Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 7. März 2012
Aktenzeichen: 26 SchH 16/11

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 07.03.2012, Az.: 26 SchH 16/11)

Tenor

Der Antrag festzustellen, dass das schiedsrichterliche Verfahren DIS-SV-TK-0103/10 zulässig ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin selbst zu tragen hat.

Gegenstandswert: 10.000,- €

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren die Feststellung, dass über die Wirksamkeit von Beschlüssen, die auf verschiedenen Gesellschafterversammlungen der Antragstellerin zu 1) in den Jahren 2010 und 2011 gefasst wurden, in einem Schiedsverfahren zu befinden ist.

Die Antragsgegner zu 1) bis 4) waren bis Juli 2010 alleinige Kommanditisten der Antragstellerin zu 1), wobei die Antragsgegner zu 2) bis 4) ihre Geschäftsanteile im Wege der Erbfolge von ihrem verstorbenen Vater erworben hatten. Im Juli 2010 ist die A GmbH als weitere Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten. Der in diesem Zusammenhang vereinbarte neue Gesellschaftsvertrag vom ...07.2010, der von allen Gesellschaftern unterschrieben wurde,enthält in § 24 eine Schiedsklausel, nach der über alle Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern unter anderem auch im Hinblick auf die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in einem Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges befunden werden soll. Nach § 24.4 ist die Gesellschaft verpflichtet, gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gemäß § 24. 1 der Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben.Wegen der weiteren Einzelheiten der Schiedsvereinbarung wird auf §24 des in Kopie zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrages vom ...07.2010 (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 15.09.2011).

Mit Schriftsätzen vom 15.10.2010 erhob die Antragsgegnerin zu 1)gegen die Antragstellerin zu 1) sowohl Klage vor dem Landgericht Berlin als auch eine Schiedsklage. In beiden Verfahren begehrt sie die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Gesellschafterbeschlüsse, wobei sie in der Schiedsklage darauf hingewiesen hat, dass sie von der Unwirksamkeit der Schiedsklausel ausgehe und die Klage nur vorsorglich erhoben worden sei. In dem Schiedsverfahren sind nur die jeweiligen Parteischiedsrichter benannt worden. In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (105 O108/10) hat sich die Antragstellerin zu 1) bislang nicht auf die vereinbarte Schiedsklausel berufen.

Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Schiedsklausel sei formwirksam, da die Antragsgegner keine Verbraucher seien. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages sei dem gewerblich-beruflichen Bereich der Kommanditisten zuzuordnen, zumal sie bereits seit Jahren Gesellschafter der Antragstellerin zu 1) gewesen seien, so dass sich der wegen der Beitritts der Nebenintervenientin erforderlich gewordene neue Gesellschaftsvertrag als Fortführung der bisherigen gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit darstelle. Wegen der aktiven Wahrnehmung von Gesellschafterrechten wie dem Stimmrecht und dem Informationsrecht handele es sich auch nicht um eine bloße Vermögensverwaltung.

Die Antragstellerinnen und die Nebenintervenientin beantragen,

festzustellen, dass das schiedsrichterliche Verfahren mit dem Aktenzeichen DIS-SV-TK-0103/10 zulässig ist.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass der Antrag in Hinblick auf das vor dem Landgericht Berlin anhängige Verfahren bereits unzulässig sei.Darüber hinaus sei das Begehren aber auch in der Sache unbegründet,da Kommanditisten grundsätzlich als Verbraucher im Sinne des § 1031Abs. 5 ZPO anzusehen seien, jedenfalls dann, wenn wie hier die Rechte der Minderheitskommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag so stark eingeschränkt seien, dass keine Möglichkeit der Einflussnahme auf das operative Geschäft bestehe. Zudem sei die Kommanditistenstellung der Antragsgegner zu 2) bis 4) schon deshalb nicht deren gewerblichen bzw. beruflichen Bereich zuzuordnen, da sie in diese Stellung durch Erbfolge eingetreten seien und der neue Gesellschaftsvertrag nur wegen des Beitritts der Nebenintervenientin erforderlich geworden sei.

Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerinnen vom 15.11.2011 (Bl. 12 ff d. A.) und 19.12.2011 (Bl. 143 ff d. A.), auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin zu 1) vom 08.11.2011 (Bl. 58 ff d. A.) und 03.01.2012 (Bl. 171 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegner zu 2) bis 4) vom 22.11.2011 (Bl. 104 ff d. A.) und 04.01.2012 (Bl.179 ff d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist nach § 1032 Abs. 2 ZPOstatthaft; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Dem Begehren konnte jedoch schon mangels Rechtsschutzbedürfnis kein Erfolg beschieden sein. Als allgemeine Voraussetzung einer jeden prozessualen Rechtsverfolgung bedarf es eines rechtlich schützenswertes Interesses, einen bestimmten materiellen Anspruch durch ein Gericht prüfen zu lassen. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis kann etwa bei objektiv sinnlosen Klagen zu verneinen sein, d. h. wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Es entspricht nämlich einem allgemeinen Grundsatz, dass Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. BGH, NJW 2002, 2720 m.w.N.).Dementsprechend wird ein Rechtsschutzbedürfnis auch verneint, wenn über den Anspruch bereits ein Urteil oder sonstiger Vollstreckungstitel vorliegt oder wenn ein Titel auf einfacherem Wege zu erreichen ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., vor §253 Rz. 18 ff). Letztlich ist bei der Prüfung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch dem Gebot der Vermeidung der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl.§ 301 Rz. 2, 2 a), wie es z. B. für gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in den Zuständigkeits- und Konzentrationsbestimmungen in § 246 und § 249 Abs. 2 AktG zum Ausdruck kommt, Rechnung zu tragen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze kann ein Rechtschutzbedürfnis für das von den Antragstellerinnen eingeleitete Verfahren nach §1032 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall nicht bejaht werden.

Für die Klärung der Frage, ob für die Entscheidung einer Streitfalles ein staatliches Gericht berufen oder ein Schiedsverfahren durchzuführen ist, bietet die ZPO den Parteien mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann der Beklagte vor dem staatlichen Gericht nach § 1032 Abs. 1 ZPO die Schiedseinrede erheben, zum zweiten kann ein Antrag an das Oberlandesgericht auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1Nr. 2 ZPO gestellt werden, und zum dritten besteht die Möglichkeit,die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend zu machen. Das Gesetz sieht dabei zwar Regelungen über das Verhältnis des schiedsrichterlichen Verfahrens gegenüber dem Verfahren vor den staatlichen Gerichten vor; eine Bestimmung über das Rangverhältnis von § 1032 Abs. 1 ZPO und § 1032 Abs. 2 ZPO untereinander fehlt jedoch.

Insoweit ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur aber anerkannt, dass jedenfalls dann kein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO besteht, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig und die Schiedseinrede erhoben ist (vgl. BayObLG, SchiedsVZ 2003, 188; OLG München, OLGR 2007, 188;OLG München, SchiedsVZ 2011, 340; OLG Koblenz SchiedsVZ 2008, 262;Hk-ZPO/Saenger 4. Aufl. § 1032 Rz. 15; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl.§ 1032 Rz. 5; Zöller-Geimer ZPO 29. Aufl. § 1032 Rn. 23 m.w.N.), da dann bereits eine andere Möglichkeit zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zur Verfügung steht. Das staatliche Gericht hat in dieser Konstellation eine Entscheidung über die streitige Schiedsklausel zu treffen, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet, und damit die Unsicherheit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung beseitigt (vgl. auch Musielak/Voit ZPO 8. Aufl.§ 1032 Rn.12 m.w.N.). Ein irgendwie geartetes schützenswertes rechtliches Interesse einer Partei daran, dass sich daneben €ungeachtet eines möglichen Rechtsmittelverfahrens € noch ein weiteres Gericht parallel dazu mit der gleichen Fragestellung befassen sollte, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist vielmehr,dass bereits ein (staatliches) Gericht mit der Frage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren gewährleistet sind. Insoweit besteht dann auch kein Wahlrecht der Partei mehr, in welchem Verfahren sie die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens klären lassen will (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 340 f).

Eine andere Bewertung würde auch dem das Schiedsverfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung zuwiderlaufen, wenn die über die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens streitenden Parteien sowohl in einem Hauptsacheprozess vor dem staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 1 ZPO) als auch in einem Hauptsacheverfahren vor einem angerufenen Schiedsgericht (§ 1032 Abs. 3 i.V.m. § 1040Abs. 3 ZPO) als auch noch zusätzlich in einem obergerichtlichen Feststellungsverfahren (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO)nach Belieben nebeneinander die Klärung der streitigen Kompetenzfrage durch mehrere staatliche Gerichte (und den ihnen übergeordneten Rechtsmittelinstanzen) betreiben könnten. Zudem bestünde in dieser Konstellation die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; § 148 ZPO bietet hier keinen ausreichenden Schutz,um einem Nebeneinander mehrerer Verfahren und der Gefahr daraus resultierender widersprüchlicher Entscheidungen wirkungsvoll zu begegnen (BayObLG SchiedsVZ 2003, 188 f.).

Dies zugrunde legend kommt es bezüglich der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPOim Falle einer wegen des nämlichen Streitgegenstandes bereits vor einem staatlichen Gericht erhobenen Klage auch nicht darauf an, ob der Beklagte in diesem Verfahren die Schiedseinrede tatsächlich erhebt. In beiden Fällen ist das Hauptsachegericht zu einer Entscheidung berufen. Wird die Schiedseinrede erhoben, so hat das Gericht über die Zulässigkeit des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens zu entscheiden. Erhebt der Beklagte die Schiedseinrede jedoch nicht, so kann das staatliche Gericht in der Sache selbst entscheiden. In dieser Konstellation fehlt für eine gesonderte Feststellung, ob ein Schiedsverfahren dann, wenn die Schiedseinrede erhoben worden wäre, zulässig gewesen wäre, ebenso jegliches Rechtsschutzbedürfnis. Darüber hinaus darf es nicht im Belieben einer Partei stehen, mit Hilfe eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPOsowie der Verzögerung der Schiedseinrede eine ihr unliebsame Entscheidung des Prozessgerichts zu vermeiden und stattdessen € gegebenenfalls auch in einem fortgeschrittenen Stadium des Hauptsacheverfahrens € ein weiteres Gericht mit der strittigen Schiedsklausel zu befassen in der Erwartung, dieses Gericht werde sich von ihren Argumenten eher überzeugen lassen (vgl. OLG München, a.a.O.).

Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1) vorsorglich auch eine Schiedsklage erhoben hat, ist für diese rechtliche Bewertung nicht von Relevanz, da diese Klageerhebung offensichtlich nur rechtswahrend erfolgt ist für den Fall, dass entgegen ihrer Auffassung das staatliche Gericht auf eine entsprechende Rüge der Antragstellerin die Wirksamkeit der Schiedsklausel bejahen würde.Dass die Antragsgegnerin zu 1) mit einer solchen Rüge rechnen musste, ergibt sich bereits aus § 24.4 des Gesellschaftsvertrages.Nach dieser Regelung ist die Antragstellerin zu 1) nämlich verpflichtet, gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gemäß § 24. 1 der Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben. Dass die hier streitgegenständlichen Beschlussmängelklagen der Schiedsvereinbarung unterfallen (§ 24.1.3) steht außer Zweifel.Auch vor diesem Hintergrund ist ein anerkennenswertes rechtliches Interesse der Antragstellerin zu 1), die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in einem Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPOklären zu lassen, zu verneinen, ist sie doch nach dem Gesellschaftsvertrag gehalten, über diese Frage in dem bereits zuvor anhängig gemachten Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPOentscheiden zu lassen.

Nach alldem war der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens mit der auf § 91 Abs. 1 ZPOberuhenden Kostenentscheidung zu verwerfen; die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO (1/5 des Hauptsachestreitwertes € vgl. insoweit KG, NJW 1967, 55;Beschluss des Senates vom 07.09.2009 € 26 Sch 13/09).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 07.03.2012
Az: 26 SchH 16/11


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