Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 30. Mai 2005
Aktenzeichen: 4 W 63/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 30.05.2005, Az.: 4 W 63/05)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über das Internet Reitsportartikel zum Verkauf anzubieten, ohne den Verbraucher über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht nebst den Einzelheiten seiner Ausübung und seiner Rechtsfolgen nach §§ 312 d, 355 BGB zu informieren, ohne seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift anzugeben und ohne anzugeben, daß der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft angedroht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 20.000,00 €.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Landgericht hat das Verbotsbegehren zu Unrecht zurückgewiesen.

Die Eilbedürftigkeit des Verbotsbegehrens wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8, 3, 4 Ziff. 11 UWG. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 12. Mai 2005 glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner im Internet Reitsportartikel angeboten hat, ohne seinen Namen und seine Anschrift anzugeben und ohne über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB zu belehren. Der Antragsgegner hat damit gegen seine Informationspflichten nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV. verstoßen.

Der Antragsgegner hat ferner gegen § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung verstoßen, indem er bei seiner Verkaufsofferte die Angabe unterlassen hat, daß der geforderte Preis die Umsatzsteuer umfaßt.

Sämtliche Vorschriften, gegen die der Antragsgegner verstoßen hat, stellen marktregelnde Verhaltensnormen i.S.d. § 4 Ziff. 11 UWG dar, so daß das Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hier zugleich auch eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, § 3 UWG. Es liegt auch kein Bagatellverstoß vor, weil die gerügte Verhaltensweise die gesetzlichen Informationsvorschriften in ihrem Kern verletzt.

Auf die Frage des Wettbewerbsvorteils, auf den das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluß entscheidend abgestellt hat, kommt es im Rahmen des § 4 Ziff. 11 UWG nicht an. Im Übrigen greift die Argumentation des Landgerichts auch zu kurz. Denn nur dann, wenn dem Verbraucher Angebote mit den gesetzestreuen Angaben einerseits und solche Angebote ohne diese Angaben wie die des Antragsgegners gleichzeitig vorliegen, erscheinen dem Verbraucher erstere als günstiger. Ist der Verbraucher erst einmal auf ein Angebot ohne die vorgeschriebenen gesetzlichen Angaben eingegangen, braucht ein solcher Anbieter nicht in gleichem Maße mit Verkaufsstornierungen zu rechnen wie ein Anbieter, der ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat und durch Preisgabe seiner Identität auch ohne weiteres die Verwirklichung dieses Rechtes ermöglicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 30.05.2005
Az: 4 W 63/05


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