Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 102/03

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2004, Az.: 30 W (pat) 102/03)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2000 und vom 16. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 51 247 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 35 871 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. April 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 51 247 mit der Widerspruchsmarke 396 35 871 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 16. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 396 35 871 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.10.2004
Az: 30 W (pat) 102/03


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