Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. September 2000
Aktenzeichen: 25 W (pat) 17/00

(BPatG: Beschluss v. 21.09.2000, Az.: 25 W (pat) 17/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 21. September 2000 festgestellt, dass der beschloss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 1999 unwirksam ist. Der Beschluss ordnete die Löschung einer Marke an, aufgrund eines Widerspruchs einer anderen Marke. Die Inhaberin der betroffenen Marke hat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Einschränkung des Warenverzeichnisses beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenommen. Daher ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung unwirksam. Der Ausspruch der Wirkungslosigkeit erfolgte von Amts wegen, um die Rechtslage eindeutig zu klären. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war im vorliegenden Fall nicht notwendig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.09.2000, Az: 25 W (pat) 17/00


Tenor

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 952 334 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 11. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Knoll Engels Pü/prö






BPatG:
Beschluss v. 21.09.2000
Az: 25 W (pat) 17/00


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