Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 16. Mai 2007
Aktenzeichen: 36 O 99/06

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 16.05.2007, Az.: 36 O 99/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat am 16. Mai 2007 einen Beschluss zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 36 O 99/06 gefasst. In dem Beschluss wird der Antragsgegnerin untersagt, das Verfahren auf Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXXXXX weiter oder neu zu betreiben oder zu fördern. Des Weiteren wird der Antragsgegnerin aufgegeben, bei der XXXXX die Aussetzung des anhängigen Verfahrens zum Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXX zum amtlichen Markt an der X Wertpapierbörse zu betreiben.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit einem Ordnungsgeld von bis zu €250.000,- oder ersatzweise mit Ordnungshaft bedroht. Dabei ist die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen und darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt, da dem Antrag der Antragstellerin entsprochen wurde. Der Streitwert wird auf 3,6 Millionen € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Beschluss v. 16.05.2007, Az: 36 O 99/06


Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt das Verfahren auf Widerruf der Zulassung der Ak-tien der XXXXXXX weiter oder neu zu betreiben oder zu fördern.

II.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei der XXXXX, die Aussetzung des anhängigen Verfahrens zum Widerruf der Zulassung der Aktien der XXXXzum amtlichen Markt an der X Wertpapier-börse zu betreiben.

III.

Der Antragsgegnerin wird jeweils für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber I. Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt, weil mit diesem Be-schluß den Anträgen der Antragstellerin entsprochen worden ist.

V.

Der Streitwert wird 3,6 Millionen € festgesetzt (§ 247 Abs. 1 AktG).






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 16.05.2007
Az: 36 O 99/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/cea698f0d3b0/LG-Duesseldorf_Beschluss_vom_16-Mai-2007_Az_36-O-99-06




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