Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. März 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 355/00

(BPatG: Beschluss v. 05.03.2002, Az.: 27 W (pat) 355/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Zur Eintragung als Wortmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 42 angemeldet ist die Bezeichnung CITYCONNECT.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung zunächst in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Anmelderin hat sie den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und der angemeldeten Marke die Eintragung nur noch für die Waren und Dienstleistungen

"elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"

versagt, weil sie insoweit nicht unterscheidungskräftig sei. Denn die Bezeichnung "CITYCONNECT" stelle für diese Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe dar, indem sie werbeüblich eine bestimmte Einrichtung der Telekommunikation, nämlich die "Stadtverbindung" bzw "Verbindung im Stadtbereich" bezeichne. "Connect" sei in der EDV- und Telekommunikationssprache substantivisch im Sinne von "Verbindung", "Anschluss" gebräuchlich und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so verstanden. Der weitere Bestandteil "City" habe ebenfalls bereits in die deutsche Sprache Eingang gefunden und werde in der EDV- und Telekommunikationsbranche vielfältig eingesetzt, wobei insbesondere der Begriff "Citytarif" jedermann geläufig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist die Anmeldemarke auch für die oben genannten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Denn der Begriff "CITYCONNECT" enthalte keine konkrete Sachaussage über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Er sei nicht nur ohne Zusätze unverständlich, sondern auch mehrdeutig. Zwar sei der Bestandteil "connect" ein bekannter Begriff auch in der EDV- und Telekommunikationssprache im Sinne einer "Verbindung durch Verknüpfung zweier Pole"; hierbei handele es sich aber um einen universellen Begriff, der herkömmlich im Rahmen jeder kommunikativen Betätigung zur Förderung eines Austausches oder Tansfers gleich welcher Art benutzt werde und als Operationseinheit einer Ware oder Dienstleistung von diesen zu trennen sei; andernfalls wäre er nämlich wegen seiner Universalität für jede erdenkliche Ware oder Dienstleistung beschreibend. Dass auch das Patentamt ihn nicht als glatt beschreibend ansehe, ergebe sich aus den Eintragungen mehrerer anderer Marken mit diesem Bestandteil wie "German Connect", "PlusConnect", "Traffic Connect" und "Com Connect". Auch der weitere Bestandteil "City" sei nicht produktbeschreibend, sondern unbestimmt und assoziativ offen, wobei die Assoziationen den Ort, die Aktivitäten, die Bevölkerung oder die Lebensart des "Stadtkerns" betreffen könnten; ein sprachlich überwiegendes Verständnis im Sinne einer nur in der Stadt angebotenen Technologie bestehe demgegenüber nicht. Die Kombination beider Bestandteile führe ebenfalls zu keiner überwiegend beschreibenden Gesamtaussage. Eine Auslegung im Sinne einer "Telekommunikation als Verbindung von Städten" sei zwar möglich, werde von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aber nicht gefördert. Auf dem hier beanspruchten Marktsegment sei der Verkehr gewohnt, sich detailgenau mit den angebotenen Produkten auseinanderzusetzen; diese Marktgewohnheit beeinflusse die Identifikationskraft der jeweiligen Kennzeichnung und damit auch den Grad der Unterscheidungskraft, die vorliegend gegeben sei, zumal es sich bei dem Begriff "CITYCONNECT" auch nicht um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache handele. Schließlich sei auch kein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen erkennbar. Denn eine konkrete warenbezogene beschreibende Sachangabe sei in der angemeldeten Kennzeichnung nicht enthalten und auch künftig nicht zu erwarten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft. Sie regt darüber hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluss die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, da der Eintragung der angemeldeten Marke für die og Waren und Dienstleistungen zumindest das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht, dh die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH). Denn auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes (vgl BGH aaO - PRO-TECH) kann der Anmeldemarke nur ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, GRUR 2001, 162 [163] - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-TION).

Der angesprochene Verkehr wird das Anmeldezeichen ohne weiteres im Sinne von "Stadtverbindung" verstehen. Denn es besteht aus den zwei ihm unmittelbar verständlichen Wörtern "City" und "Connect". Der englischsprachige, für "Stadt, Großstadt" (vgl DUDEN OXFORD, Großwörterbuch Englisch, 1999, S 1007; Muret-Sanders, Langenscheids Großwörterbuch Englisch, Teil I Englisch-Deutsch, 2001, S 216) stehende Begriff "City" hat mittlerweile bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, S 339). In dieser Bedeutung wird der Begriff insbesondere auch auf dem hier in Rede stehenden Telekommunikationssektor zur Bezeichnung entsprechender Dienstleistungen im Stadtbereich verwendet; so wird etwa ein Computernetz innerhalb einer größeren Stadt, auf das man zu lokalen Telefonkosten zugreifen kann, "CityWeb" genannt (vgl Winkler, M+T Computerlexikon, 2002, S 136).

Auch das englischsprachige Wort "connect", das in seiner Herkunftssprache allgemein "verbinden" bedeutet (vgl DUDEN OXFORD, aaO, S 1029; Muret-Sanders, aaO, S 216), ist im Computer- und Telekommunikationssektor für eine Daten-, Strom- oder Sprachverbindung sowohl als Verb als auch substantivisch bekannt und gebräuchlich (vgl Irlbeck, Computer-Englisch, 3. Aufl, S 145; Ernst, Telekommunikationslexikon, 1997, S 75); in diesem Sinn wird es etwa als Meldung eines Modems zur Bekanntgabe eines Verbindungsaufbaus zum Carrier (vgl Winkler, aaO, S 152) und in den Wortverbindungen "connect profile" für Verbindungsprofil, "direct connect" für Direktanschluß, "connect signal" für Verbundensignal (vgl IBM, Fachausdrücke der Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar, Englisch-Deutsch Deutsch-Englisch, 1985, S 170) und "connect time" für die Zeitdauer, die man bei einer Verbindung per Modem online war (vgl Winkler, aaO; Fachausdrükke der Informationsverarbeitung, aaO) verwendet. Mit der Wortverbindung "QuickConnec" wiederum wird der doppelt so schnelle Verbindungsaufbau über Modem durch den im Juli 2000 von der ITU verabschiedete V.92-Standard bezeichnet (vgl DATA BECKER, Das große PC-Lexikon, 2001, S 630). Dies alles zeigt, dass der Begriff "connect" in der Telekommunikation über seine allgemeinsprachliche Verwendung als bloßes Verb allgemein zur Bezeichnung einer (Telekommunikations-) Verbindung gebraucht wird, wie auch die Anmelderin selbst einräumt.

Die sprachüblich entsprechend den englischsprachigen Begriffen "city centre", "city person", "city council", "city desk", "city dweller", "city editor", "city father", "city hall" ua (vgl hierzu Muret-Sanders, aaO, S 216; DUDEN OXFORD, aaO, S 1008) gebildete Wortkombination "CITYCONNECT" wird der angesprochene Verkehr, zu dem auch fachlich interessierte Laien zu zählen sind, daher zwanglos im Sinne "Stadtverbindung" auffassen.

Wegen der Nähe zum Fachbegriff "CityWeb" (so) wird er den Gesamtbegriff "CI-TYCONNECT" dabei vor allem als Bezeichnung für ein Telekommunikationsnetz innerhalb einer Stadt ansehen. In bezug auf die von der Eintragungsversagung umfaßten Waren und Dienstleistungen entnimmt er ihm daher nur den Hinweis, dass sie der Projektierung, Planung, Einrichtung, Pflege und dem Betrieb eines solchen Netzes dienen wie "elektrische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation". In Zusammenhang mit "Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere Funk und Fernsehen" bringt "CITYCONNECT" zum Ausdruck, dass Gegenstand der Dienstleistung die Vermietung einer Telekommunikationseinrichtung innerhalb einer Stadt ist. Bei den "Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen" wiederum wird der Verkehr davon ausgehen, dass sie über ein städtisches Kommunikationsnetz erbracht werden. Aufgrund dieses im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalts fehlt der angemeldeten Bezeichnung somit jegliche Eignung, beim Verkehr die Vorstellung eines individuellen, auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweisenden Kennzeichens zu erwecken.

Zwar ist auch denkbar, dass nicht vernachlässigbare Teile der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortverbindung in dem von der Anmelderin genannten weiteren Sinne, nämlich als "Verbindung zwischen Städten" verstehen. Hierdurch ergibt sich aber entgegen der Auffassung der Anmelderin keine Mehrdeutigkeit des Gesamtbegriffs, die dazu führen würde, dass der Verkehr ihn primär als Herkunftshinweis auffassen wird, weil bei ihm wegen der Begriffsvielfalt eine bestimmte Vorstellung über Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht mehr entstehen kann. Denn in gleichem Maße wie ein eigenes Telekommunikationsnetz innerhalb einer Stadt ist auch ein solches zwischen Städten vorstellbar. Die Teile der Verkehrskreise, welche das angemeldete Zeichen im obigen Sinne verstehen, werden ihm daher ebenfalls nur einen Sachhinweis auf die Herstellung einer Verbindung zwischen Städten entnehmen, nicht aber einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Die weitere Bedeutung des angemeldeten Zeichens benennt somit lediglich ein mögliches weiteres Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Zeichen, welche verschiedene Eigenschaften der mit ihnen versehenen Waren und Dienstleistungen benennen, sind aber nicht etwa mehrdeutig, sondern lediglich in mehrfacher Hinsicht beschreibend; wegen ihres hierdurch weiterhin rein beschreibenden Sinngehalts sind sie ebenso wie Kennzeichnungen, welche nur auf eine Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinweisen, nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

In seinem ohne weitere Überlegungen verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt unterscheidet sich das Anmeldezeichen auch von der Marke "German connect", welches Gegenstand des von der Anmelderin zitierten Beschlusses des 29. Senats des Bundespatentgerichts vom 12. Juli 2000 war 29 W (pat) 177/99, und den zu ihren Gunsten für gleiche Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marken "PlusConnect", "Traffic Connect" und "Com Connect". Denn anders als bei der hier zu beurteilenden Wortkombination läßt sich den vorgenannten Marken kein eindeutiger Begriffsinhalt zuordnen, weil unklar bleibt, worauf die Bestandteile "german", "Plus", "Traffic" und "Com" konkret bezogen sein sollten. Eine solche Unklarheit liegt in bezug auf den Bestandteil "CITY" in der vorliegenden Anmeldemarke aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor.

Da nach alldem die Markenstelle dem angemeldeten Zeichen zu Recht für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein über die tatsächlichen Gegebenheiten der angemeldeten Marke.

Dr. Schermer Albert Schwarz Pü






BPatG:
Beschluss v. 05.03.2002
Az: 27 W (pat) 355/00


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