Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 11. Januar 2010
Aktenzeichen: 4 Ta 18/09

(LAG Hamburg: Beschluss v. 11.01.2010, Az.: 4 Ta 18/09)

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 2009 € 27 BV 17/09 € wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 zu tragen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

Gründe

I.

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag des Arbeitgebers festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Mitarbeiters als erteilt gilt, hilfsweise die Zustimmung zur Einstellung eines Mitarbeiters zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und festzustellen, dass die Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 BetrVG). Das Bruttomonatsentgelt des Mitarbeiters betrug € 8.000,00.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24. November 2009 auf € 24.000,00 festgesetzt. Gegen diesen ihm am 26. November 2009 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber unter dem 7. Dezember 2009 Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin im Nichtabhilfebeschluss vom 9. Dezember 2009 ausgeführt, dass eine personelle Maßnahme nach § 99 BetrVG mit zwei Bruttomonatsentgelten des betroffenen Mitarbeiters und der Antrag nach § 100 BetrVG mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten ist.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist statthaft gem. §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00.

2. In der Sache selbst hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Die Erfolglosigkeit der Beschwerde resultiert zusammengefasst daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen Beschwerdegerichts der Gegenstandswert für ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Einstellung, Versetzung oder Eingruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Bruttomonatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers und der Antrag nach § 100 Abs. 2 BetrVG mit einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten ist. Die Auffassung des Arbeitgebers in der Beschwerde vom 7. Dezember 2009, bei dem Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG müsse der Gegenstandswert für beide Anträge auf insgesamt € 6.000,00 festgesetzt werden, widerspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer. Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze:

a) Der Antrag des Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer Einstellung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar. Bei dem Streit um die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts durch den Betriebsrat handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 2. Dezember 2004 € 4 Ta 26/04 € NZA-RR 2005, 209; LAG Berlin Beschluss vom 18. März 2003 € 17 Ta (Kost) 6009/03 € NZA 2004, 342).

Danach ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG auf € 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 500.000,00 anzunehmen. Soweit möglich hat eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Eine Orientierung am Wert von € 4.000,00 kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben sind (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 € nv; LAG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 € nv; LAG Hamburg Beschluss vom 13. Juni 2002 € 6 Ta 13/02 € zit. nach juris; LAG Hamburg Beschluss vom 17. Dezember 1996 € 3 Ta 27/96 € LAGE § 8 BRAGO Nr. 37; LAG Hamburg Beschluss vom 04. August 1992 € 2 Ta 6/92 € NZA 1993, 43).

Im Rahmen der Bewertung ist wesentlich auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und ihr ideelles und materielles Interesse am Verfahren abzustellen. Neben Schwierigkeit und Umfang sind die wirtschaftlichen Auswirkungen des Verfahrens auf Arbeitgeberseite zu berücksichtigen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles angemessen einzubeziehen sind (LAG Bremen Beschluss vom 18. August 2000 - 1 Ta 45/00 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 46; LAG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 € zit. nach juris; LAG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; LAG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 - zit. nach juris). Unter Umständen soll auch der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall nicht außer Acht zu lassen sein (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 4. April 2007 - 1 Ta 46/07 € zit. nach juris; Bertelsmann, Gegenstandswerte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, 2000, S. 24).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (so zuletzt Beschlüsse der erkennenden Beschwerdekammer vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 € und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 9. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 € nv; 2. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LAG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 € nv sowie Beschluss der 3. Kammer des LAG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 € nv; vergl. auch LAG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LAG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 € sowie LAG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -,letztere jeweils zit. nach juris und m.w.N.). Wie die angerufene Beschwerdekammer zur Bewertung eines Ersetzungsantrages wegen einer Einstellung mehrfach herausgestellt hat (vergl. Beschlüsse vom 24. Juli 2006 (4 Ta 6/06 - nv) und 06. und 09. Januar 2006 (4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 € nv; ebenfalls Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff), erscheint es sachgerecht, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens in ein Bewertungssystem einzubinden, welches falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt. Nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien rechtfertigt die wesentliche Bedeutung der Angelegenheit bei gleichzeitiger Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Interessen von Betriebsrat und Arbeitgeber, für die Bewertung der betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG wegen einer Einstellung, Versetzung bzw. einer Eingruppierung oder bei Anträgen auf Aufhebung einer personellen Maßnahme gem. § 101 BetrVG eine Orientierung an den Streitwertregelungen des § 42 Abs. 4 GKG vorzunehmen, d.h. bei der Bewertung einer personellen Maßnahme gem. § 99 BetrVG an die Vergütung des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Wenn sich das wirtschaftliche Interesse regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst i.S. des § 42 Abs. 4 GKG ausdrückt; ist die Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers ein sachgerechter Maßstab zugleich auch für die Bedeutung des Verfahrens. In der Regel ist insoweit allerdings nicht der volle Streitwertrahmen auszuschöpfen (vgl. ausführlich auch Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 12 Rz 145). Zu berücksichtigen ist, dass Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht um ihrer selbst willen bestehen, sondern dazu dienen, den Arbeitgeber zur Beachtung nicht nur der eigenen Interessen, sondern auch der Belange der durch den Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer zu veranlassen (LAG Hamburg Beschluss vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv).

Hieraus folgt zusammengefasst, einen Ersetzungsantrag auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung, Versetzung oder Höhergruppierung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse an der Maßnahme sowie aus Praktikabilitätsgründen grundsätzlich mit zwei Monatsentgelten des betreffenden Arbeitnehmers zu bewerten, sofern nicht besondere Fallgestaltungen und Umstände eine andere Festsetzung als angemessener erscheinen lassen, und für den Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ein Monatsentgelt anzusetzen.

c) Aus der Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze folgt, dass vorliegend der angefochtene Beschluss nicht abzuändern war, da er zutreffend den Gegenstandswert für die Anträge insgesamt auf drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt hat. Im Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 2009 ist zwar im Tenor ausgesprochen worden, dass der Gegenstandswert €für den Antrag zu 1)€ auf € 24.000,00 festgesetzt wird. Jedoch hat das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 9. Dezember 2009 klargestellt, dass der Gegenstandswert €für die Anträge auf insgesamt € 24.000,00€ festzusetzen war. Vor diesem Hintergrund war der Tenor des Beschlusses vom 24. November 2009 zur Klarstellung nicht neu zu fassen. Besondere Umstände, die zu einer anderen Bewertung führen können, sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich.

III.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 33 RVG Rz. 26).

Allerdings war dem Beteiligten zu 1) eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt nicht für das Beschwerdeverfahren. Wie sich aus § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG einerseits und Satz 2 dieser Bestimmung andererseits ergibt, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Verfahren über den Antrag und dem Verfahren über die Beschwerde. § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG bezieht sich nur auf den Antrag. Hätte der Gesetzgeber auch die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens regeln wollen, hätte er § 33 Abs. 9 RVG insgesamt anders fassen, nämlich an Stelle des Semikolons hinter § 33 Abs. 9 Satz 2, 1. Halbs. RVG einen Punkt setzen müssen (im Ergebnis ebenso Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, § 33 Rz. 12).






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