Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Januar 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 404/04

(BPatG: Beschluss v. 05.01.2005, Az.: 5 W (pat) 404/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 299 17 555 wird gelöscht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 6. Oktober 1999 angemeldeten und am 20. Januar 2000 eingetragenen Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung "Kassieranlage für Waren". Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert worden. Der Eintragung liegen die mit den Anmeldeunterlagen am 6. Oktober 1999 eingereichten Schutzansprüche 1 bis 12, Beschreibung Seiten 1 bis 12 und Figuren 1 bis 3 zugrunde.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 12 lauten:

1. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren (W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband (1), und mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu einer Bedienperson (P) von links her kommend zuführt, und wobei die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach links in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt ist.

2. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren (W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband, und mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu einer Bedienperson (P) von rechts her kommend zuführt, und wobei die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach rechts in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt ist.

3. Kassieranlage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Maß (M) der Links- oder Rechtsversetzung gegenüber der Körperzentralebene (Z) ca. 5-30 cm, vorzugsweise 10-20 cm, beträgt.

4. Kassieranlage für Waren, insbesondere Einzelhandelswaren, mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband (1), und mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) anschließt, und wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.

5. Kassieranlage für Waren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Fördervorrichtung (1) und die Körperzentralebene (Z) bzw. die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) einen spitzen Winkel (a) von va. 5o-30o, vorzugsweise zwischen 10o-15o, einschließen.

6. Kassieranlage nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Parkeinrichtung (6) für den Einkaufswagen (5) L-förmig mit von der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) gebildeten einen L-Schenkel (6a) und von einer Abstelltheke (7) gebildeten anderen Schenkel (6b) ausgeführt ist, wobei der eine L-Schenkel (6a) im Wesentlichen der halben Lange (L) des Einkaufswagens (5) und der andere L-Schenkel (6b) im Wesentlichen der Breite (B) des Einkaufswagens (5) entspricht.

7. Kassieranlage nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstelltheke (7) gegenüber der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) um ein von der Ausgestaltung des Einkaufswagens (5) abhängiges Maß (T) abgesenkt ist.

8. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) kreissegmentförmig mit einem an eine durchschnittliche Armlänge (A) angepassten Radius (R) ausgeführt ist.

9. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 4 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) einen oberseitigen Abweiser (8) aufweist.

10. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 6 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstelltheke (7) zur Aufnahme eine Abfallsammlers (10) und/oder eines Geldspeichers (11) eingerichtet ist.

11. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß eine Rechnereinheit (9) der Kasse (3) im Endbereich der Fördervorrichtung (1) unterhalb derselben angeordnet ist.

12. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) als Scanner (2) mit zwei winklig zueinander angeordneten Abtastebenen ausgebildet ist.

Am 17. Oktober 2001 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 10 zur Registerakte eingereicht und erklärt, daß sie das Gebrauchsmuster für die Vergangenheit und die Zukunft nur noch im Rahmen dieser neuen Schutzansprüche geltend machen würde. Diese lauten:

1. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren (W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband (1), und mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu einer Bedienperson (P) von links her kommend zuführt, und wobei die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach links in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfasseinrichtung (2) anschließt, wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.

2. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren (W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband, und mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu einer Bedienperson (P) von rechts her kommend zuführt, und wobei die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach rechts in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfasseinrichtung (2) anschließt, wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.

3. Kassieranlage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Maß (M) der Links- oder Rechtsversetzung gegenüber der Körperzentralebene (Z) ca. 5-30 cm, vorzugsweise 10-20 cm, beträgt.

4. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Fördervorrichtung (1) und die Körperzentralebene (Z) bzw. die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) einen spitzen Winkel () von va. 5o-30o, vorzugsweise zwischen 10o-15o, einschließen.

5. Kassieranlage für Waren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Parkeinrichtung (6) für den Einkaufswagen (5) L-förmig mit von der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) gebildeten einen L-Schenkel (6a) und von einer Abstelltheke (7) gebildeten anderen L-Schenkel (6b) ausgeführt ist, wobei der eine L-Schenkel (6a) im Wesentlichen der halben Länge (L) des Einkaufswagens (5) und der andere L-Schenkel (6b) im Wesentlichen der Breite (B) des Einkaufswagens (5) entspricht.

6. Kassieranlage nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet,daß die Abstelltheke (7) gegenüber der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) um ein von der Ausgestaltung des Einkaufswagens (5) abhängiges Maß (T) abgesenkt ist.

7. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) kreissegmentförmig mit einem an eine durchschnittliche Armlänge (A) angepassten Radius (R) ausgeführt ist 8. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstelltheke (7) zur Aufnahme eines Abfallsammlers (10) und/oder eines Geldspeichers (11) eingerichtet ist.

9. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß eine Rechnereinheit (9) der Kasse (3) im Endbereich der Fördervorrichtung (1) unterhalb derselben angeordnet ist.

10. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) als Scanner (2) mit zwei winklig zueinander angeordneten Abtastebenen ausgebildet ist.

Am 21. September 2002 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 10 zur Registerakte eingereicht und erklärt, daß sie das Gebrauchsmuster für die Vergangenheit und die Zukunft nur noch im Rahmen dieser neuen Schutzansprüche geltend machen würde. Diese lauten:

1. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren (W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband (1), und mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu einer Bedienperson (P) von links her kommend zuführt, und wobei die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach links in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) anschließt, wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine L-förmige Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.

2. Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren (W), mit einer Fördervorrichtung (1), z.B. Transportband, und mit einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie einer Kasse (3), wobei die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu einer Bedienperson (P) von rechts her kommend zuführt, und wobei die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach rechts in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfasseinrichtung (2) anschließt, wobei warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine L-förmige Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.

3. Kassieranlage nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Maß (M) der Links- oder Rechtsversetzung gegenüber der Körperzentralebene (Z) ca. 5-30 cm, vorzugsweise 10-20 cm, beträgt.

4. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Fördervorrichtung (1) und die Körperzentralebene (Z) bzw. die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) einen spitzen Winkel (a) von va. 5o-30o, vorzugsweise zwischen 10o-15o, einschließen.

5. Kassieranlage für Waren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß bei der L-förmigen Parkeinrichtung (6) ein L-Schenkel (6a) von der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) und der andere L-Schenkel (6b) von einer Abstelltheke (7) gebildet wird.

6. Kassieranlage nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstelltheke (7) gegenüber der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) um ein bestimmtes Maß (T) abgesenkt ist.

7. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Warenerfaß-/Verteilertheke (4) kreissegmentförmig mit einem an eine durchschnittliche Armlänge (A) angepassten Radius (R) ausgeführt ist.

8. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Abstelltheke (7) zur Aufnahme eines Abfallsammlers (10) und/oder eines Geldspeichers (11) eingerichtet ist.

9. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß eine Rechnereinheit (9) der Kasse (3) im Endbereich der Fördervorrichtung (1) unterhalb derselben angeordnet ist.

10. Kassieranlage nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) als Scanner (2) mit zwei winklig zueinander angeordneten Abtastebenen ausgebildet ist.

Am 20. September 2002 hat die Antragstellerin die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und diesen Antrag auf die Löschungsgründe der fehlenden Schutzfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 und Nr 3 GebrMG gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Gebrauchsmusters vom 17. Oktober 2001 gehe über den Gegenstand der der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 12 hinaus. Weiter hat die Antragstellerin vorgetragen, das Gebrauchsmuster sei nicht neu und beruhe auch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag ua auf den in folgenden Druckschriften beschriebenen Stand der Technik gestützt:

D1 GB 1 372 069 D3 DE 93 06 928 U1 D5 DE 26 51 278 A1 D7 DE 92 11 226 U1 D8 EP 0 015 376 A1 D9 DE 94 18 494 U1 Diesem Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin zunächst in vollem Umfang widersprochen. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 25. November 2002, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. November 2002, hat die Antragsgegnerin dann das Gebrauchsmuster nur noch im Umfang der Schutzansprüche vom 21. September 2002 verteidigt.

Mit Beschluß vom 30. September 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts das Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 10 vom 21. September 2002 hinausgeht. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt worden, daß das Gebrauchsmuster nur insoweit zu löschen war, als es von der Antragsgegnerin nicht mehr verteidigt wurde. Demgegenüber seien die verteidigten Schutzansprüche rechtsbeständig, weil die Gegenstände der nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 neu seien und auf einem erfinderischen Schritt beruhten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie führt aus, daß die verteidigten Schutzansprüche unzulässig seien, weil ihre Gegenstände den der Eintragung zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen nicht entnommen werden könnten. So seien die der Eintragung zugrundeliegenden nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 jeweils auf eine ergonomische Verbesserung für die Bedienperson durch einen Scannerversatz warenstromaufwärts gerichtet, wohingegen der der Eintragung zugrundeliegende ebenfalls nebengeordnete Schutzanspruch 4 auf die Lösung einer anderen Aufgabe gerichtet gewesen sei, nämlich auf die Fixierung des Einkaufswagens als eine Bedienungserleichterung für den Kunden. Die Kombination von Merkmalen dieser auf unterschiedliche Aufgaben gerichteten Schutzansprüche führe zu einem neuen Schutzrecht, für das mit der Anmeldung kein Schutz begehrt worden sei. Außerdem beruhe der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 bzw 2 nicht auf einem erfinderischen Schritt. So sei der Oberbegriff beispielsweise in der D1 erfüllt. Da einschlägige Warentheken stets eben seien und somit kein großer Versatz vorhanden sei, bleibe als einziger Unterschied zum Stand der Technik der L-förmige Parkplatz. Eine solche Parkeinrichtung sehe der Fachmann, der hier ein Fachhochschul-Ingenieur im Ladenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung sei, jedoch ohnehin vor, wenn der Einkaufswagen, wie in der D7, für eine sichere Aufnahme der Waren immer an der gleichen Stelle fixiert werden soll. Dabei dränge sich die L-Form wegen der rechteckigen Grundgeometrie des Einkaufswagens als einfachste Lösung auf.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 2005 das Gebrauchsmuster weiterhin im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 10 vom 21. September 2002 verteidigt.

Sie vertritt die Auffassung, die verteidigten Schutzansprüche bewegten sich im Rahmen der Schutzansprüche, die der Eintragung zugrundelagen. Insbesondere sei in der Beschreibung S 8 le Abs und S 9 Zn 9 bis 20 - wie auch die Figuren verdeutlichten - ein die beanspruchte Merkmalskombination umfassendes einheitliches Ausführungsbeispiel aus einem Guß dargestellt, dem insgesamt das technische Problem der ergonomischen Optimierung zugrunde liege. Weiter führt sie aus, die Gegenstände der geltenden nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 seien iSv § 3 GebrMG neu und es liege ihnen auch ein erfinderischer Schritt zugrunde. Denn es fehle im Stand der Technik bereits ein Hinweis auf den anspruchsgemäßen Versatz zwischen Preis-/Mengenerfassungseinrichtung und Körperzentralebene der Bedienperson. Erst recht finde sich keine Anregung dahingehend, wie im Gebrauchsmuster, eine L-förmige Parkbucht vorzusehen. Zwar seien, wie die D7 zeige, L-förmige Parkeinrichtungen bekannt, der Fachmann ziehe die den Vorgang des Selbstscanning betreffende D7 aber erst gar nicht in Betracht, da bei den Herstellern klar nach Selbstscanning und Bedienscanning (wie beim Gebrauchsmuster) unterschieden werde und in der D7 auch die Zielsetzung der ergonomischen Verbesserung überhaupt nicht angesprochen sei. Somit sei das Gebrauchsmuster im verteidigten Umfang rechtsbeständig.

Wegen der weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Denn der Löschungsantrag ist gemäß § 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG in vollem Umfang begründet. Das Gebrauchsmuster ist im Umfang der verteidigten Schutzansprüche 1 bis 10 vom 21. September 2002 nicht im Sinne der §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs 1 GebrMG beruht.

1. Der für die Beurteilung maßgebende Fachmann ist ein im Ladenbau tätiger Fachhochschul-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung, der auch die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und ergonomischen Gesetzmäßigkeiten kennt.

2. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 10 vom 21. September 2002 (verteidigte Schutzansprüche) ist insofern zulässig, als sich die Merkmale dieser Schutzansprüche sämtlich den der Eintragung zugrundeliegenden Anmeldeunterlagen entnehmen lassen. Zu dem Einwand der Antragstellerin, eine Zusammenfassung der Merkmale der ursprünglichen Schutzansprüche 1 und 2 mit denen der ursprünglichen Schutzansprüche 4 und 6 stelle eine unzulässige Erweiterung dar, ist festzustellen, daß zu den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen, die später auch der Eintragung zugrundelagen, auch die Figuren 1 und 2 gehören. In beiden Figuren wird eine Kassieranlage dargestellt, in der die Merkmale der ursprünglichen Schutzansprüche 1, 2, 4 und 6 gleichzeitig verwirklicht sind. Ob dieser Teil des Offenbarten genügt, um die Bedenken der Antragstellerin auszuräumen, kann jedoch dahinstehen, weil das Gebrauchsmuster sowohl in der verteidigten Fassung als auch in der der Eintragung zugrundeliegenden Fassung nicht iSd §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist.

3.1 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist nicht iSd §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Dem Gebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, eine wie in der Gebrauchsmusterschrift auf S 1 dargelegte Kassieranlage für Waren, insbesondere Einzelhandelswaren, so weiterzubilden, daß der Warenstrom unter ergonomischen Gesichtspunkten optimiert ist (Gebrauchsmusterschrift S 2 Zn 10 bis 16).

Gelöst wird diese Aufgabe durch den Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1, der mit Gliederungspunkten versehen folgendermaßen lautet:

(1) Kassieranlage für Waren (W), insbesondere Einzelhandelswaren (W), mit einer Fördervorrichtung (1), z. B. Transportband (1), und mit

(2) einer endseitig der Fördervorrichtung (1) angeordneten Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) sowie

(3) einer Kasse (3), wobei

(4) die Fördervorrichtung (1) die zu erfassenden Waren (W) im Vergleich zu einer Bedienperson (P) von links her kommend zuführt, und wobei

(5) die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach links in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, daß

(6) an die Fördervorrichtung (1) eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke (4) mit der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) anschließt, wobei

(7) warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke (4) wenigstens eine L-förmige Parkeinrichtung (6) für einen Einkaufswagen (5) vorgesehen ist.

Diese Merkmale sind bis auf das Merkmal (7) aus der D1 bekannt. Nach dieser Druckschrift ist eine Kassieranlage für Waren (Figur iVm Beschreibung S 1 Zn 58 bis 96 und Titel: "A dispatch station for articles") mit einer Fördervorrichtung (S 1 Z 60 f: "conveyor belt 3") bekannt, so daß das Merkmal (1) gegeben ist.

An die Fördervorrichtung schließt sich in einer Lesezone 7 (S 1 Z 69: "reading zone") eine Leseeinheit (S 1 Z 71: "reading unit") an, die eine Markierung auf einem Artikel 6 mit einem Lichtstrahl abtastet (S 1 Z 73f: "scanning light beam"), was nichts anderes bedeutet, als daß endseitig der Fördervorrichtung eine Preis-/Mengenerfassungseinrichtung im Sinne des Gebrauchsmusters (S 7 Zn 22 bis 25: "Scanner 2") anschließt. Somit ist auch Merkmal (2) erfüllt.

Außerdem ist eine Kasse ("register 8") vorhanden (Merkmal (3)).

In der D1 führt die Fördervorrichtung 3 die zu erfassenden Waren 6 im Vergleich zu einer Bedienperson 5 (S 1 Z 66f: "checkout assistant") zwar von rechts her kommend zu, aber der Fachmann liest auch die Zuführung von links her kommend als selbstverständliche Variante mit, wie dies bei Kassieranlagen je nach Anwendungsziel ganz allgemein verwirklicht ist (Merkmal (4)).

Hinsichtlich des Merkmals (5), wonach die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (2) gegenüber einer Körperzentralebene (Z) der Bedienperson (P) nach links in Richtung auf die zugeführten Waren (W) um ein bestimmtes Maß (M) versetzt sein soll, ist zunächst anzumerken, daß die Körpermitte der Bedienperson kein fester technischer Bezugspunkt sein kann. Sofern dieses Bedenken überwunden werden kann, findet sich das betreffende Merkmal auch in der D1 wieder. Wie aus der Figur ersichtlich, ist die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung (Pos 7) innerhalb des auf die Anzeige 9 (S 1 Z 82: "indicator") ausgerichteten Sichtfeldes 10 (S 1 Z 83: "field of vision") in dessen von der Bedienperson 5 bei senkrechter Aufsicht aus gelegenen rechten Hälfte angeordnet. Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin einwendet - dieser Sachverhalt in der Beschreibung nicht explizit ausgeführt ist, erkennt der Fachmann aufgrund seines Wissens und Könnens sofort den Sinn und Vorteil dieser offensichtlich asymmetrischen Anordnung, die ihm - wie die Antragsgegnerin selbst einräumt - übrigens auch aus der D8 Figur 1 iVm der zugehörigen Beschreibung geläufig ist. Diese Anordnung ermöglicht es der Bedienperson nämlich, einen Artikel, den sie mit einer Hand von der Fördervorrichtung übernimmt, in dem zu der betreffenden Körperhälfte gehörenden Halbraum am Scanner vorbeizuführen, ohne die Körperzentralebene übergreifen zu müssen, so daß dieser wichtige Vorgang sicher und bewegungsoptimiert ausgeführt werden kann. Somit kann dies nach Überzeugung des Senats iVm den Ausführungen zum Merkmal (4) nichts anderes bedeuten, als daß die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung gegenüber einer Körperzentralebene der Bedienperson nach links in Richtung auf die zugeführten Waren um ein bestimmtes Maß versetzt ist, wie im Merkmal (5) angegeben.

Schließlich geht aus der Figur iVm der Beschreibung S 1 Zn 90 ff hervor, daß sich an die Fördervorrichtung eine Theke mit der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung anschließt, über die die Bedienperson die Waren nach dem Scannen in Richtung des Pfeiles 11 auf den am Ende der gesamten Kassieranlage bereit stehenden Einkaufswagen 12 ("waiting trolley") weiter schiebt. Es ist zwar nicht ausdrücklich dargelegt, daß dieser Bereich der Kassieranlage koplanar sein soll. Für den Fachmann ist das aber ohnehin klar, da Stufen uä für einen ungehinderten Warenstrom hinderlich wären und sich eine unmittelbar an die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung anschließende Ablaufschräge hinsichtlich eines sicheren Warentransportes bis zum Einkaufswagen verbieten würde. Somit erschließt sich aus der D1 nichts anderes als eine im Wesentlichen koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke, die sich an die Fördervorrichtung anschließt, wie es im Merkmal (6) beschrieben ist.

An dieser Sichtweise ändert auch der Einwand der Antragsgegnerin nichts, wonach am Ende der Kassieranlage sehr wohl eine keilförmige Schräge vorhanden sei, denn diese dient lediglich dazu, einen für die Bedienperson 5 ergonomischen Übergang von der Warenerfaß-/Verteilertheke zum Einkaufswagen herzustellen. Im übrigen ist im Schutzanspruch 1 auch nur angegeben, daß es sich um eine "im Wesentlichen" koplanare Warenerfaß-/Verteilertheke handeln soll.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 lediglich dadurch, daß - wie im Merkmal (7) angegeben - warenstromendseitig der Warenerfaß-/Verteilertheke wenigstens eine L-förmige Parkeinrichtung für einen Einkaufswagen vorgesehen ist.

Die Hinzufügung dieses Merkmals zum bekannten Stand der Technik stellt keinen erfinderischen Schritt dar. Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme, die der Fachmann schon aufgrund seines fachmännischen Wissens und Könnens zur Lösung der hier in Rede stehenden Aufgabe ergreifen wird. Aufgabe ist die Optimierung des Warenstroms unter ergonomischen Gesichtspunkten. Im Hinblick darauf wird der Fachmann auch das Ende des Warenstroms im Auge haben. Dann denkt er im Hinblick auf eine sichere und belastungsfreie Beladung unweigerlich daran, den Einkaufswagen immer in der als vorteilhaft erkannten Position zu halten und wird dazu bei der in der D1 beschriebenen Kassieranlage handwerklich am einfachsten warenstromendseitig einen Anschlag vorsehen, der ein Wegschieben des Wagens über diese Position hinaus verhindert, so daß sich - wie die Antragstellerin zutreffend ausführt - wegen der rechteckförmigen Grundrißgeometrie des Einkaufswagens von selbst eine L-förmige Parkeinrichtung ergibt.

Im übrigen kennt der Fachmann dementsprechende Parkeinrichtungen für einen Einkaufswagen bei Kassieranlagen auf seinem Fachgebiet, etwa aus der D7 (bspw Figuren 1 und 2, dort sind offensichtlich L-förmige Parkbuchten für die Einkaufswagen 32 vorgesehen). Daran ändert auch der Einwand der Antragsgegnerin nichts, der Fachmann ziehe die D7 nicht heran, weil sich dieser Stand der Technik mit Kassieranlagen beschäftige, bei der der Kunde selbst die Waren über die Preis-/Mengenerfassungseinrichtung befördert ("Selbstscanning") und bei Herstellern streng zwischen derartigen Kassieranlagen und solchen unterschieden werde, bei denen eine Bedienperson die Waren erfaßt bzw befördert ("Bedienscanning"). Denn diese Trennung mag für die Hersteller gelten, der Fachmann trifft diese strenge Unterscheidung nach Überzeugung des Senats jedoch nicht, sondern kennt das gesamte, überschaubare Spektrum an gängigen Kassieranlagen, so daß auch die D7 dem Fachwissen zuzurechnen ist.

3.2 Der verteidigte nebengeordnete Schutzanspruch 2 unterscheidet sich vom verteidigten Schutzanspruch 1 lediglich dadurch, daß in den Merkmalen (4) und (5) die Richtungsangabe "links" durch "rechts" ersetzt ist.

Dieser Unterschied kann einen erfinderischen Schritt nicht begründen, denn ein Fachmann wird, wie bereits zum Schutzanspruch 1 ausgeführt, die Förderrichtung der Waren und den dementsprechenden Aufbau der Kassieranlage je nach den örtlichen Gegebenheiten und dem praktischen Anwendungsziel festlegen und folglich erforderlichenfalls auch in umgekehrter Richtung vorsehen, ohne daß hierfür eine Änderung der übrigen Merkmale erforderlich ist. Im übrigen ist in der D1 die Warenzufuhr von rechts kommend. Somit gelten für den Schutzanspruch 2 die Ausführungen zum Schutzanspruch 1 sinngemäß mit dem Ergebnis, daß auch der verteidigte nebengeordnete Schutzanspruch 2 nicht iSd §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig ist.

3.3 Die auf den verteidigten Schutzanspruch 1 oder auf den verteidigten Schutzanspruch 2 rückbezogenen verteidigten Schutzansprüche 3 bis 10 sind nicht selbstständig schutzfähig, da ihre Merkmalskombinationen keinen eigenständigen erfinderischen Schritt begründen.

So wird der Fachmann das Maß für den aus der D1 hervorgehenden Versatz gegenüber der Körperzentralebene je nach Anwendungsziel in fachgerechter Weise geeignet auswählen. Im übrigen kann er sich hierzu auch an Beispielen aus seinem Fachgebiet orientieren, vgl etwa D1 Fig (ca halbe Gesichtshälfte) oder D8 Figur 1 (ca halbe Schulterbreite), woraus sich - bezogen auf die durchschnittliche Körpergröße einer Bedienperson - ein Versatz im Bereich von etwa 5 cm bis 30 cm ergibt (Anspruch 3).

Die Fördervorrichtung und die Warenerfaß-/Verteilertheke so zueinander anzuordnen, daß sie einen spitzen Winkel einschließen, ist eine dem Fachmann geläufige Maßnahme; er kennt sie bspw aus D3 Fig 1 iVm S 5 Abs 1. Dort ist zwar nur von einer leichten Abwinkelung die Rede, die Auswahl des Winkels wird jedoch ua nach räumlichen Erfordernissen erfolgen und erfordert somit keinen erfinderischen Schritt (Anspruch 4).

Die Anordnung der Schenkel einer L-förmigen Parkeinrichtung wird der Fachmann bei begrenzten räumlichen Gegebenheiten aufgrund seines Wissens und Könnens in geeigneter Weise treffen, bspw so wie es aus der D7 Fig 1 ersichtlich ist. Dort wird ein Schenkel von der Stirnwand 30 der Warenerfaß-/Verteilertheke und der andere Schenkel von einer in der perspektivischen Darstellung oberhalb der Tastatur 22 vorhandenen Abstelltheke gebildet (Anspruch 5). Ob der Fachmann die Abstelltheke auf gleicher Höhe wie die Warenerfaß-/Verteilertheke anordnet, oder - wie aus der D7 Figur 1 anhand der eingezeichneten Stufe zwischen den die Scanner 7 bzw 8 umrahmenden Platten und der Abstelltheke ersichtlich - gegenüber dieser abgesenkt anordnet, wird er bedarfsweise entscheiden (Anspruch 6).

Dem Wissen des Fachmanns ist zuzurechnen, daß hinsichtlich ergonomischer Gesichtspunkte eine Anordnung von Arbeitsmitteln kreissegmentförmig um die Bedienperson herum unter Berücksichtigung der anatomischen Abmessungen erfolgt. Ein Beispiel hierfür findet sich auf dem Fachgebiet in der D9 Fig 1 iVm S 8 Zn 33 ff (Anspruch 7).

Da bei Kassieranlagen stets ein äußerst beschränktes Raumangebot zur Verfügung steht, ist es üblich, jeden möglichen Freiraum, etwa unter Abstelltheken, als Stauraum für regelmäßig benötigte Gegenstände wie Abfalleimer, Wechselgeldvorrat etc zu nutzen (Anspruch 8).

Bei einer Kassieranlage, wie sie in D1 beschrieben ist, wird der Fachmann einen in der Regel zur Erfassung der verkauften Waren und zur Anzeige des Preises vorhandenen Rechner allein schon aus Gründen einer kurzen Verkabelung in der Nähe der Preis-/Mengenerfassungseinrichtung anordnen. Um die Beinfreiheit der Bedienperson weder unterhalb des Scanners noch unterhalb der Kasse einzuschränken, wird er dafür zweckmäßigerweise den Endbereich unterhalb der Fördervorrichtung in Betracht ziehen (Anspruch 9).

Schließlich sind nach Überzeugung des Senats Scanner, die die Waren in zwei senkrecht zueinander angeordneten Ebenen abtasten, um die Sicherheit der Warenerfaßung ohne Wiederholung des Vorganges zu erhöhen, dem Fachwissen zuzurechnen, so daß auch die im Anspruch 10 angegebene Maßnahme keinen erfinderischen Schritt erfordert. Im übrigen hat die Patentinhaberin selbst eingeräumt, es habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitsgebrauchsmusters solche Zweiebenenscanner gegeben.

Auch eine zusammenfassende Betrachtung der auf die Schutzansprüche 1 und oder 2 rückbezogenen Schutzansprüche 3 bis 10 führt zu keinem anderen Ergebnis, weil jede Maßnahme nur die ihr eigenen Wirkungen entfaltet und sich mit den anderen Merkmalen nicht zu einem neuen synergistischen Effekt verbindet.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GbrMG in Verbindung mit § 84 Abs 2 PatG und §§ 91, 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Werner Klosterhuber Maksymiw Be






BPatG:
Beschluss v. 05.01.2005
Az: 5 W (pat) 404/04


Link zum Urteil:
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