen Benutzung gibt es nicht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. [2003], § 26 Rz. 158; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rz. 50 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind Produktart und Abnehmerkreise sowie Art, Sortimentsstruktur und Größe des benutzten Unternehmens. Es werden in der Rechtsprechung nur niedrige Anforderungen gestellt, wenn sonst keine Anhaltspunkte für eine bloße Scheinbenutzung vorliegen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. [2003], § 26 Rz 158; vgl. BGH, GRUR 1986, 542, 544). Vorliegend betreibt die Klägerin ein kleines Unternehmen mit einem geringen Umsatz. Der Tätigkeitsbereich des Unternehmens geht sowohl aus der Anlage K 1 als auch aus der Veröffentlichung Anlage K 35 hervor. Dass sie dieses Unternehmen betreibt, hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer mit den Unterlagen gemäß Anlagen K 25 - K 34 ausreichend belegt.

Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine nicht ernsthafte Benutzung durch die genannten Unterlagen. Die Klägerin hat regelmäßig die Marke auf Geschäftsbriefen verwendet und wie Anlage K 34 erkennen lässt, seit dem Jahr 2000 mehrfach Visitenkarten und Briefbögen mit dem Markenzeichen bestellt. Der Brief vom 23.01.2003 und vom 13.03.2003, Anlage K 26, und der Brief vom 17.06.2005 (Bestandteil der Anlage K 28), Anlage K 30, Rechnung vom 15.02.2006, Anlage K 33, Bestellung vom 12.07.2007 und Anlage K 34 (Visitenkarten) belegen die Nutzung der Wort-/Bildmarke in den letzten 5 Jahren und auch davor in herkunftshinweisender Art. Die Verträge K 26 und K 27 weisen eine Nutzung des Unternehmenskennzeichens aus ebenso wie auch der Buchauszug Anlage B 35 und der Vertrag K 25, dessen erste Kopie auch von der Vertragspartnerin unterzeichnet ist.

Soweit die Beklagten bestritten haben, dass die Klägerin den von ihr angegebenen durchschnittlichen Jahresumsatz von € 30.000,00 überhaupt erreicht, kommt es auf den präzisen Umsatz für die Frage der Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke gar nicht an. Im Übrigen ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten Auszügen der C... (Anlagen B 3 und Anlage zum Schriftsatz vom 12.03.2009 = Bl 154 d.A.) ein Jahresumsatz der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2008 von jeweils € 90.000,-- bzw. 100.000,--. Es kommt jedoch nicht auf den Umsatz, sondern vielmehr darauf an, ob bei Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen sind (BGH, GRUR 1986, 542, 544).

Daran hegt die Kammer nach dem Vortrag der Klägerin keinen Zweifel. Die Klägerin hat ihren Vortrag, seit dem Jahr 2000 unter der Bezeichnung €I...€ Beratungsdienstleistungen im Bereich Tourismus, Marketing, Public Relations, Kommunikation, Investor Relations, Projektmanagement sowie Organisations- und Persönlichkeitsentwicklung zu erbringen, belegt. Sie hat mit der Anlage K 1 eine Beschreibung ihrer Tätigkeit nebst Kontaktformular, auf dem auch die Wort-/Bildmarke zu sehen ist, vorgelegt. Im Zusammenhang mit den eingereichten Geschäftsunterlagen K 25, 26, 27, 28, 30, 33 und 34 ergibt sich das Bild eines kleinen Unternehmens, das in üblicher und damit wirtschaftlich sinnvoller Weise und daher ernsthaft betrieben wird. Hinweise darauf, dass die Klägerin ihrer Tätigkeiten ohne wirtschaftlichen Sinn allein zur Markenerhaltung betrieben hätte, sind nicht erkennbar.

2.

Die Beklagten haben keine älteren Marken- oder Unternehmenskennzeichenrechte.

Die Beneluxmarke der Beklagten zu 2) gilt nicht im Gebiet der deutschen Marke. Soweit die Beklagten vortragen, die Beklagte zu 1) habe vor ihrer Entstehung über die Beklagte zu 2) die Nutzung des Zeichens I... in Deutschland aufgenommen, meinen sie das Unternehmenskennzeichen und nicht eine eigene Marke. Ob der Anspruchsgegner das angegriffene Zeichen bereits vor dem für den Zeitrang der Klagmarke maßgeblichen Zeitpunkt in Gebrauch genommen hat, ist unerheblich. Denn ein Vorbenutzungsrecht ist dem Markenrecht fremd (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rz. 23).

Soweit die Beklagte zu 1) sich auf zeitrangältere Rechte am Unternehmenskennzeichen der Beklagten zu 2) beruft, hat sie ihren Vortrag eines zeitrangälteren Rechtes der Beklagten zu 2) nicht ausreichend substantiiert. Zwar ist es grundsätzlich möglich, sich im Markenverletzungsprozess auf rangältere Rechte eines Dritten zu berufen, wenn der Dritte vom Inhaber der Klagmarke Unterlassung der Benutzung verlangen könnte und der Verletzungsbeklagte von diesem Dritten ein Recht zur Benutzung ableitet (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rz. 24).

Vorliegend haben die Beklagten aber nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass und wie die Beklagte zu 2) ihr Unternehmenskennzeichen in Deutschland benutzt hat. Dass die Beklagte zu 2) verschiedene Marktforschungen im Auftrag niederländischer Unternehmen auf dem deutschen Markt und unter deutschen Kunden mittels Telefonanrufen durchgeführt hat, belegt noch nicht, dass sie dabei das Zeichen I... als ihr Unternehmenskennzeichen in Deutschland verwendet hat.

Hierzu hat die Kammer im Hinweis vom 13.02.2009 bereits ausgeführt:

Soweit die Beklagte zu 1) sich auf zeitrangältere Rechte am Unternehmenskennzeichen der Beklagten zu 2) beruft, lässt der auf den gerichtlichen Hinweis im Wiedereröffnungsbeschluss gehaltene Vortrag die Schutzentstehung eines Unternehmenskennzeichens in Deutschland für die Beklagte zu 2) nicht erkennen.

Denn der Schutz der in § 5 II S. 1 MarkenG geregelten Kennzeichen entsteht grundsätzlich mit der Benutzungsaufnahme. Der Schutz entsteht durch namensmäßigen Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, erforderlich ist eine nach außen in Erscheinung tretende Benutzung als Hinweis auf das Unternehmen, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt (BGH, GRUR 1997, 903, 905; BGH, GRUR 1969, 357, 359; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Az. 20 U 35/07 Rz. 25 ff.), z. B die Verwendung der Kennzeichen auf Geschäftspapieren, der Aufbau eines Vertriebsnetzes oder die Durchführung von Informationsveranstaltungen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rz 39 f.).

Dafür genügt zwar jede Benutzungsform, die den nahe bevorstehenden Beginn einer Ausdehnung der im Ausland bereits bestehenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf das Inland zum Ausdruck bringt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007, Az. 20 U 35/07 Rz. 25 ff.), gerade dieser nahe bevorstehende Beginn einer Ausdehnung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf Deutschland ist nach dem Vortrag der Beklagten aber nicht erkennbar.

Die Beklagten haben erläutert, dass sie 1998/99 für die niederländische Kunden der Beklagten zu 2) (€ihre niederländischen Unternehmen€) Markt- und Kundenzufriedenheitsuntersuchungen durchgeführt haben. Diese drei Firmen (€T.F.€, €V.B.€ und €F.F.€) seien bereits länger auf dem deutschen Markt tätig gewesen und hätten die Beklagte zu 2) mit Marktuntersuchungen in Deutschland beauftragt. Es habe Meetings, ein Strukturgespräch, einen Projektvorschlag gegeben. Es seien im Rahmen der Verträge mit diesen niederländischen Kunden deren Kunden in Deutschland angerufen und befragt worden, dabei hätten sich die Mitarbeiter der Beklagten unter der Bezeichnung I.vorgestellt und sinngemäß erklärt, dass I... ein Marktforschungsunternehmen sei und Marktforschungsumfragen durchführe. Zu diesem Vortrag haben die Beklagten verschiedene schriftliche Unterlagen eingereicht und verschiedene Zeugen zum Beweis angeboten.

Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass die Beklagte deutsche Kunden ihrer niederländischen Kunden telefonisch kontaktiert hat und dass sie dabei unter der Bezeichnung I. aufgetreten ist. Die nahe bevorstehende Ausdehnung auf den deutschen Markt gegenüber eigenen Kundenkreisen ist darin nicht erkennbar.

Meetings, Projektvorschlag und Strukturgespräch bezogen sich jeweils auf das konkrete Projekt im Auftrag eines niederländischen Unternehmens. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie die Ausweitung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden auf den deutschen Markt betrieben und zum Beispiel Kontakt zu deutschen Unternehmen geknüpft und diesen ihre Dienstleistungen angeboten hat.

Auch die eingereichten Unterlagen lassen eine geplante Ausdehnung nach Deutschland nicht erkennen: Vielmehr hat die Beklagte zu 2), wie sich aus den Anlagen 1 und 2 ergibt, für ihre niederländischen Kundin €T.F.€ erforscht, wie sich für diese die deutschen Marktverhältnisse darstellten. Dass sie im Auftrag von €T.F.€ als Firma €I...€ am Telefon meldete und die Kunden von €T.F.€ (Anlage 3, 4 a-c) befragte, bedeutet nicht, dass sie auf dem deutschen Markt ihre Dienste anbot. Dementsprechend sind die eingereichten Rechnungen (Anlagen 5, 7 a, 7 b) an die niederländischen Adressen der Kunden der Beklagten zu 2) gerichtet. Der als Anlage 8 vorgelegte Fragebogen enthält zwar im Kopf das Zeichen I..., das Papier ist aber offenbar nur für den internen Gebrauch bestimmt. Denn es handelt sich um eine Telefonanleitung auf Englisch mit einem Gesprächsführungsvorschlag.

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 26.08.2008 (dort S. 7 = Bl 78 d.A.) vorgetragen hatten, dass die Beklagte zu 2) seit dem Jahr 2001 mehr als 100 Projekte für niederländische und deutsche Auftraggeber in deutschen Betrieben durchgeführt habe, hat sie diesen Vortrag auf den gerichtlichen Hinweis vom 09.09.2008 nicht weiter vertieft und nicht substantiiert.

Diese Erwägungen der Kammer gelten auch weiterhin. Denn die Beklagten haben auch auf diesen Hinweis hin weder vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) gegenüber deutschen Firmen ihre Dienste auf dem deutschen Markt angeboten hätte, noch dass, wann, wo und wie sie nach 1999 auf dem deutschen Markt aufgetreten wäre. Eine bevorstehende Ausdehnung auf den deutschen Markt ist in den beschriebenen Aktivitäten 1998/99 allein nicht erkennbar. Zwar kann auch die Benutzung einer Geschäftsbezeichnung in Vorbereitung einer Geschäftseröffnung im Einzelfall für eine Benutzungsaufnahme genügen, dass die Tätigkeiten für die Firmen €T.F.€, €V.B.€ und €F.F.€ solche Vorbereitungshandlungen gewesen wäre, ist angesichts des Umstandes, dass erst 2007 die Gründung der Beklagten zu 1) erfolgte, weiterhin nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beklagten auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 26.08.2008 (dort Bl. 7 = Bl 78 d.A.) verweist, nach dem sie seit dem Jahre 2001 mehr als 100 Projekte für niederländische und deutsche Auftraggeber in deutschen Betrieben durchgeführt hat, hätte sie auf den nach dem Wiedereröffnungsbeschluss vom 09.09.2008 erneuten Hinweis vom 13.02.2009 hin diesen Vortrag substantiieren müssen. Spätestens seit dem ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 13.02.2009 musste den Beklagten deutlich sein, dass der Satz aus dem Wiedereröffnungsbeschluss €Weiter möge sie im Einzelnen vortragen, wann, wo und wie sie im geschäftlichen Verkehr mit ihrem Unternehmenskennzeichen aufgetreten ist.€ sich nicht allein auf die Zeit 1998/1999 bezog. Obwohl die Kammer im Hinweis vom 13.02.2009 ausdrücklich auf die mangelnde Substantiierung des Vortrags zu den €mehr als 100€ Projekten nach 2001 hingewiesen hat, ist eine Substantiierung während der weiteren Schriftsatzfristen nicht erfolgt. Die Beklagten haben lediglich um einen Hinweis gebeten, falls Vortrag zu den Projekten erfolgen solle. Anlass, einen weiteren Hinweis zu diesem Thema zu erteilen, sieht die Kammer aber nicht.

Wie die noch nicht gegründete Beklagte zu 1) bereits 1998 über ihre Muttergesellschaft erste Aufträge in Deutschland bearbeitet haben soll (S. 8 der Klageerwiderung = Bl 39 d.A.), ist nicht nachvollziehbar. Der hierzu zunächst gehaltene Vortrag ist im Verlauf des Verfahrens auch nicht vertieft worden. Die Annahme eines abgeleiteten Rechts scheitert bereits an dem nicht nachgewiesenen Recht der Beklagten zu 2).

3.

Das Markenrecht der Klägerin ist verletzt, soweit die Beklagte zu 1) auf den Internetseiteni...de, i...com und i...chihr Angebot für ein deutsches Publikum präsentiert hat (Anlage K 9).

Auf dieser Internetseite verwendet die Beklagte zu 1) das Wort-/Bildzeichen mit dem WortbestandteilI...markenmäßig. Außerdem verwendet sie das Wort I... außerhalb des graphischen Zeichens. Der Gebrauch eines Zeichens als Firma, Firmenbestandteil oder Geschäftsabzeichen ist rechtsverletzend, weil (auch) markenmäßig, da die firmenmäßige Verwendung zugleich die Produkte des Unternehmens mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach kennzeichnet (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. [2003], § 14 Rz. 110).

Die Wort-/Bildmarke der Klägerin und das Zeichen der Beklagten zu 2), welches die Beklagte zu 1) wie aus Anlage K 9 bzw. aus 11 der Klageerwiderung (Bl 42 d.A.) ersichtlich verwendet sowie das Wort I... in Alleinstellung, sind sich ähnlich.

Beide Wort-/Bildzeichen sind im Wesentlichen durch den Wortbestandteil I... geprägt. Die graphischen Elemente, die im Zeichen der Klägerin im Wesentlichen aus der Schrifttype und dem über den Schriftzug gesetzten Strich bestehen, treten bei beiden Zeichen demgegenüber zurück. Das graphische Element des Zeichens der Beklagten ist abstrakt und € da es nicht aus einer gängigen Form besteht € schwer zu beschreiben. Von daher wird von den angesprochenen Verkehrskreisen hauptsächlich das Wort wahrgenommen, das in beiden Zeichen dasselbe ist. Die zusätzlichen Bestandteile €performance management€ des Wort-/Bildzeichens sind rein beschreibend und dem angesprochenen Verkehrskreis der deutschen Internetnutzer ohne Weiteres verständlich. Das Wort Performance ist in der Bedeutung für Außendarstellung ebenso in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen wie das Wort Management.

Das Wort I... in Alleinstellung ist dem Zeichen der Klägerin bereits aufgrund der klanglichen Identität hochgradig ähnlich.

Die Dienstleistungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) sind sich ähnlich.

Beide Unternehmen beraten Unternehmen. Die Klägerin hat in ihrer Tätigkeitsbeschreibung aufgelistet: €... Konzepte zur Corporate Identity/Unternehmenskultur (von der Idee bis zum Design). Ihre Marke ist auch für die Dienstleistung €Unternehmens- und Organisationsberatung€ eingetragen. Ausweislich der Anlage K 1 entwickelt die Klägerin mit ihrer Firma u.a. auch Konzepte für touristische Unternehmen.

Die Beklagte zu 1) erstellt Zufriedenheitsanalysen auf dem Gebiet der Zufriedenheit von Kunden, Mitarbeitern und internen Abteilungen (Anlage K 9). Sie macht €ausschlaggebende Leistungen in einem Unternehmen messbar und steuerbar. Im Mittelpunkt stehen interne und externe Wahrnehmungen, Erwartungen und Erfahrungen. Damit beschränkt sich die Untersuchung nicht allein auf Auftraggeber und Lieferanten. Auch Mitarbeiter, Abteilungen und Niederlassungen werden nachdrücklich bei der Untersuchung einbezogen.€ Die von den Beklagten vorgetragene Unterscheidung von Beratung nach €innen€ € durch die Beklagten - und €außen€ € durch die Klägerin - ist vor diesem Hintergrund zwar ausreichend, um eine Dienstleistungsidentität zu verneinen, aber nicht ausreichend, um eine Dienstleistungsähnlichkeit abzulehnen. Die eingereichten Anlagen K 25 ff. zeigen zwar eine Fokussierung der Klägerin auf den Tourismus, die Tätigkeit bleibt aber dennoch im Bereich Unternehmensberatung, so dass Dienstleistungsähnlichkeit vorliegt.

Die Kennzeichnungskraft des Wortes I. ist durchschnittlich. Die Marke €I...€ der Klägerin ist von Haus aus für die beworbenen Dienstleistungen normal unterscheidungskräftig. Denn sie ist uneingeschränkt geeignet, Dienstleistungen der Klägerin von Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Wort €I...€ hat für die eingetragenen Gegenstände des Markenschutzes weder einen beschreibenden noch einen assoziativen Anklang. Zwar assoziiert der Verkehr möglicherweise mit €I...€ Worte wie Integration, integrieren und integral, diese Worte sind aber nicht beschreibend für den Tätigkeitsbereich der Unternehmensberatung. Dass wegen der Assoziationsmöglichkeiten Unternehmensberatungen regelmäßig €I...€ hießen und die Kennzeichnungskraft dadurch geschwächt wäre, ist nicht ersichtlich.

Angesichts der Dienstleistungsähnlichkeit, normaler Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke und der gegebenen Zeichenähnlichkeit ist auch das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (vgl. BGH GRUR 1997, 221 € Canon; GRUR 1996, 198, 199 € Springende Raubkatze). Ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 € Mustang).

Vorliegend ist die Dienstleistungsähnlichkeit im Bereich der Unternehmensberatung durchschnittlich, die Zeichenähnlichkeit ist durchschnittlich bis hoch, die Kennzeichnungskraft der Marke €I...€ ist normal. Es besteht insbesondere die Gefahr, dass der Verkehr im Bereich der Unternehmensberatungen, auch wenn sie mit verschiedenen Schwerpunkten erfolgen, davon ausgeht, es unter dem ZeichenI...mit einem Unternehmen zu tun zu haben, welches verschiedene Bereiche der Unternehmensberatung abdeckt. Dieser Eindruck kann verstärkt werden durch die Nutzung von tätigkeitsbeschreibenden Zusätzen wie €Institut für Tourismus und Politikberatung€ und €performance management€.

II.

Die Klägerin kann weiterhin einen Unterlassungsanspruch aus ihrem Unternehmenskennzeichenrecht geltend machen. Sie hat mit den Anlagen K 25 ff. belegt, dass sie die FirmaI... Institutbzw.I... € Institut für Tourismus- und Politikberatungseit dem Jahr 2002 im geschäftlichen Verkehr benutzt. In beiden Zeichen ist das Wort I... prägend, die Zusätze Institut bzw. Institut für Tourismus und Politikberatung sind nur beschreibend.

Der Vortrag der Beklagten zu 1), dass sie seit 1998 auf dem deutschen Markt mit der Bezeichnung €I...€ präsent sei, ist wie erläutert unsubstantiiert geblieben. Insbesondere hat die Beklagte nicht substantiiert, dass und in welcher Form sie nach den drei Befragungen in den Jahren 1998/99 ihr Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt genutzt hat.

III.

Der Klägerin stehen Ansprüche aus §§ 4, 14 II Nr. 2, V und §§ 5, 15 II, IV MarkenG auch wegen Rechtsverletzungen durch die streitgegenständlichen Domains zu. Auch die Beklagte zu 2) hat insoweit die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt.

Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der Domains. Sie wendet zwar zu Recht ein, dass die Inhaberschaft einer Domain allein keine Kennzeichenrechtsverletzung bedeutet (BGH, Urteil vom 19.07.2007, I ZR 137/04 Rz. 13). Die Beklagte zu 2) ist aber nicht nur Inhaberin der streitgegenständlichen Domains.

Die Beklagte zu 2) verletzt Rechte der Klägerin jedenfalls dadurch, dass sie ihre Domains für die Präsentations-Seiten der Beklagten zu 1) zur Verfügung stellt. Die Beklagte zu 1) verwendet selbst aktiv die streitgegenständlichen Domains und verletzt damit die Rechte der Klägerin. Weiterhin verlinkt die Beklagte zu 2) von ihrer niederländischen Seitewww.i...nlauf die von der Beklagten zu 1) betriebene Internetseitewww.i...deüber die Darstellung einer kleinen deutschen Bundesflagge und macht sich damit die Inhalte der Seitewww.i...dezu Eigen.

Führt ein Domainname zu einer aktiven Homepage, liegt i.d.R. eine markenverletzende Benutzung vor. Domainnamen haben neben der Funktion als Rechneradresse regelmäßig auch kennzeichnende Funktion (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rz. 118 m.w.N.). Dienstleistungen, die im Internet unter einem Domainnamen angeboten oder vertrieben werden, werden durch den Domainnamen zumindest mittelbar ihrer betrieblichen Herkunft nach gekennzeichnet. Dies gilt auch für Domains, die als €Durchgangsstation€ verwendet werden, die also als €unbenutzte Homepage€ automatisch weiterleiten auf eine andere Homepage (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. [2003], Nach § 15 Rz. 82) wie es die Adresseni...comundi...chtun, die automatisch umleiten auf die Seitei...de. Ob in der Verwendung einer Domain ein kennzeichenmäßiger Gebrauch gesehen werden kann, hängt von dem konkreten Gebrauch der Domain ab. Besteht die Domain erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf dem Bildschirm einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar (vgl. OLG München, MMR 1999, 547 -buecher.de/amazon.de). Der Verkehr muss das Wort daher als Herkunftshinweis verstehen und nicht als Beschreibung des Angebotes der Zieldomain. Das Wort €I...€ ist nicht beschreibend oder als Gattungsbezeichnung dem Verkehr geläufig. Als Beschreibung des Dienstleistungsangebotes einer Zieldomain kann der Begriff daher nicht verstanden werden. Die Zusätze €-international€ und €research€ sind beschreibend und begründen keinen ausreichenden Zeichenabstand, um eine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmens- und dem Markenzeichen der Klägerin auszuschließen.

Das Markenrecht der Beklagten in den Beneluxstaaten berechtigt nicht zu einer auf den deutschen Verkehr ausgerichteten Nutzung der Domains, wie sie vorliegend erfolgt. Prioritätsältere Rechte der Beklagten in Deutschland sind nicht belegt.

IV.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 14 VI MarkenG bzw. § 15 V MarkenG zu. Die Beklagten haben jedenfalls fahrlässig gehandelt, indem sie die Domains und die Bezeichnung I... auf dem deutschen Markt benutzt haben, obwohl es entgegenstehende prioritätsältere Rechte gab. Denn wer im Geschäftsverkehr mit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auftritt, unterliegt einer Überwachungs- und Erkundigungspflicht. Dies gilt auch bei der Ausdehnung des Gebrauches eines eigenen Zeichens in seinem Gebrauchsbereich auf ein anderes Staatsgebiet. Eine vorherige Recherche nach entgegenstehenden Rechten Dritter bis hin zu einer Marktbeobachtung und der Einholung von Rechtsrat ist in solchen Fällen geboten.

Da der Klägerin der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, ist auch der Auskunftsanspruch gegeben.

V.

Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 683 S.1, 677, 670 BGB.

Der den Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 100.000 € ist überhöht. Der Sache angemessen ist die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von € 50.000. Der Geschäftswert der Abmahnungen richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Das Gericht hat nach § 3 ZPO den Streitwert (und hier den Gegenstandswert) nach freiem Ermessen, d. h. aufgrund einer Schätzung, festzusetzen. Ausschlaggebend ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung. Dieses bewertet die Kammer, die an Angaben der Klägerin insoweit nicht gebunden ist, mit € 50.000,--.

Aus diesem Gegenstandswert von € 50.000 berechnet sich unter Berücksichtigung der Hinzuziehung eines Patentanwaltes der zugesprochene Betrag in Höhe von zwei 1,3 Gebühren von € 1.359,80 nebst Auslagenpauschalen.

Der Zinsanspruch kann gemäß §§ 291, 288 BGB ab 18.04.2008 geltend gemacht werden, da die Rechtshängigkeit am 17.4.eingetreten ist. Die einseitige Leistungsbestimmung für den 6.11. im Abmahnschreiben löst keinen Verzug und keinen Zinsanspruch aus. Ein Fall des § 286 II Nr. 3 BGB ist nicht vorgetragen worden.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 28.04.2009
Az: 312 O 219/08


Link zum Urteil:
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