Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. September 2000
Aktenzeichen: 34 W (pat) 63/98

(BPatG: Beschluss v. 04.09.2000, Az.: 34 W (pat) 63/98)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom 23. April 1998 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 beruhe gegenüber dem Flaschenkasten nach dem deutschen Gebrauchsmuster 87 02 930 nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 22. Mai 1998 hat sie zunächst beantragt, "den vorliegenden Beschluß aufzuheben und gemäß den diesseitigen Anträgen in der Vorinstanz zu entscheiden", was einem Antrag auf Erteilung des Patents mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht, hilfsweise mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 10. April 2000 hat sie mitgeteilt, daß keine Begründung der Beschwerde erfolgen werde, und um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Die Patentanmelderin beantragt somit sinngemäß, das Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Patentanspruch 1 lautet:

"Flaschenkasten mit einer entlang des Randes des Flaschenbodens bordartig hochstehender Bodenleiste und einer Kopfleiste, mit einem Gefache und mit Säulen, die die Bodenleiste mit der Kopfleiste verbinden, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eine der Gefachwände (16) starr und lastübernehmend mit der Bodenleiste (1) verbunden ist."

Patentanspruch 3 hat folgenden Wortlaut:

"Flaschenkasten mit einer entlang des Randes des Flaschenbodens bordartig hochstehender Bodenleiste und einer Kopfleiste, mit einem Gefache und mit Säulen, die die Bodenleiste mit der Kopfleiste verbinden, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eine Gefachwand (16) mit Säulen (4) lastübernehmend verbunden sind."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 4 bis 34 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 3 in seiner einfachsten Ausführungsform - dh ohne die fakultativen baulichen Maßnahmen nach den kennzeichnenden Merkmalen der Patentansprüche 1 und/oder 2 - gegenüber dem Flaschenkasten nach dem deutschen Gebrauchsmuster 87 02 930 nicht neu ist.

B. Ein Durchschnittsfachmann erkennt beim Lesen der Patentansprüche 1 und 3 ohne weiteres, daß diese einen offensichtlichen Fehler aufweisen, denn statt des Wortes "Flaschenbodens" muß es jeweils richtig "Kastenbodens" heißen. Ferner ist am Ende des Anspruchs 3 das Wort "sind" als "ist" zu lesen.

C. Die eingetragenen Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 87 02 930 zeigen und beschreiben einen - Flaschenkasten (siehe Bezeichnung)

- mit einer Bodenleiste (unterer Rahmen 2),

- die entlang des Randes des Kastenbodens bordartig hochsteht (siehe Zeichnung),

- mit einer Kopfleiste (oberer Rahmen 4),

- mit Säulen (Pinolen 22, 24),

- die die Bodenleiste mit der Kopfleiste verbinden (siehe Zeichnung und Beschreibung S 7 Abs 1),

- und mit einem Gefache (Gefachwände 30, 32).

Damit sind sämtliche obligatorischen Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 3 bei diesem bekannten Flaschenkasten verwirklicht. In weiterer Übereinstimmung mit dem Kennzeichen des Patentanspruchs 3 sind dort auch die Gefachwände (30, 32) mit den Säulen (Pinolen 22, 24) lastübernehmend verbunden, denn dort sind die Pinolen 22 und 24 mit dem übrigen Kasten - also auch mit den Gefachwänden 30 und 32 - einstückig im Spritzgußverfahren hergestellt (vgl S 7 Abs 1 der Beschreibung des deutschen Gebrauchsmusters 87 02 930). Wenn aber Gefachwände und Pinolen einstückig hergestellt wurden, dann sind sie zweifellos auch lastübernehmend im Sinne des Anmeldungsvorschlags miteinander verbunden, und zwar auch im Sinne von "eine Querlast übernehmend" oder von "eine quer durch den Kasten gerichtete Kraftkomponente" übernehmend (s. Eingabe vom 02.07.96, S. 3), zumal die Lehre des Patentanspruchs 3 die Größe der Last nicht definiert und damit auch die Übernahme einer nur geringen Last einschließt.

Bei dem vorbekannten Flaschenkasten nach dem deutschen Gebrauchsmuster 87 02 930 sind somit sämtliche obligatorischen Merkmale des Anmeldungsvorschlages nach dem geltenden Patentanspruch 3 verwirklicht, so daß dieser Anspruch mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar ist.

D. Mit dem Patentanspruch 3 fallen auch die übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BPatGE 16, 130).

Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Ihsen Mr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.09.2000
Az: 34 W (pat) 63/98


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