Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: 14 U 11/12

(OLG Stuttgart: Urteil v. 19.12.2012, Az.: 14 U 11/12)

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung für den Fall des Übergangs von einer erstinstanzlich erhobenen Beschlussanfechtungs-/nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften zu einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse nach § 256 Abs. 1 ZPO in zweiter Instanz.

2. In der handelsrechtlichen Personengesellschaft kann der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, ob insbesondere die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters wirksam war, nicht mit der Gesellschaft, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; auszutragen ist ein solcher Streit im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO, nicht im Wege der Beschlussanfechtungs-/nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften.

3. Zu den Voraussetzungen einer Parteierweiterung in der Berufungsinstanz und der Verwertung erstinstanzlich gewonnener Beweisergebnisse.

4. Zu den Voraussetzungen an eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der ein Beschluss der Gesellschafter über die Ausschließung eines Gesellschafters an die Stelle des nach § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehenen Ausschließungsprozesses tritt.

5. Zu den Voraussetzungen an eine gesellschaftsvertragliche Erleichterung der Ausschließung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft gegenüber dem in §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Maßstab.

6. Zu den Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft nach §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 07.02.2012 - 5 O 76/09 KfH - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten Ziff. 2 bis 9 festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 1 vom 07.09.2009 gefassten Beschlüsse, durch welche der Kläger aus der Beklagten Ziff. 1 ausgeschlossen (TOP 2), ihm Hausverbot für die Geschäftsräumlichkeiten erteilt sowie ihm die Rückgabe sämtlicher Schlüssel, Unterlagen, Datenträger der Gesellschaft auferlegt wurde (TOP 3), unwirksam sind.

Es wird im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten Ziff. 2 bis 9 ferner festgestellt, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1 ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Von den im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger sowie die Beklagten Ziff. 2 bis 9 jeweils 1/9, die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt der Kläger, die Beklagten Ziff. 2 bis 9 tragen ihre im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten Ziff. 2 bis 9 dürfen die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des gegen den jeweiligen Beklagten zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn durch die Beklagte Ziff. 1 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des von ihr gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens: Bis 110.000,00 EUR.

Gründe

A.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage dagegen, dass er durch Gesellschafterbeschlüsse vom 07.09.2009 aus der Beklagten Ziff. 1, der Y GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), ausgeschlossen worden, ihm Hausverbot für die Geschäftsräumlichkeiten auferlegt sowie die Rückgabe diverser Gegenstände aufgegeben worden ist.

Der Kläger und die Beklagten Ziff. 3 bis 9 sind bzw. waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Kommanditisten der KG, insbesondere der Kläger mit einem Kommanditanteil von 68,755 % sowie die Beklagte Ziff. 7 mit einem Kommanditanteil von 25,5 %, wobei sich die übrigen Kommanditanteile auf die Beklagten Ziff. 3 bis 6 sowie 8 und 9 verteilten. Komplementärin ohne Kommanditanteil sowie geschäftsführende Gesellschafterin der KG war und ist die X Verwaltungsgesellschaft mbH, die Beklagte Ziff. 2 (im Folgenden: GmbH). Jedenfalls bis zum 07.09.2009 waren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 2 die Beklagte Ziff. 7, Frau E. M., sowie der Kläger.

Nachdem es seit etwa der Jahresmitte bzw. der zweiten Jahreshälfte 2008 zu sich im Laufe der Zeit intensivierenden Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen insbesondere zwischen dem Kläger einerseits sowie andererseits der Mitgeschäftsführerin E. M. und deren Ehemann, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dem zumindest bis Januar 2009 von der KG steuerberatendes Mandat erteilt war, gekommen war, wurde am 13.08.2009 eine außerordentlichen Gesellschafterversammlung der KG abgehalten, an der alle Kommanditisten außer dem Kläger, der anwaltlich vertreten war, persönlich teilnahmen, ferner der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten. In dieser Gesellschafterversammlung diskutierten die Gesellschafter eingehend über die zwischen den Geschäftsführer-Gesellschaftern, also dem Kläger und Frau M., im Laufe der Zeit aufgetretenen Streitpunkte, wobei sowohl der Ausschluss des Klägers als auch derjenige der Frau M. im Raum standen und erörtert wurden. Ohne dass darüber entschieden worden wäre, vertagten sich die Gesellschafter auf den 07.09.2009. In der an diesem Tag durchgeführten außerordentlichen Gesellschafterversammlung, die in der gleichen personellen Zusammensetzung durchgeführt wurde und in der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Sitzungsleitung und Protokollierung übernahm, fassten die Gesellschafter unter Ausschluss des Klägers vom Stimmrecht wegen Befangenheit mit den Stimmen aller übrigen Gesellschafter insbesondere zu TOP 2 den Beschluss, den Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen sowie zu TOP 3 den Beschluss, ihm Hausverbot für die Geschäftsräumlichkeiten aufzuerlegen und die Rückgabe diverser Gegenstände aufzugeben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hält die gefassten Beschlüsse für rechtswidrig. Zu ihrer Rechtfertigung führen die Beklagten diverse Umstände an, in denen sie ein gesellschaftsvertrags- und treuwidriges Verhalten des Klägers erblicken. Insbesondere halten sie dem Kläger vor, dass er am 12.12.2008 einen Vertrag über die Bereitstellung eines neuen, für deren Geschäftstätigkeit erforderlichen Servers für die KG schloss, darüber jedoch die Mitgeschäftsführerin bis zu einer am 22./23.01.2009 durchgeführten Gesellschafterversammlung nicht zutreffend informierte. Zudem stützen sich die Beklagten auf den Umstand, dass der Kläger, nachdem es insbesondere im Februar 2009 zu Meinungsverschiedenheiten mit der Mitgeschäftsführerin M. über veranlasste Zahlungen gekommen war, ein neues Bankkonto bei der Sparkasse B eröffnete, auf das er allein Zugriff hatte und über das er Zahlungsverkehr für die KG abwickelte, ohne die Mitgeschäftsführerin M. darüber zu informieren. Schließlich steht im Zentrum der diversen Vorhaltungen insbesondere der Umstand, dass der Kläger die Mitgeschäftsführerin M. in etwa ab Februar 2009 vom Informationsfluss innerhalb der KG abschnitt, indem er den Mitgesellschafter F., den Beklagten Ziff. 6, veranlasste, den Zugang der Frau M. zum EDV-System der KG zu sperren, wobei ihr der Beklagte Ziff. 6 bewusst wahrheitswidrig mitteilte, es handle sich um technische Probleme, die auch bei Kunden der KG aufgetreten seien. Im Übrigen streiten die Parteien um die Frage, wer die Verantwortung trägt für im Jahr 2009 unstreitig zu spät vorgenommene Umsatzsteuervoranmeldungen für die KG, ferner über diverse weitere Vorwürfe, die die Beklagten dem Kläger gegenüber erheben.

Zur Sachdarstellung im Übrigen verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, im Übrigen auf den Akteninhalt.

Das Landgericht hat die in erster Instanz allein gegen die jetzige Beklagte Ziff. 1, die KG, gerichtete Klage abgewiesen, weil ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers aus der KG vorgelegen habe und dieser damit rechtmäßig gewesen sei. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, wobei er die Klage objektiv erweitert um den Antrag festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der KG ist, sowie die Beklagten Ziff. 2 bis 9 im Wege der subjektiven Klageerweiterung in das Berufungsverfahren einbezieht.

Die Berufung rügt in rechtlicher Hinsicht insbesondere, das Landgericht habe die Anforderungen an einen Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft verkannt und diese rechtsfehlerhaft denen gleichgesetzt, unter denen ein Geschäftsführer einer GmbH aus wichtigem Grund abberufen werden könne. Das Landgericht habe die erforderliche Gesamtabwägung versäumt und deshalb diverse, zugunsten des Klägers ins Gewicht fallende Umstände bei seiner Entscheidung nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die erforderliche Abwägung eingestellt. Insbesondere seien das Verhalten der den Ausschluss des Klägers betreibenden Mitgesellschafter sowie die Verdienste des Klägers um das Unternehmen unberücksichtigt geblieben und habe das Landgericht verkannt, dass der Ausschluss nur als ultima ratio in Betracht komme. Hinsichtlich der Anschaffung des Servers sei insbesondere zu berücksichtigen, dass für diese dringender betrieblicher Bedarf bestanden habe und alle Mitgesellschafter damit einverstanden gewesen seien. Das Konto bei der Sparkasse B habe der Kläger im Namen der KG eröffnet und von dort erforderlichen Zahlungsverkehr bestritten; er habe der Mitgeschäftsführerin M. die Eröffnung des Kontos verheimlicht, weil diese zuvor eigene Forderungen sowie Ansprüche ihres Ehemannes gegen die KG eigenmächtig durch Überweisungen vom bis dahin bestehenden Geschäftskonto der KG veranlasst habe, was ebenfalls zugunsten des Klägers in Rechnung zu stellen sei.

Der Kläger beantragt (Bl. 650 f.),

das Urteil des Landgerichts abzuändern und

1. festzustellen, dass die von den Beklagten 2 bis 9 in der Gesellschafterversammlung vom 7. September 2009 gefassten Beschlüsse, durch welche der Kläger aus der Y GmbH & Co. KG, W ausgeschlossen wurde, ihm Hausverbot für die Geschäftsräumlichkeiten in ...straße ..., W erteilt und ihm auferlegt wurde, sämtliche sich im Eigentum der Y GmbH & Co. KG, W befindlichen und sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, Gegenstände, Schlüssel, herauszugeben, rechtsfehlerhaft und damit nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären;

2. festzustellen, dass der Kläger weiterhin Gesellschafter der Y GmbH & Co. KG, W, ist.

Die Beklagten beantragen (Bl. 711),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das Urteil des Landgerichts. Der Erweiterung der Klage auf die Beklagten Ziff. 2 bis 9 treten sie entgegen.

Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze.

Der Senat hat die Akten des vor ihm ebenfalls anhängigen und mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens 14 U 10/12 beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat der Senat ferner die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des LG Hechingen zu 5 O 54/09 KfH.B.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Ausschluss des Klägers aus der Beklagten Ziff. 1 ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil er nicht von einem - erforderlichen - wichtigen Grund gedeckt war, weshalb die von dem Kläger in der Berufungsinstanz zu Ziff. 1 gestellten, sich auf den in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 2 gefassten Ausschließungsbeschluss sowie den zu TOP 3 gefassten weiteren Beschluss beziehenden Anträge wie auch der zu Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag - soweit sich diese Anträge jeweils gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 richten - begründet sind. Keinen Erfolg hat die Berufung hingegen, soweit sie die gegen die KG, nunmehr die Beklagte Ziff. 1, selbst gerichtete Klage weiterverfolgt, weil der Streit um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers nicht in seinem Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 auszutragen ist.I.

Die Berufung des Klägers gegen das ihm am 09.02.2012 (Bl. 632 b) zugestellte Urteil des Landgerichts ist am 08.03.2012 (Bl. 637 f.) eingelegt und am 07.05.2012 (Bl. 650 ff.) begründet worden, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf den am 15.03.2012 eingegangenen Antrag des Klägers (Bl. 641) mit Verfügung vom 15.03.2012 (Bl. 643) bis 09.05.2012 verlängert worden war. Einlegung und Begründung der Berufung erfolgten damit jeweils unter Einhaltung der maßgebenden Fristen (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig.

1. Eine Berufung ist zwar nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt; das war hier aber der Fall.

a) Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Dagegen ist eine Berufung unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (vgl. BGH, NJW 2001, 226 - Tz. 7 m. w. N.). Nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt der Berufungskläger grundsätzlich, wenn er im zweiten Rechtszug einen Anspruch geltend macht, der einen prozessual anderen Streitgegenstand darstellt als der im ersten Rechtszug geltend gemachte (s. BGH, NJW 2001, 226 - Tz. 9).

b) Der Senat hält die Berufung indes unabhängig davon für zulässig, ob der Kläger hier in solcher Weise von einem in erster Instanz verfolgten zu einem anderen Streitgegenstand in zweiter Instanz übergegangen sein sollte, indem er gegen die schon im ersten Rechtszug beklagte KG - allein auf sie kommt es im vorliegenden Zusammenhang an, denn eine mit der Berufung zu beseitigende Beschwer kann allein in Bezug auf sie, nicht in Bezug auf die im ersten Rechtszug noch nicht verklagten Gesellschafter gegeben sein (vgl. dazu auch OLG Brandenburg, MDR 2002, 1087 - Tz. 3) - im zweiten Rechtszug etwa eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegen die KG erhob, während er im ersten Rechtszug gegen sie im Wege der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften vorgegangen war.

aa) Sollte gegen die auch in zweiter Instanz weiterhin beklagte KG im ersten Rechtszug eine Beschlussanfechtungs-/nichtigkeitsklage erhoben gewesen und sollte gegen die KG nunmehr im zweiten Rechtszug nicht mehr eine solche Klage, sondern vielmehr eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO zur Entscheidung des Senats gestellt sein, so hätte die gegen die KG gerichtete Berufung allerdings einen anderen Streitgegenstand als die Rechtsverfolgung des Klägers gegen sie in erster Instanz. Denn insbesondere die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage und die Feststellungsklage nach § 256 ZPO haben verschiedene Streitgegenstände (K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 82).

bb) Selbst bei einer solchen - unterstellten - Sachlage indes hält der Senat die Berufung des Klägers ungeachtet der Verschiedenheit der Streitgegenstände, die dann vorliegen würde, nicht nach den soeben unter I 1 a dargestellten Regeln für unzulässig.

(1) Unter dem hier interessierenden Aspekt ist es zulässig, eine in erster Instanz erhobene Feststellungsklage als Leistungsklage weiterzuverfolgen, geht es um denselben zugrundeliegenden Anspruch (s. BGH, NJW 1994, 2098, 2099; NJW 1994, 2896, 2897; NJW-RR 1996, 1020, 1021), entsprechend ist es etwa beim Übergang vom Freistellungs- zum Schadensersatzanspruch (BGH, NJW 1994, 944, 945) sowie im Fall des § 264 Nr. 3 ZPO (BGH, NJW-RR 2005, 318, 322; s. zum Ganzen Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., Vorbem. §§ 511 ff. Rn. 28). Zulässig ist sogar ein Übergang zu einem Herausgabeantrag in der Berufung, wenn der in erster Instanz abgewiesene Antrag auf Feststellung der Beendigung eines Pachtverhältnisses auch der Vorbereitung eines Herausgabebegehrens diente; wenngleich in diesem Fall der Leistungsantrag nicht schon unmittelbar Gegenstand des Feststellungsantrags sei, werde mit ihm doch ein Rechtsschutzziel erstrebt, das der Kläger bisher bereits mittelbar zu erreichen versucht habe (s. BGH, NJW-RR 1996, 1020, 1021).

(2) Nach diesem Maßstab ist auch die hier möglicherweise gegebene Weiterverfolgung des Begehrens, die in dem in zweiter Instanz gestellten Klagantrag zu Ziff. 1 genannten Beschlüsse anzugreifen, in Form der gegen die KG gerichteten Feststellungsklage nach § 256 ZPO in der Berufungsinstanz, nachdem sie in erster Instanz mit der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften angegriffen waren, nicht nach den oben unter I 1 a dargestellten Regeln unzulässig. Legt man den soeben unter I 1 b bb 1 dargelegten Maßstab auf den hier in Rede stehenden Übergang von der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften zur Feststellungsklage nach § 256 ZPO an, hindert vielmehr auch ein solcher Übergang nicht eine zulässige Berufung, sofern jeweils - wie hier - immer dieselben Beschlüsse angegriffen sind.

(a) Auch für diesen Fall gilt, dass mit den Anträgen stets das gleiche Rechtsschutzziel im genannten Sinne erstrebt wird.

(b) Für eine solche Sicht spricht zudem das Verhältnis der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften zu einer auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines in einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses gerichteten Feststellungsklage nach § 256 ZPO.

(aa) Gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 277 ff.) hat die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften weitergehende Rechtskraftwirkung (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 264, 284). Nach h. M. fehlt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO bei Gesellschaftern, welche die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erheben können (s. etwa OLG Hamburg, ZIP 1995, 1513 - Tz. 17; OLG Koblenz, NZG 2006, 270 - Tz. 20; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 47 Rn. 30; Koppensteiner, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 146; vgl. auch BGH, NZG 2003, 284 - Tz. 5); nach der Gegenauffassung (K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 81) ist die Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage zwar nicht durch die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ausgeschlossen, Letztere aber auch nicht durch Erstere.

(bb) Demnach handelt es sich entweder um Behelfe, die nebeneinander stehen, oder aber die auf Feststellung der Unwirksamkeit eines in einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses gerichtete Feststellungsklage nach § 256 ZPO stellt ein gegenüber der Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage subsidiäres Instrument dar. Dieses Verhältnis der beiden Klagen belegt die Sicht des Senats.

2. Die Berufung des Klägers ist auch ordnungsgemäß nach § 520 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO begründet worden.

a) Unabhängig davon, ob Ziff. 1 des in der Berufungsinstanz von dem Kläger gestellten Antrags eine gegen die KG gerichtete kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften oder aber eine gegen die KG erhobene Feststellungsklage nach § 256 ZPO darstellt, muss allerdings sowohl der eine wie der andere, gegen die KG gerichtete Antrag von vornherein erfolglos bleiben: Der zuerst genannte, weil die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften gegen die KG von vornherein nicht in Betracht kommt (s. nur Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 75 ff.; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 75), der zuletzt genannte, weil insoweit die Gesellschafter die richtigen Klagegegner sind und es nicht die KG ist (s. nur etwa Staub/Schäfer, a.a.O., § 119 Rn. 91; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77). Zumindest Letzteres stellt der Kläger in seiner Berufungsbegründung wohl selbst dar (vgl. S. 30).

b) Gleichwohl bestehen im Hinblick auf § 520 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO letztlich keine durchgreifenden Bedenken.

aa) Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (s. etwa BGH, NJW-RR 2003, 1580 - Tz. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 34).

bb) Ist somit auch die Qualität der rechtlichen Begründung grundsätzlich uninteressant, so muss sich aus der Berufungsbegründung doch ergeben, dass der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält. Das ist hier hinsichtlich der gegen die KG gerichteten Klage (auch einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO) aber der Fall. Der Berufungsbegründung ist auch nicht im Hinblick auf die erwähnte Passage auf S. 30 zu entnehmen, sie stelle das angegriffene Urteil als solches im Ergebnis nicht in Frage. Das folgt schon daraus, dass die erwähnte Passage lediglich von der Zulässigkeit der Erweiterung der Klage auf die Mitgesellschafter in zweiter Instanz handelt, sich hingegen nicht auf die schon in erster Instanz gegen die KG gerichtete Rechtsverfolgung bezieht. Zudem ist den Ausführungen auf S. 30 unten der Berufungsbegründung wenigstens mittelbar zu entnehmen, dass der Kläger von einer Feststellung im Verhältnis zur KG ausgeht und diese lediglich als nicht ausreichend betrachtet, den Streit endgültig zu klären (s. ferner S. 4 der Erwiderung des Klägers auf die Berufungserwiderung, dort zu Ziff. 3.3). Dass die Berufungsbegründung in der Sache nicht vertretbar oder gar tragfähig darlegt, dass und warum die weiterverfolgte Klage gegen die KG Erfolg habe, ist der Rechtslage geschuldet, macht als solches die Berufung aber nicht mangels ausreichender Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ZPO unzulässig.II.

Die mit der - nach allem zulässigen - Berufung gegen die KG, also die Beklagte Ziff. 1, verfolgten Klaganträge sind jedoch ohne weiteres abzuweisen.

1. Das gilt zunächst für den in der Berufungsinstanz zu Ziff. 1 gegen die KG gestellten Antrag.

a) Sollte insoweit eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagein Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften gegen die KG vorliegen, ist diese Nichtigkeits-/Anfechtungsklage ohne weiteres abzuweisen, weil der damit berührte Streit, wenn die Gesellschafter - wie hier - nicht ohne gerichtliche Hilfe zu einer Lösung finden, im Wege der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) auszutragen ist (vgl. etwa Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 75).

b) Sollte insoweit hingegen eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegen die KG vorliegen, so ist diese ohne weiteres abzuweisen, weil die einzelnen Gesellschafter die richtigen Klagegegner sind (s. oben unter I 2 a). Das gilt auch, soweit es um die Wirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 3 gefasste Beschlusses geht, mit dem dem Kläger Hausverbot erteilt und ihm auferlegt wurde, die im Eigentum der KG, doch im Besitz des Klägers stehenden Gegenstände herauszugeben. Auch insoweit ist der Inhalt der Gesellschafterrechte betroffen (vgl. etwa BGHZ 81, 263 - Tz. 10), der Streit zwischen den Gesellschaftern auszutragen (vgl. etwa Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 75, 77).

2. Ohne weiteres abzuweisen ist auch der in der Berufungsinstanz gegen die KG unter Ziff. 2 gestellte Antrag. Insoweit liegt - hinsichtlich der KG - eine nach § 533 ZPO zu behandelnde objektive Erweiterung der Klage vor. § 533 Nr. 2 ZPO ist erfüllt, weil weitere Tatsachen nicht in Frage kommen. Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO ist schon deshalb zu bejahen, weil die Klage insoweit ohne weiteres abzuweisen und es von daher prozesswirtschaftlich ist, diese Abweisung auszusprechen (vgl. zum Begriff der Sachdienlichkeit Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 533 Rn. 6). Ohne weiteres abzuweisen ist die Klage - auf das Bestehen eines Feststellungsinteresses, das zweifelhaft erscheint, kommt es schon deshalb nicht an (vgl. nur Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 a. E.) - insoweit, weil - wie schon mehrfach erwähnt - die einzelnen Gesellschafter die richtigen Klagegegner sind, nicht die KG. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Kläger ausgeschlossen wurde, sondern auch für die Feststellung, dass er weiterhin Gesellschafter der KG ist: In der handelsrechtlichen Personengesellschaft kann der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; das gilt auch für eine Klage auf Feststellung, dass die klagende Partei noch Gesellschafterin sei (s. nur BGH, NJW 1984, 2104 - Tz. 4).III.

Prozessuale Bedenken gegen die in zweiter Instanz gegen die Gesellschafter der KG, die Beklagten Ziff. 2 bis 9, gerichteten Klaganträge bestehen nicht. Eine zulässige Klage gegen die übrigen Gesellschafter setzt zwar die Einlegung einer zulässigen Berufung voraus (s. etwa Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rn. 7; auch OLG Brandenburg, MDR 2002, 1087 - Tz. 3), die hier aber gegeben ist (s. oben unter I). In der Einbeziehung der Gesellschafter der KG in den Rechtsstreit liegt zwar eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz. Dagegen bestehen hier aber keine Bedenken. Auch im Übrigen sind die erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

1. Eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz muss den Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO genügen; zusätzlich müssen besondere Voraussetzungen der Parteiänderung in zweiter Instanz vorliegen, die § 533 Nr. 1 ZPO verdrängen (s. MüKo-ZPO/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rn. 8). Diese Maßgaben sind hier erfüllt.

a) Eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt - daran fehlt es hier bei den Beklagten Ziff. 2 bis 9 - oder aber wenn die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich wäre (vgl. etwa BGHZ 144, 192, 196; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 263 Rn. 79; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 263 Rn. 113, 121, 129 m. w. N.). Letzteres ist hier der Fall. Missbrauch liegt vor, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung fehlt, der neue Beklagte keine irgendwie geartete Schlechterstellung zu befürchten hat, wenn keine Einreden oder Einwendungen gegen die Klage denkbar sind, die nicht auch der bisherige Beklagte hätte geltend machen können (s. etwa MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 263 Rn. 80). Insbesondere liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Beklagte in anderer Eigenschaft oder Funktion, etwa als gesetzlicher Vertreter, schon bisher an dem Rechtsstreit beteiligt war und darauf Einfluss hatte (BGHZ 144, 192, 196; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 263 Rn. 121; vgl. auch MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 263 Rn. 80). So liegt es hier, und zwar nicht nur hinsichtlich der Geschäftsführerin M., sondern auch hinsichtlich der übrigen Beklagten, die als Gesellschafter der KG schon bisher wirtschaftlich an dem Prozess beteiligt waren. Dass sie irgendwie schlechter gestellt sind, ist nicht ersichtlich, zumal der Prozessbevollmächtigte der KG sich nun auch für alle Gesellschafter förmlich legitimiert und er bereits in erster Instanz - obschon sich die Klage in erster Instanz allein gegen die Beklagte Ziff. 1 richtete - ausgeführt hat, Beklagte sei die Y GmbH & Co. KG mit allen derzeitigen Gesellschaftern, er, der Prozessbevollmächtigte der KG vertrete nicht allein Frau M., sondern alle Gesellschafter (Bl. 343).

b) Die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO sind schon deshalb erfüllt, weil das Landgericht auf den Umstand, dass die Klage gegen die Gesellschafter und nicht gegen die KG zu richten war, schon in erster Instanz nach § 139 ZPO hätte hinweisen müssen (vgl. BGH, NJW 1984, 2104 - Tz. 6).

2. Alle im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich gewonnenen Prozessergebnisse sind unter den hier gegebenen Umständen - unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen sie sonst zu bejahen ist (dazu etwa den Überblick bei Assmann, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 263 Rn. 130 ff., 146 ff., 150 ff. m. w. N.) - auch hinsichtlich der gegen die einzelnen Gesellschafter gerichteten Klage prozessual verwertbar. Das folgt zum einen aus den Gründen, die bereits zur Zulässigkeit der Parteierweiterung in der Berufungsinstanz führten; zum anderen sind die Gesellschafter von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wie die KG; dieser hat sich in der Berufungserwiderung die bisherigen Prozessergebnisse in vollem Umfang auch für die neuen Beklagten zu Eigen gemacht. Verwertbar sind insbesondere die Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen, auch soweit sie nun Parteien sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 373 Rn. 6 a); dass sich der Beweiswert verringert hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., vor § 373 Rn. 10).

3. Bei den erstmals in zweiter Instanz gegen die Gesellschafter der KG, die Beklagten Ziff. 2 bis 9, erhobenen Klagen handelt es sich um Feststellungsklagen nach § 256 ZPO. Das versteht sich für den Antrag Ziff. 2, gilt aber auch für den Antrag Ziff. 1; auch insoweit liegt nicht etwa eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften vor.

a) Zwar entspricht der Wortlaut des unter Ziff. 1 formulierten Antrags (festzustellen, dass die ... Beschlüsse ... nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären) verbreiteter Antragspraxis bei der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 216, 240), zudem beantragt der Kläger auch in dem gegen die Komplementärin, die Beklagte Ziff. 2, geführten, beim Senat unter 14 U 10/12 anhängigen Parallelverfahren mit insoweit entsprechendem Wortlaut und handelt es sich dort tatsächlich um eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage (s. das ebenfalls am heutigen Tag ergangene Urteil des Senats in diesem zu 14 U 10/12 geführten Parallelverfahren, dort unter B I der Gründe). Beides mag für die Einordnung des Antrags Ziff. 1 als kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage sprechen.

b) Gleichwohl ist davon nicht auszugehen, vielmehr auch der zu Ziff. 1 im Verhältnis zu den Beklagten Ziff. 2 bis 9 gestellte Klagantrag als Feststellungsklage nach § 256 ZPO einzuordnen.

aa) Zum einen ist der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass der Kläger eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage zum Gegenstand der Berufung machen wolle. Im Gegenteil ergibt sich insbesondere aus den - gerade auf die Klage gegen die Gesellschafter bezogenen - Darlegungen in der Berufungsbegründung auf S. 6 unter Ziff. 8 sowie den Ausführungen auf S. 30 unten, dass es sich hier bei dem zu Ziff. 1 gestellten Antrag gegen die einzelnen Gesellschafter um eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO handelt.

bb) Diese Interpretation der gegen die einzelnen Gesellschafter erhobenen Klage rechtfertigt sich abgesehen davon bereits aus dem Gebot, das Vorbringen einer Partei so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse entspricht (vgl. BGH, NJW 1990, 2683 - Tz. 11). Eine gegen die einzelnen Gesellschafter einer KG gerichtete kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften indes könnte von vornherein keinen Erfolg haben; dass der Kläger eine solche in zweiter Instanz erstmals erhoben habe, kann umso weniger angenommen werden, als er auf S. 30 unten der Berufungsbegründung zur diesbezüglichen Rechtslage im Wesentlichen zutreffend vorträgt.

4. Für die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Gesellschafter der KG gilt hier § 22 ZPO. Die Vorschrift greift u.a. in der KG ein (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 22 Rn. 2, § 17 Rn. 5). Die Vorschrift ist auch anwendbar, soweit sich die Klage gegen mittlerweile aus der KG ausgeschiedene Gesellschafter richtet, die Mitgliedschaft braucht im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr zu bestehen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 22 Rn. 5). Gerade der Streit um die Zugehörigkeit eines Gesellschafters zur Gesellschaft ist von § 22 ZPO erfasst (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 22 Rn. 7). Zumindest vor dem Hintergrund der Einschlägigkeit dieser Vorschrift bestehen hier an der örtlichen Zuständigkeit des Senats für die erstmals in zweiter Instanz zur Entscheidung gestellte Klage gegen die einzelnen Gesellschafter keine Zweifel.

5. Bedenken gegen die demnach gegen die einzelnen Gesellschafter gerichteten Feststellungsklagen im Sinne von § 256 ZPO bestehen nicht.

a) Die Überprüfung der in der Gesellschafterversammlung einer Personenhandelsgesellschaft gefassten Beschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit und damit ihre Wirksamkeit erfolgt im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO, insbesondere nicht eröffnet ist die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften (s. oben unter I 2 a und II 1 a sowie etwa BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 75 m. w. N.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 75 ff., 90 ff.). Das gilt auch und gerade innerhalb einer GmbH & Co. KG hinsichtlich von Beschlüssen der KG (ausführlich etwa Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 1 ff.; übersehen offenbar von OLG Rostock, Urt. v. 19.12.2007 - 6 U 103/06 - Tz. 25 ff.). Im Besonderen gilt es für die gerichtliche Überprüfung eines Gesellschafterbeschlusses, mit dem ein Gesellschafter aus der Personenhandelsgesellschaft ausgeschlossen worden ist (s. etwa BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58).

b) Die einzelnen Gesellschafter, nicht die KG, sind die richtigen Klagegegner.

aa) Der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist in der Personenhandelsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen, diese sind also die richtigen Klagegegner (s. nur etwa BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77 m. w. N.). Im Besonderen kann in der handelsrechtlichen Personengesellschaft - anders nur bei abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag, an der es hier fehlt - der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; das gilt auch für eine Klage auf Feststellung, dass die klagende Partei noch Gesellschafterin sei (s. nur BGH, NJW 1984, 2104 - Tz. 4).

bb) Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht hier - anders als es bei einer Ausschließungsklage nach §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1 HGB der Fall wäre (vgl. BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30) - auf Seiten der Gesellschafter der KG nicht, vielmehr richtet sich die Klage gegen diejenigen (vormaligen) Gesellschafter, die hinsichtlich der Wirksamkeit des Beschlusses den gegenteiligen Standpunkt einnehmen wie der Kläger (s. etwa Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77). Im Besonderen ist für die Feststellungsklage nach einem vorangegangenen Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung anerkannt, dass eine notwendige Streitgenossenschaft nicht besteht (vgl. BGH, WM 1957, 1406, 1407; BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58). Hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschlüsse nehmen hier alle verklagten (vormaligen) Gesellschafter der KG den gegenteiligen Standpunkt ein wie der Kläger, weshalb dieser die Klage zu Recht gegen sie alle richtet (vgl. Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 7, 82). Insbesondere richtet sich die Klage zulässiger Weise auch gegen diejenigen Gesellschafter, die inzwischen ihre Gesellschafterstellung verloren haben mögen, sie aber jedenfalls zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Beschlussfassungen noch inne hatten, was unstreitig für alle Beklagten Ziff. 2 bis 9 der Fall war. Auch ein vergangenes Rechtsverhältnis kann noch Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein, wenn sich aus ihm noch Rechtsfolgen ergeben (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 3 a), das ist hier angesichts der gefassten Beschlüsse der Fall. Das Feststellungsinteresse des Klägers besteht auch gegenüber ggf. mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschaftern, auch sie halten die Beschlüsse weiterhin für wirksam (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7, 14 a), wie sich im Termin vor dem Senat nochmals bestätigt hat. Dass mit Frau M. Bu., der Ehefrau des Beklagten Ziff. 4, mittlerweile - ob dies tatsächlich der Fall ist, kann offen bleiben - eine Person Mitgesellschafterin der KG sein mag, gegen die sich die erhobenen Feststellungsklagen nicht richten, berührt die gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 gerichtete Feststellungsklage nicht, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 83), fehlt doch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der hier ergehende Feststellungsausspruch etwa nicht zu einer endgültigen Klärung der zwischen den Parteien im Streit stehenden Rechtsfrage führte.

6. Auch im Übrigen stehen dem in der Berufungsinstanz zu Ziff. 1 gestellten Feststellungsantrag prozessuale Einwände nicht entgegen; insbesondere besteht auch nicht aus anderen Gründen als den soeben erwähnten ein Zweifel, dass hier das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich dieses zu Ziff. 1 gestellten Antrags gegeben ist.Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die gegen die einzelnen Gesellschafter gerichteten Feststellungsklagen nach § 256 ZPO gemäß Ziff. 2 des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags. Die Erweiterung der gegen die Gesellschafter erhobenen Klage um den Antrag Ziff. 2 mag analog § 263 ZPO als objektive Klageänderung zu behandeln sein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 263 Rn. 2) und wäre nach dem dann anwendbaren (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 533 Rn. 3) § 533 ZPO zulässig: Die Sachdienlichkeit (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 533 Rn. 6) ist gegeben, neuer Streitstoff fällt nicht an, die zusätzliche Feststellung entspricht der Klarheit und ist prozesswirtschaftlich. Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt auch insoweit vor. Es folgt schon daraus, dass - wie der Kläger auf S. 31 unten seiner Berufungsbegründung ausführt - zwischen der Feststellung, dass die in Frage stehenden Beschlüsse unwirksam sind und der Feststellung, dass der Kläger in der KG verblieben ist, sachlich zu unterscheiden ist und dass Letzteres zumindest nach dem Vorbringen des Klägers nicht zweifelsfrei aus Ersterem folgt.IV.

Die Begründetheit des zu Ziff. 1 gestellten, sich auf den in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 2 gefassten Ausschließungsbeschluss beziehenden Antrags sowie die des zu Ziff. 2 gestellten Feststellungsantrags hängt - soweit diese Anträge gegen die Gesellschafter der KG, die Beklagten Ziff. 2 bis 9, gerichtet sind - davon ab, ob der erwähnte Beschluss materiell-rechtlich von einem Ausschlussgrund getragen war, was wiederum davon abhängt, ob in den von den Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Verletzungen seiner Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis ein wichtiger Grund zum Ausschluss im Sinne von §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB lag.

1. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der im Streit stehende Ausschließungsbeschluss nicht schon deshalb nichtig und die Klage auf dahingehende sowie auf die Feststellung, der Kläger sei noch immer Gesellschafter der KG, nicht schon deshalb begründet, weil die Entscheidung über den Ausschluss des Klägers etwa nicht durch Gesellschafterbeschluss, sondern allein durch Ausschließungsklage nach §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1 HGB hätte herbeigeführt werden können. Nach §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgt der Ausschluss eines Gesellschafters aus der KG zwar durch Ausschließungsklage. Die Regelung ist im Streitfall jedoch wirksam durch § 14 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 1 (Anlage K 1; im Folgenden: KG-Vertrag) dahin abbedungen, dass ein Ausschluss hier durch Gesellschafterbeschluss erfolgt.

a) Es ist seit langem allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Gesellschaftsvertrag das gesetzlich vorgesehene Ausschließungsverfahren dahin abändern kann, dass die Gestaltungsklage nach § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB durch ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Gesellschafterversammlung oder einzelner Gesellschafter ersetzt wird, der Gesellschaftsvertrag vorsehen kann, dass ein Beschluss der Gesellschafter an die Stelle des Ausschließungsprozesses tritt (s. etwa BGH, NJW-RR 1997, 925 mit zahlreichen Nachweisen; zuletzt BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; aus der Literatur etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 57; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 91; Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 86).

b) Eine derartige Regelung ist hier - entgegen der Auffassung der Berufung - in § 14 des KG-Vertrags getroffen.

aa) § 14 Abs. 1 sowie der erste Halbsatz von Abs. 2 gehen von einem Ausschluss des Gesellschafters aus der KG mit Eintritt dieser Ereignisse aus; daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Ausschluss nicht erst durch die in § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Ausschließungsklage erfolgen soll, sondern unabhängig davon. Im zweiten Halbsatz von § 14 Abs. 2 des KG-Vertrags ist geregelt, dass dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zusteht; das zeigt zweifelsfrei, dass eine Regelung durch Gesellschafterbeschluss erfolgen soll, auch wenn das nicht ausdrücklich klargestellt ist und zum Ausscheiden mit Eintritt dieser Ereignisse nicht passt; dafür, dass tatsächlich ein Gesellschafterbeschluss maßgebend ist, spricht zusätzlich die parallele Regelung in § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 2 (Anlage K 1; im Folgenden: GmbH-Vertrag), im Übrigen auch schon, dass sich die Gesellschafter entsprechend verhalten haben (der hier abgehandelte Einwand ist erstmals in der Berufungsbegründung erhoben), den KG-Vertrag also offenbar stets so verstanden haben, die Möglichkeit der Entscheidung durch Gesellschafterbschluss bisher nie im Streit stand. Dafür, dass hier nur geregelt sein sollte, dass die Erhebung einer Ausschließungsklage nach § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB von einem Gesellschafterbeschluss abhängen sollte oder aber das Ausschließungsrecht einem anderen Gesellschaftsorgan oder einem einzelnen Gesellschafter übertragen werden sollte (zu solchen Gestaltungen etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 59 f.), spricht nichts. Zweifelhaft erscheint zwar, ob das Erfordernis des Gesellschafterbeschlusses nur für den Ausschluss für den Fall gelten soll, dass ein Gesellschafter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag in grobem Maß verletzt, oder auch für die übrigen in § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags geregelten Ausschlussfälle. Darauf kommt es aber nicht an, weil hier nur der zweifellos erfasste Fall in Rede steht.

bb) Der abweichenden Auffassung der Berufung (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung), folgt der Senat nicht.

(1) Zum einen ist der dort angelegte Maßstab überzeichnet. Die hier in Frage stehende Bestimmung ist der Auslegung zugänglich wie andere Regelungen auch. Es mag eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich ausgeschlossen sein (so MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 91 im Anschluss an OLG Saarbrücken, NZG 1999, 762 - Tz. 27 ff., wo es jedoch an einer Basis für eine solche Auslegung aufgrund der Umstände des Falles gefehlt haben soll; auch aus dem dort Tz. 32 aufgestellten Erfordernis ausdrücklicher Regelung ergibt sich hier nichts anderes). Eine solche ergänzende Auslegung steht hier aber nicht in Rede.

(2) Die Berufung weist auf S. 9 unten der Berufungsbegründung zwar zutreffend auf eine Unebenheit von § 14 des KG-Vertrags hin, wenn dort das Ausscheiden mit Eintritt dieser Ereignisse als Rechtsfolge und nur der Ausschluss vom Stimmrecht, nicht aber das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses geregelt ist. Das ist aber durch Auslegung zu überwinden (s. soeben). Die Formulierung automatisch findet sich im Übrigen zwar auf S. 9 der Berufungsbegründung, nicht aber im KG-Vertrag. Der Verweis der Berufung auf den von BGHZ 170, 283 - Tz. 9 akzentuierten Bestimmtheitsgrundsatz trifft im Übrigen nicht; dieser Grundsatz betrifft die Möglichkeit, vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip durch gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklausel abzuweichen (das stand im Übrigen auch in Rede in dem von der Berufung auf S. 5 oben ihrer Erwiderung auf die Berufungserwiderung in Bezug genommenen Senatsurteil vom 27.08.2008 - 14 U 50/07); das steht hier trotz § 9 Abs. 7 des KG-Vertrags nicht in Rede, vielmehr geht es um die Ersetzung der Ausschließungsklage durch Gesellschafterbeschluss, zumal der Kläger ohnehin kein Stimmrecht hatte (vgl. nur Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 45 m. w. N.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 57 m. w. N.) und der Beschluss hier im Übrigen einstimmig gefasst wurde.

2. Ferner sind die Klagen insoweit nicht schon deshalb begründet, weil ein Ausschließungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung der KG, der Beklagten Ziff. 1, vom 07.09.2009 etwa gar nicht gefasst worden wäre. Die dahingehende Auffassung der Berufung teilt der Senat nicht.

a) Richtig ist allerdings, dass es in dem einschlägigen TOP 2 des Protokolls vom 07.09.2009 heißt, die Abstimmung ergibt eine einstimmige Abberufung ohne Enthaltung, dass der Terminus Abberufung im Zusammenhang mit dem Entzug der Geschäftsführerstellung bei der GmbH gebräuchlich ist (s. nur BGH, GmbHR 2009, 434) und im Übrigen in § 46 Nr. 5 GmbHG verwendet wird sowie dass dieser Zusammenhang hier besonders eng ist, wurde der Kläger doch in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH, der Beklagten Ziff. 2, am gleichen Tag als Geschäftsführer abberufen, wobei das dortige Beschlussergebnis mit einem dem eben zitierten identischen Wortlaut im einschlägigen Protokoll festgestellt wurde.

b) Gleichwohl haben hier - wenn auch zeitlich kurz nacheinander, nämlich beide im unmittelbaren Anschluss aneinander am Vormittag des 07.09.2009 sowie unter Beteiligung der jeweils gleichen Personen (der Geschäftsführerin M., des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie des Rechtsanwalts B. als Vertreter des Klägers) - getrennte Gesellschafterversammlungen für KG und GmbH stattgefunden, die auch getrennt protokolliert wurden. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der KG enthält unter dem einschlägigen TOP 2 als Beschlussgegenstand die Formulierung Beschluss über den Ausschluss von Herrn M. H. als Kommanditist mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund wegen erheblichen Verstößen gegen Treuepflichten und Gesellschaftsvertrag, wohingegen insbesondere der in der Gesellschafterversammlung der GmbH gefasste Beschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer im Protokoll zum einschlägigen TOP 1 überschrieben ist mit Abberufung von Herrn M. H. als Geschäftsführer aus wichtigem Grund. Schon diese Fassung des Protokolls zeigt, dass in der Gesellschafterversammlung der KG unter TOP 2 die Ausschließung des Klägers als Kommanditist aus der KG beschlossen wurde und entkräftet den - allein auf den Wortlaut des zu diesem TOP 2 protokollierten Beschlussergebnisses gestützten - Einwand der Berufung. Abgesehen davon sind die am 07.09.2009 anstehenden Entscheidungen im Vorfeld auch eingehend diskutiert worden, insbesondere in der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, wie bereits das dazu erstellte Protokoll zeigt. Es war immer klar, was im Einzelnen zur Abstimmung stand, nämlich auch und gerade der Ausschluss des Klägers als Kommanditist aus der KG.

c) Dagegen spricht auch nicht, dass im Protokoll der Gesellschafterversammlung der GmbH auch in den Beschlussergebnissen zu TOP 1 und 2 zwischen Abberufung und Einziehung - zutreffend - unterschieden worden ist. Das lässt einen tragfähigen Rückschluss auf die hier in Rede stehende Frage, was in der Gesellschafterversammlung der KG zu TOP 2 beschlossen worden ist, nicht zu. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass sich die Formulierung des Beschlussergebnisses zu TOP 2 der Gesellschafterversammlung der KG mit derjenigen zu TOP 1 der Gesellschafterversammlung der GmbH wörtlich deckt. Dass es die Verantwortlichen bei der Feststellung der Beschlussergebnisse nicht allzu genau nahmen, zeigt schon, dass zu TOP 2 bis 5 der Gesellschafterversammlung der KG das Beschlussergebnis mit demselben Wortlaut festgestellt worden ist; daraus ist aber nicht abzuleiten, es habe sich nicht um inhaltlich verschiedene Entscheidungen gehandelt.

4. Die Begründetheit der im Hinblick auf den in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 2 gefassten Ausschließungsbeschluss erhobenen Feststellungsklage hängt nach allem - zu formalen Mängeln dieses Ausschließungsbeschlusses fehlt es schon an Sachvortrag der Parteien, für solche formalen Mängel ist auch nichts ersichtlich - entscheidend davon ab, ob dieser Beschluss materiell-rechtlich von einem Ausschließungsgrund getragen war. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger noch Gesellschafter der KG sei; auch er ist begründet, wenn der Ausschließungsbeschluss materiell-rechtlich fehlerhaft und damit unwirksam war.

a) Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit und damit der Wirksamkeit der beiden im Streit stehenden Beschlüsse, insbesondere des Ausschließungsbeschlusses, ist die Freiheit von Beschlussmängeln (Verfahrens- und Inhaltsmängeln; s. nur etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 79 ff.). Unwirksam ist der Ausschließungsbeschluss jedenfalls dann, wenn ein Inhaltsmangel dergestalt vorliegt (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 86), dass der gefasste Ausschließungsbeschluss gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag der KG verstieß. Das war zumindest dann der Fall, wenn ein Grund zum Ausschluss des Klägers nach den hier einschlägigen materiell-rechtlichen Vorgaben nicht vorlag, wenn also die im Streitfall maßgebenden materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss nicht erfüllt waren. Wenigstens für diesen Fall war der gefasste Ausschließungsbeschluss unwirksam (vgl. etwa BGHZ 31, 295 - Tz. 11; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 169 - Tz. 5; Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 57; Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 45).

b) Die nach allem streitentscheidenden materiell-rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes sind im Streitfall dahin zu konkretisieren, dass ein solcher Grund den gefassten Ausschließungsbeschluss materiell trug, wenn in den von den Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Verletzungen seiner Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis ein wichtiger Grund zum Ausschluss im Sinne von §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB lag.

aa) Die Beklagten stützen den im Streit stehenden Ausschluss des Klägers aus der KG auf diesem zur Last gelegte Verletzungen der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis für ihn ergebenden Pflichten. Der Ausschluss des Klägers ist an den materiellen Voraussetzungen zu messen, die die gesetzliche Regelung in §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB aufstellt, die also auch im Falle einer auf die in Rede stehenden Pflichtverletzungen gestützten Ausschließungsklage nach § 140 HGB Abs. 1 Satz 1 HGB gelten würden. Erforderlich ist also, dass die dem Kläger zur Last gelegten Verletzungen vorliegen und einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschriften bilden. Das folgt schon aus der Auslegung der in § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags verwendeten Formulierung.

(1) Ein Gesellschafter hat - jedenfalls wenn, wie hier, keine besonderen auslegungsrelevanten Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind - seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag in grobem Maße verletzt, wenn sein Verhalten sowohl objektiv gegen eine gewichtige, sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebende Verpflichtung verstößt, als auch subjektiv gravierend ist, regelmäßig also auf zumindest grober Fahrlässigkeit beruht. Eine solche Pflichtverletzung aber stellt nach § 133 Abs. 2 HGB gerade einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft dar und damit nach § 140 Abs. 1 HGB einen wichtigen Grund für den Ausschluss des Gesellschafters. Die hier einschlägige vertragliche Regelung verweist hinsichtlich der Ausschließung eines Gesellschafters aufgrund einer Verletzung seiner sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Pflichten demnach schlicht auf den schon nach den gesetzlichen Vorschriften geltenden Maßstab, nämlich auf das Erfordernis eines wichtigen Grundes. Hiervon gehen - was als auslegungsrelevanter Umstand durchaus von Gewicht ist - beide Parteien auch übereinstimmend aus; auch die Formulierung des Beschlussgegenstandes zum einschlägigen TOP 2 der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009, die das Protokoll wiedergibt, nimmt Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solches Verständnis der einschlägigen Regelung in § 14 des KG-Vertrages liegt im Übrigen umso näher angesichts der in § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des GmbH-Vertrags verankerten Regelung, die die Einziehung des Geschäftsanteils bei einem die Ausschließung des Gesellschafters rechtfertigenden Grund ermöglicht, also offenbar auf den allgemein für die Ausschließung geltenden Maßstab verweist; es liegt schon deshalb nahe, die hier fragliche Formulierung in § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags entsprechend zu verstehen.

(2) Ob § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags - was nahe liegt (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 56) - andere als die dort genannten wichtigen Gründe im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ausschließt bzw. ob - noch weitergehend - § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags mit dem Abstellen auf eine Verletzung von Vertragspflichten in grobem Maß im Besonderen die Ausschließung wegen Verletzung der Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis auf objektiv gewichtige und zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhende Verstöße beschränkt (vgl. etwa Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 55), kann dahinstehen. Denn die Ausschließung des Klägers kommt hier allein aufgrund einer Verletzung seiner sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Pflichten in Betracht und es liegt - unabhängig davon, ob die weithin vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen des Klägers überhaupt als objektiv gewichtige Verstöße einzuordnen sind - jedenfalls bei einer Gesamtabwägung der Umstände in ihnen ohnehin nicht einmal ein wichtiger Grund zum Ausschluss nach den einschlägigen gesetzlichen Maßstäben (hierzu eingehend unten unter V und VI). Die Frage einer Verschärfung dieses Maßstabs durch § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags kann also dahinstehen.

bb) Sollte hingegen - was nach Auffassung des Senats jedoch, wie gesagt, nicht der Fall ist - davon auszugehen sein, § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags bestimme mit der hier einschlägigen Formulierung von der Verletzung von Vertragspflichten in grobem Maß eine niedrigere Schwelle für den Ausschluss aufgrund von Verstößen gegen Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ergäbe sich nichts anderes, weil die Regelung des § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags, hätte sie einen solchen Inhalt, unwirksam und mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten wäre, dass auch insoweit ein Ausschluss lediglich bei solchen Verletzungen des Gesellschaftsvertrags möglich sei, die einen wichtigen Grund im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften darstellen.

(1) Zwar ist die vertragliche Erleichterung der Ausschließung durch Vereinbarung bestimmter Tatsachen als Ausschließungsgrund grundsätzlich zulässig und nur unwirksam, sofern sie als Umgehung des Verbots der Hinauskündigung zu bewerten sind (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 56). Eine solche Erleichterung durch Vereinbarung bestimmter Tatsachen als Ausschließungsgrund (vgl. auch MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 94; Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 52) liegt hier aber hinsichtlich des in Frage stehenden Teilaspekts des § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags nicht vor. Die Vorschrift regelt zwar verschiedene bestimmte Fälle des Ausschlusses und ist insofern sicher wirksam; keiner dieser Fälle liegt aber vor. Soweit § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags hingegen den Ausschluss vorsieht, wenn ein Gesellschafter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag in grobem Maß verletzt, sind damit gerade nicht bestimmte Tatsachen als Grund für einen Ausschluss definiert. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die eine unbestimmte Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen kann.

(2) Für eine solche Regelung aber gilt der insbesondere in ständiger Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, nach der Kommanditisten ohne wichtigen Grund ausgeschlossen werden können, unzulässig ist, es sei denn, dies ist eindeutig vereinbart und durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt (s. Darstellung und Nachweis etwa bei Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 140 Rn. 31; Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 54, 61 ff.; Schäfer, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 24).

(a) Dieser Maßstab würde - sollte der in Frage stehende Teilaspekt des § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags den Ausschluss gegenüber dem nach § 140 HGB geltenden materiellen Maßstab erleichtern - auch hier gelten. Zwar bezieht sich die erwähnte Rechtsprechung an sich auf den Ausschluss nach freiem Ermessen, die Hinauskündigung (s. etwa Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 53; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 140 Rn. 31; Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 61; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 98 ff.). Es ist aber nichts dafür ersichtlich, warum das Bestimmtheitserfordernis und das Erfordernis eines Sachgrundes nicht auch für so allgemein gehaltene Regelungen wie § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags gelten sollte, sollte sie den Maßstab gegenüber dem Erfordernis des wichtigen Grundes absenken. Dementsprechend ist anerkannt, dass - ist eine Ausschließung ohne wichtigen Grund unzulässig - eine Regelung, die zwar nicht eine Ausschlussmöglichkeit nach freiem Ermessen vorsieht, sondern Ausschlussvoraussetzungen aufstellt, unwirksam ist, wenn die Regelung eine Umgehung des Verbots der Ausschließung ohne wichtigen Grund darstellt (s. MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 94; Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 56).

(b) Die nach dem folglich einschlägigen Maßstab maßgebenden Voraussetzungen wären hier nicht erfüllt: Zum einen liegt - was sich aus dem soeben Dargelegten bereits ergibt - in der Regelung mit Sicherheit nicht ein unzweideutiger Verzicht auf einen wichtigen Grund (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 61), zum anderen ist zu einem eine Absenkung der Anforderungen an einen Ausschluss hinter den wichtigen Grund tragenden Sachgrund weder vorgetragen noch ist für das Bestehen eines solchen Sachgrunds etwas ersichtlich.

(3) Schon angesichts der zumindest bestehenden Nähe des hier einschlägigen Teilaspekts des § 14 Abs. 1 des KG-Vertrags mag - hält man nach dem eben Ausgeführten die richterliche Inhaltskontrolle für eröffnet - die Vorschrift, was § 18 des KG-Vertrags stützen mag, dahingehend ergänzend bzw. korrigierend auszulegen sein, dass sie jedenfalls bei Verletzungen von Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis den Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässt (vgl. etwa BGH, NJW 1985, 2421 - Tz. 19; Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 53; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 140 Rn. 33). Ginge man hingegen von der Unwirksamkeit dieses Teilaspekts der Regelung aus (s. etwa MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 105), ergäbe sich nichts anderes, weil dann ohne weiteres die gesetzliche Regelung der §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB eingriffe.

(4) Eine etwaige Unwirksamkeit des hier in Rede stehenden Teilaspekts der Regelung wirkte sich jedenfalls nicht auf die Wirksamkeit der oben unter IV 1 erörterten, in § 14 des KG-Vertrags für den hier vorliegenden Fall verankerten Ersetzung der Ausschließungsklage nach § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB durch die Ausschließung mittels Gesellschafterbeschlusses aus. Denn diese Ersetzung hätte insoweit nach § 139 BGB unbeeinflusst Bestand; das in BGHZ 107, 351 - Tz. 15 ff. Dargelegte gilt entsprechend im Streitfall.V.

Der von den Beklagten auf diesem vorgehaltene Verletzungen der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis für ihn ergebenden Pflichten gestützte Ausschluss des Klägers aus der KG, von dem - wie dargelegt - die Begründetheit des in der Berufungsinstanz von dem Kläger zu Ziff. 1 gestellten, sich auf den in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 2 gefassten Ausschließungsbeschluss beziehenden Antrags sowie die des zu Ziff. 2 gestellten Feststellungsantrags - soweit diese Anträge gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 gerichtet sind - abhängen, ist nach allem an den materiellen Voraussetzungen zu messen, die die gesetzliche Regelung in §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 und 2 HGB aufstellt, die also auch im Falle einer auf die in Rede stehenden Pflichtverletzungen gestützten Ausschließungsklage nach § 140 HGB Abs. 1 Satz 1 HGB gelten würden. Erforderlich ist also, dass die dem Kläger zur Last gelegten Verletzungen vorliegen und einen wichtigen Grund zum Ausschluss im Sinne dieser Vorschriften bilden. Der Inhalt der demnach einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ist wie folgt zu konkretisieren.

1. Nach §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1 HGB ist die Ausschließung des Gesellschafters aus der KG möglich, wenn der zur Auflösung der Gesellschaft berechtigende wichtige Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt; grundsätzlich müssen also die Voraussetzungen des Auflösungsanspruchs gegeben sein, wenn die Ausschließung in Betracht kommen soll (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 2, 4), der wichtige Grund muss hier wie dort ebenso schwerwiegend sein, bei der Ausschließung muss er sich jedoch auf einen oder einzelne Gesellschafter beschränken (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 4, 15), die relevanten Umstände müssen in der Person des auszuschließenden Gesellschafters begründet sein, soweit sie Bedeutung für das Gesellschaftsverhältnis haben (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 6; vgl. auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140 Rn. 5).

2. Der Ausschließungsanspruch ist - was insbesondere für die Beurteilung des Ausschließungsgrundes bei schuldhaftem Verhalten auch auf Seiten eines der übrigen Gesellschafter sowie für Verwirkung und Verzicht auf den Ausschluss bedeutsam ist - kein Individualrecht jedes Gesellschafters (gerade ein solches ist dagegen das Recht auf Auflösung nach § 133 HGB, vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 40), er steht vielmehr allen in der Gesellschaft verbleibenden Mitgliedern gemeinschaftlich gegen den Auszuschließenden zu (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 5).

3. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 4), eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, s. § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 10 f., § 140 Rn. 9, 17).

a) Zu diesen Umständen gehören die Art und der Zweck sowie die bisherige Dauer der Gesellschaft und der Umfang der dabei geschaffenen Werte, ferner die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und die Stellung des Auszuschließenden in der Gesellschaft, weiter das Ausmaß der eingetretenen Störung des Vertrauensverhältnisses und der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschafterbeziehungen (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 11, § 140 Rn. 4).

b) Selbst grobe Pflichtverletzungen bilden keine absoluten Ausschlussgründe, machen also eine Interessenabwägung nicht entbehrlich (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 11, § 140 Rn. 4); namentlich bei Pflichtverletzungen durch einzelne Gesellschafter sind sowohl begünstigende wie auch belastende Tatsachen gegeneinander abzuwägen (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 18). Der wichtige Grund braucht nicht in einem schuldhaften Verhalten des Auszuschließenden zu bestehen, die grob schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch zu Lasten des Auszuschließenden zu berücksichtigen, die vorsätzliche Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten beinhaltet regelmäßig einen Ausschließungsgrund, bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen kommt es auf die objektive Schwere des Verstoßes und seine Auswirkungen auf das gesellschaftliche Vertrauensverhältnis an (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 9). Erheblich kann insbesondere sein die Verletzung der Geschäftsführungs- und Vertretungspflicht, die Nichteinhaltung der im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen des Geschäftsführungsrechts oder Handeln zum Nachteil der Gesellschaft, insbesondere die Verfolgung gesellschaftsfremder Interessen oder der begründete und das gegenseitige Vertrauen grundlegend zerstörende Verdacht von Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 9).

c) Einen Ausschlussgrund können bilden (s. Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 17) die nachhaltige Verletzung der Mitwirkungsrechte der anderen Gesellschafter bei der Geschäftsführung, gravierende Verstöße gegen die gesellschaftsvertragliche Zuständigkeitsverteilung (z. B. in Form des eigenmächtigen Verkaufs von Maschinen, die zur Fortführung des Gesellschaftsunternehmens unentbehrlich sind, s. hierzu BGH, NJW-RR 1993, 1123 - Tz. 8 ff.) oder gegen die Informationspflicht (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 1123 - Tz. 7 ff.), die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch schuldhaft begründeten Verdacht unredlicher Geschäftsführung, ein Zerwürfnis mit schädlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft. Erhebliche Umstände können ferner Beziehungen des Gesellschafters zu Konkurrenzunternehmen sein, die den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft ernsthaft gefährden (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 7), insbesondere die Verletzung eines Wettbewerbsverbots (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 9, 17).

d) Im Rahmen der Interessenabwägung muss auch das - in Zusammenhang mit den Ausschlussgründen stehende (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 12) - Verhalten der übrigen Gesellschafter berücksichtigt werden; insbesondere wenn auch auf ihrer Seite Pflichtwidrigkeiten vorliegen oder sie zu dem beanstandeten Verhalten des Auszuschließenden Anlass gegeben haben, bedarf es der Prüfung, ob nicht etwa nur die Auflösung der Gesellschaft in Betracht kommt, wobei es allerdings zu eng sein soll, den Ausschluss überhaupt nur bei ganz überwiegendem oder bei Alleinverschulden des Auszuschließenden anzuerkennen, vielmehr soll bereits der Nachweis überwiegenden Verschuldens des Auszuschließenden am Ausschlussgrund den Ausschluss rechtfertigen, soweit er im Übrigen der Billigkeit entspricht und das Verschulden der anderen Seite nicht seinerseits einen Ausschlussgrund bildet (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 11 m. w. N. in Fn. 44; s. etwa BGH, NZG 2003, 625 - Tz. 25, 33). Das den Ausschluss hindernde mitwirkende Verschulden muss nicht bei allen übrigen Gesellschaftern vorliegen; es genügt bereits, wenn einer der übrigen Gesellschafter sich entsprechende Pflichtwidrigkeiten hat zuschulden kommen lassen; das folgt aus der gemeinschaftlichen Zuordnung des Ausschließungsrechts, sie steht einer auf einzelne Gesellschafter beschränkten Verschuldensabwägung entgegen (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 12). Im Übrigen liegt ein Ausschließungsgrund nicht vor, wenn die übrigen Gesellschafter - auch ohne Einverständnis - die Verfehlung offenbar selbst nicht für so gravierend angesehen haben, dass eine Trennung unvermeidlich wäre (so vgl. auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140 Rn. 7 a. E.).

e) Der Ausschluss muss der Billigkeit entsprechen, an sie sind besondere Anforderungen gestellt.

aa) Zugunsten des Auszuschließenden ist dabei zu berücksichtigen, wenn er sich um den Aufbau der Gesellschaft besonders verdient gemacht hat, ferner, wenn sich aus seinem Verhalten keine für die Gesellschaft wirtschaftlich nachteiligen Folgen ergeben haben (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 13). Eine langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit gibt dem Bestandsinteresse mehr Gewicht (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 19). Zwar steht eine bestimmte Größe der Beteiligung einem Ausschluss nicht per se entgegen, der Umfang der Beteiligung ist aber Maßstab dafür, wie einschneidend sich die Ausschließung auswirkt, was bei der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 13). Die Abwägung beeinflusst zudem, welche Abfindungsregelung für den Auszuschließenden gelten würde (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 13, 15)

bb) Ob der Ausschluss eines Kommanditisten strengeren Anforderungen als der Ausschluss eines voll haftenden Gesellschafters unterliegt, wird unterschiedlich beurteilt (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 14 m. w. N.); jedenfalls fallen Verfehlungen eines Gesellschafters mit zentraler Stellung in der Gesellschaft stärker ins Gewicht als gleichartige anderer (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 14), umso stärker, je zentraler die Rolle ist (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 21), etwa bei zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Gesellschaftern, wobei andererseits insbesondere deren erhebliche Verdienste um die Gesellschaft ggf. gegenläufig zu berücksichtigen sind (Staub/Schäfer, a.a.O., § 133 Rn. 21).

4. Ebenso wie die Auflösung kommt auch die Ausschließung nur als äußerstes Mittel in Betracht, also nur dann, wenn nicht durch mildere Mittel Abhilfe geschaffen werden kann, insbesondere durch die Entziehung des Geschäftsführungs- und Vertretungsrechts, es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Staub/Schäfer, a.a.O., § 140 Rn. 4, 16; § 133 Rn. 13; vgl. auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 140 Rn. 6).

5. Im Rahmen der Ausschließungsklage nach § 140 HGB trägt - wie auch beim Streit um die Auflösung nach § 133 HGB (vgl. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 133 Rn. 42; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 54; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 56) - die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast für die den Ausschlussanspruch begründenden Tatsachen, vor allem die, aus denen sich der wichtige Grund ergibt (insbesondere also hinsichtlich der dem Auszuschließenden vorgeworfenen Pflichtverletzungen, vgl. etwa LG Köln, Urt. v. 08.07.2011 - 89 O 4/07 - Tz. 130), allerdings bei sekundärer Darlegungslast der beklagten Partei hinsichtlich eines zur Verfügung stehenden milderen Mittels sowie bei Beweislast der beklagten Partei für die ihr günstigen Tatsachen, insbesondere für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes auch auf Seiten der klagenden Partei (s. Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 140 Rn. 34 sowie § 133 Rn. 42). Diese Grundsätze gelten in der Sache auch für die hier erhobene Feststellungsklage, darlegungs- und beweisbelastet sind also im Grundsatz die den Ausschluss betreibenden Beklagten, die Umkehrung der Parteirollen durch die Feststellungsklage ändert die Darlegungs- und Beweislast nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 18).VI.

Nach den demnach maßgebenden rechtlichen Kriterien sind die für den Ausschluss des Klägers aus der KG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass die darauf bezogenen, gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 gerichteten Feststellungsanträge begründet sind, die Berufung insoweit also Erfolg hat.

1. Soweit die Beklagten den Ausschluss mit den Vorkommnissen rund um die Anschaffung eines neuen Servers für die KG im Dezember 2008 rechtfertigen möchten, folgt ihnen der Senat weithin nicht in ihrer Beurteilung.

a) Es ist allerdings inzwischen unstreitig und insbesondere durch die Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen auch belegt, dass der Kläger am 12.12.2008, ohne dass zuvor ein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst worden wäre, einen neuen Server für die KG bestellte und dass diese Anschaffung die KG mit nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtungen belastete, dass der Kläger ferner den Umstand, dass er diese Anschaffung getätigt hatte, jedenfalls der Mitgesellschafterin und Mitgeschäftsführerin Frau M. zunächst nicht offenbarte, sondern bewusst verheimlichte, und zwar bis zur Gesellschafterversammlung am 22.01.2009, in der jedenfalls Frau M. (sowie ihr Ehemann) erstmals von der Anschaffung erfuhr und damit überrascht wurde.

b) Zugunsten des Klägers ist jedoch - von vornherein und zunächst unabhängig von der rechtlichen Bewertung seines Verhaltens - mit erheblichem Gewicht in die Betrachtung einzustellen, dass die Anschaffung des Servers im Gesellschaftsinteresse lag, ein Nachteil oder gar ein Schaden der KG dadurch nicht entstanden ist.

aa) Die Umstände der Vertragsgestaltung und -durchführung als solche bieten keinen Raum für Vorwürfe gegen den Kläger.

(1) Dass der Kläger die Anschaffung im Namen der KG tätigte und nicht im eigenen Namen, stellt das Landgericht zu Recht fest.

(a) Es ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen R. (eindeutig Bestellung für die KG, Bl. 598) und D. (Bl. 602), die beim Vertragsabschluss für den Vertragspartner R GmbH auftraten.

(b) Soweit der Zeuge F. dagegen von einer Privatinvestition bzw. einer Privatanschaffung des Klägers und davon sprach, das Geschäft sei unter seinem Privatnamen ... gelaufen (Bl. 462, 466 f.), ergibt sich daraus nichts anderes; Tatsachen, aus denen der Zeuge das ableitet, gibt er nicht an, vermutlich ist für seine Ansicht der Umstand leitend gewesen, dass der Kläger eben eigenmächtig vorging. Gegen seine Interpretation spricht jedoch schon, dass die KG die Kosten trug (dazu sogleich), was auch der Zeuge F. einräumte (Bl. 466). Seine Angabe, der Zeuge D. - ein Mitarbeiter der R GmbH, die den Server bereitstellte - habe einmal davon gesprochen, die Verträge sollten auf die Firmen umgeschrieben werden (Bl. 463, 466), hat der Zeuge D. selbst nicht bestätigt, der Zeuge R. konnte sich daran nicht erinnern (Bl. 598 unten). Dass der Kläger ihm gesagt habe, er werde den Rechner auf eigenen Namen privat bestellen (Bl. 462), erscheint wenig glaubhaft, möglicherweise verwechselt der Zeuge hier Eigenmächtigkeit und Handeln im eigenen Namen, die Angabe wird jedenfalls widerlegt durch die Angaben der Zeugen R. und D..

(c) Entsprechendes wie für die des Zeugen F. gilt für die Angabe des Zeugen Ba., der von einer privaten Bestellung spricht (Bl. 535). Soweit der Zeuge die getroffene Vereinbarung, Frau M. zunächst nicht zu informieren, damit rechtfertigt, dass es sich um eine Privatbestellung gehandelt habe (Bl. 535), ist das im Übrigen unplausibel und wirkt vorgeschoben. Abgesehen davon gibt der Zeuge an, über eine Überführung des Servers aus Privat- in Firmenvermögen sei in der Gesellschafterversammlung im Januar 2009 im Übrigen nicht gesprochen worden (Bl. 537); dementsprechend hat der Zeuge Bu. angegeben (Bl. 478 f.), die Konditionen der Beschaffung seien in der Versammlung kein Thema gewesen.

(2) Abgesehen davon würde selbst eine Anschaffung im eigenen Namen nichts Wesentliches ändern, denn jedenfalls stand der Server der Gesellschaft jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.

(3) Die Kosten für die Vertragsdurchführung bestritt die KG - worüber die Parteien auch nicht streiten - zu Recht, weil es sich um Betriebsmittel handelt.

(4) Dass der Kläger unstreitig keinen schriftlichen Vertrag geschlossen hat, mag ungewöhnlich sein, mag auch - wenngleich es hierfür zumindest keinen Beleg gibt - auf das heimliche Vorgehen des Klägers zurückzuführen sein. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der KG daraus Schaden entstanden wäre.

bb) Dass die Anschaffung zur Aufrechterhaltung des Betriebs nötig war, weil zum damaligen Zeitpunkt zu geringe Serverkapazitäten gegeben waren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass insbesondere auch Frau M. zur damaligen Zeit die Anschaffung des letztlich bestellten Servers für nötig und richtig hielt, geht nicht zuletzt schon aus den in der Berufungsbegründung (S. 19) zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 (Anlage K 12) sowie der Frau M. vom 21.12.2008 (Anlage K 3) hervor.

cc) Dafür, dass der angeschaffte Server in irgendeiner Weise nicht den betrieblichen Erfordernissen gerecht geworden wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt. Ebenso wenig ist etwas dafür ersichtlich, dass es ein anderes Angebot gegeben hätte, das für die Gesellschaft günstig gewesen wäre. Das behaupten auch die Beklagten nicht. Im Gegenteil war das angenommene Angebot offenbar das günstigste (s. sogleich noch näher). Zudem arbeitete die Gesellschaft mit dem Anbieter R GmbH bereits zusammen.

dd) Der Eintritt eines ins Gewicht fallenden Nachteils oder Schadens infolge des Umstands, dass Frau M. bzw. andere Gesellschafter erst am 22.01.2009 über die bereits am 12.12.2008 erfolgte Beschaffung des Servers informiert wurden, ist nicht ersichtlich.

(1) So heißt es - repräsentativ für den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten - in der Berufungserwiderung (S. 19), der Kläger habe die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter unnütze Tätigkeiten entfalten lassen für das Einholen von Angeboten und die Prüfung von Finanzierungsmöglichkeiten. Abgesehen davon, dass darin kein hinreichend konkreter Vortrag liegt, belegt er allein schon, dass ins Gewicht fallende Nachteile nicht eintraten.

(2) Dass vielmehr tatsächlich keine ernsthaften Nachteile entstanden sind, zeigt insbesondere der durch die Angaben der Zeugen F. und Ba. (Bl. 464, 535) belegte Umstand, dass der Mitgesellschafter Ba. zwar nach erfolgter Bestellung durch den Kläger noch ein Angebot bei der Fa. D angefragt hat, der Gesellschafter Ba. zu dieser Zeit aber bereits um die erfolgte Bestellung wusste, die Anfrage also nur zum Schein erfolgte und keinen relevanten Aufwand verursachte.

c) Ob in der Anschaffung selbst ein gesellschaftsvertragswidriges Verhalten des Klägers gelegen hat, erscheint zweifelhaft, ist im Ergebnis aber unerheblich. Selbst wenn es formal der Fall gewesen sein sollte, ist das Gewicht des darin liegenden Verstoßes marginal, bestand doch der Sache nach Einigkeit zwischen den Gesellschaftern darüber, dass die tatsächlich durchgeführte Beschaffung erfolgen sollte.

aa) Grundsätzlich dürfte die Beschaffung des Servers in der gesellschaftsinternen Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der GmbH, der Beklagten Ziff. 2, gelegen haben, ihm oblag jedenfalls nach dem Organigramm vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. zu solchen Regelungen etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 106) der Bereich Verwaltung/Einkauf; dementsprechend ging auch die Seite M. grundsätzlich von der diesbezüglichen Zuständigkeit des Klägers aus (s. nur die in der Berufungserwiderung [S. 19] zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 [Anlage K 12] sowie der Frau M. vom 21.12.2008 [Anlage K 3]). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des GmbH-Vertrags ist jedoch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Nach § 7 Abs. 3 des KG-Vertrags bedarf es der Einwilligung der Gesellschafterversammlung für Geschäfte, die über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen. Ob der Kläger mit der Anschaffung gegen diese Vorgaben verstoßen hat, erscheint zweifelhaft.

(1) Die erwähnten gesellschaftsvertraglichen Regelungen wiederholen nur das, was nach h. M. auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung gilt (s. für diese h. M. z. B. Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 10 f.; a. A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 37 Rn. 7 ff. m. w. N.), jedenfalls sind die hier einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Regelungen wirksam (vgl. BGH, GmbHR 1998, 931 ff.), vgl. für die KG §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 2 HGB (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 164 Rn. 2). Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind demnach hier Maßnahmen, die außerhalb des statutarischen Unternehmensgegenstandes oder im Widerspruch zur festgelegten Unternehmenspolitik stehen, ferner Maßnahmen, die wegen ihrer Bedeutung u.a. für die Gesellschaft oder wegen ihres unternehmerischen Risikos Ausnahmecharakter haben; hierzu gehört etwa die Unternehmensveräußerung, die Ausgliederung wesentlicher Unternehmensteile; schließlich ist eine Maßnahme ungewöhnlich, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.). Im Kern Entsprechendes folgt für die KG aus § 116 Abs. 2 HGB (vgl. etwa Mayen, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 116 Rn. 2 ff.).

(2) An der Billigung der Anschaffung als solcher musste der Kläger angesichts der oben unter VI 1 b bb und cc dargelegten Umstände nicht zweifeln, insbesondere bestand Einigkeit über die Erforderlichkeit der Anschaffung gerade des beschafften Servers; gerade die Seite M. hatte der Anschaffung als solcher noch am 12.12.2008 sogar ausdrücklich zugestimmt (dazu noch unten unter VI 1 c bb 2 b).

(3) Dass die letztlich erfolgte Anschaffung (geschlossen wurde ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten, wie der Zeuge R. angab, Bl. 598) innerhalb des Unternehmensgegenstandes lag und der Unternehmenspolitik entsprach, versteht sich (vgl. BB 18). In Betracht kommt allein, dass sie wegen ihres Umfangs und des Risikos für die Gesellschaft ungewöhnlich war. Das dürfte - ohne dass es darauf letztlich ankommt - eher zu verneinen sein.

(a) Die Berufung (S. 18 unten der Berufungsbegründung) geht - unwidersprochen - von einem Jahresumsatz der KG im relevanten Zeitraum von etwa 200.000,00 bis 300.000,00 EUR jährlich aus; das deckt sich mit den Zahlen der Zwischenbilanz zum 31.08.2009. Den jährlichen Mehraufwand für den Server gibt die Berufung (S. 19 oben der Berufungsbegründung) mit 5.000,00 EUR an, der Verweis auf das Konto ... in der Zwischenbilanz zum 31.08.2009 belegt das allerdings nicht, die Beklagten (S. 19 der Berufungserwiderung) tragen andere Zahlen vor. Der Zeuge R. hat den monatlichen Mehraufwand auf einen Betrag in der Größenordnung von gut 1.500,00 EUR beziffert (Bl. 601; bei einer Investitionssumme von etwa 100.000,00 bis 120.000,00 EUR, Bl. 599), hiermit decken sich zumindest ungefähr die Angaben der Beklagten (6.066,00 EUR im Quartal, allerdings bei einem Einmalbetrag von 12.000,00 EUR; S. 19 der Berufungserwiderung) sowie die Zahlen auf S. 7 des als Anlage B 1 vorgelegten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009. Jedenfalls ein ganz aus dem Rahmen fallendes wirtschaftliches Risiko der KG gerade durch die Serveranschaffung lag - selbst wenn die finanzielle Lage der KG zumindest angespannt war - schwerlich vor, auch wenn der Vertrag eine feste Laufzeit von fünf Jahren hatte, wie ebenfalls der Zeuge R. (Bl. 598) bestätigt hat.

(b) Insgesamt dürfte es sich bei dieser Sachlage nicht um eine wegen ihres Umfangs und des Risikos für die Gesellschaft zustimmungspflichtige Maßnahme gehandelt haben. Dass der neue Server teurer war und eine höhere Kapazität hatte als der alte, belegt nichts anderes; auf die Absicherung durch Bürgschaften der Gesellschafter kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, denn eine solche erfolgte nicht, letztlich hat nur der Kläger die Kaution gestellt (s. dazu noch unten unter VI 1 d dd).

bb) Selbst wenn - etwa aufgrund einer dahingehenden Regelung in der Gesellschafterversammlung vom 04.11.2008, die durch die im Dezember 2008 entstandene Lage allerdings ohnehin überholt gewesen sein könnte, worauf nicht zuletzt die in der Berufungserwiderung (S. 19) zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 (Anlage K 12) sowie der Frau M. vom 21.12.2008 (Anlage K 3) hindeuten könnten - die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich gewesen sein sollte, ist das Gewicht eines dann ggf. vorliegenden Verstoßes des Klägers gegen den Gesellschaftsvertrag durch die Anschaffung als solche als marginal einzustufen.

(1) Das gilt zum einen deswegen, weil offenbar Eilbedürftigkeit bestand.

(a) Um eine Notgeschäftsführungsmaßnahme in dem Sinne, dass die Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung dem Kläger angesichts der Eilbedürftigkeit nicht möglich gewesen sei, handelte es sich angesichts der insoweit geltenden engen Voraussetzungen (vgl. etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 34) zwar wohl nicht, schon von einer akuten Gefahr für die Gesellschaft wird man nicht sprechen können.

(b) Offenbar allerdings war - wie sich den Angaben diverser Zeugen entnehmen lässt - das vom Kläger letztlich angenommene Angebot der R GmbH befristet auf den 12.12.2008 um 24 Uhr und es bot die Möglichkeit, einen Server mit der doppelten Kapazität zum gleichen Preis zu erhalten. Das geht auch aus dem als Anlage K 12 vorgelegten Mailverkehr des Klägers und der Seite M. hervor. Angesichts dessen bestand - was die Beklagten letztlich selbst nicht in Abrede stellen - durchaus Anlass, dieses Angebot anzunehmen. Allein das reduzierte das Gewicht eines etwa in der Beschaffung als solcher liegenden Verstoßes des Klägers gegen den Gesellschaftsvertrag.

(2) Das gilt zudem deshalb, weil alle Gesellschafter die konkret erfolgte Anschaffung zumindest in der Sache billigten, wenn sie ihr auch vorab nicht formal, insbesondere in einer Gesellschafterversammlung, zugestimmt hatten.

(a) Dass nicht nur an der Erforderlichkeit der Beschaffung des Servers kein Zweifel bestand, sondern auch gegen das konkret getätigte Geschäft als solches nichts einzuwenden war, so dass die Zustimmung der Gesellschafter zu der Beschaffung als solcher nur eine Formsache war, räumen die Beklagten selbst ein. Sie werfen dem Kläger nicht die Beschaffung als solche, sondern lediglich die verspätete und unzutreffende Information insbesondere der Gesellschafterin M. vor. Selbst wenn man die Nichteinholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung unter diesen Umständen nicht als im vorliegenden Zusammenhang gänzlich unerheblich einstuft, ist ihr Gewicht hinsichtlich der Beschaffung als solcher doch allenfalls marginal. Hinzu kommt, dass der Kläger als Mehrheitsgesellschafter in beiden Gesellschaften eine entsprechende Beschlussfassung ohnehin hätte durchsetzen können.

(b) Diese Einschätzung stützt zudem noch der Umstand, dass zumindest die Seite M. die letztlich am 12.12.2008 erfolgte Beschaffung als solche sogar ausdrücklich wünschte, wie die Mail des Herrn M. vom 12.12.2008 (Anlage K 12) und die der Frau M. vom 21.12.2008 (Anlage K 3) zeigen. Dass die Beschaffung auch im Sinne der übrigen, vorab nicht informierten Mitgesellschafter war, erscheint nicht zweifelhaft.

d) Ein gesellschaftsvertragswidriges Verhalten des Klägers lag allerdings jedenfalls darin, dass er die am 12.12.2008 erfolgte Anschaffung bis 22.01.2009 vor der Gesellschafterin M. sowie vor weiteren Gesellschaftern verheimlichte. Sein Verhalten wiegt allerdings schon als solches nicht besonders schwer, dessen Gewicht wird zusätzlich reduziert dadurch, dass gerade die Gesellschafterin M. sich im Vorfeld zur Erreichung eines Konsenses nicht in der Lage gezeigt hatte, sowie außerdem dadurch, dass der Kläger mehrere seiner Mitgesellschafter von der am 12.12.2008 erfolgten Beschaffung umgehend informierte bzw. mit diesen die Beschaffung sogar vorab absprach. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es letztlich der Kläger war, der die Finanzierung des Servers - aus seinen privaten Mitteln - sicherstellte.

aa) Das Vorbringen in der Berufungserwiderung (S. 19), der Kläger habe die Mitgesellschafter über den Jahreswechsel zappeln lassen und ihnen Angst gemacht wegen der Serverausfälle, verzeichnet das Gewicht, das der Informationspflichtverletzung des Klägers zukommt. Dass ins Gewicht fallender nutzloser Zusatz- und Kostenaufwand entstanden sei, ist nicht ersichtlich (s. oben unter VI 1 b dd). Letztlich verbleibt zwar immerhin, aber doch auch nur der Vorwurf, der Kläger habe nicht alle Mitgesellschafter, insbesondere nicht Frau M., vor dem 22.01.2009 informiert.

(1) Darin lag zwar eine Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Zweifelhaft erscheint, ob darin bereits eine Verletzung der internen Verteilung der Geschäftsführungsbefugnis in der Komplementär-GmbH lag. Zwar bestand grundsätzlich eine Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der GmbH für die Anschaffung des Servers aufgrund des Organigramms vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. oben unter VI 1 c aa). Allerdings ist fraglich, ob sich daraus eine strikte Ressortabgrenzung ergab mit der Folge, dass die Mitgeschäftsführerin M. in diesem Bereich von vornherein nicht geschäftsführungsbefugt war (vgl. hierzu näher etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 104 ff.). Jedenfalls aber hatte der Kläger auch bei alleiniger Ressortzuständigkeit die weitere Geschäftsführerin der GmbH Frau M. sogleich zutreffend zu informieren (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 108), zudem verletzte der Kläger durch sein Verhalten gegenüber Frau M. als Mitgesellschafterin der GmbH wie auch gegenüber den Kommanditisten der KG Pflichten gerichtet auf zureichende Information, die sich für die GmbH zumindest aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergaben (vgl. etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 14 Rn. 25), ebenso unter den konkreten Umständen des Falles auch für die KG.

(2) Diese Pflichtverletzungen des Klägers wiegen hier jedoch, weil Nachteile aus der unterlassenen zutreffenden Information für die Gesellschaft oder die Gesellschafter nicht ersichtlich sind, ferner deswegen, weil in der Sache ja Einigkeit bestand, von vornherein nicht besonders schwer. Bezeichnend ist etwa, dass der Umstand, erst am 22.01.2009 informiert worden zu sein, bei den bis dahin nicht informierten Mitgesellschaftern - wie sich den Angaben der Zeugen Ba. (Bl. 536) und Bu. (Bl. 478) entnehmen lässt - offenbar wenig Anstoß erregte, diese vielmehr wohl froh waren, dass der Server endlich beschafft worden war; Anstoß daran nahm im Wesentlichen die Seite M..

bb) Zusätzlich in Rechnung zu stellen ist, dass im Vorfeld der Anschaffung durch den Kläger eine Beschlussfassung insbesondere gescheitert ist an unterschiedlichen Auffassungen des Klägers selbst sowie insbesondere der insoweit wohl entscheidenden Mitgesellschafterin M. über die Finanzierung, konkret darüber, ob die Seite M. bzw. die weiteren Gesellschafter bereit seien, Bürgschaften zu stellen (vgl. etwa als Anlage B 1 vorgelegtes Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 4, 6, 14 f. sowie die Angaben der Zeugen F. [Bl. 462] und Ba. [Bl. 534 f.] sowie Bu. [Bl. 477]), und das, obwohl die Erforderlichkeit der Beschaffung unstreitig und auch klar war, dass die Zeit drängte, zudem offenbar der Partner R GmbH zusätzliche Sicherheiten für die Durchführung des Geschäfts verlangt hatte, weil Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gesellschaften bestanden, wie der Zeuge Ba. angab (Bl. 534 f.).

(1) Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Pflicht zur Stellung von Bürgschaften bestand. Jedenfalls erwies sich auch die Mitgesellschafterin M. und erwiesen sich die übrigen Gesellschafter unfähig, eine konsensuale Lösung zu finden. Zumindest das ist zu berücksichtigen und mindert das Gewicht der Vertragsverletzungen des Klägers zusätzlich. Es kommt dabei auch nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit sich auch die Seite M. bemüht haben mag, die Finanzierung zu ermöglichen.

(2) Hinzu kommt, dass die Abstimmungen über die Beschaffung des Servers - wie in der Berufungsbegründung (S. 20) von der Berufungserwiderung unbeanstandet vorgetragen ist - seitens der Mitgesellschafterin M. mit Forderungen über die Veränderung des Stimmverhältnisses in der KG verknüpft worden sind. Darin dürfte angesichts der Notwendigkeit der Beschaffung und unabhängig davon, ob Bedarf für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bestand, ein Verstoß gegen die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht gelegen haben, wobei das letztlich offen bleiben kann; jedenfalls lässt auch dieser Umstand das Verhalten des Klägers in milderem Licht erscheinen.

cc) Ganz erheblich die Pflichtverletzung des Klägers relativierend ins Gewicht fällt darüber hinaus das Verhalten weiterer Mitgesellschafter des Klägers.

(1) Dieser hatte jedenfalls die Gesellschafter F. und Ba. (Bl. 462 ff., 535) - wie deren Angaben zu entnehmen ist - am 12.12.2008 unmittelbar vor der Beschaffung über diese informiert und von ihnen verlangt, diese zumindest vor dem Ehepaar M. bis zur nächsten Gesellschafterversammlung im Januar 2009 geheim zu halten, was diese beiden Gesellschafter auch taten. Dass er insofern den Mitgesellschaftern ganz bewusst und in Absprache mit dem Kläger Informationen vorenthielt bzw. die Mitgesellschafter falsch informierte, hat der Zeuge F. unumwunden eingeräumt (Bl. 464, 472). Der Zeuge Ba. hat angegeben, er habe den Kläger in seinem Vorhaben, den Server einfach zu beschaffen, bestärkt, man habe vereinbart, Frau M. zunächst nicht zu informieren (Bl. 535). Insgesamt hat der Kläger die Beschaffung und Durchführung des Vertrags von Anfang an, also schon ab dem 12.12.2008, immer mit den Herren F. und Ba. zusammen abgewickelt (vgl. auch die Angaben des Zeugen R., Bl. 600).

(2) Zudem haben die beiden Gesellschafter F. und Ba. eine E-Mail vom 30.12.2008 (Bl. 544) an die Eheleute M. wie an den Kläger verfasst, in der - ebenfalls zum Schein - unterstellt ist, die Serverbestellung sei noch nicht erfolgt.

(3) Hinzu tritt der Umstand, dass der Mitgesellschafter Ba. nach erfolgter Bestellung durch den Kläger noch ein Angebot bei der Fa. D anfragte, allerdings in dem Wissen um die erfolgte Bestellung, die Anfrage erfolgte also lediglich zum Schein.

dd) Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger - wie die Beklagten selbst eingeräumt haben - die Finanzierung des Servers dadurch sichergestellt hat, dass er die von der R GmbH verlangte Kaution in Höhe von 20.000,00 EUR aus privaten Mitteln aufbrachte. Dabei dürfte es sich um eine Sicherheit gehandelt haben, ohne die das - für die Gesellschaften dringend nötige Geschäft - nicht zustande gekommen wäre, hat doch der Partner R offenbar Sicherheiten für die Durchführung des Geschäfts verlangt, weil Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Gesellschaften bestanden, wie der Zeuge Ba. (Bl. 534 f.) angab. Diese Umstände reduzieren das Gewicht der ihm im Zusammenhang mit der Beschaffung des Servers zur Last fallenden Pflichtverletzungen zusätzlich ganz erheblich.

e) Insgesamt erscheinen dem Senat die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beschaffung des Servers zur Last fallenden Pflichtverletzungen bei Würdigung der Gesamtumstände und der Beweisergebnisse nach allem nicht geeignet, Argumente von beachtlichem Gewicht für den Ausschluss des Klägers aus der KG zu bilden.

2. Weithin Entsprechendes, jedenfalls im Ergebnis Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der - als solcher unstreitig vom Kläger vorgenommenen - Eröffnung eines neuen Bankkontos von den Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe. Nicht feststellbar ist, ob der Kläger dieses Konto Nr. ...bei der Sparkasse B im eigenen Namen oder in dem der KG eröffnete. Darauf kommt es aber nicht an, weil er dort ein- und ausgehende Gelder zumindest treuhänderisch für die KG hielt und nichts dafür ersichtlich ist, dass er ihr dadurch Nachteil zugefügt hätte, und weil zudem die Eröffnung des Kontos die Reaktion auf die von Frau M. veranlasste Überweisung vom Konto der KG bei der Volksbank M an sie selbst bzw. ihren Ehemann zur Begleichung eigener Forderungen darstellte. Diese Umstände ändern zwar nichts daran, dass der Kläger mit der Eröffnung dieses Kontos gesellschaftsbezogene Pflichten verletzt hat. Die Umstände mindern jedoch das Gewicht auch dieser Pflichtverletzung des Klägers jedenfalls in einem Ausmaß, dass sie zugunsten einer Ausschließung aus der KG nicht mehr schwerwiegend oder gar entscheidend ins Gewicht fallen kann.

a) Ob der Kläger das Konto im eigenen Namen oder in dem der KG eröffnete, ist offen.

aa) Die vom Landgericht auf S. 17 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keinen Bestand. Die Angabe des Zeugen Sch. (Bl. 564), auf die sich das Landgericht stützt, ist nicht geeignet, die Feststellung zu tragen. Der Zeuge ist Mitarbeiter der Volksbank M, nicht der Sparkasse B, schon deshalb kann er zu der entscheidenden Frage nichts beitragen. Was er äußert, sind nur ungesicherte Vermutungen. Die zitierte Angabe des Klägers ihm gegenüber (ich mache jetzt einfach selbst ein Konto auf), lässt keinen Rückschluss auf die entscheidende Frage zu. Der Verweis des Zeugen auf erforderliche Handelsregisterauszüge ergibt nichts anderes.

bb) Für die Frage der Inhaberschaft entscheidend ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger der Bank werden soll, auch wenn die Ersteinlage von einem Dritten stammt oder das Konto wirtschaftlich einem anderen zuzurechnen ist; bei einem Girokonto (um ein solches geht es hier, wie sich aus S. 5 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009 [Anlage B 1] ergibt) ist Inhaber, wer als solcher bezeichnet ist, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675 f Rn. 23). Wer hier Inhaber war, ist offen.

(1) Zu den genauen Umständen der Kontoeröffnung fehlt erstinstanzlich zwar brauchbarer Klägervortrag. Zunächst (Bl. 18) ist die Rede davon, der Kläger habe das Konto wirtschaftlich für die KG, zum wirtschaftlichen Vermögen der Y eingerichtet. Später (Bl. 220 f.) heißt es, der Kläger habe ein treuhänderisch für die Gesellschaft zusätzlich geführtes Bankkonto errichtet, dieses Konto wies die Y aus. Dem erstinstanzlichen Beklagtenvortrag ist aber ebenfalls jedenfalls nichts zu entnehmen, was die Frage nach der Inhaberschaft klären könnte. Die Angabe des Zeugen F., er sei davon ausgegangen, es habe sich um ein Firmenkonto, kein Privatkonto des Klägers gehandelt (GA 465), reicht nicht hin.

(2) Auch bei Zugrundelegung des nun in der Berufungsbegründung (S. 22) gehaltenen Vortrags ergibt sich kein anderes Bild. Das Vorbringen, dass der Kläger in den Kontoeröffnungsunterlagen als Kontoinhaber angegeben war, sodann auf seine Intervention hin jedoch Y hinzugefügt worden sei (vgl. auch die Angaben der Zeugin W., Bl. 606), ermöglicht ebenfalls nicht die Feststellung, Kontoinhaberin sei die KG gewesen, schon weil es insoweit auf den Inhalt der Intervention des Klägers ankommt, also darauf, wie er seine Anweisung, den Zusatz Y anzubringen, begründet hat. Abgesehen davon ist einem der im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Klägers vom 07.03.2011 vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 458, vorletztes Blatt oben) zu entnehmen, dass der Kläger kurz nach Eröffnung des Kontos 10.000,00 EUR aus seinem privaten Vermögen darauf einbezahlt hat, dort allerdings ist eine Überweisung an M. H. vermerkt, was wenigstens vermuten lässt, das Konto sei zumindest unter dem Namen des Klägers geführt worden. Schon das aber begründet nach wie vor Zweifel an der Kontoinhaberschaft der KG.

(3) Schon angesichts des Prüfungsumfangs des Vollstreckungsgerichts (vgl. nur etwa Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 4) nur ein schwaches Indiz bildet der in der Berufungsbegründung (S. 21 f.) dargestellte Umstand, dass in das Girokonto wegen gegen die KG gerichteten Forderungen gepfändet worden ist. Hingegen mag das Schreiben der Sparkasse B vom 28.08.2009 (Teil der Anlage K 11) angesichts der darin enthaltenen, in der Berufungsbegründung (S. 22) zitierten Formulierung ein Indiz dafür darstellen, dass es sich um ein Konto der KG handelte. Einen sicheren Rückschluss ermöglicht es jedoch nicht. Schriftliche Unterlagen über das Konto selbst sind nicht vorgelegt, und zwar nicht nur die Eröffnungsunterlagen nicht, sondern auch keine Kontoauszüge oder dergleichen.

(4) Die Vernehmung des in der Berufungsbegründung (S. 21 f.) erstmals benannten Zeugen K. kommt schon wegen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Betracht, zudem weil der Senat die Frage, ob der Kläger oder die KG Inhaberin des Kontos war, aus den bereits erwähnten Gründen letztlich für unerheblich hält.

b) Unabhängig von der Kontoinhaberschaft verletzte der Kläger mit seinem Vorgehen allerdings jedenfalls gesellschaftsbezogene Pflichten.

aa) Er ließ die Gesellschafterin M. über die Kontoeröffnung bewusst im Unklaren und verheimlichte ihr die Existenz des Kontos, das er offenbar als Kriegskasse begriff, wie der Zeuge Sch. angegeben hat (Bl. 568, 570); zudem informierte der Kläger die Mitgesellschafter teilweise falsch (dazu näher noch unten unter VI 2 c bb).

bb) Darin lag eine Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer der GmbH, weil er die weitere Geschäftsführerin der GmbH Frau M. jedenfalls über die Kontoeröffnung zu informieren hatte (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 108 und näher schon oben unter VI 1 d aa 1), zudem eine Verletzung der den Kläger gegenüber der Mitgesellschafterin der GmbH sowie wohl auch gegenüber den Kommanditisten der KG treffenden Pflichten gerichtet auf zureichende Information, die sich jedenfalls aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergaben (vgl. für die GmbH etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 14 Rn. 25 sowie schon oben unter VI 1 d aa 1).

cc) Abgesehen davon lag in dem Vorgehen des Klägers auch insofern eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten zumindest Frau M. gegenüber, als der Kläger - wie diverse Zeugen bestätigt haben - über das neue Konto (teilweise unter Umgehung des alten) Zahlungsvorgänge an Frau M. vorbei und damit unter Umgehung der u.a. für den Zahlungsverkehr zuständigen (vgl. das Organigramm vom 30.06.2008, Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) Mitgeschäftsführerin veranlasste. Darin lag eine Verletzung der internen Verteilung der Geschäftsführungsbefugnis in der Komplementär-GmbH, und zwar unabhängig davon, ob sich aus der Geschäftsverteilung gemäß Organigramm eine strikte Ressortabgrenzung ergab (zu dieser Frage schon oben unter VI 1 d aa 1), denn keinesfalls bestand insofern eine alleinige Geschäftsführungszuständigkeit des Klägers (allenfalls eine solche der Frau M.).

c) Zu berücksichtigen sind aber auch in diesem Zusammenhang den Kläger entlastende Umstände, die der von ihm begangenen Pflichtverletzung ein Gewicht geben, dass sie zugunsten einer Ausschließung aus der KG nicht mehr schwerwiegend ins Gewicht fallen oder diese gar tragen kann.

aa) Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger der KG durch die Kontoeröffnung greifbare Nachteile zugefügt hätte. Seine Pflichtverletzung lag im Wesentlichen darin, dass er die Gesellschafterin M. über die Kontoeröffnung im Unklaren ließ, sie hinterging und von Informationen ausschloss sowie darin, dass er die Mitgesellschafter teilweise falsch informierte (s. soeben), nicht aber darin, dass er der Gesellschaft schadete.

(1) Auf dem Konto ein- und ausgehende Gelder hielt der Kläger - sollte er selbst Kontoinhaber gewesen sein - zumindest treuhänderisch für die KG. Dass er ein- oder ausgehende Gelder nicht allein für diese und in deren Interesse verwendet hätte, ist nicht ersichtlich, die Beklagten zeigen hierfür nichts Greifbares auf. Dass es mehr als allenfalls zu vernachlässigende Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Zahlungen gegeben habe, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

(2) Im Gegenteil ist unstreitig, dass der Kläger kurz nach Eröffnung des Kontos einen Betrag von 10.000,00 EUR aus seinem Vermögen darauf einbezahlt und davon Zahlungsverkehr der KG bestritten hat. Das dürfte in deren Interesse gelegen haben.

bb) Das Verhalten des Klägers erscheint nicht zuletzt deshalb in anderem Licht, weil außer - allenfalls - Frau M. die übrigen Gesellschafter von der Kontoeröffnung - wohl zeitnah - vom Kläger informiert wurden bzw. zumindest Kenntnis davon erhielten (schon durch die vom Kläger erteilte Anweisung, das neue Konto auf Schriftstücken mit Marker hervorzuheben und so sicherzustellen, dass die Kunden darauf zahlten), wenn der Kläger den Mitgesellschaftern auch - unzutreffend, tatsächlich ist nur Gesamtverfügungsbefugnis eingeführt worden (s. das als Anlage K 2 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH vorgelegte Schreiben der Volksbank M. vom 11.02.2009; vgl. ferner das als Anlage B 1 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 5) - mitgeteilt hatte, das Konto bei der Volksbank M. sei von Frau M. gesperrt und deshalb sei von ihm ein neues Konto eröffnet worden.

cc) Zudem erscheint das Verhalten des Klägers in anderem Licht, weil die Eröffnung des Kontos die Reaktion auf die von Frau M. veranlassten, in der Berufungsbegründung (S. 23 oben) in Bezug genommenen Überweisungen vom Konto der KG bei der Volksbank M an sie selbst bzw. ihren Ehemann zur Begleichung eigener Forderungen darstellte.

(1) In der Veranlassung dieser Überweisungen durch Frau M. mag - was der Senat letztlich offen lässt, weil es darauf nicht entscheidend ankommt - eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten schon deshalb liegen, weil die beglichenen Forderungen zumindest teilweise nicht fällig gewesen sein dürften.

(a) Unabhängig davon, dass der Prozessvortrag beider Parteien dazu, welche Forderungen überhaupt im Einzelnen beglichen wurden, oberflächlich bleibt und in einer Art und Weise gehalten ist, dass der Rechtsgrund der betroffenen Forderungen weithin im Dunkeln blieb, bestreitet der Kläger - nachdem er die Fälligkeit der beglichenen Forderungen schon erstinstanzlich zumindest teilweise in Abrede gestellt hatte - in der Berufungsbegründung (S. 24) die Fälligkeit des Gesellschafterdarlehens der Frau M. mit Verweis auf die auf S. 24 oben der Berufungsbegründung zitierte Formulierung in deren Mail vom 21.12.2008 (Anlage K 3). Hierzu haben sich die Beklagten nicht geäußert, auch nicht in der Berufungserwiderung. Der zitierten Formulierung ist aber durchaus eine Fälligkeitsbeschränkung zu entnehmen, dass - legt man sie zugrunde - die Fälligkeit gegeben war, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen trägt die Beklagtenseite von vornherein nicht ausreichend zur Fälligstellung des Darlehens der Frau M. vor. Den Angaben der vernommenen Zeugen ist nichts Weiterführendes zu entnehmen. Der Zeuge F. gab an, eine Rückzahlung des Darlehens der Frau M. sei nicht abgesprochen gewesen (Bl. 470), wohingegen der Zeuge Bu. ausführte, er habe Kenntnis gehabt, dass das Darlehen der Frau M. gekündigt gewesen sei (Bl. 486, 488). Beides erscheint - wie im Übrigen auch die Angabe des Zeugen Sch. (Bl. 570), es habe eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern gegeben, dass gewährte Darlehen erst dann zurückzuzahlen seien, wenn die Liquidität der Firma dies erlaube - wenig belastbar, dass in seinem Beisein Frau M. ihr Darlehen gekündigt habe, konnte der Zeuge Bu. nicht angegeben (Bl. 489).

(b) Zur Fälligkeit zumindest der Tätigkeitsvergütung der Frau M. bzw. ihres Ehemanns, die der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 23 f.) von der auch nach seinem Vorbringen fälligen Steuerberatervergütung des Ehemanns unterscheidet, fehlt es ebenfalls an schlüssigem Vorbringen. Schon deshalb ist die Fälligkeit zumindest hinsichtlich der auf S. 23 der Berufungsbegründung als Tätigkeitsvergütung bezeichneten Honorare auf der Basis des derzeitigen Prozessstoffs nicht zu entscheiden. Die Angabe des Zeugen Bu. (Bl. 486), die der Kläger auf S. 24 der Berufungsbegründung in Bezug nimmt, ist unergiebig, zumal der Zeuge dort auch - ebenfalls nicht belastbar - angibt, die Forderungen seien fällig gewesen.

(c) Auch der in der Berufungsbegründung (S. 23) herangezogene Aspekt des Finanzplankredits (hierzu etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 64 Rn. 144; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., Anh § 30 Rn. 20 ff.) führt hier nicht weiter. Das ergibt sich allein schon daraus, dass es im Streitfall um die Rückzahlung bereits ausgereichter Kredite geht, auf solche indes auch nach der Rechtsprechung vor dem MoMiG lediglich - die Berufungsbegründung (S. 23) sieht das selbst - das Eigenkapitalersatzrecht anwendbar war, die Rechtsfigur der Finanzplankredite zog diese Rechtsprechung lediglich für noch nicht ausgereichte Kredite heran (s. etwa Buschmann, NZG 2009, 91 sowie auch BGH, GmbHR 2010, 1204 - Tz. 28). Im Übrigen ist die Rechtslage selbst insoweit derzeit ungeklärt; BGH, GmbHR 2010, 1204 - Tz. 29, 34 jedenfalls lässt offen, ob ihr überhaupt noch zu folgen ist (vgl. auch Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 64 Rn. 144).

(2) Offen bleibt ferner, ob in der Veranlassung der Überweisungen durch Frau M. eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten im Hinblick darauf lag, dass die KG durch die Zahlungen de facto zahlungsunfähig geworden sei und kurzfristig anstehende, aber nötige Zahlungen nicht darstellen konnte, wie der Kläger in der Berufungsbegründung (S. 23) behauptet. Das lässt sich zumindest nicht feststellen, und zwar schon deshalb nicht, weil es an hinreichend konkretem Parteivortrag zu den Auswirkungen der Zahlungen auf die Liquiditätssituation fehlt, den Kläger, soweit er sich auf die Herbeiführung eines Liquiditätsengpasses beruft, jedoch zumindest eine Darlegungslast trifft. Auch aus vorgelegten Abschlüssen der Gesellschaften lassen sich insofern im Übrigen keine zweifelsfreien Erkenntnisse ableiten.

(3) Unabhängig von all dem lag in der Begleichung der Forderungen durch Frau M. indes jedenfalls deshalb eine Überschreitung ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und damit insofern eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten, weil offensichtlich war, dass der Kläger als Mehrheitsgesellschafter den Zahlungen an Frau M. in einer Gesellschafterversammlung widersprochen hätte; ein solcher Widerspruch wäre jedenfalls hinsichtlich der Forderungen, deren Fälligkeit gefehlt haben mag oder zumindest mit nachvollziehbaren Zweifeln behaftet war (s. soeben unter VI 2 c cc 1), auch nicht seinerseits treuwidrig gewesen.

(a) Auch die Geschäftsführungsbefugnis von Frau M. war nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des GmbH-Vertrags sowie nach § 7 Abs. 3 des KG-Vertrags beschränkt. Der Entscheidung der Gesellschafterversammlung zugewiesen waren danach u.a. Maßnahmen, an deren Billigung durch die Gesellschafter der Geschäftsführer zweifeln muss (s. etwa Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 37 Rn. 11 und Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 37 Rn. 12 ff., jeweils m. w. N., sowie bereits oben unter VI 1 c aa 1).

(b) Das aber war für die an sie bzw. ihren Ehemann - unstreitig eigenmächtig - bewirkten Überweisungen der Fall. Daran, dass ihnen der Kläger als Mehrheitsgesellschafter widersprochen hätte, kann angesichts der Gesamtumstände, insbesondere angesichts des schon im Laufe des Jahres 2008 eingetretenen tiefgreifenden Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und der Seite M. kein Zweifel sein, das zeigt auch schon die Reaktion des Klägers, nachdem er von den Überweisungen Kenntnis erlangt hatte. Dass der Kläger widersprechen würde, war auch Frau M. klar, zumindest lag es für sie auf der Hand.

(c) Der Widerspruch des Klägers wäre zumindest insoweit nicht seinerseits treuwidrig gewesen, wie wenigstens nachvollziehbare Zweifel an der Fälligkeit der beglichenen Forderungen bestanden; das aber war hinsichtlich des Gesellschafterdarlehens sowie zumindest eines Teils der Honorare sicher der Fall (zu den Gründen soeben unter VI 2 c cc 1).

(4) Darüber hinaus kommt es auf die Frage der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Frau M. aufgrund der bisher erörterten Aspekte für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der KG nicht einmal entscheidend an. Denn es liegen schon unabhängig davon Umstände vor, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen, was auch diesem Verhalten die Eignung entzieht, für den Ausschluss des Klägers bedeutsam oder gar entscheidend ins Gewicht zu fallen.

(a) Unstreitig hatte der Kläger die Erfüllung seiner Darlehensforderungen von etwa 70.000,00 EUR in der Gesellschafterversammlung vom 04.11.2008 zwar verlangt, letztlich jedoch zurückgestellt, wohl angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft und in Anbetracht der Reaktion der Mitgesellschafter; demgegenüber befriedigte sich Frau M. eigenmächtig zu einer Zeit, in der die finanzielle Situation der KG zumindest angespannt war, wie die Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 13, 17, 22) selbst vorbringen.

(b) Allein schon hierin liegt ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die eine Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Rücksicht auf Interessen der Gesellschaft verlangt. Das rechtfertigt das Verhalten des Klägers nicht, lässt es aber - ganz unabhängig davon, ob das Verhalten der Frau M. aus anderen Gründen gesellschaftsvertragswidrig war - in milderem Licht erscheinen, was für die Beurteilung, ob ein Grund zum Ausschluss aus der KG vorliegt, von entscheidender Bedeutung ist.

(c) Selbst wenn man schließlich - entgegen der Auffassung des Senats - das Verhalten der Frau M. nicht als zumindest unter diesem Gesichtspunkt gesellschaftsvertragswidrig einstuft, steht die Kontoeröffnung durch den Kläger doch in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der eigenmächtigen Begleichung eigener Forderungen durch Frau M., die dem Kläger zumindest im Ansatz nachvollziehbaren Anlass zu Ärger über das Verhalten seiner Mitgesellschafterin gab, zumal die Überweisungen in eine Zeit fielen, in der die finanzielle Lage der Gesellschaft angespannt war, und das Verhalten der Frau M. zudem in Diskrepanz zum eigenen Verhalten des Klägers hinsichtlich seiner Darlehensforderungen stand. Hinzu traten aus der - zumindest nicht ganz fern liegenden - Sicht des Klägers die den Überweisungen vorangegangene Auseinandersetzungen über die Beschaffung des Servers, insbesondere die Unstimmigkeiten über die Gestellung von Bürgschaften sowie die Verknüpfung mit Änderungen der Stimmverhältnisse in der Gesellschaft durch die Seite M. (hierzu oben unter VI 1 d bb), sowie schließlich der Umstand, dass sich die für die Buchhaltung bzw. steuerliche Abwicklung erforderlichen Unterlagen auch nach der am 22./23.01.2009 erfolgten Kündigung der Mandatsbeziehung durch die Gesellschaft noch immer im Besitz von Herrn M. befanden (dazu noch unten unter VI 3 c cc 2). All diese Umstände fallen bei der Bewertung der eigenmächtigen Kontoeröffnung und Kontoführung durch den Kläger ins Gewicht. Sie rechtfertigen dieses Verhalten des Klägers nicht, nehmen ihm und den mit ihm in Zusammenhang stehenden Umständen jedoch die Eignung, für den Ausschluss des Klägers aus der KG bedeutsam ins Gewicht zu fallen oder diesen Ausschluss gar zu tragen.

3. Auch der Umstand, dass der Kläger im Zeitraum in etwa beginnend nach der Gesellschafterversammlung vom 22.01.2009 Frau M. weitgehend vom Informationsfluss abschnitt, insbesondere ihren Zugang zu den elektronisch verfügbaren Daten unterbrechen ließ, stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, führt aber nicht dazu, dass der Ausschluss des Klägers gerechtfertigt wäre.

a) Allerdings hat - wie insbesondere die Zeugen F. und Ba. bekundeten (Bl. 465, 471, 537, 541) - der Mitgesellschafter F. auf Wunsch des Klägers Anfang Februar 2009 absichtlich den Zugang der Frau M. zum Informationssystem der Gesellschaft gesperrt, um sie vom weiteren Informationsfluss abzuschneiden, und er hat ihr auf Nachfrage darüber hinaus bewusst wahrheitswidrig erklärt, es lägen Rechnerprobleme vor, die sich auch bei Kunden in gleicher Weise äußerten. Allgemein enthielt der Kläger - was er selbst als solches wohl nicht mehr in Abrede stellt - Frau M. im genannten Zeitraum offenbar Informationen insbesondere über Zahlungsvorgänge vor, wenn es hierzu auch erneut an hinreichend konkretem, nachvollziehbarem Vortrag der Beklagten weithin fehlt. Abgesehen davon, dass Frau M. unstreitig jedenfalls nach Februar 2009 das Mitteilungsblatt Y Intern nicht mehr erhielt, tragen die Beklagten konkret lediglich vor, Frau M. habe mangels näherer Informationen die im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen der R GmbH von dem Konto bei der Volksbank M nicht prüfen können (vgl. etwa S. 9 des Beschlusses des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH), was sie veranlasste, jedenfalls am 14.04.2009 und am 09.07.2009 Lastschriften zurückzugeben.

b) Dass die Unterbrechung des Netzzugangs - zumal Frau M. dadurch ihren Aufgaben als Geschäftsführerin zumindest nicht mehr uneingeschränkt nachkommen konnte - einen Verstoß des Klägers gegen gesellschaftsbezogene Pflichten darstellte, versteht sich. Entsprechendes gilt für das - wie ausgeführt allerdings nur wenig konkret vorgetragene - Abschneiden vom Informationsfluss im Übrigen wie auch für die Nichtübersendung des Mitteilungsblatts Y Intern; dass Frau M. hierfür keinen Beitrag geschrieben haben mag, rechtfertigte es - entgegen der Ansicht des Klägers - schon angesichts ihrer Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht, ihr das Mitteilungsblatt vorzuenthalten.

c) Gleichwohl tragen auch diese Pflichtverletzungen des Klägers nicht den Ausschluss des Klägers aus der KG, auch nicht in Zusammenschau mit den sonstigen Umständen.

aa) Dass die Pflichtwidrigkeiten zu ins Gewicht fallenden Nachteilen für die Gesellschaften geführt hätten, ist nicht ersichtlich.

(1) Das gilt sowohl im Hinblick auf die Unterbrechung des Netzzugangs wie auf das Abschneiden vom Informationsfluss im Übrigen, ferner gilt es für die Vorenthaltung des Mitteilungsblatts Y Intern. Dass die im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen der R GmbH für Frau M. nicht prüfbar waren, hat jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nicht zu Nachteilen für die Gesellschaften geführt.

(2) Breiten Raum nimmt zwar die - unten unter VI 4 noch zu erörternde - Diskussion der Parteien über buchhalterische Defizite ab etwa Februar 2009 ein, insbesondere über die versäumten Umsatzsteuervoranmeldungen. Diesbezügliche Versäumnisse allein dem Kläger anzulasten, weil dieser die Seite M. von Informationen abgeschnitten habe, kommt aber jedenfalls nicht in Betracht (s. zu den Umständen ergänzend sogleich nochunter VI 3 c cc 2). Auch durch diesen Aspekt erhalten die hier interessierenden Pflichtverletzungen des Klägers somit zumindest kein besonders bedeutendes Gewicht.

bb) Ganz erheblich ins Gewicht bei der Beurteilung, ob die einschlägigen Pflichtverletzungen des Klägers den Ausschluss aus der KG rechtfertigen können, fällt demgegenüber der Tatbeitrag des Mitgesellschafters F.. Er war es, der den Informationszugang technisch kappte, wenn er auch auf Wunsch des Klägers handelte; zumindest der Mitgesellschafter Ba. wusste von Anfang an davon und billigte es (Bl. 541), er gab ferner an, er sei froh gewesen, dass der Kläger seinen Wunsch nicht an ihn herangetragen habe, er, Ba., wäre einem solchen Wunsch aber ebenso nachgekommen, wie dies der Mitgesellschafter F. tat (Bl. 537 f.). Der Mitgesellschafter F. hat - wie er selbst angab (Bl. 471) - Frau M. auf deren Frage hin bewusst angelogen (vgl. auch die Angabe des Zeugen Ba. [Bl. 541], der auch dies billigte); falsch informiert hat der Mitgesellschafter F. offenbar zumindest auch Herrn Bu. (Bl. 481). Diese Umstände fallen - entgegen der Sicht des Landgerichts - keineswegs allein zu Lasten des Klägers ins Gewicht, im Gegenteil sprechen sie gegen die Berechtigung dessen Ausschlusses aus der KG.

cc) Beachtlich sind schließlich - erneut - Vorgänge, die zu dem hier erörterten Verhalten des Klägers geführt haben oder zumindest mit diesem im Zusammenhang standen; sie rechtfertigen dieses Verhalten nicht, lassen es aber in milderem oder anderem Licht erscheinen.

(1) Das gilt für die noch nicht lange zurückliegenden Auseinandersetzungen über die Beschaffung des Servers (hierzu oben unter VI 1) und die eigenmächtigen Überweisungen der Frau M. an sich und ihren Ehemann (oben unter VI 2 c cc), auf die der Kläger reagierte.

(2) Zudem gilt es für den Umstand, dass sich die für die Buchhaltung oder steuerliche Abwicklung erforderlichen Unterlagen bzw. Daten auch nach der am 22./23.01.2009 erfolgten Kündigung der Mandatsbeziehung durch die Gesellschaft noch immer im Besitz von Herrn M. befanden und dieser sie nicht an die vom Kläger bestimmten neuen Verantwortlichen herausgab.

(a) In der Gesellschafterversammlung am 22./23.01.2009 ist dem Ehemann der Frau M. - offenbar jedenfalls mit den Stimmen des Klägers als Mehrheitsgesellschafter - durch Beschluss das Mandat entzogen worden. Die ihm vormals zugewiesenen Aufgaben verteilte der Kläger anderweitig. Dass Herr M. im Anschluss an die Kündigung des Mandats die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten im D-Format an das neue Büro weitergeben sollte, ist zwischen den Parteien unstreitig; entsprechend hat sich auch der Zeuge Bu. (Bl. 479) geäußert. Ebenfalls unstreitig übermittelte die Seite M. Altdaten, auf die sie Zugriff hatte, nicht in der vereinbarten bzw. erforderlichen Weise an das vom Kläger neu eingeschaltete Steuerbüro S. und F.. Die Weitergabe ist, wie die Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 23 unten/24 oben) selbst vortragen, unterblieben, weil Herr M. im Einvernehmen mit der Gesellschafterin M. diese Weitergabe unter Berufung darauf verweigerte, die Konditionen des Vertragsverhältnisses zum neuen Steuerberater seien dem Ehepaar M. nicht bekannt gewesen, Verträge oder Angebote nicht vorgelegt worden.

(b) Zwar rechtfertigten es das Verhalten des Ehepaars M. und der Umstand, dass sich für die Buchhaltung bzw. steuerliche Abwicklung relevante Unterlagen bzw. Daten auch nach Kündigung der Mandatsbeziehung zu Herrn M. noch immer bei ihm befanden, nicht das Abschneiden der Frau M. von Informationen oder gar die Unterbrechung des Netzzugangs, zumal die Seite M. die Herausgabe gerade unter Berufung darauf verweigerte, ihr seien Informationen vorenthalten worden. Der dargelegte Hintergrund lässt das Verhalten des Klägers aber in anderem Licht erscheinen, was für die Beurteilung des in Frage stehenden Ausschlusses des Klägers ins Gewicht fällt und gegen die Berechtigung dieses Ausschlusses spricht. Unabhängig davon nämlich, ob und inwieweit die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen bzw. Daten durch die Seite M. eine Reaktion auf die Vorenthaltung von Informationen durch den Kläger darstellte, ferner unabhängig davon, ob und inwieweit eine solche Reaktion zumindest im Ansatz nachvollziehbar oder gar angemessen gewesen sein sollte und schließlich auch unabhängig davon, ob in der Verweigerung der Weitergabe nicht etwa eine eigenständige Pflichtverletzung der Gesellschafterin M. gelegen hat, verhielt sich auch die Seite M. im Zusammenhang mit der Weitergabe der Unterlagen bzw. Daten zumindest unkooperativ und in einer Art und Weise, die allein mit dem tief greifenden Zerwürfnis zwischen dem Ehepaar M. und dem Kläger erklärlich ist, weil die bestehenden Hindernisse andernfalls unschwer auszuräumen gewesen wären. Wenigstens in diesem Sinne verhielt sich gerade die Gesellschafter-Geschäftsführerin M., unterstützt durch ihren Ehemann, im Hinblick auf den gesellschaftsinternen Informationsfluss nicht wie eine Gesellschafterin, der an einer gedeihlichen Zusammenarbeit innerhalb der Gesellschaft gelegen ist. Beide trugen bei wertender Betrachtung insofern auch an den hier erörterten Vorgängen ein nicht geringes Maß an Mitverantwortung und trugen zur Verschärfung der ohnehin bereits bestehenden Spannungen erheblich bei.

4. Der Umstand, dass im Jahr 2009 unstreitig Umsatzsteuervoranmeldungen versäumt worden sind, woraufhin Schätzungsbescheide des Finanzamts S vom 20. und 21.07.2009 (Anlagen K 4 und K 5 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) ergingen, fällt ebenfalls nicht gewichtig oder gar entscheidend für den Ausschluss des Klägers ins Gewicht.

a) Zum einen ist der Verbleib den Schätzungsbescheiden vorangegangener Schreiben des Finanzamts ungeklärt und nicht weiter aufklärbar. Der Zeuge S. hat zwar angegeben, er habe - von wem, wisse er nicht mehr - später erfahren, vorangegangene Mahnungen oder Aufforderungen des Finanzamts - ihm selbst seien keine zugegangen (Bl. 595) - seien an den Kläger ins Reisebüro oder an seine Privatanschrift gegangen (Bl. 594). Diese Angabe hält der Senat aber für wenig belastbar, auch die der von dem Kläger mit der Buchhaltung betrauten Frau W., der Kläger habe ihr im Juli 2009 eine Mahnung des Finanzamts S, die in W eingetroffen sei, zugeleitet (Bl. 605), ermöglicht sichere Rückschlüsse nicht, zumal sie andererseits angab, in der Zeit zuvor seien keine Mahnungen des Finanzamts eingegangen (Bl. 606 f.). Fest steht hingegen, dass die Bescheide vom 20. und 21.07.2009 an die Kanzlei M. adressiert waren, nahe liegt, dass das dann auch bei zeitlich früher versandter Post des Finanzamts so war. Schon angesichts dessen ist wenigstens nicht ausgeschlossen, dass die Versäumnisse - zumindest auch - darauf beruhten, dass vorangegangene Schreiben des Finanzamts an die Kanzlei M. gegangen waren und der Kläger bzw. Herr S. oder auch Frau W. - warum im Einzelnen auch immer - deshalb von ihnen keine oder nicht rechtzeitig Kenntnis erhielten.

b) Die Verantwortlichkeiten für die Versäumnisse im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen sind auch im Übrigen unklar geblieben.

aa) Während die Beklagten die Verantwortung Frau W. zuweisen, die die Anmeldungen schlichtweg verbummelt habe (s. S. 24 der Berufungserwiderung), macht der Kläger geltend, Buchungen seien erst nach dem 29.04.2009 möglich gewesen, weil Herr M. weder die D-Übertragung vorgenommen noch die Daten für Januar 2009 herausgegeben habe, wodurch eine monatelange Verzögerung entstanden und eine aufwändige Übertragung nötig geworden sei und wodurch die Umsatzsteuervoranmeldungen versäumt worden seien.

bb) Welches Vorbringen zutrifft, war ebenfalls nicht bis ins Einzelne aufklärbar. Letztlich dürften die Versäumnisse darauf beruht haben, dass auf Seiten des Klägers, des von ihm mandatierten Steuerberater S. bzw. der von ihm eingeschalteten Frau W. lange zugewartet worden ist in der Hoffnung, die Weitergabe der bei der Kanzlei M. vorhandenen Unterlagen bzw. Daten im D-Format an das neue Steuerberaterbüro komme noch zustande, was den Aufwand erheblich reduziert hätte, wenngleich die Umsatzsteuervoranmeldungen - wenn auch mit erhöhtem Aufwand - zumindest im Wesentlichen unabhängig davon hätten erfolgen können, da Belege in Papierform für 2009 wohl zumindest weithin vorlagen. Dies entnimmt der Senat den Angaben der Frau W. (Bl. 604 f.) sowie des Herrn S. (Bl. 596). Aus den Angaben anderer Zeugen ergibt sich nichts Abweichendes, insbesondere nicht aus derjenigen des Herrn F. (Bl. 465 f.), der für Buchhaltung oder gar steuerliche Fragen weder zuständig noch kompetent war und dessen Angaben auch pauschal bleiben.

c) Nach allem mag die Versäumung der Umsatzsteuervoranmeldungen auf Nachlässigkeiten der Frau W., ggf. auch des Klägers sowie des Steuerberaters S. zurückzuführen gewesen sein und darin mag eine Pflichtverletzung des Klägers liegen. Das Zuwarten der genannten Personen hat aber zumindest auch darauf beruht, dass die Weitergabe der bei der Kanzlei M. vorhandenen Unterlagen bzw. Daten im D-Format an das neue Steuerberaterbüro nicht zustande kam, wofür die die Gesellschafter-Geschäftsführerin M., unterstützt durch ihren Ehemann, ein nicht geringes Maß an Mitverantwortung trug (s. oben unter VI 3 c cc 2). Zum anderen hat der Umstand mitgewirkt, dass die Kommunikation mit dem Finanzamt bis zur Jahresmitte 2009 gestört war, wofür ebenfalls eine Mitverantwortung der Gesellschafter-Geschäftsführerin M., unterstützt durch ihren Ehemann, zumindest nicht ausgeschlossen ist (näher soeben unter VI 4 a). Schon vor diesem Hintergrund bilden auch die Versäumnisse im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ansicht des Senats kein gewichtiges oder gar entscheidendes Argument für den Ausschluss des Klägers aus der KG.

d) Das gilt umso mehr, als nicht ersichtlich ist, dass diese Versäumnisse letztlich überhaupt zu ernsthaften, über bloße Lästigkeiten hinausgehenden Nachteilen für die Gesellschaften geführt hätten. Zwar war, weil die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht erfolgt sind, vorübergehend die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Ausschreibung S H mit Stichtag 18.09.2009 nicht zu erlangen, letztlich ist das Problem aber gelöst worden, ohne dass erkennbar wäre, dass den Gesellschaften Nachteile entstanden wären. Andere konkrete Nachteile für die Gesellschaften aufgrund der hier in Rede stehenden Versäumnisse im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen sind schon gar nicht ersichtlich. Allein dies nimmt den etwa vorgekommenen Versäumnissen bereits das hier erforderliche Gewicht.

5. Die weiteren im Laufe des Rechtsstreits von der Beklagtenseite gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ändern die Beurteilung ersichtlich nicht.

a) Soweit die Beklagten dem Kläger vorwerfen, er habe das Projekt D in Widerspruch zum Gesellschafterbeschluss vom 04.11.2008 weiterbetrieben, fehlt es hierzu schon im Ausgangspunkt an schlüssigem Beklagtenvortrag. Abgesehen davon wurde nach dem Vorbringen des Klägers lediglich beschlossen, dass - woran er sich gehalten habe, wenn er auch an dem Projekt weiter gearbeitet habe - zukünftig keine Kosten mehr zu Lasten der Gesellschaften entstehen sollten. Dass der Kläger doch weitere Kosten verursachte, hat die Beklagtenseite nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Berufungserwiderung (S. 23 oben) ist wohl nur noch behauptet, der Kläger habe den Gesellschafter Ba. gebunden. Insofern mag aus Anlage B 15 zu ersehen sein, dass dieser an einem Termin teilnahm. Das ist aber von marginaler Bedeutung. Zum anderen liegt es in der Verantwortung dieses Gesellschafters selbst. Von vornherein keinen schlüssigen Vortrag halten die Beklagten dazu, dass in dem erwähnten Verhalten des Klägers etwa ein Wettbewerbsverstoß liege. Letztlich hält der Senat das Gewicht der in Rede stehenden Umstände auch bereits von vornherein nicht für ausreichend, um für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der KG bedeutsam werden zu können, insbesondere weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass den Gesellschaften durch das gerügte Verhalten ernst zu nehmende Nachteile entstanden sein könnten.

b) Zum Aspekt der Scheinselbständigkeit der Software-Entwickler fehlt es bereits an subsumtionsfähigem Sachvortrag der Beklagtenseite zu der Frage, ob überhaupt ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen vorlag. Darauf kommt es aber letztlich nicht einmal an, weil die dem Kläger insoweit vorgeworfene Pflichtverletzung von vornherein nicht geeignet ist, für seinen Ausschluss aus der KG erheblich ins Gewicht zu fallen. Jedenfalls nämlich hat der Kläger die Frage nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag mit den Mitgesellschaftern F. und Ba. diskutiert, sie waren also an etwaigen Pflichtwidrigkeiten beteiligt; zudem ist nicht ersichtlich, warum Frau M. bzw. der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Angelegenheit nicht selbst weiterverfolgten, das Vorbringen in der Berufungserwiderung (S. 23) hierzu ist nicht nachvollziehbar; schließlich ist auch unwidersprochen geblieben, dass der Kläger Rat einholte, die dagegen erhobenen Beanstandungen in der Berufungserwiderung (S. 23) stellen - abgesehen davon, dass sie unsubstantiiert sind - Anforderungen an den Kläger, deren Nichteinhaltung jedenfalls nicht ein ins Gewicht fallendes Argument für seinen Ausschluss aus der KG bildet.

c) Weitere erstinstanzlich noch verfolgte Aspekte greifen die Parteien in den Berufungsschriftsätzen nicht mehr detailliert auf. Die Vorwürfe erscheinen dem Senat, abgesehen davon, dass sie - worauf es letztlich nicht entscheidend ankommt - weithin nur unsubstantiiert vorgetragen sind oder sogar weit hergeholt erscheinen, auch von vornherein nicht geeignet, an dem erzielten Ergebnis, dass ein wichtiger Grund für den Ausschluss fehlt, etwas zu ändern.

aa) Soweit die Beklagten eine Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit durch den Kläger im Hinblick darauf behaupten, dass er in einer Studienarbeit Betriebsgeheimnisse verarbeitet und dem freien Mitarbeiter M. sowie Frau W. das interne Informationsblatt der Gesellschaften zur Verfügung gestellt habe, ist das Beklagtenvorbringen unsubstantiiert, betrifft abgesehen davon allenfalls für die Frage des Ausschlusses des Klägers nicht erhebliche Marginalien. Entsprechendes gilt für die an die Arbeitsleistungen des freien Mitarbeiters O. M., die an die Anwesenheitszeiten des Klägers in W, die an die Inanspruchnahme des Klägers durch sein Studium, die an angebliche Äußerungen des Klägers anlässlich eines Workshops in S am 04.11.2008 sowie an Verhandlungen mit einem A. L. geknüpften Vorwürfe, ferner gilt es entsprechend für die Vorhaltung, der Kläger habe es versäumt, Ertrags- und Liquiditätsplanungen zu erstellen, er habe sich bei der Preisgestaltung über Gesellschafterbeschlüsse hinweggesetzt sowie seine Pflichten im Zusammenhang mit einem Projekt R verletzt. Zu all dem sind die genauen Umstände im Dunkeln geblieben und tragen die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in einer Art und Weise vor, die die Anforderungen an schlüssigen Sachvortrag ersichtlich verfehlt und die im Übrigen keinen Zweifel daran lässt, dass schlüssiger Sachvortrag auch nicht zu halten ist, nachdem die Beklagten es während des über Jahre in erster Instanz geführten Rechtsstreits nicht vermochten, ihr Vorbringen auch nur annähernd schlüssig zu machen. Ungeachtet dessen ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass die gerügten Vorgänge etwa geeignet sein könnten, für die Frage des Ausschlusses des Klägers aus der KG erheblich oder gar entscheidend ins Gewicht zu fallen.

bb) Schließlich ist auch das Vorbringen der Beklagten zu dem in einer Urkunde des Notars Dr. L. enthaltenen Schuldanerkenntnis und der Nichtherausgabe von Unterlagen bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung zum Teil undeutlich, es ändert jedenfalls die Beurteilung nicht, dass der Ausschluss des Klägers nicht rechtmäßig war.

(1) Offenbar hat der Kläger unter Benutzung seiner Vertretungsmacht seine von ihm für berechtigt gehaltenen Ansprüche gegen die KG aus Gesellschafterdarlehen im Wege eines schuldumschaffenden abstrakten Schuldanerkenntnisses einer Forderung in Höhe von 177.070,00 EUR vom 03.08.2009 titulieren lassen (s. die Urkunde des Notars Dr. L. von diesem Tag, Anlage B 7). Für den Ausschluss des Klägers aus der KG fällt das unter den hier vorliegenden Umständen aber von vornherein nicht bedeutsam ins Gewicht.

(a) Das folgt zum einen daraus, dass das Verhalten des Klägers nach seinem insoweit unwidersprochenen Vortrag die Reaktion darstellte auf die Titulierung von Ansprüchen der Frau M. sowie ihres Ehemanns durch Frau M. unter Benutzung ihrer Vertretungsmacht im Juli 2009, auf deren Grundlage anschließend Pfändungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. die als Anlage K 11 vorgelegten Unterlagen). Dass hinsichtlich der Forderungen von Frau M. insoweit nicht Schuldanerkenntnisse, sondern lediglich Vollstreckungsunterwerfungen tituliert worden sein mögen, spielt im hier interessierenden Zusammenhang keine entscheidende Rolle (ebenso wenig, ob insoweit Eigen- oder Fremdkapital betroffen war). Abgesehen davon ist, wie sich ebenfalls den als Anlage K 11 vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, wenigstens zugunsten von Herrn M. ein abstraktes Schuldanerkenntnis der KG beurkundet worden.

(b) Zum anderen folgt es daraus, dass auch die Beurkundung des Anerkenntnisses durch den Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in Absprache zumindest mit den Mitgesellschaftern Ba., F. und S. erfolgt ist.

(2) Soweit die Beklagten dem Kläger vorhalten, er habe anlässlich der Vollziehung der mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangenen einstweiligen Verfügung nicht freiwillig alle relevanten Unterlagen herausgegeben, ist auch dieses Vorbringen pauschal und unsubstantiiert, zumal der Kläger die Dinge anders schildert; vor allem aber könnte auch ein solches Verhalten des Klägers ersichtlich nicht seinen Ausschluss aus der KG tragen. Dass er unter dem 07.08.2009 gegen die Geschäftsführerin M. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des Streits um Lastschriften zugunsten der R GmbH beim Landgericht Ellwangen (10 O 90/09) beantragte, ist dem Kläger unter den gegebenen Umständen schon nicht vorzuhalten, jedenfalls bleibt auch dieser Umstand für die Frage des Ausschlusses aus der KG ohne relevantes Gewicht.

6. Im Übrigen sind zugunsten des Klägers insbesondere seine Verdienste um die Unternehmen in die erforderliche Abwägung einzustellen. Unstreitig hat der Kläger die I, deren Nachfolgegesellschaft die KG offenbar darstellt, zumindest maßgebend mit aufgebaut; dass der Kläger insoweit seine Anteile veräußert und damit Gewinn erzielt haben mag, mindert das Gewicht dieses Umstands für die erforderliche Abwägung nicht. Ferner war der Kläger als Mehrheitsgesellschafter der KG sowie der Komplementär-GmbH bis September 2009 - unabhängig davon, dass auch andere Gesellschafter gewichtige Beiträge erbracht haben dürften - am Fortkommen und der Entwicklung beider Gesellschaften nicht unerheblich beteiligt. Dass der Kläger entstandene Verluste alleine zu verantworten hätte, ist nicht ersichtlich. Unstreitig hat er außerdem erhebliche finanzielle Beiträge für die Gesellschaften erbracht und finanziert er auch derzeit noch die Gesellschaften mit erklecklichen Beträgen. Dass sein Arbeitseinsatz für die Gesellschaften - unabhängig davon, dass der Kläger auch ein Reisebüro betreibt - erheblich war, unterliegt keinen Zweifeln; dass das auch für andere Gesellschafter gelten mag, schmälert den Einsatz des Klägers nicht.

7. Bestätigung findet die Auffassung des Senats, die Umstände rechtfertigten hier nicht den Ausschluss des Klägers aus der KG, nicht zuletzt bei näherer Betrachtung der Motive der Mitgesellschafter des Klägers außer der Gesellschafterin M., die für den Ausschluss leitend waren. Getroffen wurde die Entscheidung für den Ausschluss des Klägers nach Opportunitätsgesichtspunkten, mit Blick darauf, ob es für die Zukunft der Unternehmen unter Berücksichtigung der Eigeninteressen der Minderheitsgesellschafter günstiger erschien, den Kläger oder Frau M. auszuschließen. Ein solches Vorgehen ermöglicht das Ausschließungsrecht bei der KG aber nicht.

a) Nachdem in der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009 eine eingehende Aussprache zwischen den Gesellschaftern über die bestehenden Unstimmigkeiten, insbesondere über die Vorwürfe, die die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zur Grundlage ihres Vorbringens machen, stattgefunden hatte, erklärten die Minderheitsgesellschafter, sie seien gegen den Ausschluss eines der beiden Hauptgesellschafter (des Klägers bzw. der Frau M.), drängten auf eine Einigung und kündigten die Aufstellung eines Forderungskatalogs als Grundlage für die weitere Zusammenarbeit an; insbesondere ging es dabei - wie der Gesellschafter Ba. als Zeuge angab (Bl. 538 f.) - um die zukünftigen Kompetenzen in der Gesellschaft, allgemein darum, wie es sinnvoll weitergehen könne (so der Zeuge Bu., Bl. 486). Den daraufhin aufgestellten Fragenkatalog (s. die als Anlage KR 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2010 vorgelegte Mail vom 21.08.2009), der ebenfalls zeigt, dass die Mitgesellschafter keinen Ausschluss eines der beiden Mehrheitsgesellschafter, wohl aber, dass sie in Zukunft Abstimmungsverhältnisse nach Köpfen wünschten, beantworteten die Seite M. wie der Kläger, dieser mit der als Anlage KR 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 11.02.2010 vorgelegten Mail an alle Minderheitsgesellschafter vom 31.08.2009, in der er allerdings den Ausschluss der Seite M. als unverzichtbare Bedingung für sein weiteres Tätigwerden für das Unternehmen darstellte sowie auf der Beibehaltung der Stimmenverteilung nach Kapitalanteilen bestand.

b) Auf der Basis der so gegebenen Antworten trafen die Minderheitsgesellschafter offenbar eine Entscheidung nach Opportunität, also danach, ob die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger oder mit der Seite M. eher vorstellbar gewesen sei (so der Zeuge F., Bl. 467 unten). Die nach diesen Kriterien getroffene Abwägung ging zu Lasten des Klägers aus, darin hatte die Entscheidung der Minderheitsgesellschafter für dessen Ausschluss aus der KG ihre Grundlage. Anschaulich beschrieb die Entscheidungsfindung etwa der Zeuge Ba.: Während die Seite M. durchaus mehr Mitspracherechte mit ganz konkreten Vorschlägen ... unterbreitet habe, habe Herr H. 20 oder 30 Seiten geschrieben, in denen dann viele Gegenfragen waren. Die M.-Antwort sei insoweit überzeugender gewesen (Bl. 539). Der Zeuge Bu. gab zwar an, man habe gegen den Kläger wegen seiner uneinsichtigen Haltung entschieden, und zwar einhellig (Bl. 482), er offenbarte die Motive sodann aber recht unverblümt (Bl. 482): Die Dinge aus der Vergangenheit haben insoweit keine Rolle gespielt. Es sei um die Ausrichtung der Gesellschaft aus Sicht der Minderheitengesellschafter gegangen, wobei ihnen wichtig gewesen sei, dass ein gewisses Mitspracherecht der Minderheitengesellschafter im Gesellschaftsvertrag verankert werden müsse. Sinngemäß sei es letztendlich aus Sicht der Minderheitengesellschafter darum gegangen, dass die Entscheidung nach mehr Kompetenzen zu verteilen sei und nicht danach, wie groß die Geschäftsanteile bzw. die Gesellschafteranteile sind. Das aber heißt aus Sicht des Senats nichts anderes, als dass man vor einer Situation stand, in der die Mehrheitsgesellschafter nicht mehr miteinander arbeiten konnten, man sich also eines der beiden entledigen musste, woraufhin man sich für denjenigen entschied, der für die Unternehmen die besseren Perspektiven bot (s. auch die Angaben des Zeugen Sch. [Bl. 569], wonach entscheidend die Perspektive der Unternehmen, was für sie das Beste gewesen sei, wenngleich man sich gegen den Kläger wegen seines Alleingangs entschieden habe). Eine solche Entscheidung nach Opportunitätsgesichtspunkten zu treffen, ermöglicht das Ausschließungsrecht bei der KG indessen nicht.

8. Nach allem verbleibt als wesentliches Argument für die Trennung vom Kläger im Wege des Ausschlusses aus der KG der Umstand, dass - auch aus Sicht des Senats unzweifelhaft und mit Händen zu greifen - jedenfalls das persönliche Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits zumindest seit der zweiten Jahreshälfte 2008 in einer Art und Weise zerrüttet war, dass eine Zusammenarbeit dieser beiden Parteien in den Gesellschaften zukünftig nicht mehr denkbar erschien und auch gegenwärtig nicht denkbar erscheint. Dieser Umstand aber ist gerade nicht geeignet, den Ausschluss des Klägers aus der KG zu tragen.

a) Dass - jedenfalls - das Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits in dieser Weise zerrüttet ist, zeigt schon der Prozessvortrag (ebenso im Übrigen das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, in dem die Seite M. die mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangene einstweilige Verfügung erwirkte), der gegenseitig eine Vielzahl polemischer, oft persönlicher Angriffe gegen die jeweils andere Prozesspartei enthält, zudem die Vielzahl der - oft in der Sache beiderseits berechtigt, weil beide Geschäftsführer sich ungeschickt, unkooperativ oder gar pflichtwidrig verhielten - gegenseitig erhobenen, hier bereits im Einzelnen erörterten Vorwürfe. Die Zerrüttung ist im Übrigen auch unstreitig.

b) Allein die Zerrüttung kann den Ausschluss des Klägers aus der KG aber nicht tragen. Es lässt sich nicht feststellen, dass das tief greifende Zerwürfnis verbunden mit der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Seite M. von dem Kläger in einer Art und Weise überwiegend verursacht worden, er hierfür bei Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung des Verhaltens der Seite M. in einer Art und Weise überwiegend verantwortlich wäre, dass sein Ausschluss gerechtfertigt gewesen wäre. Vielmehr kommt der Senat nach umfassender Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe, wie eingehend dargelegt, zu einer anderen Einschätzung, insbesondere unter Würdigung der das Gewicht der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe mindernden Aspekte, vor allem des eigenen Verhaltens der Seite M. sowie der Mitgesellschafter, zumal die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ein ausreichendes, milderes Mittel darstellt (s. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 14 U 10/12), so dass der Ausschluss schon nach dem ultima-ratio-Grundsatz nicht in Betracht kommt.VII.

Sind nach allem der in der Berufungsinstanz von dem Kläger zu Ziff. 1 gestellte, sich auf den in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 2 gefassten Ausschließungsbeschluss beziehende Antrag sowie der zu Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag - soweit diese Anträge gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 gerichtet sind - begründet, gilt dies ohne weiteres auch für den in der Berufungsinstanz von dem Kläger zu Ziff. 1 gestellten, sich auf den in der Gesellschafterversammlung vom 07.09.2009 zu TOP 3 gefassten Beschluss - mit dem dem Kläger Hausverbot erteilt und ihm auferlegt wurde, die im Eigentum der KG, doch im Besitz des Klägers stehenden Gegenstände herauszugeben - beziehenden Antrag, soweit sich auch dieser gegen die Beklagten Ziff. 2 bis 9 richtet. Die Unwirksamkeit des zu TOP 2 gefassten macht zugleich den zu TOP 3 gefassten Beschluss unwirksam.

1. Ob hier § 139 BGB anwendbar ist, der zu TOP 3 gefasste Beschluss mit dem zu TOP 2 gefassten eine Geschäftseinheit bildet, erscheint zweifelhaft. Für die Beschlussfassung in der GmbH lehnt die h. M. die Heranziehung von § 139 BGB auf selbstständige Gesellschafterbeschlüsse - um solche handelt es sich hier bei den beiden genannten - ab (etwa Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 110; entsprechend für das Aktienrecht OLG Frankfurt, Urt. v. 21.04.2009 - 5 U 68/08 - Tz. 13 ff.; Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 241 AktG Rn. 45). Doch ist selbst im GmbH-Recht und auch im Aktienrecht anerkannt, dass bei einem Sachzusammenhang mehrerer Beschlüsse die Unwirksamkeit des einen auch den anderen unwirksam bzw. gegenstandslos machen kann (etwa Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 110; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 42; entsprechend für das Aktienrecht Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 241 AktG Rn. 45; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 21.04.2009 - 5 U 68/08 - Tz. 18 ff.).

2. Zumindest Letzteres gilt hier für den zu TOP 3 gefassten Beschluss infolge der Unwirksamkeit des zu TOP 2 gefassten, denn der zu TOP 3 gefasste ist nur Folge und Umsetzung des zu TOP 2 beschlossenen Ausschlusses des Klägers.

a) Das versteht sich hinsichtlich des gegen den Kläger verhängten Hausverbots, denn ein solches kommt nicht in Betracht, ist der Kläger mangels wirksamen Ausschlusses doch weiterhin Gesellschafter der KG. Entsprechendes gilt für die Aufforderung zur Rückgabe der Schlüssel. Die Aufforderung zur Rückgabe von Unterlagen und Gegenständen hingegen mag zwar schon dann rechtmäßig erfolgen können, ist der Kläger - was der Fall war (s. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 14 U 10/12) - wirksam als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abberufen worden. Doch ist dies davon abhängig, um welche Unterlagen es hier ging und hierzu fehlt jeder Sachvortrag der Parteien. Schon angesichts dessen ist - unabhängig von der insoweit geltenden Darlegungs- und Beweislast - hier davon auszugehen, dass der zu TOP 3 gefasste Beschluss auch insoweit die wirksame Ausschließung des Klägers aus der KG und damit die Rechtmäßigkeit des Ausschließungsbeschlusses zur Voraussetzung hatte.

b) Unabhängig davon und jedenfalls aber beruht der zu TOP 3 gefasste Beschluss zumindest rein tatsächlich in jeder Hinsicht auf dem zu TOP 2 gefassten. Letzterer bildet ersichtlich die Grundlage der zu TOP 3 erfolgten Willensbildung, ist von den Gesellschaftern lediglich deshalb gefasst worden, weil sie zuvor den Ausschluss des Klägers beschlossen, war also wenigstens rein tatsächlich lediglich die Verlängerung des Ausschließungsbeschlusses in sich nach Auffassung der beschlussfassenden Gesellschafter daraus konkret ergebende Konsequenzen hinein. Allein schon diese Sachlage zwingt zu der hier dargelegten Betrachtung.VIII.

Das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2012 erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung und unterfällt - ohne dass es darauf entscheidend ankommt - §§ 525, 296 a ZPO. Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO oder nach § 139 Abs. 5 ZPO wurde den Beklagten im Termin am 21.11.2012 nicht gewährt und war auch nicht zu gewähren. Anlass zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO bestand nicht.

1. Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO oder nach § 139 Abs. 5 ZPO wurde den Beklagten im Termin am 21.11.2012 nicht gewährt und war auch nicht zu gewähren.

a) Die Voraussetzungen von § 283 ZPO waren schon deshalb nicht erfüllt, weil die Erwiderung des Klägers auf die Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 08.11.2012 kein neues Vorbringen enthält, zu dem ein Schriftsatzrecht nach dieser Vorschrift etwa zu gewähren gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 2 a).

b) Nach § 139 Abs. 5 ZPO war ein Schriftsatzrecht ebenfalls nicht zu gewähren.

aa) Insofern ist es von vornherein unerheblich, ob die Beklagten im Termin ein solches Schriftsatzrecht beantragt haben (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 139 Rn. 14). Es kommt folglich nicht entscheidend darauf an, dass die Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2012, ein von ihnen im Termin gestellter Antrag auf Gewährung eines Schriftsatzrechts sei vom Senat zurückgewiesen worden, sachlich unrichtig ist. Zutreffend ist vielmehr, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Laufe der Sitzung in Aussicht stellte, Schriftsatznachlass beantragen zu wollen, woraufhin der Senat deutlich machte, dass er die Voraussetzungen hierfür nicht für gegeben hielt und die Frage der Antragstellung sodann vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückgestellt worden ist. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung ist dieser auf einen solchen Antrag nicht mehr zurückgekommen, sind vielmehr lediglich noch die Sachanträge gestellt worden.

bb) Wie erwähnt, kommt es auf all das indes nicht an. Der Prozessvortrag der Beklagten ist zwar tatsächlich in weiten Bereichen ersichtlich unsubstantiiert und von schlüssigem bzw. erheblichem Vorbringen weit entfernt. Es trifft auch zu, dass das Landgericht ungeachtet dessen Beweisaufnahmen durchgeführt hat, was prozessual fehlerhaft war. Gleichwohl sind die gewonnenen Beweisergebnisse verwertbar und vom Senat auch verwertet worden. Auf diesen Beweisergebnissen im Zusammenhang mit der Gesamtheit des verwertbaren Prozessvorbringens der Parteien beruht die hier getroffene Entscheidung des Senats, für die es auf die fehlende Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens, insbesondere dessen fehlende Substantiierung, nicht ankommt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der vom Senat vorstehend gegeben rechtlichen Begründung. Ist der Rechtsstreit aber unabhängig von dem in Rede stehenden unzureichenden Beklagtenvorbringen entscheidungsreif, kommt die Gewährung eines Schriftsatznachlasses nach § 139 Abs. 5 ZPO schon deshalb ebenso wenig in Betracht wie eine Vertagung des Rechtsstreits.

2. Anlass zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO bestand nicht. Dass eine Verletzung von Hinweispflichten, die der Senat nach § 139 ZPO zu beachten hatte, nicht vorliegt, ergibt sich aus den vorangegangenen Darlegungen. Es liegt auch nicht ein Verfahrensfehler vor, weil etwa die Vernehmung eines von den Beklagten benannten Zeugen bzw. die Anhörung einer der beklagten Parteien, insbesondere der Beklagten Ziff. 5 oder 9, rechtsfehlerhaft unterlassen worden ist. Beweisbedürftige Tatsachen, zu denen das Zeugnis bisher nicht vernommener bzw. angehörter Personen in prozessual erheblicher Weise von den Beklagten angeboten worden wäre, sind dem gesamten Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Nicht zuletzt fehlt auch im Schriftsatz vom 28.11.2012 selbst jeder Vortrag zu einer solchen beweisbedürftigen Tatsache.

3. Auch im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2012 nach §§ 525, 296 a ZPO ausgeschlossen ist oder der hier getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wird, was der Senat im Übrigen getan hat.C.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Den Streitwert des Berufungsverfahrens wie - insoweit in Korrektur der durch das Landgericht erfolgten Festsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) - des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmt der Senat auf bis 110.000,00 EUR.

a) Der Streitwert einer gegen die Ausschließung aus der KG gerichteten Klage entspricht dem Verkehrswert der Geschäftsanteile desjenigen an der KG, dessen Ausschluss in Frage steht (vgl. etwa OLG Rostock, Urt. 19.12.2007 - 6 U 103/06 - Tz. 66; Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1474; vgl. auch BGHZ 19, 172, 175; BGH, Beschl. v. 27.04.2009 - II ZB 16/08 - Tz. 7).

b) Den demnach maßgebenden Wert der Geschäftsanteile des Klägers schätzt der Senat auf einen Betrag in Höhe des Nennwerts des Kommanditanteils des Klägers. Aus dem Prozessvorbringen der Parteien einschließlich vorgelegter Abschlüsse der Gesellschaften lassen sich belastbare Rückschlüsse nicht ziehen. Angesichts dessen hält es der Senat für angemessen, zumindest den Nennwert des Kommanditanteils des Klägers anzusetzen, also einen Betrag in Höhe von 99.450,00 EUR.

c) Demnach überschreitet der Streitwert des Verfahrens jedenfalls nicht den nächsten Gebührensprung bei einem Betrag von 110.000,00 EUR.

3. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.12.2012 insoweit vertretene abweichende Rechtsauffassung teilt der Senat nicht, wie er auch im Übrigen den in diesem Schriftsatz enthaltenen rechtlichen Ausführungen nicht zu folgen vermag.






OLG Stuttgart:
Urteil v. 19.12.2012
Az: 14 U 11/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/cc648b620cb1/OLG-Stuttgart_Urteil_vom_19-Dezember-2012_Az_14-U-11-12




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