Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 22. Mai 2008
Aktenzeichen: 7 Ta 5/08

(LAG Hamburg: Beschluss v. 22.05.2008, Az.: 7 Ta 5/08)

Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2008 € 1 BVGa 6/07 € wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Im vorliegenden Beschlussverfahren begehrte der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung, der Arbeitgeberin aufzugeben, Maßnahmen zur Durchführung einer Betriebsänderung vor Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen zu unterlassen. Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem der Betriebsrat seine gegen die zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts eingelegte Beschwerde zurückgenommen hatte.

Mit Schreiben vom 10.12.2007 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats eine Festsetzung des Gegenstandswertes und regte an, auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, welche 117 betrug, abzustellen und für jeden Arbeitnehmer die Hälfte eines durchschnittlichen Monatsgehalts von EUR 3.500,00, d. h. insgesamt EUR 204.750,00 in Ansatz zu bringen.

Mit Schreiben vom 28.01.2008 kündigte das Arbeitsgericht an, den Gegenstandswert auf EUR 24.000,00 festzusetzen. Wegen der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf das o. g. Schreiben (Bl. 181/182 d. A.) Bezug genommen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats führte daraufhin im Schreiben vom 04.02.2008 aus, die weitgehend schematische Ermittlung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit mit Hilfe einer Vervielfachung des Hilfswertes aus § 23 Abs. 3 RVG sei nicht ohne weiteres plausibel. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung für die Arbeitgeberin seien anhand des Gesamtentgelts der Betroffenen zu ermitteln, wie das der Rechtsprechung einzelner Kammern des Rechtsmittelgerichts entspreche.

Mit Beschluss vom 21.02.2008 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf EUR 24.000,00 fest. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 25.02.2008 zugestellt.

Mit am 29.02.2008 eingegangenen Schriftsatz legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates gegen den Beschluss Beschwerde ein, ohne einen Antrag zu stellen. Zur Begründung führte er aus, das Arbeitsgericht habe sich mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 04.02.2008 nicht auseinander gesetzt und mit der Festsetzung des Gegenstandswertes weder das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Betriebsänderungen angemessen berücksichtigt noch die Art der Betriebsänderung und ihre Folgen für den Betriebsrat und die betroffenen Arbeitnehmer. Wegen der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf die Beschwerdeschrift vom 28.02.2008 (Bl. 190 ff.) und den Schriftsatz vom 02.05.2008 (Bl. 224 ff.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat am 29.02.2008 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) innerhalb der 2-Wochenfrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden. Es fehlt zwar an einem Antrag, ohne den die Beschwerde unzulässig ist (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 33 Tz. 24). Der erforderliche Antrag kann jedoch aus der Beschwerdebegründung entnommen werden, in der der Beschwerdeführer auf seinen Schriftsatz vom 10.12.2007 verweist, in dem er eine Festsetzung auf EUR 204.750,00 vorgeschlagen hat.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Gegenstandswert für das vorliegende Verfahren auf EUR 24.000,00 festgesetzt.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art, soweit er nicht bereits feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit steht im zugrunde liegenden Streitfall nicht fest i. S. des § 23 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz RVG. Dem vorliegenden Streitfall liegt keine vermögensrechtliche Streitigkeit zugrunde. Hiervon muss im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren immer dann ausgegangen werden, wenn um das Bestehen oder die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil dieses Begehren weder auf Geld noch auf geldwerte Leistungen gerichtet ist und seine Grundlage auch nicht in einem Verhältnis steht, dem ein Vermögenswert zukommt (BAG, Beschluss vom 09.11.2004, NZA 2005, 70; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001, LAGE § 8 BRAGO Nr. 50).

Da die Beteiligten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren darüber gestritten haben, ob im Rahmen der §§ 111, 112 BetrVG die Beteiligungsrechte des örtlichen Betriebsrats zu beachten waren bzw. ob diese gewahrt worden sind, handelte es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Auch in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist in Fällen der vorliegenden Art stets der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO) zugrunde gelegt worden (LAG Hamburg, Beschluss vom 06.01.1999 € 4 Ta 9/98 € LAGE § 8 BRAGO Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 09.06.1999, NZA-RR 1999, 608; LAG Thüringen, Beschluss vom 28.07.1999, AuR 2000, 39; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.11.2000, LAGE § 8 BRAGO Nr. 47; LAG Sachsen, Beschluss vom 11.12.2001; AuR 2003, 35). Wird in Fällen der vorliegenden Art zunächst vom Hilfswert von EUR 4.000,00 ausgegangen, ist dieser in Relation zu setzen mit dem Grundfall einer Betriebsänderung durch Personalabbau. Nicht nur die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens auf die betroffenen Arbeitnehmer und/oder den Arbeitgeber, sondern auch der Umstand, wie viel Arbeitnehmer von dem eingeleiteten Verfahren betroffen sind, ist angemessen zu berücksichtigen. Es kann aber auch nicht außer Betracht bleiben, dass in Fällen vorliegender Art lediglich die Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nach den §§ 111 ff. BetrVG im Vordergrund steht (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 € LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 2). Insoweit ist stets betont worden, dass es bei einstweiligen Verfügungen, gerichtet auf die vorläufige Unterlassung von Betriebsänderungen, um das Interesse des Betriebsrats geht, seine in § 111 S. 1 BetrVG verankerten Ansprüche auf Unterrichtung und Beratung zu wahren; es soll ihm die Möglichkeit gesichert werden, auf die Willensbildung des Unternehmens Einfluss zu nehmen.

Mit diesem Ziel hat auch im vorliegenden Fall der Betriebsrat das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet. Allerdings war vorliegend zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits ein Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossen worden, so dass Verfahrensziel die Untersagung einer geplanten Betriebsänderung bis zur Beendigung eines (weiteren) Interessenausgleichsverfahrens zwischen der Arbeitgeberin und dem Antragsteller war.

Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keine geeignete Anknüpfungsmöglichkeit für die Bemessung des Gegenstandswertes in einem Streitfall wie dem vorliegenden, in dem es um eine kollektivrechtliche Fragestellung geht, bieten kann (so auch LAG Hamburg, Beschluss vom 06.01.1999, a. a. O., zu § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F.). Die Zugrundelegung eines halben bzw. mehrerer Monatsgehälter der von der Maßnahme betroffenen 117 Arbeitnehmer, die der Antragsteller in Anlehnung an die Wertberechnung nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG für angemessen hält, wird der Tatsache, dass es vorliegend um das Bestehen von Mitwirkungsrechten des Betriebsrats geht, nicht gerecht. Gegenstand entsprechender Verfahren sind nicht konkrete personelle Maßnahmen, sondern die Beachtung im kollektiven Regelungsraum liegender Betriebsratsrechte (so auch LAG Sachsen, Beschluss vom 11.12.2001, a. a. O.).

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin erscheint es aber auch nicht ermessensgerecht, den Gegenstandswert vorliegend lediglich auf den einfachen Hilfswert von EUR 4.000,00 festzusetzen. Vielmehr geht die Beschwerdekammer mit dem Arbeitsgericht und dem LAG Berlin davon aus, dass im Hinblick auf das erhebliche ideelle Interesse des antragstellenden Betriebsrats an der Wahrung seiner ihm vom BetrVG zuerkannten Beteiligungsrechte und der dem Betriebsrat zuzurechnenden Bedeutung für die Arbeitnehmer, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes bzw. einer Versetzung erwächst, sowie der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Erfolgs oder Nichterfolgs des vorliegenden Antrags, insbesondere für die Arbeitgeberin, jedenfalls der doppelte Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG in Ansatz zu bringen ist. Führt die verzögerte Durchführung der Betriebsänderung zu wirtschaftlichen Belastungen des Unternehmens z. B. durch einen späteren Ablauf von Kündigungsfristen, so kann dies mit einem weiteren Hilfswert berücksichtigt werden. Um die Anzahl der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zu erfassen, kann auf die Staffel des § 17 Abs. 1 KSchG € bzw. bei bloßem Personalabbau € auf die des § 112 a BetrVG zurückgegriffen werden. Für jede dieser Stufen ist dann der zuvor ermittelte Wert (doppelter oder dreifacher Hilfswert) anzusetzen (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 24.10.2003 € 17 Ta 6080/03 € Arbeitsrechtliche Entscheidungen, Informationsdienst der Fachanwälte für Arbeitsrecht, 2004, 138).

Danach sind vorliegend mit dem Arbeitsgericht zunächst 3 Hilfswerte je zu EUR 4.000,00 anzusetzen, da ein späterer Ausspruch von Kündigungen zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist geführt hätte. Im Hinblick auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ist die zweite Stufe des § 17 KSchG erreicht und der genannte Wert daher zu verdoppeln.

Nach allem ist die Festsetzung des Gegenstandswertes auf EUR 24.000,00 angemessen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Es entsteht eine Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

IV.

Gegen die vorliegende Entscheidung sind weitere Rechtsmittel nicht statthaft (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVG auch nach dem Inkrafttreten des Kostenmodernisierungsgesetzes aus (vgl. Natter, NZA 2004, 686).






LAG Hamburg:
Beschluss v. 22.05.2008
Az: 7 Ta 5/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ceddaefb7157/LAG-Hamburg_Beschluss_vom_22-Mai-2008_Az_7-Ta-5-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share