Kammergericht:
Beschluss vom 27. November 2007
Aktenzeichen: 5 W 278/07

(KG: Beschluss v. 27.11.2007, Az.: 5 W 278/07)

Auch im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das Beschwerdegericht ist nicht dieses, sondern das erstinstanzliche Gericht für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig (gegen KG, 12. ZS, NJW-RR 2004, 1665, 1666).

Tenor

1. Eine Entscheidung über den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 01. November 2007 gegen die Beschlussverfügung des Senats vom 26. Oktober 2007 - 5 W 278/07 - wird abgelehnt.

2. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zur Entscheidung in eigenständiger Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 31. August 2007 den - auf einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gestützten - Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 antragsgemäß erlassen. Dagegen richtet sich der - beim Landgericht Berlin eingelegte - Widerspruch der Antragsgegnerin vom 01. November 2007. Das Landgericht hat sich als nicht zuständig erachtet und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die Sache ist an das Landgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Der Senat ist für eine Entscheidung über den Widerspruch der Antragsgegnerin funktionell nicht zuständig. Zuständig ist allein das - auch von der Antragsgegnerin angerufene - Landgericht, § 924 Abs. 1, §§ 925, 936 ZPO.

3Auch im Fall des Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das Beschwerdegericht ist nicht dieses, sondern das erstinstanzliche Gericht für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig (RGZ 29, 396, 398 ff.; 37, 368, 369 f.; KG, 8. ZS, JW 27, 527; OLG München, SeuffA 62, Nr. 125; OLG Hamburg, MDR 1957, 105; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 324; OLG Hamm, 4. ZS, OLGZ 1987, 492, 493; OLG Dresden, JurBüro 2000, 138, 139; Zöller/Vollkommer, 26. Aufl., § 924 Rdn. 6; Heinze in: Münch/Komm-ZPO, 2. Aufl., § 924 Rdn. 13; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 924 Rdn. 11; Hess in: Ullmann juris PK-UWG, § 12 Rdn. 129; offen: OLG Hamm, 27. ZS, MDR 1992, 302; a. A. KG, 12. ZS, NJW-RR 2004, 1665, 1666; KG, 9. ZS, Urteil vom 31.05.2005, 9 W 57/05; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 924 Rdn. 9 m. w. N.). Es besteht kein hinreichender Anlass, von dieser ständigen Entscheidungspraxis des Senats und der Berliner Wettbewerbsgerichte abzugehen.

1. Der Eilcharakter des Verfügungsverfahrens spricht nicht für eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts.

Insoweit besteht kein Zeitvorsprung gegenüber dem Landgericht. Zwar entscheidet in Verfügungsverfahren erst das Oberlandesgericht abschließend. Mit der Einrichtung eines Instanzenzuges auch in Verfügungsverfahren hat der Gesetzgeber aber den Vorteilen eines mehrzügigen Erkenntnisverfahrens größeres Gewicht beigemessen als dem Interesse an einer schnellen - abschließenden - Entscheidung.

2. Auch der Umstand, dass das untere Gericht bei einer Zuständigkeit für den Widerspruch die obere Entscheidung aufheben könnte, steht dem nicht entgegen.

Das Beschwerdegericht hat bei Erlass des Verfügungsbeschlusses nur anstelle des Erstgerichtes auf der Grundlage eines einseitigen Parteivorbringens entschieden. Mit dem Widerspruch entsteht eine neue Verfahrenssituation, da nunmehr streitig verhandelt wird. Der Zweck des Widerspruchs, dem anordnenden Gericht eine Überprüfung seiner Entscheidung zu ermöglichen, bezieht sich auf diese neue Verfahrenssituation. Auch der Gesetzgeber geht in § 925 ZPO davon aus, dass ein neuer Verfahrensabschnitt begonnen hat, der ohne weiteres auch zu einer Änderung der Entscheidung führen kann. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn ausschließlich um Rechtsfragen gestritten werden würde. Auch neue rechtliche Argumente der hinzugetretenen Partei können eine Änderung der Entscheidung gebieten.

3. Dass es zu einer Mehrzahl sich widersprechender Entscheidungen kommen kann, ist schon gesetzlich in der Aufteilung des Verfahrens (Beschluss/Widerspruch) und dem Instanzenzug angelegt. Dass das Landgericht auf den Widerspruch hin sich in keinem Fall der Auffassung des Beschwerdegerichts anzuschließen vermag, ist im Übrigen auch nicht zwingend.

4. Damit bleibt maßgeblich, dass einer Partei nicht grundlos eine Instanz genommen werden darf (Hartmann, a.a.0.). Mit der landgerichtlichen Zuständigkeit für den Widerspruch können beide Parteien ihr Begehren über zwei Tatsacheninstanzen verfolgen. Dies entspricht - wie erörtert - dem vorrangigen Anliegen des Gesetzgebers.






KG:
Beschluss v. 27.11.2007
Az: 5 W 278/07


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