Die Gegenstandswertfestsetzung erfolgt auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin gem. § 10 BRAGO, § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Die letztgenannte Vorschrift ist auch für alle bei Inkrafttreten des neuen Asylrechts am 01.07.1993 anhängigen Gerichtsverfahren maßgebend (BVerwG, 20.01.1994 - 9 B 15.94 -, DVBl. 1994, 537 = EZAR 613 Nr. 30), worauf es vorliegend ankommt, da die Klage gegen das Land Hessen am 23.04.1991 erhoben wurde und zunächst, zusammen mit dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, unter dem Az.: 7 E 12354/91.A geführt wurde. Der Gegenstandswert der Verbundklage betrug gem. § 83 b Abs. 2 S. 1 AsylVfG 6.000,-- DM (vgl. hierzu: OVG Münster, 4.9.1996 - 25 A 4414/94.A -, AuAS 1997, 12 m.w.N.). Die Abtrennung des Verfahrens gegen das Land Hessen wegen Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde mit Beschluss vom 20.11.1996 vom Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kann nicht zur Anwendung des § 83 b Abs. 2 S. 1, 2. Alt. AsylVfG (sonstige Klageverfahren) im vorliegenden abgetrennten Verfahren führen, vielmehr ist das Interesse der Klägerin an vorliegendem abgetrennten Verfahren ins Verhältnis zu setzen zu den anderen Streitgegenständen. Sind nach der genannten gesetzlichen Regelung Asylanerkennung, Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG, Feststellung von Abschiebungshindernissen und Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung insgesamt mit 6.000,-- DM als Gegenstandswert anzusetzen, so rechtfertigt sich der Ansatz von 1.000,-- DM für Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung, der auch der früher gebräuchlichen Streitwertbemessung entspricht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil der generelle Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG als speziellere Regelung die Beschwerdemöglichkeit des § 10 Abs. 3 BRAGO verdrängt.
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