Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 53/01

(BPatG: Beschluss v. 21.01.2002, Az.: 30 W (pat) 53/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldetplus systemsfür die Waren und Dienstleistungen

"Fahrzeugbausätze, Unternehmensberatung, Werbung, Logistik, Handel mit Fahrzeugen und Fahrzeugteilen".

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der sprachüblich gebildeten Bezeichnung fehle es an der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion, da ihr lediglich eine beschreibende Funktion zukomme. Da die angemeldete Wortfolge zudem von zahlreichen Mitbewerbern der Anmelderin umfangreich benutzt werde, sei sie auch freihaltebedürftig.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben.

Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Oktober 2000 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auch auf die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internet-Recherche, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, zudem fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Eintragungshindernis bezieht sich allerdings nicht nur auf die in der genannten Bestimmung ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch auf solche, die andere, für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung selbst beschreiben (vglBGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).

Die angemeldete Bezeichnung "plus systems" ist in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren beziehungsweise Dienstleistungen eine solche unmittelbar beschreibende Angabe und muss daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben. Die sprachüblich gebildete Wortfolge besteht einerseits aus dem aus der lateinischen Sprache stammenden Wort "plus", das im 15. Jahrhundert in das Deutsche übernommen wurde und entweder in der adjektivischen Form "zuzüglich, und, vermehrt um" oder als Substantiv "das Mehr, der Mehrbetrag, Gewinn, Überschuss, Vorteil" bedeutet (vgl DUDEN, Herkunftswörterbuch, S 517) und als Bezeichnung der Addition breitesten Bevölkerungskreisen geläufig ist. Das ursprünglich der griechischen Sprache entstammende Wort "System" wiederum steht als Oberbegriff für ein aus mehreren Teilen zusammengesetztes und gegliedertes Ganzes, worunter sowohl (geistes-)wissenschaftliche Schemata als auch Ordnungsprinzipien zu fassen sind, als auch eine Einheit von technischen Bestandteilen oder Bauelementen, die eine gemeinsame Funktion ergeben (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 8, S 3834).

In der Gesamtheit ergibt die angemeldete Bezeichnung daher die sinnvolle und ohne weiteres verständliche Gesamtaussage, dass damit auf der einen Seite Waren bezeichnet werden sollen, deren Einzelkomponenten nach einem besonders vorteilhaften Ordnungsprinzip aufeinander abgestimmt sind. Hinsichtlich der Dienstleistungen folgt aus der Gesamtheit der angemeldeten Bezeichnung, dass diese Dienstleistungen nach einem besonders vorteilhaften Schema als Ganzes aufeinander abgestimmt sind. Im Zusammenhang mit Sachbegriffen wie hier dem Wort System wird Plus verwendet, um auf zusätzliche, verbesserte Eigenschaften, auf einen Vorzug oder Vorteil hinzuweisen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1994). In diesem Zusammenhang hat es keine Mehrdeutigkeit, die es zur Beschreibung ungeeignet erscheinen ließe, sondern wird wie die in das Verfahren eingeführten Verwendungsbeispiele belegen, als werbemäßige Anpreisung für weitere, über den normalen Umfang hinausgehende Leistungen verwendet. Es fügt sich insoweit in allgemein bekannte Verwendungsbeispiele ein wie zB "PLUS PAKET" für eine erweiterte Ausstattung zB bei Kraftfahrzeugen, Tarif "10plus" der Deutschen Telekom, "ADAC plus", "AllianzPlus" usw.

Demgemäß wurde das Zeichen in Kombination mit anderen Begriffen sowie auch in Alleinsellung in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts generell nicht für schutzfähig erachtet (BlPMZ 1997, 209 - climaplus und climaaktivplus; Beschluß vom 20.3.1995, 30 W (pat) 12/95 - Q 10 plus; Beschluß vom 11.8.1997, 30 W (pat) 258/96 - VITAL PLUS, Beschluß vom 19.10.1998, 30 W (pat) 140/97 veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM).

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, dass die angemeldete Bezeichnung für den hier einschlägigen Waren- beziehungsweise Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar wäre. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, dass die fragliche Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, dass auch die erstmalige Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Im übrigen kommt es hinsichtlich des Freihaltebedürfnisses vor allem auf die Belange der Mitbewerber der Anmelderin an. Ob die angesprochenen Verkehrskreis die angemeldete Bezeichnung richtig verstehen werden, ist nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Warenbeschreibung dann nicht geeignet wäre, wenn von vornherein feststünde, dass sie für das angesprochene Publikum vollkommen unverständlich ist und bleiben wird (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 69). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres verständlich ist und zudem von Mitbewerbern der Anmelderin bereits in dieser Zusammensetzung verwendet wird, wie die der Anmelderin zusammen mit der Ladung übermittelten Fundstellen aus dem Internet zeigen. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Mitbewerber der Anmelderin von vornherein kein Interesse an der Verwendung des angemeldeten Ausdrucks haben könnten. Auch andere Gründe, die die Bezeichnung als ungeeignet erscheinen ließen, Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete Bezeichnung nämlich nur als sachbezogenen und daher nicht als betriebsbezogenen Herkunftshinweis auffassen (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 8 Rdnr 51), wie auch die der Anmelderin übermittelten Fundstellen belegen, wonach die Mitbewerber der angemeldeten Bezeichnung regelmäßig weitere Zusätze hinzufügen.

Dr. Buchetmann Winter Voit Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.01.2002
Az: 30 W (pat) 53/01


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