Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Juli 2005
Aktenzeichen: VIII ZB 114/04

(BGH: Beschluss v. 05.07.2005, Az.: VIII ZB 114/04)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 600,36 €.

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagte waren im Prozeß durch denselben Bevollmächtigten vertreten. Gegenüber der Beklagten zu 1 hat der Kläger im wesentlichen obsiegt, die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht entschieden, daß die Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden.

Die Beklagten haben ihre gesamten Anwaltskosten in Höhe von 1.462,28 € zur "Festsetzung und Ausgleichung" angemeldet. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17. November 2003 hat das Landgericht, abgesehen von der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, den Haftungsbetrag des Beklagten zu 2 gegenüber dem gemeinsamen Anwalt mit 1.331,50 € errechnet und diesen Betrag nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger vorgebracht, der Beklagte zu 2 könne nur die Hälfte der gemeinsamen Anwaltskosten erstattet verlangen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, daß die gemeinsamen Anwaltskosten der Beklagten nur zur Hälfte gegen ihn festgesetzt werden.

II.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

In ständiger Rechtsprechung vertrete es die Auffassung, daß bei unterschiedlichem Prozeßausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozeßgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen könne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde. Hieran halte der Senat trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, können als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nurder seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluß vom 30. April 2003 -VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II). An dieser Rechtsprechung, der sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat (Beschluß vom 17. Juli 2003 -I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507 unter III) und die auch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung entspricht (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Streitgenossen" Nr. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 69), hält der Senat fest.

Hiernach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Dr. Deppert Ball Dr. Deppert Wiechers Dr. Wolst für den wegen Urlaubsan der Unterzeichnungverhinderte Richteram Bundesgerichtshof Dr. Leimert






BGH:
Beschluss v. 05.07.2005
Az: VIII ZB 114/04


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